Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101144/2021
Zulässigkeit eines Antrags auf Zuerkennung indexierter Familienbeihilfe
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101144/2021vom 07.06.2021Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde des Ing. Dr. ***1*** ***2***, ***3***, ***4***, vom 29.3.2020 gegen den Bescheid des damaligen Finanzamts Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom 28.2.2020, mit welchem die Eingabe vom 11.03.2019 betreffend bescheidmäßige Feststellung der Höhe der Familienbeihilfe für den im Dezember 1994 geborenen ***5*** ***2*** für den Zeitraum Februar 2019 bis Juni 2019 gemäß § 13 FLAG 1967 zurückgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer ***6***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Anbringen vom 11.3.2019
Der Beschwerdeführer (Bf) Ing. Dr. ***1*** ***2*** schrieb am 11.3.2019 dem damaligen Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf wie folgt:
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 19. Februar 2019 erging die do. Mitteilung, wonach für meinen Sohn ***5***, VNr. ***7***, Familienbeihilfe für den Zeitraum bis zum Dezember 2019 gewährt wird.
Laut Vorausbescheid der Universität Wien sowie Mitteilung der Universität Fribourg hält sich mein Sohn ***5*** im Rahmen des Swiss European Mobility Program im Sommersemester 2019, das heißt vom Februar 2019 bis zum Juni 2019, studienbedingt in Fribourg, Schweiz, auf. Das ist jene Tätigkeit, für die die Familienbeihilfe in diesem Zeitraum dem Grunde nach gewährt wird. Die betreffenden Unterlagen habe ich bereits im Jänner 2019 übermittelt. Neben der Mitteilung über den Sprachkurs ist nun auch eine Bestätigung der Universität Fribourg beigelegt, die am 30. Jänner 2019 ausgestellt wurde.
Die Höhe der Familienbeihilfe ist in der erwähnten do. Mitteilung nicht ausdrücklich angegeben; angeführt ist für meinen Sohn ***5*** für den gesamten Zeitraum Oktober 2014 bis Dezember 2019 der Wohnstaat A. Mittlerweile wurde mir die Familienbeihilfe für die Monate Februar und März 2019 in der für Österreich geltenden Höhe angewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 8a Familienlastenausgleichsgesetz 1967 wären für die Zeit, in der sich ein Kind ständig in der Schweiz aufhält, die Beträge an Familienbeihilfe auf Basis des vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen. Dies ist gemäß der erwähnten Mitteilung vom 19. Februar 2019 sowie der erhaltenen Zahlung nicht erfolgt.
Laut fernmündlicher Auskunft einer Bearbeiterin des do. Finanzamts wären diese Bestimmungen bei Studierenden grundsätzlich nicht anzuwenden.
Antrag
Ich beantrage daher gemäß § 13 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 die bescheidmäßige Feststellung der Höhe der Familienbeihilfe für meinen Sohn ***5*** für den Zeitraum Februar 2019 bis Juni 2019.
Beilagen
Vorausbescheid Universität Wien vom 10. April 2018
Mitteilung Sprachkurs Universität Fribourg vom 17. Oktober 2018
Bestätigung Universität Fribourg vom 31. Jänner 2019
Mitteilung über die die Gewährung der Familienbeihilfe vom 19. Februar 2019
Diesem Anbringen waren folgende Unterlagen beigefügt:
Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom 19.2.2019
Laut Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom 19.2.2019 wird dem Bf für den im Dezember 1994 geborenen ***5*** ***2*** für den Zeitraum Dezember 1994 bis Juni 2013 und Oktober 2014 bis Dezember 2019 gewährt, mit der Anmerkung: "Wohnstaat A".
Vorausbescheid Universität Wien vom 10.4.2018
Laut "Vorausbescheid - Antrag - Anerkennung SEMP im Studienjahr 2018/2019 VOR ANTRITT DES AUSLANDSAUFENTHALTES" der Universität Wien studiert ***5*** ***2*** an der Universität Wien Rechtswissenschaften. Von 18.2.2018 bis 31.6.2018 soll ein Semester ein Auslandsstudium an der Universität Freiburg, Schweiz, Rechtswissenschaften, absolviert werden; 28 ECTS gemäß österreichischem Studienplan. Die Universität Wien stellt die Gleichwertigkeit der zu erbringenden Studienleistungen gemäß § 78 UG 2002 fest.
Mitteilung Sprachkurs Universität Freiburg vom 17.10.2018
Laut E-Mail der Universität Freiburg vom 17.10.2018 wird für ***5*** ***2*** ein Platz am Intensivsprachkurs für Französisch von 4.2.2019 bis 15.2.2019 bestätigt.
Bestätigung Universität Freiburg vom 31.1.2019
Die Universität Freiburg bestätigte am 30.1.2019, dass ***5*** ***2*** im Frühlingssemester 2019 (01.02.2019 bis 31.07.2019) im Rahmen des Swiss European Mobility Programm mit der Partneruniversität: Universität Wien (Österreich) als regulärer Student eingeschrieben ist.
Mitteilung vom 11.1.2019
Am 11.1.2019 langte beim Finanzamt ein Schreiben des Bf ein:
Mit Bezug zur erforderlichen Bemessung der Familienbeihilfe gemäß § 8a Familienlastenausgleichsgesetz 1967 teile ich mit, dass mein Sohn ***5*** im Rahmen des Erasmusprogrammes im Sommersemester 2019 im Ausland studieren wird.
Laut Vorausbescheid der Universität Wien sowie Mitteilung der Universität Fribourg wird er sich vom Februar 2019 bis zum Juni 2019 studienbedingt in Fribourg, Schweiz, aufhalten.
Diesem Schreiben waren der Vorausbescheid Universität Wien und die Mitteilung betreffend Sprachkurs Universität Freiburg (siehe Anbringen vom 11.3.2019) angeschlossen.
Abweisungsbescheid vom 3.7.2019
Mit Bescheid vom 3.7.2019 wies das Finanzamt den Antrag vom 11.3.2019 auf Familienbeihilfe für ***5*** ***2*** für den Zeitraum Februar 2019 bis Juni 2019 mit folgender Begründung ab:
Gemäß § 8a Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 sind die Beträge an Familienbeihilfe (§ 8 FLAG 1967) für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, jede Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen.
Da sich Ihr Sohn jedoch nicht ständig, sondern nur vorrübergehend (2-6/2019) in der Schweiz aufhält, besteht nur ein Anspruch in Höhe der, im § 8 FLAG 1967 genannten und bereits zuerkannten Leistungen.
Beschwerde vom 3.8.2019
Gegen den Bescheid vom 3.7.2019 legte der Bf am 3.8.2019 Beschwerde ein und führte dazu aus:
Beschwerdeführer: Ing. Dr. ***1*** ***2***
Belangte Behörde: Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf
Bescheid vom 3. Juli 2019 ohne GZ, zugestellt am 8. Juli 2019
Bescheidbeschwerde
Gemäß Art 132 Abs. 1 Z 1 B-VG und den §§ 7 ff VwGVG wegen Verletzung des einfachgesetzlichen Rechts auf indexierte Familienbeihilfe gemäß § 8a Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967.
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 19. Februar 2019 erging die Mitteilung des Finanzamts Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf, wonach für meinen Sohn ***5***, VNr. ***7***, Familienbeihilfe für den Zeitraum bis zum Dezember 2019 gewährt wird.
Laut Vorausbescheid der Universität Wien sowie Mitteilung der Universität Fribourg hielt sich mein Sohn ***5*** im Rahmen des Swiss European Mobility Programm im Sommersemester 2019, das heißt vom Februar 2019 bis zum Juni 2019, studienbedingt in Fribourg, Schweiz, auf. Das ist jene Tätigkeit, für die die Familienbeihilfe in diesem Zeitraum dem Grunde nach gewährt wird.
Die betreffenden Unterlagen habe ich im Jänner 2019 sowie als Anlage zum Antrag vom 11. März 2019 betreffend die Erlassung eines Feststellungsbescheides in der Sache übermittelt.
Mein Sohn übersiedelte am 1. Februar 2019 nach Fribourg in die Schweiz. Vom 1. Februar 2019 bis zum 30. Februar 2019 studierte er an der Universität Fribourg im Rahmen des oben erwähnten Swiss European Mobility Programms als Teil seines Studiums der Rechtswissenschaften an der Universität Wien. Am 1. Juli 2017 übersiedelte er nach Zürich, um im Zusammenhang mit seinem Studium ein Praktikum bei einer Schweizer Bank zu absolvieren. Dieses Praktikum wird bis zum 5. September 2019 dauern. Am 6. September 2019 wird er nach Österreich zurückkehren, um sein Studium an der Universität Wien abzuschließen.
Damit hält sich mein Sohn vom 1. Februar 2019 bis zum 5. September 2019 - d.h. mehr als sieben Monate - durchgehend in der Schweiz auf. Der Aufenthalt in der Schweiz ergibt sich zwingend aus den Bedingungen für die Absolvierung des Swiss European Mobility Programms; der Nachweis des erfolgreichen Studiums an der schweizerischen Universität - und damit der Aufenthalt in der Schweiz - war bzw. ist erforderlich, um für das Studium in Österreich anerkannt zu werden. Die erfolgreiche Studientätigkeit wiederum ist Voraussetzung für die Gewährung der Familienbeihilfe.
Die Familienbeihilfe wurde und wird mir seit Februar 2019 in der für Österreich geltenden Höhe angewiesen.
Mit Antrag vom 11. März 2019 begehrte ich gemäß § 13 FLAG 1967 die bescheidmäßige Feststellung der Höhe der Familienbeihilfe. Mit Bescheid des Finanzamts Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom 3. Juli 2019, zugestellt am 8. Juli 2019, wurde mein Antrag "abgewiesen"; gleichzeitig wird in der Begründung des Bescheids ausgeführt, dass für meinen Sohn für den Zeitraum Februar bis Juni 2019 ein Anspruch auf Familienbeihilfe in Höhe der im § 8 FLAG 1967 genannten Leistungen besteht. Die Begründung dafür stützt sich ausschließlich auf die Feststellung, dass sich mein Sohn nicht ständig sondern nur vorübergehend in der Schweiz aufhalte.
Zulässigkeit der Beschwerde
Es ist kein Grund zu erkennen, warum die Beschwerde nicht statthaft sein sollte.
Beschwerdebehauptung und Beschwerdegründe
Der Bescheid des Finanzamts Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom 3. Juli 2019 weist im Spruch meinen Antrag auf Feststellung der Höhe der Familienbeihilfe ab. In der Begründung wird nicht ausgeführt, warum ein Antrag gemäß § 13 FLAG 1967 auf Feststellung nicht zulässig wäre. Da aber in der Bescheidbegründung ein Anspruch auf Familienbeihilfe der Höhe nach angeführt ist, werte ich den Bescheid materiell als Feststellung der Höhe der Familienbeihilfe für den Zeitraum Februar bis Juni 2019.
Gemäß § 8a Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 sind für die Zeit, in der sich ein Kind ständig in der Schweiz aufhält, die Beträge an Familienbeihilfe auf Basis des vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen.
Außer Frage steht, dass ein Anspruch auf Familienbeihilfe für meinen Sohn dem Grund nach bis zum Dezember 2019 (Erreichen des 25. Lebensjahres) deswegen besteht, weil er in diesem Zeitraum ein Studium absolviert. Gleichfalls außer Streit steht, dass die Teilnahme am Swiss European Mobility Programm dem Studium in Österreich gleichwertig ist und als Studienleistung anerkannt wird. Bedingung für die Teilnahme an einem solchen Programm ist der Besuch von Lehrveranstaltungen und die erfolgreiche Absolvierung von Prüfungen. Laut Bescheid der Universität Wien haben dabei Studienleistungen im Wert von 29 ECTS an der Universität Fribourg erbracht zu werden; 28 ECTS werden für das Studium an der Universität Wien anerkannt.
Es ist unzweifelhaft, dass eine Studientätigkeit, die mit der Absolvierung des Swiss European Mobility Programms verbunden ist, die ständige Anwesenheit am Studienort Fribourg/Schweiz erfordert. Mein Sohn ist daher seit dem 1. Februar 2019 durchgehend in der Schweiz aufhältig.
In der Rsp zum FLAG wurde der ständige Aufenthalt mit dem Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts gemäß § 26 Abs. 2 BAO gleichgesetzt (GZ.RV/1296-W/13). In der Entscheidung des UFS wird klar zum Ausdruck gebracht, dass der Aufenthalt im Ausland zum Besuch einer Schulausbildung (im diesem Fall in der Türkei), mit dem gewöhnlichen Aufenthalt dort verbunden ist. Dieser würde auch nicht unterbrochen, wenn sich die Kinder in den Ferien in Österreich aufhielten. Auch das BFG hat mit Entscheidung vom 24. Februar 2017 (GZ. RV/7105334/2016) unter Verweis auf die Rsp des VwGH bekräftigt, dass ein Schulbesuch im Ausland nicht mit dem gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich vereinbar ist.
Die Maßstäbe dieser Judikatur anlegend kann nur davon ausgegangen werden, dass ein Studium, das - schon aus studienrechtlichen aber auch aus praktischen Gründen - zwingend mit dem dauernden Aufenthalt in der Schweiz verbunden ist, den ständigen Aufenthalt im Sinne des § 8a Abs. 1 FLAG 1967 erfordert.
Beschwerdeerklärung und Anträge
Ich erhebe daher gegen den Bescheid des Finanzamts Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom 3. Juli 2019 (ohne GZ) in offener Frist
Bescheidbeschwerde
an das Bundesfinanzgericht und stelle die Anträge
das Bundesfinanzgericht möge den Bescheid aufheben und feststellen, dass für meinen Sohn ***5*** (***7***) für den Zeitraum seines Aufenthalts in der Schweiz gemäß § 8a Abs. 1 FLAG 1967 die Beträge an Familienbeihilfe auf Basis des vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen sind;
sollte das Bundesfinanzgericht den Bescheid des Finanzamts Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom 3. Juli 2019 (ohne GZ) als Abweisung meines Antrags gemäß § 13 FLAG 1967 auf Feststellung der Höhe der Familienbeihilfe werten, möge es den Bescheid aufheben und an das Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf zur Erlassung eines Bescheides zur Feststellung der Höhe der Familienbeihilfe für den Zeitraum des Aufenthalts meines Sohnes ***5*** (***7***) in der Schweiz zurückverweisen.
Beilagen:
Mitteilung über die Gewährung der Familienbeihilfe vom 19. Februar 2019
Bescheid des Finanzamts Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom 3. Juli 2019 ohne GZ
Bescheid Universität Wien vom 10. April 2018
Mitteilung Sprachkurs Universität Fribourg vom 17. Oktober 2018
Bestätigung Universität Fribourg vom 31. Jänner 2019
Zu den Beilagen siehe oben.
Beschwerdevorentscheidung vom 13.1.2020
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.1.2020 wies das Finanzamt die Beschwerde vom 3.8.2019 gegen den Abweisungsbescheid vom 3.7.2019 als unbegründet ab. Die Begründung dazu lautet:
Gemäß § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört.
Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Unter Haushalt ist eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zu verstehen, wobei es für die Frage nach der Haushaltszugehörigkeit eines Kindes unerheblich ist, wer den Haushalt führt, dem das Kind angehört.
Für die Beurteilung der Haushaltszugehörigkeit ist ausschließlich die Tatsache der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft von Bedeutung, nicht dagegen das Erziehungsrecht (VwGH 22.10.1971, 0336/70).
Die Zugehörigkeit eines Kindes zum Haushalt einer Person verlangt zwar grundsätzlich, dass das Kind bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Bei Studierenden, die am Studienort einen weiteren Wohnsitz zum Zwecke des Studiums haben und sich im Wesentlichen während der Studienzeit aus Gründen der Ausbildung an diesem Wohnsitz aufhalten, ist jedoch grundsätzlich davon auszugehen, dass sie am Studienort nicht den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen haben, sondern weiterhin ein Naheverhältnis zu ihrem bisherigen Familienverband haben. Für die im Fall eines auswärts studierenden Kindes gegebene räumliche Distanz zwischen der elterlichen Wohnung und der Zweitwohnung am Studienort fingiert der Gesetzgeber daher mit der Bestimmung des § 2 Abs. 5 FLAG 1967 die Haushaltszugehörigkeit als nicht aufgehoben.
Auf Grund des nur vorübergehenden Aufenthalts im Ausland und der damit weiterhin vorhandenen Haushaltszugehörigkeit, erfolgte die Weitergewährung der Familienbeihilfe in Höhe des § 8 FLAG 1967.
Gemäß § 13 FLAG 1967 hat über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe das Wohnsitzfinanzamt der antragstellenden Person zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.
Da Ihrem Antrag auf Gewährung der Familienleistungen gemäß § 8a FLAG 1967 nicht stattgegeben werden konnte, erfolgte die Ausfertigung eines Abweisungsbescheides.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wird auf den ständigen Aufenthalt des Kindes in der Schweiz verwiesen und neuerlich die Auszahlung der Familienbeihilfe gemäß den Bestimmungen des § 8a FLAG 1967 begehrt.
Wie in dieser bereits hingewiesen wurde, hat der Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 8. 6. 1982, 82/14/0047) ausgesprochen, dass zur Auslegung des Begriffs des "ständigen Aufenthalts" auf § 26 Abs 2 BAO zurückgegriffen werden kann (siehe Nowotny in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG [2011] § 5 Rz 9).
Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Lande nicht nur vorübergehend verweilt. Ein nicht nur vorübergehendes Verweilen liegt vor, wenn sich der Aufenthalt über einen längeren Zeitraum erstreckt (vgl. VwGH 28. 11. 2007, 2007/15/0055).
Ein auf - voraussichtlich - mehrere Jahre angelegter Schulbesuch ist nicht mehr als bloß vorübergehender Aufenthalt zu beurteilen (vgl. VwGH 15. 11. 2005, 2002/14/0103; 17. 12. 2009, 2009/16/0221). Ein einjähriger Auslandsaufenthalt etwa zum Zwecke eines einjährigen Schulbesuches im Ausland ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes als ständiger Aufenthalt im Ausland anzusehen (vgl. VwGH v. 26.1.2012, 2012/16/0008).
Lassen aber z. B. die äußeren Umstände des Verweilens der gesamten Familie für Zwecke der zeitlich begrenzten Tätigkeiten im Zusammenhang mit einem Entwicklungshilfeprojekt, der für alle Familienmitglieder gebuchte Rückflug und das "Beurlauben" oder "vorübergehende Abmelden" von der Volksschule auf eine terminlich feststehende Rückkehr nach Österreich schließen, kann eine Aufenthaltsdauer von fünfeinhalb Monaten im Ausland noch als vorübergehender Aufenthalt angesehen werden (siehe Nowotny in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 5 Rz 9, unter Bezugnahme auf VwGH 24. 6. 2010, 2009/16/0133).
Lt. einer Bestätigung der Universität Freiburg absolvierte Ihr Sohn im Frühlingssemester 2019 (01.02.2019 bis 31.07.2019) ein Auslandsstudium im Rahmen des Swiss European Mobility Programm. Im Anschluss war ein Praktikum in einer Züricher Bank bis Anfang September 2019 geplant. Danach erfolgte im WS 2019 wieder die Fortsetzung und die Absicht des Abschlusses des Studiums an der Universität Wien.
Gemäß den vorgelegten Unterlagen, sowie Ihrer Angaben in der Beschwerdeschrift ist erkennbar, dass sich Ihr Sohn nur vorübergehend für die Absolvierung eines Auslandssemesters in der Schweiz aufgehalten hat und die anschließende Rückkehr an die Universität Wien von vornherein beabsichtigt war. Bestätigt wird dies auch durch den Antrag des Kindes an die Universität Wien vom 9.4.2018 betr. Anerkennung von ausländischen Lehrveranstaltungen für ein Semester.
Im Hinblick auf die Rechtsprechung von VwGH, UFS und BFG kann daher auf Grund der Sachlage (von vornherein befristeter kurzer Auslandsaufenthalt) nicht von einem ständigen Aufenthalt des Kindes in der Schweiz ausgegangen werden.
Da dieser jedoch eine gesetzliche Voraussetzung des § 8a FLAG 1967darstellt, muss Ihre Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden.
Laut Rückschein wurde die Beschwerdevorentscheidung am 17.1.2020 (Beginn der Abholfrist) durch Hinterlegung zugestellt.
Vorlageantrag vom 13.1.2020
Mit Schreiben vom 13.1.2020 stellte der Bf Vorlageantrag (tatsächlich ist wohl Vorlageerinnerung gemeint) und führte aus:
Betr.: Bescheidbeschwerde vom 3. August 2019, zugestellt am 5. August 2019
Vorlageantrag
gemäß § 264 BAO.
Ich habe am 3. August 2019 gemäß Art 132 Abs. 1 Z 1 B-VG und den §§ 7 ff VwGVG eine Beschwerde gegen den im Betreff genannten Bescheid erhoben. Diese Beschwerde wurde am 5. August 2019 beim Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf zugestellt.
Bis dato ist keine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 BAO ergangen.
Ich stelle daher gemäß § 264 BAO den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidheschwerde durch das Verwaltungsgericht.
Vorlageantrag vom 23.1.2020
Mit Schreiben vom 23.1.2020 stellte der Bf nach Erhalt der Beschwerdevorentscheidung folgenden Vorlageantrag:
Betr.: Bescheidbeschwerde vom 3. August 2019, zugestellt am 5. August 2019
Vorlageantrag gemäß § 264 BAO.
Ich habe am 3. August 2019 gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG und den §§ 7 ff VwGVG eine Beschwerde gegen den im Betreff genannten Bescheid erhoben. Diese Beschwerde wurde vom 5. August 2019 beim Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf zugestellt.
Da bis zum 13. Jänner 2020 keine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 BAO erging, habe ich am 13. Jänner 2020 einen Vorlageantrag gemäß § 264 BAO übermittelt. Dieser wurde am 14. Jänner bei der do. Behörde zugestellt.
Am nächsten Tag, dem 15. Jänner 2020, fertigte das do. Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf eine Beschwerdevorentscheidung zur ggst. Bescheidbeschwerde mit Genehmigungsdatum 13. Jänner 2020 ab. Diese Entscheidung wurde mir am 16. Jänner 2020 zugestellt.
Ich stelle daher gemäß § 264 BAO - vorsorglich neuerlich - den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht.
Aufhebungsbescheid vom 26.2.2020
Mit Aufhebungsbescheid vom 26.2.2020 hob das Finanzamt die Beschwerdevorentscheidung vom 13.1.2020 gemäß § 299 BAO auf. Die Begründung dazu lautet:
Mit 11.03.2019 wurde von Ihnen "gemäß § 13 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 die bescheidmäßige Feststellung der Höhe der Familienbeihilfe" für Ihren Sohn ***5*** für den Zeitraum Februar 2019 bis Juni 2019 beantragt.
Mit 3.07.2019 erfolgte die Abweisung des Antrages "vom 11.3.2019 auf Familienbeihilfe" im genannten Zeitraum.
Gegen diesen Bescheid richtete sich Ihre Beschwerde vom 3.08.2019.
Die diesbezügliche Beschwerdevorentscheidung erging am 13.1.2020.
Dagegen wurde ein Vorlageantrag am 23.01.2020 eingebracht. Das Vorbringen des zuvor eingegangene, großteils gleichlautende Schreibens vom 13.01.2020, welches sich zeitlich mit der Beschwerdevorentscheidung überschnitten hat, wird ergänzend zum Vorlageantrag berücksichtigt.
Gem. § 264 Abs. 1 BAO obliegt die Entscheidung über einen Vorlageantrag grundsätzlich dem Bundesfinanzgericht. Seit dem 01.01.2017 ist es dem Finanzamt jedoch gestattet, die Beschwerdevorentscheidung gem. § 299 BAO aufzuheben und eine neue Sachentscheidung (Beschwerdevorentscheidung) zu treffen. Gem. § 264 Abs. 7 BAO scheidet durch die Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung der Vorlageantrag aus dem Rechtsbestand aus. Von dieser Möglichkeit wird Gebrauch gemacht, sodass eine Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht unterbleibt. Gem. § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde einen Bescheid aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
Ihr ursprünglicher Antrag lautete auf Feststellung der Höhe der Familienbeihilfe. Abgewiesen wurde jedoch laut Spruch des Abweisungsbescheides vom 3.07.2019 die Familienbeihilfe selbst für den Zeitraum Februar 2019 bis Juni 2019. Dies ist mittels Beschwerdevorentscheidung nicht sanierbar. Da die inhaltliche Rechtswidrigkeit eine nicht bloß geringfügige Auswirkung hat, war die Aufhebung des im Spruch bezeichneten Bescheides von Amts wegen zu verfügen.
Beschwerdevorentscheidung vom 27.2.2020
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.2.2020 hob das Finanzamt den Abweisungsbescheid vom 3.7.2019 auf und begründete dies wie folgt:
Mit 11.03.2019 wurde von Ihnen "gemäß § 13 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 die bescheidmäßige Feststellung der Höhe der Familienbeihilfe" für Ihren Sohn ***5*** für den Zeitraum Februar 2019 bis Juni 2019 beantragt.
Mit 3.07.2019 erfolgte die Abweisung des Antrages "vom 11.3.2019 auf Familienbeihilfe" im genannten Zeitraum.
Gegen diesen Bescheid richtete sich Ihre Beschwerde vom 3.08.2019.
Die diesbezügliche Beschwerdevorentscheidung (BVE) erging am 13.01.2020.
Dagegen wurde ein Vorlageantrag am 23.01.2020 eingebracht. Das Vorbringen des zuvor eingegangene, großteils gleichlautende Schreibens vom 13.01.2020, welches sich zeitlich mit der BVE überschnitten hat, wird ergänzend zum Vorlageantrag berücksichtigt.
Mit 19.02.2020 erfolgte die Aufhebung der BVE vom 13.01.2020 gem. § 299 BAO.
Gemäß § 299 Abs. 3 BAO tritt durch Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat.
Damit gilt die Beschwerde vom 3.08.2019 als unerledigt.
Ihr ursprünglicher Antrag lautete auf Feststellung der Höhe der Familienbeihilfe. Abgewiesen wurde jedoch laut Spruch des Abweisungsbescheides vom 3.07.2019 die Familienbeihilfe selbst für den Zeitraum Februar 2019 bis Juni 2019. Dies ist mittels Beschwerdevorentscheidung nicht sanierbar.
Daher war der angefochtene Abweisungsbescheid vom 3.07.2019 aufzuheben.
Zurückweisungsbescheid vom 28.2.2020
Mit Bescheid vom 28.2.2020 wies das Finanzamt die "Eingabe vom 11.03.2019 betreffend bescheidmäßige Feststellung der Höhe der Familienbeihilfe für Sohn ***5*** für den Zeitraum Februar 2019 bis Juni 2019 gemäß § 13 Familienlastenausgleichsgesetz" zurück und begründete den Bescheid wie folgt:
Ihre Eingabe ist aus folgendem Grund nicht zulässig:
Mit Schreiben vom 11.03.2019 wurde von Ihnen die og. bescheidmäßige Feststellung der Höhe der Familienbeihilfe gemäß § 13 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) beantragt.
Gem. § 13 FLAG hat über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe das Wohnsitzfinanzamt der antragstellenden Person zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.
Die beiden Sätze sind in Verbindung zu lesen. Daher erfolgt die Erledigung eines gestellten Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe durch Erlassung eines Bescheides nur dann, wenn dem Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe nicht vollinhaltlich stattgegeben wird (siehe Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 13 Tz 2).
Es ist jedoch gesetzlich nicht vorgesehen, die Erlassung eines Bescheides nach § 13 FLAG zu begehren.
Daher war Ihr Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
Beschwerde vom 29.3.2020
Gegen den Zurückweisungsbescheid vom 28.2.2020 erhob der Bf mit Schreiben vom 29.3.2020 Beschwerde:
Bescheidbeschwerde
gemäß Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG und den §§ 7 ff VwGVG wegen Verletzung des einfachgesetzlichen Rechts auf Erlassung eines Feststeilungsbescheids.
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 19. Februar 2019 erging die do. Mitteilung, wonach für meinen Sohn ***5*** ,VNr. ***7***, Familienbeihilfe für den Zeitraum bis zum Dezember 2019 gewährt wird.
Laut Vorausbescheid der Universität Wien sowie Mitteilung der Universität Fribourg hielt sich mein Sohn ***5*** im Rahmen des Swiss European Mobility Program im Sommersemester 2019, das heißt vom Februar 2019 bis zum Juni 2019, studienbedingt in Fribourg, Schweiz, auf. Das ist jene Tätigkeit, für die die Familienbeihilfe in diesem Zeitraum dem Grunde nach gewährt wurde. In unmittelbarer Folge hielt sich mein Sohn aufgrund eines Arbeitsverhältnisses in Zürich bis 6. September 2020 in der Schweiz auf.
Unterlagen, die die angesprochenen Tatsachen bewiesen hatten, wurden im Jänner 2019 an das FA übermittelt. Im März wurde die Bestätigung der Universität Fribourg beigelegt. Das Faktum der Tätigkeit meines Sohnes in Zürich gab ich am 3. August 2020 im Zusammenhang mit einer Bescheidbeschwerde an das FA bekannt.
Die Höhe der Familienbeihilfe wurde in der erwähnten do. Mitteilung vom 19. Februar 2019 nicht ausdrücklich angegeben; angeführt wurde für meinen Sohn ***5*** für den gesamten Zeitraum Oktober 2014 bis Dezember 2019 der Wohnstaat A.
In den Monaten Jänner bis März 2020 erhielt ich die Familienbeihilfe in der für Österreich geltenden Höhe. Um das Recht auf erhöhte Familienbeihilfe durchsetzen zu können, brachte ich daher am 11. März 2019 einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Höhe der Familienbeihilfe ein.
Sämtliche Entscheidungen in der Sache, die folgten, wurden mit Bescheiden des Finanzamts Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom 26. und 27. Februar 2020 aufgehoben. Der Antrag auf Feststellung wies die gleiche Behörde mit Bescheid vom 28. Februar 2020 als unzulässig zurück.
Zulässigkeit der Beschwerde
Es lässt sich kein Grund anfuhren warum die Beschwerde nicht statthaft sein sollte.
Beschwerdebehauptung und Beschwerdegründe
Der Bescheid verletzt mich in meinem einfachgesetzlichen subjektiven Recht auf Feststellung der Höhe meiner Familienbeihilfe.
Das Erstellen von Feststellungsbescheiden ist ein drei Fällen zulässig:
wenn die Erlassung eines Feststellungsbescheide ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist,
wenn die amtswenige bescheidmäßige Feststellung im öffentlichen Interesse liegt
oder
wenn die Feststellung ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung ist, mit dem sie eine zukünftig Rechtsgefährdung abzuwenden vermag (VwSlg 13.425 A/1991; VfSlg 11.697/1988).
Im FLAG wird die Erlassung eines Feststellungsbescheids zur Feststellung der Höhe der Familienbeihilfe zwar nicht angeführt, ohne Zweifel handelt es sich jedoch um ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechende Rechtsverfolgung. Es besteht ein rechtliches Interesse, da ohne die Feststellung eine Rechtsgefährdung vorliegt, nämlich die Familienbeihilfe nicht in indexierter Höhe zu erhalten.
Die Klarstellung ist ohne Zweifel für die Zukunft von Bedeutung (VwGH 13.12.2016, 2013/05/0047) und die strittige Rechtsfrage kann nicht im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verfahrens beantwortet werden.
Wäre ein Feststellungsbescheid in diesem Fall rechtlich nicht zulässig, gäbe es für mich keine Möglichkeit, das Recht auf indexierte Familienbeihilfe durchzusetzen.
Das FA Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf ist zuständig zur Erlassung des Feststellungsbescheides, da sie jene Behörde ist, in deren Wirkungsbereich als Wohnsitzfinanzamt der Anspruch auf Familienbeihilfe dem Grunde und der Höhe nach festgestellt wird.
Daher besteht im ggstl Fall der engste sachliche Zusammenhang (VwGH 21.2.2001, 98/12/0196).
Beschwerdeerklärung und Anträge sowie Anregungen
Ich erhebe daher gegen den Bescheid des Finanzamts Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom 28. Februar 2020 in offene Fr ist
Bescheidbeschwerde
an das Bundesfinanzgericht und stelle den
Antrag,
das Bundesfinanzgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit an das Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf zur Erlassung eines Feststellungsbescheids zurückweisen.
Der Antrag vom 11.3.2019 und der Zurückweisungsbescheid vom 28.2.2020 waren beigelegt.
Beschwerdevorentscheidung vom 8.3.2021
Mit am 10.3.2021 zugestellter Beschwerdevorentscheidung vom 8.3.2021 wies das Finanzamt Österreich die Beschwerde vom 29.3.2020 gegen den Zurückweisungsbescheid vom 28.2.2020 als unbegründet ab:
Mit Schreiben vom 11.3.2019 wurde die bescheidmäßige Festsetzung der Höhe der Familienbeihilfe im Zeitraum 02 - 06/2019 für Sohn ***5*** gemäß § 13 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) beantragt. Dies deshalb, da sich der Sohn in diesem Zeitraum in der Schweiz zu Studienzwecken aufgehalten hat und gemäß § 8a FLAG für die Zeit, in der sich ein Kind ständig in der Schweiz aufhält, die Beträge an Familienbeihilfe auf Basis vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen wären.
Gemäß § 1 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) (...) soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes (...) zu erheben sind.
Gemäß § 2 lit a Z 1 BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit sie hierauf nicht unmittelbar anwendbar sind und nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß in Angelegenheiten der von den Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennenden oder rückzufordernden Beihilfen aller Art.
Gemäß § 92 BAO sind Erledigungen einer Abgabenbehörde als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen a) Rechte und Pflichten begründen, abändern oder aufheben oder b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen oder c) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.
Gemäß § 13 FLAG hat über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe das Wohnsitzfinanzamt der antragstellenden Person zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.
Durch die BAO gibt es ein eigenes Bundesgesetz über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes verwalteten Abgaben. Andere Verfahrensgesetze sind in diesem Bereich nicht anwendbar. Zudem stellt § 13 FLAG eine lex specialis zur BAO dar und regelt für den Bereich des Familienlastenausgleichs durch Beihilfe selbst, wann ein Bescheid zu erlassen ist.
Ein Feststellungsbescheid gemäß § 92 BAO wäre in diesem Bereich ein gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehener Feststellungsbescheid.
Derartige Feststellungsbescheide können nur dann als solche ergehen, wenn
• dies gesetzlich ausdrücklich geboten ist,
• eine solche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines Feststellungsbescheides aber im öffentlichen Interesse liegt, oder
• die bescheidmäßige Feststellung für die Partei ein notwendiges Mittel ist und insofern im Interesse der Partei liegt (vgl. dazu Stoll, BAO Band 1, S 935).
Ein Feststellungsbescheid ist nicht zu erlassen, wenn die Rechtsfrage in einem anderen Verfahren geklärt werden kann das andere Verfahren muss allerdings gleichwertig (zB Funk, ÖJZ 1972, 35; VwGH 28.6.1995, 89/16/0014), somit der Partei zumutbar sein (VwGH 1.7.1993, 90/17/0116; 18.9.2000, 2000/17/0011).
§ 13 FLAG sieht eine bescheidmäßige Erledigung eines Antrages auf Familienbeihilfe im Fall einer inhaltlich abweisenden Entscheidung vor. Bei Stattgabe eines Antrages kommt es zur Auszahlung.
Zu den Ausführungen in der Beschwerde (gekürzt) wonach ein rechtliches Interesse bestünde, da ohne die Feststellung eine Rechtsgefährdung vorläge, nämlich die Familienbeihilfe nicht in indexierter Höhe zu erhalten, sowie die Klarstellung für die Zukunft von Bedeutung sei und die strittige Rechtsfrage nicht im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verfahrens beantwortet werden könne:
Da der genannte Zeitraum 02 - 06/2019, indem sich Ihr Sohn in der Schweiz aufgehalten hat, noch keine fünf Jahre zurückliegt, ist eine Beantragung der Familienbeihilfe gemäß § 10 FLAG, in diesem Fall in Form eines Mehrbetrages aufgrund der Indexierung gemäß § 8a FLAG entweder mittels Formular Beih 100 oder formlos möglich.
Durch die Antragstellung kann ein möglicher Anspruch geltend gemacht und vom Finanzamt inhaltlich und nicht nur formal geprüft werden. Bestünde dieser Anspruch nicht, wäre der Antrag mittels Bescheid abzuweisen. Dieser Bescheid kann wiederum durch Rechtsmittel angefochten werden.
Somit gibt es ein bestehendes rechtliches Mittel einen möglichen Anspruch durchzusetzen und ein Feststellungsbescheid nach § 92 BAO stellt hier kein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung dar. Da die Beantragung eines Feststellungsbescheides betreffend die Höhe der (bezogenen) Familienbeihilfe weder vorgesehen noch notwendig ist, ist diese daher unzulässig.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
Vorlageantrag vom 30.3.2021
Mit Schreiben vom 30.3.2021 stellte der Bf Vorlageantrag:
Vorlageantrag
gemäß § 264 BAO.
Ich habe am 29. März 2020 gemäß Art 132 Abs. 1 Z 1 B-VG und den §§ 7 ff VwGVG eine Beschwerde gegen den im Betreff genannten Bescheid erhoben.
Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 8. März 2021 als unbegründet abgewiesen.
Ich stelle gemäß § 264 BAO den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.
Zur Chronologie des Geschäftsfalls wird auf die Anlagen verwiesen.
...
Anlagen:
1) Bekanntgabe des Auslandsaufenthaltes des Sohnes ***5*** vom 14.1.2019
2) Gewährung der Familienbeihilfe in nicht indexierter Höhe vom 19.2.2019
3) Antrag auf Feststellung der Höhe der Familienbeihilfe vom 11.3.2019
4) Abweisung des Antrages auf indexierte Familienbeihilfe mit Bescheid vom 3.7.2019
5) Beschwerde vom 3.8.2019 gegen den Bescheid vom 3. Juli 2019
6) Beschwerdevorentscheidung vom 13.1.2020, Abweisung der Beschwerde
7) Bescheid vom 26.2.2020; Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom 13.1.2020
8) Beschwerdevorentscheidung vom 27.2.2020, Aufhebung des Bescheids vom 3.7.2019
9) Bescheid vom 28.2.2020; Zurückweisung des Antrags auf Feststellung der Höhe der Familienbeihilfe
10) Beschwerde vom 29.3.2020
11) Beschwerdevorentscheidung vom 8.3.2021
Die angeführten Anlagen waren beigeschlossen.
Vorlage
Mit Bericht vom 17.5.2021 legte das Finanzamt Österreich die Beschwerde vom 29.3.2020 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und gab dazu an:
Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis)
Beschwerde
1 Beschwerde 29.03.2020
Bescheide
2 Familienbeihilfe (Zeitraum: 02.2019-06.2019) 28.02.2020
Antrag / Anzeige an die Behörde
3 FB-Antrag 11.03.2019
Beschwerdevorentscheidung
4 Beschwerdevorentscheidung 08.03.2021
5 Zustellnachweis 10.03.2021
Vorlageantrag
6 Vorlageantrag 30.03.2021
Vorgelegte Aktenteile
7 Formlose Mitteilung betreffend Studium in der Schweiz 11.01.2019
8 ursprünglicher Abweisungsbescheid 03.07.2019
9 ursprüngliche Beschwerde 03.08.2019
10 ursprüngliche Beschwerdevorentscheidung 13.01.2020
11 ursprünglicher Vorlageantrag I 13.01.2020
12 Rückschein zur urspr. Beschwerdevorentscheidung 16.01.2020
13 urspr. Vorlageantrag II 23.01.2020
14 Aufhebungsbescheid betreffend urspr. Beschwerdevorentscheidung 26.02.2020
15 Beschwerdevorentscheidung betreffend urspr. Beschwerde 27.02.2020
Bezughabende Normen
§§ 2, 8a und 13 FLAG, § 92 BAO;
Sachverhalt und Anträge
Sachverhalt:
Das anspruchsvermittelnde Kind ***5*** (geb. ***8***) befand sich im Zeitraum Februar bis Anfang September 2019 in der Schweiz:
Von 4. - 15.2.2019 wurde ein Intensivsprachkurs Französisch in Freiburg besucht,
von 18.2. - 31.7.2019 erfolgte das Studium im Rahmen des Swiss European Mobility Programm an der Universität Freiburg;
anschließend lag bis Anfang September 2019 eine Beschäftigung bei einer Bank in Zürich vor.
Bis Dezember 2019 wurde für das Kind Familienbeihilfe in Höhe der Beträge gemäß § 8 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) bezogen.
Beantragt mittels formlosen Schreibens wurde die bescheidmäßige Feststellung der Höhe der Familienbeihilfe gemäß § 13 FLAG für Sohn ***5*** für den Zeitraum Februar 2019 bis Juni 2019.
(Die in weiterer Folge ergangenen inhaltlichen Abweisungen wurden durch Aufhebungen wieder rückgängig gemacht.)
Der Antrag wurde mit der Begründung zurückgewiesen, dass ein Bescheid nach § 13 FLAG nicht beantragt werden kann.
Die Beschwerde wurde abgewiesen, da durch (formlose) Beantragung der Beträge an Familienbeihilfe, die sich aus § 8a FLAG ergeben, es ein bestehenden rechtliches Mittel zur Durchsetzung eines möglichen Anspruches gibt und daher ein Feststellungsbescheid nach § 92 Bundesabgabenordnung kein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung darstellt.
Gegen diese Beschwerdevorentscheidung richtet sich der vorliegende Vorlageantrag.
Beweismittel:
Anbringen sowie Erledigungen der Behörde;
Stellungnahme:
Es wird auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidung vom 8.3.2021 verwiesen und um Abweisung der Beschwerde ersucht.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus der obigen Darstellung des Verfahrensgangs.
Der Bf zeigte am 11.1.2019 dem Finanzamt an, dass sich sein Sohn ***5*** studienbedingt von Februar 2019 bis Juni 2019 in der Schweiz aufhalten werde. Die Formulierung lässt erkennen, ("Mit Bezug zur erforderlichen Bemessung der Familienbeihilfe gemäß § 8a Familienlastenausgleichsgesetz 1967"), dass der Bf die Auszahlung der indexierten Familienbeihilfe für einen ständigen Aufenthalt seines Kindes in der Schweiz anstrebt. Am 19.2.2019 teilte das Finanzamt dem Bf mit, dass für seinen Sohn ***5*** von Oktober 2014 bis Dezember 2019 Familienbeihilfe gewährt werde (Anmerkung: "Wohnstaat A"). Es wurde dem Bf für seinen Sohn ***5*** Familienbeihilfe in der in § 8 FLAG 1967 geregelten Höhe ausbezahlt.
Mit Anbringen vom 11.3.2019 beantragte der Bf "gemäß § 13 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 die bescheidmäßige Feststellung der Höhe der Familienbeihilfe für meinen Sohn ***5*** für den Zeitraum Februar 2019 bis Juni 2019." Aus dem Zusammenhang dieses Anbringens ergibt sich, dass sich der Bf dadurch beschwert erachtet, dass ihm Familienbeihilfe in der in § 8 FLAG 1967 geregelten Höhe ausbezahlt wurde und nicht in der sich gemäß § 8a FLAG 1967 für ein Kind, das sich ständig in der Schweiz aufhält, ergebenden, an das Preisniveau der Schweiz angepassten Höhe.
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und sind nicht strittig.
Rechtsgrundlagen
§ 2 lit. a BAO lautet:
§ 2. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, soweit sie hierauf nicht unmittelbar anwendbar sind und nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß in Angelegenheiten
a) der von den Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennenden oder rückzufordernden bundesrechtlich geregelten
1. Beihilfen aller Art und
2. Erstattungen, Vergütungen und Abgeltungen von Abgaben und Beiträgen;
§ 26 BAO lautet:
§ 26. (1) Einen Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
(2) Den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Wenn Abgabenvorschriften die unbeschränkte Abgabepflicht an den gewöhnlichen Aufenthalt knüpfen, tritt diese jedoch stets dann ein, wenn der Aufenthalt im Inland länger als sechs Monate dauert. In diesem Fall erstreckt sich die Abgabepflicht auch auf die ersten sechs Monate. Das Bundesministerium für Finanzen ist ermächtigt, von der Anwendung dieser Bestimmung bei Personen abzusehen, deren Aufenthalt im Inland nicht mehr als ein Jahr beträgt, wenn diese im Inland weder ein Gewerbe betreiben noch einen anderen Beruf ausüben.
(3) In einem Dienstverhältnis zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes stehende österreichische Staatsbürger, die ihren Dienstort im Ausland haben (Auslandsbeamte), werden wie Personen behandelt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am Ort der die Dienstbezüge anweisenden Stelle haben. Das gleiche gilt für deren Ehegatten, sofern die Eheleute in dauernder Haushaltsgemeinschaft leben, und für deren minderjährige Kinder, die zu ihrem Haushalt gehören.
§ 85 Abs. 1 und 2 BAO lautet:
§ 85. (1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).
(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
§ 85a BAO lautet:
§ 85a. Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.
§ 92 BAO lautet:
§ 92. (1) Erledigungen einer Abgabenbehörde sind als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen
a) Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder
b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder
c) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.
(2) Bescheide bedürfen der Schriftform, wenn nicht die Abgabenvorschriften die mündliche Form vorschreiben oder gestatten.
§ 270 BAO lautet:
§ 270. Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, ist von der Abgabenbehörde Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Beschwerdebegehren geändert oder ergänzt wird. Dies gilt sinngemäß für dem Verwaltungsgericht durch eine Partei oder sonst zur Kenntnis gelangte Umstände.
§ 278 BAO lautet:
§ 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
§ 279 BAO lautet:
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
§ 2 FLAG 1967 lautet:
§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
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Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 Z 3 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 13 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 4 Abs. 1 Familienbeihilfe-Kinderabsetzbetrag-EU-Anpassungsverordnung, BGBl. II Nr. 318/2018
- § 8a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 lit. a Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85 Abs. 1 und 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 10 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 11 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 12 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 25 Familienbeihilfe-Kinderabsetzbetrag-EU-Anpassungsverordnung, BGBl. II Nr. 318/2018
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101144/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7101144.2021
- Stammnummer
- 133302
- Gültig
- 07.06.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF