…Vollstreckungsverfahren gesetzte Amtshandlung den Abgabenschuldner zum Kostenersatz gemäß § 26 AbgEO verpflichtet. Vielmehr ist bei der Entscheidung über die Kostenersatzpflicht zu prüfen, ob die von der Abgabenbehörde unternommene Vollstreckungshandlung überhaupt der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente. Handlungen, die sich von vornherein als objektiv ungeeignet darstellen, begründen keine Kostenpflicht…
…gesetzte Amtshandlung den Abgabenschuldner zum Kostenersatz gemäß § 26 AbgEO verpflichtet. Bei der Entscheidung über die Kostenersatzpflicht ist zu prüfen, ob die von der Abgabenbehörde unternommene Vollstreckungshandlung überhaupt der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente, weil Handlungen, die sich von vornherein als objektiv ungeeignet darstellen, keine Kostenpflicht begründen (vgl…
…AbgEO (VwGH 20.10.1993, 90/13/0046), sondern ist bei der Entscheidung über die Kostenersatzpflicht zu prüfen, ob die von der Abgabenbehörde unternommene Vollstreckungshandlung überhaupt der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente (VwGH 14.11.1990, 87/13/0012, 0013), zumal Handlungen, die sich von vornherein als…
…26 AbgEO (VwGH 20.10.1993, 90/13/0046). Bei der Entscheidung über die Kostenersatzpflicht ist zu prüfen, ob die von der Abgabenbehörde unternommene Vollstreckungshandlung überhaupt der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente (VwGH 14.11.1990, 87/13/0012, 0013). Handlungen, die sich von vornherein als objektiv…
… 236 BAO begründen. Schließlich habe der Verwaltungsgerichtshof in einem ähnlich gelagerten Fall (VwGH 4.3.2009, 2008/15/0270) die Ansicht vertreten, dass das Unterlassen eines für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung ausreichenden Erstattungsantrages nach § 240 Abs. 3 BAO keine Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO begründen…
…ihrem abweisenden Bescheid nicht darauf eingeht, welches alternative, zumutbare und auch gleichwertige Verfahren vorhanden bzw. vorgesehen sei, dass eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung ermöglichen würde. Weiters liegen auch keine Feststellungen seitens der belangten Behörde vor, ob maßgebliche Rechtsvorschriften einem Feststellungsbescheid gemäß § 92 BAO entgegenstünden. … " (BFG-Akt…
…Bescheid und wurden dafür die hier angefochtenen Pfändungsgebühren samt Barauslagen auch festgesetzt. Die Pfändung war nicht von vornherein objektiv ungeeignet. Der von der Abgabenbehörde unternommene Pfändungsversuch war als zweckentsprechende Rechtsverfolgung geeignet. Rechtliche Beurteilung: § 26 Abs. 1 AbgEO: Der Abgabenschuldner hat für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens nachstehende…
…über § 4 Abs. 12 EStG 1988 - in der vom Gesetz festgelegten Weise hätte beseitigt werden können und das für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung dazu ausreichende Tätigwerden unterlassen wurde. Wie auch aus dem vom Bf. selbst zur Stützung seines Standpunktes herangezogenen höchstgerichtlichen Erkenntnis VwGH 17.11.2022…
…auf Feststellung der Höhe meiner Familienbeihilfe. Das Erstellen von Feststellungsbescheiden ist ein drei Fällen zulässig: wenn die Erlassung eines Feststellungsbescheide ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist, wenn die amtswenige bescheidmäßige Feststellung im öffentlichen Interesse liegt oder wenn die Feststellung ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung ist…
…2008/15/0270, ausgesprochen, dass keine sachliche Unbilligkeit vorliegt, wenn ein Fehler in der Lohnsteuerberechnung in der vom Gesetz festgelegten Weise hätte beseitigt werden können und der für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung dazu ausreichende Erstattungsantrag nach § 240 Abs. 3 BAO unterlassen wurde. Nichts anderes gilt auch…
…bekämpfen ist. Zweck des § 236 BAO ist es grundsätzlich hingegen nicht, einen Abgabenbescheid in einem weiteren (zusätzlichen) Verfahren auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen, es sei denn, es wäre die zweckentsprechende Rechtsverfolgung ausnahmsweise unverschuldetermaßen nicht möglich gewesen (vgl. Stoll, BAO-Handbuch, Seite 585). Ein Verfahren nach §…
…2.3. Die Pfändungsgebühr ist eine reine Amtshandlungsgebühr (Liebeg, AbgEO, § 26, Rz. 5), die jedoch eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung erfordert (Liebeg, AbgEO, § 26, Rz. 7 am Ende). Das ist hier ganz eindeutig nicht der Fall: Die Pfändungsgebühr betrifft eine (Abzug-)Steuer gemäß § 99 EStG 1988, die…
…bekämpfen ist. Zweck des § 236 BAO ist es grundsätzlich hingegen nicht, einen Abgabenbescheid in einem weiteren (zusätzlichen) Verfahren auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen, es sei denn, es wäre die zweckentsprechende Rechtsverfolgung ausnahmsweise unverschuldetermaßen nicht möglich gewesen (vgl. Stoll, BAO-Handbuch, Seite 585). Ein Verfahren nach §…
…entspricht daher dem Gesetz, zumal eine Berufung gegen den auf § 295 BAO gestützten ESt- Bescheid nicht als (unverschuldete) Unmöglichkeit der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angesehen werden kann. Zum Einwand der persönlichen Unbilligkeit reicht nicht der Verweis auf das Insolvenzverfahren, sondern es ist seitens des Bewerbers mit Deutlichkeit…
…sich das rechtliche Interesse an der bescheidmäßigen Festsetzung der Kapitalertragsteuer aufgrund des sehr hohen potentiellen Kapitalertragsteuerrisikos. Die beantragte bescheidmäßige Festsetzung der Kapitalertragsteuer in Höhe von 0,-- Euro sei somit notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung. Es werde daher beantragt, das Bundesfinanzgericht möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern…
…des § 236 BAO ist es grundsätzlich hingegen nicht, einen Abgabenbescheid in einem weiteren (zusätzlichen) Verfahren auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen, es sei denn, es wäre die zweckentsprechende Rechtsverfolgung ausnahmsweise unverschuldetermaßen nicht möglich gewesen (vgl. Stoll, BAO-Handbuch, Seite 585). Es kann somit sein, dass der…
…hingegen grundsätzlich nicht, einen Abgabenbescheid in einem weiteren Verfahren auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen, es sei denn, es wäre die zweckentsprechende Rechtsverfolgung ausnahmsweise nicht möglich gewesen. § 236 BAO sei nicht das geeignete Mittel für eine nachträgliche inhaltliche Kontrolle der im Abgabenverfahren ergangenen Entscheidungen. Ein Nachsichtsverfahren…
…bekämpfen ist. Zweck des § 236 BAO ist es grundsätzlich hingegen nicht, einen Abgabenbescheid in einem weiteren (zusätzlichen) Verfahren auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen, es sei denn, es wäre die zweckentsprechende Rechtsverfolgung ausnahmsweise unverschuldetermaßen nicht möglich gewesen (vgl. Stoll, BAO-Handbuch, Seite 585). Ein Verfahren nach §…
…bekämpfen ist. Zweck des § 236 BAO ist es grundsätzlich hingegen nicht, einen Abgabenbescheid in einem weiteren (zusätzlichen) Verfahren auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen, es sei denn, es wäre die zweckentsprechende Rechtsverfolgung ausnahmsweise unverschuldetermaßen nicht möglich gewesen (vgl. Stoll, BAO-Handbuch, Seite 585). Ein Verfahren nach §…
…ist es grundsätzlich nicht, einen Bescheid in einem weiteren (zusätzlichen) Verfahren auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen, es sei denn, es wäre die zweckentsprechende Rechtsverfolgung ausnahmsweise unverschuldetermaßen nicht möglich gewesen. Das Vorbringen, dass die mit Bescheiden vom 23. Dezember 2005 und 2. Mai 2006 verfügten Aussetzungen…