RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0702-W/02

Empfängerbenennung nach § 162 BAO als Ermessensentscheidung der Behörde; verdeckte Ausschüttung durch Darlehensgewährung bzw. aus nicht erklärten Kundenanzahlungen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0702-W/02vom 17.06.2004Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Einige Käufer haben (zB Dr. P.G., Dr. R.K., Dr. P.B.) haben für diese Zusatzzahlungen keinen Beleg vorweisen können, da keiner ausgestellt worden sei. Auf Grund der zahlreichen anderen belegten Zahlungen sei mit großer Wahrscheinlichkeit von der Richtigkeit der gemachten Zahlungen auszugehen, da sich die Angaben auch sonst mit den Aussagen der anderen Befragten decken und gleichlautende Angaben auch gegenüber der Wirtschaftspolizei gemacht worden seien. Ein weiteres Indiz für die Glaubwürdigkeit der Angaben der Käufer sei, dass einige von ihnen mittlerweile Selbstanzeige beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern hinsichtlich der verkürzten Grunderwerbsteuer gemacht haben. Von den geschäftsführenden Gesellschaftern P.S. und B.V. sei auf einen Vorhalt der Betriebsprüfung eingewendet worden, dass es sich bei diesen Zahlungen um Aufpreise für Sonderausstattungen der Wohnungen und Häuser gehandelt habe, welche zuvor mit den Käufern vereinbart worden waren. Da man diese Beträge nur für die Bezahlung dieser Sonder- und Zusatzwünsche verwendet habe, seien diese Zahlungen durchwegs bar und meist ohne Beleg erfolgt. Im Falle des Mag. K.P. sei die Bezahlung des Zusatzbetrages auf ein bisher nicht erfasstes Bankkonto bei der C-Bank erfolgt, das auf die bereits gelöschte M-KG lautet und von P.S. weiterhin verwendet worden sei. Die Rekonstruktion des auf die ehemalige M-KG lautenden Girokontos für die Jahre 1991 bis 1994 habe ergeben, dass allein in diesen Jahren Bareinzahlungen in Höhe von insgesamt S 3.752.506,97 geleistet worden seien. Diesen Bareinlagen würden jedoch keine entsprechend hohen Geschäftsführerbezüge gegenüberstehen, sodass davon auszugehen sei, dass die Barmittel aus den vorstehend bezeichneten Zusatzzahlungen stammen. Die auf dem "Schwarzgeldkonto" eingehenden Beträge seien sukzessive durch Bar- und Scheckbehebungen sowie Abrechnungen mittels Kreditkarte, und zum Teil auch durch Überweisungen verbraucht worden. Weiters seien von Ing. E.B. eine auf sein Verlangen hin eine von P.S. erstellte Notiz über die vereinbarten Zusatzleistungen vorgelegt worden. Ein Vergleich dieser Aufstellung über verschiedene Extras und Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Anbot mit den in der Buchhaltung erfassten Professionistenrechnungen habe ergeben, dass diese Zusatzleistungen bereits in die Errichtungskosten der Bauwerke eingeflossen seien und daher keineswegs mit zusätzlich geleisteten Zahlungen beglichen worden seien. Die Bw. sei auch wiederholt aufgefordert worden, die vorgebrachte Behauptung, es habe sich um durchlaufende Zahlungen gehandelt, durch Belegmaterial und entsprechende Dokumentation zu belegen. Dies sei nur zum Teil geschehen, sodass in den übrigen Fällen davon ausgegangen werden müsse, dass den zusätzlich vereinnahmten Beträgen keine entsprechenden Aufwendungen gegenüberstehen, sondern analog dem Fall bei Ing. E.B. die Sonderausstattung bereits in den verbuchten Errichtungskosten Eingang gefunden habe. An außerbücherlichem Aufwand seien nachstehende Beträge glaubhaft gemacht worden: | Zeitraum: | Käufer: | Betrag: | WJ 1989 | DI W.H. | 206.852,19 | | H.M. | 208.730,31 | | Summe: | 415.582,50 | | WJ 1992 | Dr. P.G. | 312.611,20 | | WJ 1993 | Dr. R.K. | 211.500,00 Da weitere Aufwendungen nicht nachgewiesen werden haben können, sei davon auszugehen, dass diese Schwarzzahlungen in Wahrheit der ausserbücherlichen Gewinnabschöpfung gedient haben. Der Unterschiedsbetrag zwischen den bisher nicht erfassten Einnahmen und Aufwendungen stelle in den jeweiligen Jahren eine verdeckte Ausschüttung dar, wobei der Zufluss nach Maßgabe der Quittierung bzw. den Angaben der befragten Personen, ansonsten nach Maßgabe der Beteiligungsverhältnisse zwischen den geschäftsführenden Gesellschaftern B.V. und P.S. (75% : 25%) aufzuteilen sei. Die Höhe der verdeckten Ausschüttungen aus den nicht erklärten Zusatzzahlungen würde daher für die einzelnen Jahre wie folgt betragen: | | 1989 | 1991 | 1992 | 1993 | 1994 | nicht erfasste Et: | 770.418,00 | 1.127.000,00 | 1.600.000,00 | 1.750.000,00 | 1.850.000,00 | nicht erfasste At: | -415.582,50 | - | -312.611,20 | -211.500,00 | - | Differenz: | 354.835,50 | 1.127.000,00 | 1.287.388,80 | 1.538.500,00 | 1.850.000,00 | KESt: | 118.279,00 | 375.667,00 | 429.130,00 | 512.833,00 | 521.795,00 | vGA lt. BP: | 473.114,50 | 1.502.667,00 | 1.716.518,80 | 2.051.333,00 | 2.371.795,00 Das Finanzamt folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung, dabei wurde hinsichtlich der Bescheide betreffend Körperschaft- und Gewerbesteuer 1989 bis 1994 das Verfahren gemäß § 303 Abs. 4 BAO von Amts wegen wiederaufgenommen und neue Sachbescheide erlassen. Die Bemessungsgrundlagen sowie die Höhe der Abgaben wurden daher mit Bescheiden vom 14. bzw. 17. Feber 1997 wie folgt ermittelt: 1.) Körperschaftsteuer 1989 bis 1994: | | 1989 | 1990 | 1991 | 1992 | Einkünfte aus GW-Betrieb: | -333.368,00 | 263.621,00 | 909.446,00 | 1.969.601,00 | Sonderausgaben: | - | - 7.064,00 | - 5.000,00 | - 5.000,00 | Verlustabzug: | - | - 256557,00 | -272.920,00 | | Einkommen (gerundet): | 0,00 | 0,00 | 189.450,00 | 1.964.600,00 | Körperschaftsteuer: | 0,00 | 0,00 | 189.450,00 | 589.380,00 | | | 1993 | 1994 | Einkünfte aus GW-Betrieb: | -642.149,00 | -15.395.540,00 | Sonderausgaben: | - | - | Verlustabzug: | - | - | Einkommen (gerundet): | 0,00 | 0,00 | Körperschaftsteuer: | 0,00 | 0,00 2.) Gewerbesteuer 1989 bis 1994: | | 1989 | 1990 | 1991 | 1992 | Gewinn aus GW-Betrieb: | -333.369,00 | 263.621,00 | 909.446,00 | 1.969.600,00 | Hinzurechnung nach: | | | | | § 7 Z 1 GewStG: | 389.254,00 | 223.177,00 | 1.434.986,00 | 1.129.690,00 | § 7 Z 6 GewStG: | 70.000,00 | 80.000,00 | 80.000,00 | 87.500,00 | Summe: | 125.885,00 | 566.798,00 | 2.424.432,00 | 3.186.790,00 | Fehlbeträge(Verlustvorträge): | - 21.466,00 | - | - | - | Gewerbeertrag: | 104.419,00 | 566.798,00 | 2.424.432,00 | 3.186.790,00 | Gewerbesteuer: | 15.597,00 | 81.858,00 | 349.114,00 | 444.543,00 | | | 1993 | 1994 | Gewinn aus GW-Betrieb: | -692.149,00 | -14.873.745,00 | Hinzurechnung nach: | | | § 7 Z 1 GewStG: | 2.832.020,00 | 4.358.420,00 | § 7 Z 6 GewStG: | 90.000,00 | 310.000,00 | Summe: | 2.229.871,00 | -10.205.325,00 | Fehlbeträge(Verlustvorträge): | - | - | Gewerbeertrag: | 2.229.871,00 | -10.205.325,00 | Gewerbesteuer: | 311.057,00 | - Gleichzeitig wurde die Bw. mit Haftungsbescheid vom 31. Jänner 1997 als Haftungspflichtige für die aushaftende Kapitalertragsteuerschuld der Abgabepflichtigen P.S. und B.V. mit einem Gesamtbetrag in Höhe von S 3,487.833,-- in Anspruch genommen. Gegen die im Zuge der amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens erlassenen Bescheide betreffend Körperschaft- und Gewerbesteuer 1989 bis 1994 sowie gegen den Bescheid betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1. Oktober 1988 bis 30. September 1995 wurde mit Eingaben vom 14. März 1997 bzw. 28. Feber 1997 fristgerecht berufen, die Bescheide in "ihrem gesamten Inhalt" angefochten und die Nachreichung einer Begründung beantragt. Zufolge der Eingabe vom 24. Juli 1997 werden die vorstehend bezeichneten Bescheide in "ihrem ganzen Inhalt" angefochten, wobei sich die nachfolgenden Ausführungen lediglich auf die von der Betriebsprüfung festgestellte verdeckte Ausschüttung in Zusammenhang mit den nicht erklärten Zusatzzahlungen beziehen. Die gegenständliche Berufung wurde wie folgt begründet: Verhandlungen über Änderungen in der Bauführung gegenüber dem Grundplan haben jeweils in den Räumlichkeiten des Architekten, F.E. in Anwesenheit von P.S. stattgefunden. Dies deshalb, da P.S. über keine fachlichen Kenntnisse verfügt und daher nur der Architekt über die technischen Möglichkeiten zur Durchführung der Änderungswünsche des Kunden sowie der dadurch entstehenden Kostenabweichung gegenüber der Standardausführung habe Auskunft geben können. F.E. habe in jedem einzelnen Fall die Kosten der Mehrleistungen ermittelt und es seien die Zahlungen nahezu ausschließlich in den Räumlichkeiten des Architekten in seiner Anwesenheit von P.S. oder B.V. übernommen worden. Die zusätzlichen Arbeiten seien ebenfalls entweder von P.S. oder F.E. unmittelbar beauftragt und aus den von den Kunden geleisteten Zusatzzahlungen direkt bezahlt worden. Den Feststellungen der Betriebsprüfung, dass nur für den Teilbetrag in Höhe von S 939.693,70 entsprechende Nachweise haben erbracht werden können, stehen die Angaben von P.S. gegenüber, der bei seiner Befragung ausgeführt habe, dass der überwiegende Teil der Zusatzleistungen im Interesse des Kunden kostensparend an solche Subunternehmer weitergegeben worden sei, welche diese Tätigkeiten ohne Legung von offiziellen Rechnungen durchgeführt haben. F.E. sei selbstverständlich auch mit der Überwachung dieser Zusatzleistungen und deren ordentlicher Abrechnung betraut gewesen. Gleichzeitig sei der Betriebsprüfer darauf hingewiesen worden, dass sich sämtliche Bauunterlagen (Bautagebücher etc.) beim Architekten F.E. befinden und von diesem nicht herausgegeben würden. In dem mit 11. November 1996 datierten Schreiben der Betriebsprüfung habe der Betriebsprüfer die Bw. informiert, dass er in die Bauakten des Architekten F.E. antragsgemäß Einsicht genommen habe und mit lediglich zwei Ausnahmen keine Zahlungen für Sonderleistungen dokumentiert seien. Er habe gleichzeitig eine Ablichtung im Ausmaß von 21 Seiten aus den Aufstellungen über die Baukosten übermittelt. Die vorgelegten Aufstellungen würden jedoch in ihrer Form nur den Schluss zulassen, dass sie von F.E. im nach hinein erstellt worden seien, um seine bei der Bundespolizeidirektion W. am 6. Oktober 1995 gegen B.V. und P.S. eingebrachte Strafanzeige zu untermauern. In einem ordnungsgemäß geführten Bautagebuch würden die Eintragungen in chronologischer Weise vorgenommen, während in den vorliegenden Aufstellungen die Rechnungen der Subunternehmer terminlich völlig ungereiht eingetragen seien. So seien beispielsweise die Eintragungen aus 1991 auf solche von 1994 erfolgt. Letztlich sei der Frage der Zusatzzahlungen für Sonderleistungen festzustellen, dass diese in voller Höhe von Subunternehmern weitergeleitet worden seien. Sollte jedoch in Ausnahmefällen bei der Abrechnung mit den Subunternehmern, welche ebenfalls vom Architekten vorgenommen worden sei, ein Guthaben verblieben sein, so sei dies zwischen F.E. und P.S. im Verhältnis 50:50 aufgeteilt worden. Die Betriebsprüfung habe bei der Beurteilung der Sachlage der Bw. nur in jenen Fällen geglaubt, in welchen eindeutige schriftliche Nachweise haben erbracht werden können, während in allen anderen Fällen den Angaben des klagenden Architekten bzw. der von ihm genannten Kunden voll Rechnung getragen worden sei. Es sei jedoch unverständlich, dass der Minderheitsgesellschafter, der in die Geschäftsabwicklung in die Geschäftsabwicklung voll integriert gewesen sei, über einen Zeitraum von fünf Jahren nichts gewusst haben will, dass die Kunden zusätzliche Zahlungen geleistet hätten. Unverständlich sei, dass ihm dieser Umstand erst zu einem Zeitpunkt bekannt geworden sei, als ihm die Tätigkeit als Architekt der Bw. entzogen worden sei, da sich herausgestellt habe, dass er seiner Verpflichtung zur Bauüberwachung nicht nachgekommen sei, wie eine Vielzahl von Schadenersatzprozessen ab dem Jahre 1994 wegen Baumängel bewiesen haben. Da es im Prüfungszeitraum somit zu keinen Einnahmenverkürzungen in Zusammenhang mit Zusatzleistungen gekommen sei, werde eine Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragt. Zufolge der mit 29. April 1998 abgegebenen Stellungnahme der Betriebsprüfung zu gegenständlicher Berufung seien die nicht erfassten Zusatzzahlungen der Jahre 1989 bis 1994 ausreichend und unzweifelhaft dokumentiert und würden auch von den Verantwortlichen der Bw. nicht in Abrede gestellt. Daher sei lediglich strittig, ob diese Zahlungen als "Gewinnabschöpfung" zu sehen oder diesen Einnahmen entsprechende Aufwendungen zuzuordnen wären, die - auf Grund ihrer Nichterfassung in der Buchhaltung - keinen Spielraum für die Annahme einer verdeckten Ausschüttung lassen würden. Im Zuge der Betriebsprüfung seien umfangreiche Erhebungen in Form schriftlicher Befragungen sämtlicher Kunden der Bw. durchgeführt worden. Von den Kunden, die "Zusatzzahlungen" für Sonderausstattungen und Extras geleistet hatten, sei dabei jeweils die Art der Änderungen zu den ursprünglich geplanten Einrichtungen (etwa: andere Türen, bessere Fließen, andere Anordnung des Mauerwerks, höherwertiger Bodenbelag, teurere Innenausstattung, leistungsfähigere Heizanlage etc.) angeführt worden. Vom Betriebsprüfer sei im Rahmen der Belegprüfung versucht worden festzustellen, ob und inwieweit diese Änderungen bereits im Rahmen der "normalen" Errichtungskosten der Bauwerke Einfluss gefunden haben. Dabei seien der Nachvollziehbarkeit naturgemäß enge Grenzen gesetzt, da die Rechnungen zumeist keine Rückschlüsse auf technische Details (zB am Mauerwerk etc.) zulassen. Dort jedoch, wo die technischen Spezifikationen eine Zuordnung ermöglicht haben, sei fest zu stellen gewesen, dass die Änderungen bereits in die regulären Errichtungskosten eingeflossen seien. Dem Beweisantrag der Bw., in die Bauakten und Unterlagen des Architekten F.E. Einsicht zu nehmen, um die dort festgehaltenen Änderungswünsche und Abweichungen von den Prospektleistungen sowie die damit in Zusammenhang stehenden Kosten nachzuprüfen, sei im Rahmen der Betriebsprüfung Folge geleistet worden. Die sich aus den Akten des Architekten ergebenden Erkenntnisse seien der Bw. sowie deren steuerlichen Vertreter sodann zur Kenntnis gebracht worden. Dass sich die Nachvollziehbarkeit der Schwarzzahlungen aus diesen Unterlagen nicht ableiten lasse, werde von der Bw. mit der angeblichen Fälschung von Unterlagen durch den Architekten begründet. Dieser Umstand sei für die Betriebsprüfung nicht nachvollziehbar bzw. nicht verifizierbar. In diesem Fall obliege es der Bw., Beweise für die behaupteten Malversationen vorzulegen. Wie in Tz. 25 des BP-Berichtes angeführt, seien auf dem "Schwarzgeldkonto" bei der C-Bank, lautend auf die bereits gelöschte M-KG im Zeitraum 1991 bis 1993 Eingänge von insgesamt S 3,700.000,-- zu verzeichnen gewesen, die für die private Lebensführung der Familie S. wieder mittels Bar- und Scheckbehebungen behoben worden seien. Diese Tatsache spreche massiv für die Richtigkeit der Annahme von verdeckten Ausschüttungen, da ja andernfalls wiederum die Herkunft dieser Mittel aufzuklären wäre. Vom Betriebsprüfer seien dem Geschäftsführer P.S. und der steuerliche Vertretung der Bw. mehrmals und ausreichend Gelegenheit eingeräumt worden, die Behauptung, die inkassierten Beträge seien für ausserbücherliche Aufwendungen verwendet worden, durch Dokumentationsmaterial zu untermauern. Vereinzelt seien von der Bw. in den Fällen betreffend DI W.H., H.M. und Dr. R.K. Unterlagen beigebracht worden, die bei der Berechnung der verdeckten Ausschüttung in Tz. 25 des BP-Berichtes berücksichtigt worden seien. Die Annahme der verdeckten Ausschüttung sei daher zu Recht erfolgt, da den zweifelsfrei festgestellten Schwarzeinnahmen keine entsprechenden Aufwendungen in der behaupteten Höhe zuzuordnen gewesen seien. Die Aufteilung der verdeckten Ausschüttung an die Gesellschafter P.S. und B.V. sei nach Maßgabe der Quittierung der inkassierten Beträge erfolgt. Erst in zweiter Linie und nur hinsichtlich jener Beträge, bei denen eine direkte Zuordnung mangels Quittierung nicht möglich gewesen sei, sei das Beteiligungsverhältnis maßgeblich gewesen. Eine Mitwisserschaft bzw. eine Beteiligung des Minderheitsgesellschafters und Architekten F.E. an diesen verdeckten Ausschüttungen habe im Prüfungsverfahren nicht festgestellt werden können. Immerhin sei die Anzeige der Malversationen der Bw. ja durch F.E. erfolgt, der sich lt. Inhalt der Anzeige durch Vorenthalt seines Anteiles an diesen Schwarzzahlungen geschädigt gefühlt habe. Tatsache sei, dass es für die Bw. als Haftende in steuerlicher Hinsicht keine Rolle spiele, wem die ausgeschütteten Beträge letztlich zugeordnet werden. Diese Beträge würden auch auf Grund des Endbesteuerungsgesetzes 1993 und der damit einhergehenden Steueramnestie auf Gesellschafterebene zu keiner weiteren Besteuerung führen. Es könne auch nicht die Aufgabe der Betriebsprüfung sein, eventuell bestehende zivilrechtliche Regressansprüche durch ein umfangreiches amtliches Ermittlungsverfahren zu klären. Die Berufung gegen die Bescheide betreffend Körperschaft- und Gewerbesteuer 1989 bis 1994, sowie Haftung für Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1. Oktober 1988 bis 30. September 1995 wurde mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Masseverwalter weder Subunternehmer habe benennen können, noch sich auf Grund der Ergebnisse der durchgeführten Ermittlungen im Rahmen der Betriebsprüfung irgendwelche Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass den fraglichen Zusatzzahlungen tatsächliche äquivalente Zusatzleistungen gegenüber stehen. Da sich die Stellungnahme der Betriebsprüfung sich mit allen in der Berufung aufgeworfenen Fragen auseinandersetze, die Richtigkeit der erlassenen angefochtenen Abgabenbescheide bestätige und keinerlei Beweismittel für die Richtigkeit der Angaben in der Berufung vorgelegt wurden, sei die Berufung als unbegründet abzuweisen. Mit Eingabe vom 13. November 1998 stellte RA Dr. G.L. für die Bw. den Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, dem mit Eingabe vom 23. Dezember 1998 vom Masseverwalter der Bw., B.T. die Zustimmung erteilt wurde. Zufolge der Eingabe vom 3. September 2003 sei auf Grund einer gehässigen Strafanzeige in Zusammenhang mit den Vorgängen, die auch den verfahrensgegenständlichen Abgabenbescheiden zu Grunde liegen, gegen den Geschäftsführer der Bw., P.S. vor dem Landesgereicht für Strafsachen ein Strafverfahren wegen des Verdachtes des Betruges und der Untreue anhängig gewesen. Nach Durchführung eines aufwendigen Beweisverfahrens sei P.S. von der wider ihm erhobenen Anklage rechtskräftig freigesprochen worden. Das durchgeführte Beweisverfahren habe vielfach Fakten zutage gebracht, welche auch für das anhängige Abgabenverfahren von Relevanz seien und für die Richtigkeit der Berufung vom 28. Feber 1997 Zeugnis ablegen. Nota bene sei die Betriebsprüfung auf Grund einer Anzeige aus derselben Quelle durchgeführt worden. Geleitet von den Angaben in dieser Anzeige habe die Betriebsprüfung zunächst alle Kundenanzahlungen an Professionisten für Aus- und Umbauten sowie Ausstattungen als schwarze Kaufpreisanteile für die Wohnobjekte der Bw. qualifiziert. Da die Bw. diese Zahlungen wahrheitsgemäß als Zahlungen der Käufer an Professionisten für Aus- und Umbauten sowie Ausstattungen darstellte, vermeinte die Betriebsprüfung, diese Darstellung der Bw. dadurch widerlegen zu können, als diese Zahlungen Änderungen betroffen haben, die bereits im Rahmen der "normalen" Errichtungskosten der Bauwerke ihren Niederschlag gefunden haben. Soweit der Betriebsprüfer versucht habe festzustellen, inwieweit die nicht erfassten "Zusatzzahlungen der Jahre 1989 - 1994" Änderungen betroffen haben, die bereits im Rahmen der "normalen" Errichtungskosten ihren Niederschlag gefunden haben, werde vom Prüfer selbst festgestellt, dass der diesbezüglichen Nachvollziehbarkeit enge Grenzen gesetzt seien, da die Rechnungen zumeist keine Rückschlüsse auf technische Details zulassen würden. Im Fall des Ing. E.B. habe der Betriebsprüfer festgestellt, dass ein Vergleich der Angaben über Extras und Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Anbot mit den in der Buchhaltung erfassten Professionistenrechnungen ergebe, dass diese Leistungen bereits in die Errichtungskosten der Bauwerke eingeflossen und daher nicht mit den zusätzlich geleisteten Zahlungen gesondert beglichen worden seien. Aus diesem Fall schließe der Betriebsprüfer darauf, dass auch in allen anderen Fällen, soweit keine eindeutigen Belege vorgelegt worden seien, Zusatzzahlungen der ausserbücherlichen Gewinnabschöpfung gedient hätten. Daran sei nur soviel richtig, dass sich Standardausstattungen fallweise mit den Sonderwünschen der späteren Käufer überschnitten haben. Nachdem zu verschiedenen Geschäftsfällen der Bw. unbedenkliche Belege darüber vorgelegt werden konnten, dass tatsächlich erhebliche Zusatzleistungen erbracht worden seien, habe die Betriebsprüfung diese Geschäftsfälle/Umsätze zwischen Käufern von Wohnobjekten und Professionisten ganz einfach der Bw. zugerechnet, da deren Geschäftsführer P.S. diese Geschäftsbeziehungen fallweise vermittelt, regelmäßig Bauaufsicht geführt und meist die Abnahme dieser Arbeiten vorgenommen und die Werklöhne überbracht habe. Da diese willkürliche Zurechnung durch die Betriebsprüfung im Widerspruch zur Darstellung und Bescheinigung durch die Bw. erfolgt sei, sei diese genötigt gewesen, hilfsweise den Kundenanzahlungen für Zusatzleistungen einen entsprechenden Aufwand entgegen zu stellen. Insofern mit dem gegenständlichen Vorhalt darauf verwiesen werde, dass ein Abgabepflichtiger, der für sich eine Betriebsausgabe bzw. einen Aufwand in Anspruch nehme, diesen auch belegen müsse, sei dem entgegen zu halten, dass die Abgabenbehörde, die einem Abgabensubjekt Geschäfte zurechnet, die dieser sich selbst nicht zurechnet und daher in seinem Rechenwerk nicht erfasst habe, die Voraussetzungen für eine Zurechnung in einer Weise unter Beweis zu stellen habe, dass sie den Garantien der Rechtsstaatlichkeit entspreche. Im Nachhang zur Berufung vom 28. Feber 1997 bzw. zum gegenständlichen Vorlageantrag seien die aus dem Strafverfahren gegen P.S. gewonnenen Erkenntnisse wie folgt zusammen zu fassen: Der Verkauf der Wohnungseigentumsobjekte durch die Bw. sei in den gegenständlichen Fällen durchwegs zum "status quo" erfolgt, also mit jener Ausstattung und in jenem Zustand erfolgt, in welchem sich das Objekt zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses befunden habe. Die in den gegenständlichen Fällen mannigfachen und zum Teil erheblichen Änderungs- und Zusatzwünsche der Käufer seien losgelöst vom Verkauf durch die Bw. im Namen und auf Rechnung der Käufer beauftragt und durchgeführt worden. Da die Käufer regelmäßig nicht das hiefür erforderliche Know How und die Erfahrung in der Bauabwicklung hatten, habe sich P.S. nützlich gemacht und sei für diese bei den diversen Professionisten eingeschritten. Ob P.S. für diese Tätigkeit ein Entgelt verrechnet bzw. vereinnahmt habe, sei der nunmehr durch den Masseverwalter vertretenen Bw. unbekannt, als auch für sie irrelevant. Die für den Aus- und Umbau bzw. die Ausstattungen anfallenden Werklöhne seien von den Käufern regelmäßig P.S. zwecks Weiterleitung übergeben worden, da dieser im Namen und auf Rechnung der Käufer die Aufträge an diverse Professionisten erteilt habe, die Bauaufsicht für die Kunden, die Leistungsüberprüfung sowie die Abnahme der Gewerke für die Kunden vorgenommen habe. In vielen Fällen sei die H-GmbH (Ansprechperson Baumeister F.L.), 1xxx Wien, F-Straße xx, beschäftigt gewesen, die sich nach Bedarf unter anderem der Z-GmbH sowie der M-GmbH als Subunternehmer bedient habe. Es seien aber auch andere Professionisten mit der Durchführung der notwendigen Arbeiten beauftragt worden. In der Regel sei den Käufern von P.S. eine Bestätigung über die zur Weiterleitung übergebenen Gelder ausgestellt worden, welche nach Abnahme und Bezahlung der Arbeiten im Wege über P.S. gegen Belege der Professionisten ausgetauscht worden seien. Mit der H-GmbH, wie auch mit anderen Professionisten sei klar vereinbart gewesen, die Leistungen direkt mit den Käufern zu verrechnen. Diese Vorgangsweise sei von sämtlichen Käufern im Zuge der Erhebungen der Wirtschaftspolizei und im Laufe des Strafverfahrens bestätigt worden. Weiters könne den Aussagen der Käufer entnommen werden, dass den Kundenanzahlungen über die Kaufpreise hinaus jeweils tatsächliche Bauleistungen im entsprechenden Umfang gegenüber gestanden seien. Mit Eingabe vom 3. September 2003 beantragte die Bw. die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Bei dieser Berufungsverhandlung wäre der Beweis durch Verlesung der nachstehend angeführten Unterlagen aufzunehmen, die bis 30. September 2003 nachgereicht würden. Bis 30. September 2003 wurde keine der mit Eingabe vom 3. September 2003 angekündigten Beweisurkunden seitens der Bw. vorgelegt. Weiters werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens über den damaligen Verkehrswert der an Ing. C.A. veräußerten Liegenschaft zum Beweis für den Verkehrswert und daher Kaufpreis der Liegenschaft von S 2.000.000,-- beantragt. Mit Eingabe vom 26. November 2003 legte die Bw. das mit 8. August 1996 datierte Vernehmungsprotokoll, demzufolge B.V. als Beschuldigte die nachstehend angeführten Auskünfte erteilte: Grundsätzlich möchte sie anführen, dass es von Seiten der Kunden keine Schwarzzahlungen gegeben habe. Den Zahlungen außerhalb des Kaufvertrages seien Leistungen gegenüber gestanden. Dafür haben die Kunden auch Rechnungen, und zwar direkt vom Professionisten erhalten. Es seien deshalb keine Subaufträge an Professionisten erteilt worden, da eine Direktfakturierung für den Kunden im Hinblick auf die Gewährleistung besser sei. Die Kunden der Bw. haben nicht direkt an die Professionisten bezahlt, da sie glaubten, dadurch schneller und günstiger zu den Leistungen zu kommen. Die Zahlungen haben in der Buchhaltung keinen Eingang gefunden. Die von den Kunden übergebenen Geldbeträge seien in einem Kuvert im Büro der Bw. aufbewahrt und dann einige Tage später an die Professionisten weitergeleitet worden. Dass diese Vorgangsweise problematisch ausschaue und auf Hinterziehung hindeute, sei ihr auf Grund der jetzigen Vorgänge bewusst geworden. Es würden damit aber keine Steuern hinterzogen. Den Zahlungen, die die Kunden leisteten, seien immer Leistungen entgegengestanden. Wenn die Kunden der Bw. behaupteten, sie hätten teilweise keine Rechnungen bekommen, so könne sie dazu nichts sagen, weil die ausgestellten Rechnungen nicht auf die Bw. ausgestellt gewesen seien und nicht über die Buchhaltung der Bw. gelaufen seien. Zu dem Vorbringen, dass es sich bei den von den Kunden bezahlten Beträgen um runde Beträge handle, führe sie an, dass die Rechnungen der Professionisten möglicherweise aufgerundet worden seien. Den darüber hinausgehenden Betrag haben sich möglicherweise P.S. und F.E. geteilt. In der mit 18. Mai 2004 datierten Gegenäußerung wird von der Bw. ausgeführt, dass mit einer einzigen Ausnahme alle schriftlichen Zeugenaussagen das Vorbringen der Bw. stützen würden. Dabei würden durchwegs mehr oder weniger große Lücken im Erinnerungsvermögen bestehen, die auf Grund des Zeitablaufes verständlich seien. Über die Berufung wurde erwogen: 1.) Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 284 Abs. 1 Z. 1 BAO hat eine mündliche Berufungsverhandlung stattzufinden, wenn es in der Berufung (§ 250), im Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2) oder in der Beitrittserklärung beantragt wird. Obliegt nach Abs. 5 leg.cit. die Entscheidung über die Berufung dem Referenten (§ 270 Abs. 3) und hat nach Abs. 1 eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind Abs. 3 und 4 sowie § 283 Abs. 1, § 285 Abs. 1, 2, 5, 6 und 7 und § 287 Abs. 4 singgemäß anzuwenden; hierbei sind die Obliegenheiten und Befugnisse des Vorsitzenden dem Referenten auferlegt bzw. eingeräumt. Ein Rechtsanspruch der Partei auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung besteht demnach nur dann, wenn sie rechtzeitig und somit in der Berufung, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung zur Berufung beantragt wurde (vgl. VwGH 24.9.1996, 93/13/0022; 20.11.1996, 94/13/0017). Werden daher Anträge auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung erst in einem die Berufung ergänzenden Schriftsatz gestellt, besteht demnach kein Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung (vgl. VwGH 24.3.1998, 96/14/0127). Wenn daher im vorliegenden Fall erst mit Eingabe vom 3. September 2003 die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde, besteht demnach kein Rechtsanspruch der Bw. auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung. 2.) verdeckte Ausschüttungen iZm Zusatzzahlungen und Verrechnungskonto: Soweit gemäß § 184 Abs. 1 BAO die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist nach Abs. 2 leg.cit. insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind. Zu schätzen ist nach Abs. 3 leg.cit. ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben gemäß § 8 Abs. 1 KStG 1988 Einlagen und Beiträge jeder Art insoweit außer Ansatz, als sie von Personen in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, Mitglieder oder in ähnlicher Eigenschaft geleistet werden. Für die Ermittlung des Einkommens ist es nach Abs. 2 leg.cit. ohne Bedeutung, ob das Einkommen - im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder - entnommen oder - in anderer Weise verwendet wird. Wenn gemäß § 162 Abs. 1 BAO der Abgabepflichtige beantragt, dass Schulden, andere Lasten oder Aufwendungen abgesetzt werden, so kann die Abgabenbehörde verlangen, dass der Abgabepflichtige die Gläubiger oder die Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet. Soweit der Abgabepflichtige nach Abs. 2 leg.cit. die von der Abgabenbehörde gemäß Abs. 1 verlangten Angaben verweigert, sind die beantragten Aufwendungen nicht anzuerkennen. Gemäß § 167 Abs 1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises. Im Übrigen hat nach Abs. 2 leg.cit. die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Unter verdeckten Ausschüttungen werden alle nicht ohne weiteres als Ausschüttung erkennbaren Vorteile (Zuwendungen) an die an einer Körperschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen angesehen, die zu einer Gewinnminderung der Körperschaft führen und dritten, der Körperschaft fremd gegenüberstehenden Personen nicht gewährt werden (vgl. VwGH 23.10.1997, 96/15/0117; 17.2.1988, 86/13/0174; 20.9.1983, 82/14/0273, 0274, 0283; Wiesner, Verdeckte Ausschüttungen im Steuerrecht, SWK 1984, A I S. 167), ihre Ursache aber in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben (vgl. VwGH 20.3.1974, 1157/72). Insbesondere stellen die bei der Gewinnermittlung einer Kapitalgesellschaft zugerechneten Mehrgewinne, die im Betriebsvermögen keinen Niederschlag gefunden haben, eine verdeckte Ausschüttung dar, deren Zufluss an den Gesellschafter grundsätzlich anzunehmen ist (vgl. VwGH 27.4.1994, 92/13/0111, 94/13/0094). Für die Annahme einer verdeckten Ausschüttung ist es weiters ausreichend, wenn objektive Gesichtspunkte vorliegen, die auf eine subjektive Vorteilsgewährungsabsicht schließen lassen (vgl. 26.9.1985, 85/14/0051; 6.2.1990, 89/14/0034). 2.1) verdeckte Ausschüttung iZm Gesellschafter-Verrechnungskonto P.S.: Im vorliegenden Fall ist strittig, ob mit den P.S. im Wege des Gesellschafter-Verrechnungskontos darlehensweise zur Verfügung gestellten Beträgen in Höhe von S 2,000.000,-- (1993/94) bzw. S 3,425.000,-- (1994/95) eine verdeckte Ausschüttung durch Darlehensgewährung bewirkt wurde, wenn diese Beträge von P.S. ohne schriftliche Vereinbarung sowie ohne Rückzahlungsmodalitäten zu vereinbaren, entnommen wurden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind für die steuerliche Anerkennung von Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern ebenso strenge Maßstäbe anzulegen, wie an die Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen. Derartige Abmachungen müssen demnach von vornherein ausreichend klar sein und einem Fremdvergleich standhalten, widrigenfalls die Rückzahlbarkeit der von der Gesellschaft empfangenen Geldbeträge nicht als erwiesen angenommen werden kann (vgl. VwGH 31.3.1998, 96/13/0121, 0122). Nach Lehre und Rechtsprechung stellt die Rückzahlungsverpflichtung u.a. einen wesentlichen Bestandteil des Darlehensvertrages dar (vgl. VwGH 15.3.1995, 94/13/0249; 14.4.1993, 91/13/0194). Wird dem Anteilsinhaber von der Körperschaft ein Darlehen eingeräumt und keine bzw. keine ausreichend klare Rückzahlungsverpflichtung getroffen, wird dadurch eine verdeckte Ausschüttung durch Hingabe der Darlehensvaluta bewirkt (vgl. Quantschnigg, Spezielle Probleme der verdeckten Ausschüttung im Steuerrecht, ÖStZ 1985, S. 161). Bei der Beurteilung eines Darlehensvertrages für steuerliche Zwecke ist nach Lehre und Rechtsprechung stets vom Gesamtbild der Verhältnisse auszugehen. Demnach ist ein Darlehensvertrag mit steuerlicher Wirkung anzuerkennen, wenn u.a. ein bestimmter bzw. annähernd bestimmbarer Rückzahlungstermin vereinbart und Zinsfälligkeiten, sowie ein bestimmter Kreditrahmen festgelegt wurden (vgl. VwGH vom 26. September 1985, Zl. 85/14/0079). Bei Kontokorrentverhältnissen zwischen Körperschaft und Anteilsinhaber kann dabei nicht auf eingeräumte Sicherheiten abgestellt werden, da die Einräumung von Sicherheiten bei Kontokorrentverhältnissen auch im allgemeinen Geschäftsleben unüblich ist (vgl. Bauer/Quantschnigg, Die Körperschaftsteuer, KStG 1988, § 8, S. 68). Liegt ein steuerlich zunächst anzuerkennendes Darlehen vor, so führt der Erlass der Darlehensforderung aus außerbetrieblichen, in der Gesellschafterstellung des Anteilsinhabers gelegenen Gründen zu einer verdeckten Ausschüttung. Die verdeckte Ausschüttung liegt dabei im Verzicht auf die Rückzahlung bzw. in der damit verbundenen Abschreibung der Darlehensforderung (vgl. Quantschnigg, Spezielle Probleme der verdeckten Ausschüttung im Steuerrecht, ÖStZ 1985, S. 163). Die verdeckte Ausschüttung wird dabei weiters in jenem Jahr bewirkt, in dem der Verzicht der Darlehensforderung vollzogen wurde (vgl. Jiresch/Langer, Die Körperschaftsteuer, S. 94). Wenn daher im vorliegenden Fall in den Wirtschaftsjahren 1993/1994 und 1994/1995 ohne eine schriftliche Vereinbarung und ohne eine klare Rückzahlungsverpflichtung dem zu 25% beteiligten Gesellschafter P.S. in Form eines Darlehens S 2,000.000,-- (1993/1994) bzw. S 3,425.000,-- (1994/1995) eingeräumt wurden, entspricht diese Vorgangsweise nicht den Kriterien für die Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen, denen zufolge derartige Abmachungen von vornherein ausreichend klar und einem Fremdvergleich standhalten müssen. Da weiters entsprechende Vorhalte der Betriebsprüfung vom 28. Juni 1996 sowie vom 11. November 1996 unbeantwortet blieben und in den Berufungsausführungen auf die zum Gesellschafter-Verrechnungskonto getroffenen Feststellungen der Betriebsprüfung in keiner Weise eingegangen wurde, kann die Rückzahlbarkeit der berufungsgegenständlichen Beträge in Höhe von S 2,000.000,-- (1993/1994) bzw. S 3,425.000,-- (1994/1995) nicht als erwiesen angenommen werden. An dieser Beurteilung vermögen die Ausführungen in der mit 3. September 2003 datierten Eingabe nichts zu ändern, wenn P.S. für die aushaftenden Bankverbindlichkeiten der Bw. in Höhe von S 5,425.000,-- nachträglich als Bürge in Anspruch genommen und einen Teilbetrag in Höhe von S 2,700.000,-- rückzahlte. Im vorliegenden Fall wurde daher eine verdeckte Ausschüttung durch Hingabe der Darlehensvaluta in dem nachstehend angeführten Ausmaß bewirkt:   | | 1994: | 1995: | Darlehenszuzählungen: | 2.000.000,00 | 3.425.000,00 | zuzüglich KESt: | 564.103,00 | 966.026,00 | verdeckte Ausschüttung: | 2.564.103,00 | 4.391.026,00 Wurde dem Anteilsinhaber von der Körperschaft ein Darlehen zu Konditionen eingeräumt, sodass bereits in der Zuzählung des Darlehens eine verdeckte Ausschüttung zu erblicken ist, und liegt demnach keine mit steuerlicher Wirkung anzuerkennende Forderung der Bw. vor, ist diese "Forderung" demnach nicht zu verzinsen. Wenn mit dem mit 13. April 1994 darlehensweise dem Gesellschafter P.S. zur Verfügung gestellten Betrag in Höhe von S 2,000.000,-- mangels schriftlicher Vereinbarung und mangels einer klaren Rückzahlungsverpflichtung bereits in der Zuzählung des Darlehens eine verdeckte Ausschüttung begründet wurde, kann die mit steuerlicher Wirkung nicht mehr existente Forderung keiner Verzinsung mehr unterzogen werden. Den Feststellungen der Betriebsprüfung zufolge wurde der aus verdeckte Ausschüttung qualifizierte Betrag in Höhe von S 2,000.000,-- von der Bw. mit 7% p.a verzinst. Die für das Jahr 1994 erklärten Einkünfte bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb werden demnach wie folgt korrigiert: | Einkünfte bzw. aus Gewinn aus Gewerbebetrieb 1994 lt. BP: | -15.395.540,00 | abzügl. 7% Zinsen von S 2,000.000,-- | - 70.000,00 | Einkünfte bzw. aus Gewinn aus Gewerbebetrieb 1994 lt. UFS: | -15.465.540,00 2.2) verdeckte Ausschüttung hinsichtlich nicht erfasster Zusatzzahlungen: Den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites bildet die Frage, ob durch die Seitens der Kunden der Bw. geleisteten nachträglichen Zahlungen über den vereinbarten Preis lt. Kaufvertrag hinaus eine verdeckte Ausschüttung begründet wird. Dies insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass die außerhalb des Kaufvertrages geleisteten Kundenanzahlungen von P.S. bzw. B.V. namens der Bw. vereinnahmt, aber nicht erklärt und hinsichtlich der damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen der tatsächliche Empfänger nicht bekannt gegeben wurde. Die Bestimmung des § 162 BAO dient dem Ziel, Besteuerungskomponenten, die sich bei einem Abgabepflichtigen steuermindernd auswirken, beim Empfänger steuerlich zu erfassen (vgl. VwGH 2.3.1993, 91/14/0144; 28.5.1997, 94/13/0230). Die Erlassung eines auf § 162 BAO gestützten Auftrages liegt dabei im Ermessen der Abgabenbehörde. Ist daher ein auf § 162 BAO gestützter Auftrag erfüllbar, so entheben etwa geschäftliche Rücksichtnahmen auf den Empfänger den Abgabepflichtigen nicht von der Namhaftmachungspflicht (vgl. VwGH 29.11.1988, 87/14/0203). Werden die verlangten Angaben eines auf § 162 BAO gestützten Auftrages verweigert, sind die betreffenden Aufwendungen (Schulden) zwingend nicht anzuerkennen. Kommt demnach die Bestimmung des § 162 Abs 2 BAO zum Zug, können die entsprechenden Aufwendungen auch nicht im Schätzungsweg berücksichtigt werden (vgl. VwGH 29.11.1988, 87/14/0203). Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. Stoll, BAO 1980, S 377 und die dort angeführte hg Judikatur) ist der Abzug von Schulden und Ausgaben mit der Namhaftmachung von Personen, die als Gläubiger oder Empfänger bezeichnet werden, noch nicht gesichert. Wenn maßgebliche Gründe die Vermutung rechtfertigen, dass die genannten Personen nicht die Gläubiger bzw. Empfänger der abgesetzten Beträge sind, kann die Behörde in Ausübung der freien Beweiswürdigung den Abzug trotzdem versagen (vgl. VwGH 18.5.1966, 352/66; 11.6.1969, 1067/68 und E 24.10.1973, 893/73, VwSlg 8489 A/1973). Im vorliegenden Fall bedeutet dies hinsichtlich der von DI W.H., H.M., A.R., Ing. Mag. K.P., Ing. E.B., B.A., Dr. P.G., F.K., Dr. R.K. und Ing. C.A. geleisteten und nicht erklärten Zusatzzahlungen: Dipl. Ing. W.H. und H.M. : Im vorliegenden Fall ergibt sich hinsichtlich der von DI W.H. und H.M. angeschafften Reihenhäuser in 1XXX W., D-Gasse xx, dass der Kaufpreis lt. Kaufvertrag jeweils um ca. S 500.000,-- vermindert wurde, indem einige Innenausbauleistungen aus dem Kaufvertrag herausgestrichen wurden. Bei H.M. wurde die Herausnahme der Innenausbauleistungen aus dem Kaufvertrag unter anderem auch damit begründet, dass er sich dadurch "Kosten bei der Grunderwerbsteuer ersparen" könne. In der Folge entrichteten DI W.H. und H.M. für diese Innenausbauleistungen jeweils einen Betrag in Höhe von S 420.000,-- bzw. S 350.418,-- - zahlbar in zwei Raten, die von der Bw. nicht erklärt wurden. Im Falle des DI W.H. erfolgte diese Bezahlung durch Übergabe zweier Sparbücher. Den von der Bw. für das Jahr 1989 nicht erfassten Einnahmen in Höhe von S 420.000,-- (DI W.H.) bzw. S 350.418,-- (H.M.) stehen den Feststellungen der Betriebsprüfung die durch Eingangsrechnungen belegte Aufwendungen in Höhe von S 206.852,19 bzw. S 208.730,31 gegenüber. Das Tätigwerden der P-GmbH im Auftrag der Bw. in der Reihenhausanlage in 1XXX W., D-Gasse xx, wird überdies durch die schriftliche Zeugenaussage von E.M. dokumentiert. In der Eingabe vom 3. September 2003 wird seitens der Bw. vorgebracht, dass im Falle des DI W.H. die P-GmbH im Ausmaß von S 150.000,-- Arbeiten zur Errichtung des Gartens und um ca. S 60.000,-- Lackierer- und Tischlereiarbeiten erbracht habe. Hingegen ergibt sich aus der mit 9. November 2003 abgegebenen schriftlichen Zeugenaussage von DI W.H., dass es sich bei den vorstehend bezeichneten Leistungen in Zusammenhang mit der Errichtung des Gartens sowie den Lackier- und Tischlerarbeiten um Leistungen handelt, die bereits im ursprünglichen Anbot enthalten waren. Im vorliegenden Fall wird im Fall des DI W.H. für das Jahr 1989 durch den von P.S. vereinnahmten Betrag von S 420.000,-- abzüglich der Aufwendungen in Höhe von S 206.852,19 eine verdeckte Ausschüttung in Höhe von S 213.147,80 begründet. Der Abzug von zusätzlichen Betriebsausgaben in Höhe von S 213.147,80 kommt im Falle des DI W.H. insoweit nicht in Betracht, als davon auszugehen ist, dass die von der P-GmbH erbrachten Leistungen zur Errichtung des Gartens, vom Untergrund bis zur Herstellung der Wiesenfläche mit Baum- und Strauchbepflanzung sowie deren Lackier- und Tischlerarbeiten laut DI W.H. bereits im ursprünglichen Anbot enthalten waren und damit bereits in der Gewinn- und Verlustrechnung der Bw. für das Jahr 1989 berücksichtigt wurden. In der Eingabe vom 3. September 2003 wird seitens der Bw. vorgebracht, dass im Falle des H.M. für Arbeiten zur Gestaltung des Gartens und Vorgartens ein Betrag in Höhe von S 130.000,-- verrechnet worden sei. Im vorliegenden Fall wird auch im Fall des H.M. durch den von P.S. im Jahre 1989 vereinnahmten Betrag in Höhe von S 350.418,-- abzüglich der Aufwendungen in Höhe von S 208.730,31 eine verdeckte Ausschüttung in Höhe von S 141.687,69 begründet, wobei bei der Bw. der Abzug von Betriebsausgaben aus den nachstehend bezeichneten Gründen nicht in Betracht kommt: Im vorliegenden Fall diente die "Herausnahme" der Innenausbauleistungen aus dem Kaufvertrag offenkundig dem Zweck, um die Anschaffungskosten lt. Kaufvertrag zu reduzieren, damit sich H.M. Kosten "bei der Grunderwerbsteuer ersparen" könne. Somit ist davon auszugehen, dass die Aufwendungen zur Gestaltung des Gartens und Vorgartens im Betrag von S 141.687,69 bereits im ursprünglichen Anbot enthalten und in der Gewinn- und Verlustrechnung der Bw. für das Jahr 1989 bereits berücksichtigt wurden. A.R.: Im vorliegenden Fall ergibt sich hinsichtlich der von A.R. angeschafften Eigentumswohnung in 1xxx W. , R-Gasse xx, dass er für Umbauarbeiten wie die Wegnahme einer Zwischenwand und Ausstattungsänderungen wie die Verlegung aller Sanitärleitungen in den Badezimmern, die Montage besonderer Waschtische, die Errichtung eines Metallrohrkamines und die Verlegung eines Steinbodens einen Betrag in Höhe von S 450.000,-- - zahlbar in drei Raten - in Form von Schecks an B.V. entrichtet hat. Im vorliegenden Fall wird mit den im Jahre 1991 durch B.V. für die Bw. vereinnahmten Schecks in Höhe der nicht erklärten Einnahmen im Gesamtbetrag von S 450.000,-- der Tatbestand einer verdeckten Ausschüttung in dieser Höhe für das Jahr 1991 begründet. Die Berücksichtigung von Betriebsausgaben in gleicher Höhe kommt bei der Bw. dabei insoweit nicht in Betracht, als sich aus den Ausführungen von F.L., dem Baumeister der H-GmbH ergibt, dass die H-GmbH bei keinem von der Bw. beauftragten Bauvorhaben als Generalunternehmer tätig gewesen ist. Baumeister F.L. kann auch ausschließen, dass die H-GmbH Leistungen wie Sanitärarbeiten, Sanitäreinrichtungsgegenstände, Marmorbelege, Marmorkamine oder Parkettbodenarbeiten erbracht haben könnte. Diese Aussagen kann er aus lückenhaften Erinnerungen sowie aus den Unterlagen des seinerzeitigen Gerichtsaktes entnehmen. Denn soweit die H-GmbH von der Bw. Bauaufträge erhalten hat, haben diese Aufträge im Wesentlichen Erd-, Baumeister- und Stahlbetonarbeiten beinhaltet. Im vorliegenden Fall ist in freier Beweiswürdigung davon auszugehen, dass die in der Eigentumswohnung des A.R. erbrachten Umbauarbeiten wie die Wegnahme einer Zwischenwand und Ausstattungsänderungen nicht durch die H-GmbH erbracht wurden. Da die Bw. somit dem auf § 162 BAO gestützten Auftrag vom 29. Juli 2003 zur Empfängerbenennung hinsichtlich der in den Jahren 1991 und allenfalls 1992 für A.R. erbrachten Umbauarbeiten nicht nachkam, sind diese Aufwendungen zwingend nicht anzuerkennen. Dies selbst dann, wenn die Tatsache der Zahlung und beispielsweise deren betriebliche Veranlassung unbestritten ist (vgl. VwGH 30.9.1998, 96/13/0017). In Zusammenhang mit dem im Jahre 1991 von B.V. von A.R. für Innenausbauarbeiten vereinnahmten und nicht erklärten Betrag in Höhe von S 450.000,-- wird somit für das Jahr 1991 eine verdeckte Ausschüttung in dieser Höhe begründet. Ing. Mag. K.P.: Im vorliegenden Fall kann hinsichtlich des von Ing. Mag. K.P. im Jahre 1991 angeschafften Reihenhauses in 3xxx N., L-Straße xx, kein Nachweis erbracht werden, dass die Auftrags der Bw. durchgeführten Innenausbauleistungen von der H-GmbH erbracht wurden. Vielmehr ergibt sich aus der schriftlichen Zeugenaussage des Bauleiters der H-GmbH, Baumeister F.L., er glaube kaum und er kann sich nicht erinnern, dass die H-GmbH diese ausschließlichen Professionistenarbeiten im Jahre 1991 im Reihenhaus 3xxx N., L-Straße xx erbracht haben könnte. Gegen die Erbringung von Innenausbauleistungen durch die H-GmbH sprechen weiters die Umstände, dass in Zusammenhang mit der Errichtung der Reihenhausanlage in Mauerbach P.S. Blanko-Firmenpapier der H-GmbH übergeben wurde und die Zahlung des in Rede stehenden Betrages in Höhe von S 289.000,-- auf das Konto der bereits gelöschten M-KG bei der C-Bank erfolgte, das von P.S. weiterhin verwendet wurde. Auf dieses Konto wurden den Feststellungen der Betriebsprüfung zufolge in den Jahren 1991 bis 1994 Bareinzahlungen in Höhe von insgesamt S 3.752.506,97 geleistet, denen keine entsprechend hohe Geschäftsführerbezüge von P.S. bei der Bw. gegenüberstehen. Soweit den getätigten Bareinlagen im Gesamtbetrag von S 3.752.506,97 keine entsprechend hohe Geschäftsführerbezüge von P.S. gegenüberstehen, ist davon auszugehen, dass diese Bareinlagen aus den nicht erklärten Zusatzzahlungen stammen. Im vorliegenden Fall wird durch den nicht erklärten und auf das Konto der bereits gelöschten M-KG einbezahlten Betrag in Höhe von S 289.000,-- für das Jahr 1991 eine verdeckte Ausschüttung in dieser Höhe begründet. Soweit die Bw. den Abzug von Betriebsausgaben in gleicher Höhe beantragt, ist dem entgegenzuhalten: Im vorliegenden Fall ist in freier Beweiswürdigung davon auszugehen, dass die von der Bw. in Auftrag gegebenen Professionistenarbeiten im Reihenhaus in 3xxx N., L-Straße xx, durch einen anderen als die H-GmbH erbracht wurden. Demnach ist die Bw. dem auf § 162 BAO gestützten Auftrag vom 29. Juli 2003 zur Empfängerbenennung hinsichtlich der von ihr in Auftrag gegebenen Innenausbauleistungen im Reihenhaus des Mag. K.P. nicht nachgekommen. Diese Aufwendungen sind daher zwingend selbst dann nicht anzuerkennen, wenn die Tatsache der Zahlung und beispielsweise deren betriebliche Veranlassung unbestritten ist (vgl. VwGH 30.9.1998, 96/13/0017). Ing. E.B.: Im vorliegenden Fall ergibt sich anhand einer Gegenüberstellung der in der Zusatzvereinbarung vom 5. Juli 1991 enthaltenen Leistungen im Wert von S 388.000,-- mit dem ursprünglichen Anbot sowie aus der mit 24. Oktober 1995 von F.E. bei der Wirtschaftspolizei unterfertigten Niederschrift, dass diese Zusatzleistungen bereits in die ursprünglichen Errichtungskosten einflossen. Den nicht erklärten Einnahmen aus Zusatzzahlungen in Höhe von S 388.000,-- stehen somit keine nachträglich zusätzlich belegbaren Betriebsausgaben in gleicher Höhe gegenüber, die nicht bereits im ursprünglichen Anbot enthalten und zusätzlich zu den bereits veranschlagten Errichtungskosten nachträglich zu berücksichtigen wären. Aus der mit 18. November 2003 datierten und in Form einer E-Mail eingebrachten schriftlichen Zeugenaussage von Ing. E.B. ergibt sich weiters, dass das von ihm verwendete Baumaterial - entgegen der Eingabe der Bw. vom 3. September 2003 - selbst eingekauft, verarbeitet und bezahlt worden sei. Dementsprechend stehen bei der Bw. dem außerhalb des Kaufvertrages von Ing. E.B. im Jahre 1991 bezahlten Betrag in Höhe von S 388.000,-- keine Aufwendungen in gleicher Höhe aus der Lieferung der vorstehend bezeichneten Baumaterialien gegenüber. Demgemäß kann Baumeister F.L. zufolge seiner niederschriftlichen Zeugenaussage vom 17. November 2003 in den Kontoauszügen der H-GmbH keine Ein- und Ausgänge aus der Lieferung von Baumaterialien ersehen. In Zusammenhang mit dem im Jahre 1991 von P.S. von Ing. E.B. vereinnahmten und nicht erklärten Betrag in Höhe von S 388.000,-- wird somit eine verdeckte Ausschüttung in dieser Höhe begründet.

Normen und Schlagworte

EmpfängerbenennungNamhaftmachungGläubigerSchuldenBeweiswürdigungverdeckte AusschüttungDarlehenRückzahlbarkeitSicherheitenAngehörigenjudikaturKundenanzahlungen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0702-W/02
Stammnummer
10452
Gültig
17.06.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF