Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0179-G/02
Vorschreibung der Kosten des Vollstreckungsverfahrens und Antrag auf Aufschiebung der Exekution im Zusammenhang mit der Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen die Abgabenbescheide
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0179-G/02vom 31.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die bescheidmäßige Festsetzung der Kosten des Vollstreckungsverfahrens (Pfändungsgebühren und Barauslagenersatz) kann nicht mit dem Hinweis auf eine gegen die Abgabenbescheide eingebrachte Verwaltungsgerichtshofbeschwerde bekämpft werden.
Nur bei Vorliegen eines im § 18 Abs. 1 AbgEO taxativ aufgezählten Tatbestandes ist das Vollstreckungsverfahren einzustellen. Eine im Abgabenverfahren eingebrachte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bildet keinen Grund zur Aufschiebung der Vollstreckung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten
durch Mag. Wolfgang Auner gegen die Bescheide des Finanzamtes Leoben betreffend
Kosten des Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens gemäß
§ 26
AbgEO 2001 und Aufschiebung der Exekution (§ 18 AbgEO)
entschieden: Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt erließ am
31. März 1999 gegen den Bw. einen Sicherstellungsauftrag über
insgesamt 800.000,00 S (Umsatzsteuer 95-98 300.000,00 S und Einkommensteuer
95-97 500.000,00 S) mit der Begründung, Einnahmen aus
Vermittlungstätigkeiten seien dem Finanzamt nicht offengelegt worden. Die
Ermittlung der Bemessungsgrundlagen basiere auf Unterlagen, die vom
Landesgericht Leoben im Zuge einer Hausdurchsuchung sichergestellt worden seien.
Auf der Bescheiddurchschrift findet sich folgender Vermerk:
"Original
übergeben an den Pflichtigen um 11.45 am 1.4.1999. Pflichtige kann laut
eigenen Angaben den umseitigen Betrag nicht bezahlen."
Die Sicherstellung wurde am
1.4.1999 durch Pfändung eines PKW Mercedes-Benz CS 500 (Bleistiftwert
700.000,00 S) gemäß
§ 31 iZm § 78 AbgEO
vollzogen.
In der Verständigung
über die Nachpfändung vom 30. Jänner 2001 gab das Finanzamt
dem Bw. bekannt, dass die laut Pfändungsprotokoll vom 1. April 1999
zur Einbringung einer Abgabenschuld laut Rückstandsausweis vom
18. Jänner 2001 in der Höhe von 519.452,80 S samt
Nebengebühren gepfändeten Gegenstände zur Einbringung einer
weiteren Abgabenschuld laut Rückstandsausweis vom 26. Jänner 2001
in der Höhe von 783.868,00 S samt Nebengebühren neuerlich in
Pfändung gezogen wurden. Die Pfändung werde durch Anmerkung auf dem
bestehenden Pfändungsprotokoll am 30. Jänner 2001 vollzogen. Der
gegenwärtig einzubringende Abgabenrückstand betrage 1.303.320,80 S
(94.716,02 €).
Mit dem Bescheid vom
30. Jänner 2001 setzte das Finanzamt gegenüber dem Bw.
gemäß
§ 26 AbgEO Kosten des Vollstreckungsverfahrens in
folgender Höhe fest:
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Tag der
Amtshandlung
|
Gebühren bzw.
Auslagenersätze
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Betrag
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1. April
1999
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Pfändungsgebühr 1%
von 500.000,00 S
|
5.000,00
S
|
30. Jänner
2001
|
Pfändungsgebühr 1%
von 790.367,80 S
|
7.904,00
S
|
|
Postgebühren
|
49,00
S
|
|
Summe
|
12.953,00
S
Gegen diesen Bescheid erhob
der Bw. unter Berufung auf den Inhalt seiner gegen den Bescheid der
Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 22. November 2000, GZ. RV
407/1-8/00, betreffend die Einkommensteuer 1996 bis 1998 erhobenen
Verwaltungsgerichtshofbeschwerde das Rechtsmittel der Berufung. Die Festsetzung
der in Rede stehenden Kosten sei vor rechtskräftiger Beendigung des
Verwaltungsgerichtshofverfahrens rechtlich nicht begründet.
Darüberhinaus werde Mangelhaftigkeit des Verfahrens eingewendet, weil der
Bw. vor Festsetzung der Kosten nicht gehört bzw. vom Ergebnis des
Ermittlungsverfahrens nicht informiert worden sei. Die Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung werde beantragt.
Mit der
Berufungsvorentscheidung vom 8. März 2001 wies das Finanzamt die
Berufung als unbegründet ab. Den gemäß
§ 26 AbgEO zur
Vorschreibung gelangten Kosten des Vollstreckungsverfahrens liege der im Sinne
des § 229 BAO ausgefertigte Rückstandsausweis vom
26. Jänner 2001 zu Grunde. Gemäß
§ 26 Abs. 4
AbgEO werden Gebühren und Auslagenersätze mit Beginn der jeweiligen
Amtshandlung fällig und seien mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht
unmittelbar aus dem Verkaufserlös beglichen werden.
In der Eingabe vom
5. Februar 2001 beantragte der Bw., von der zwangsweisen Eintreibung bzw.
Fortsetzung der Pfändung Abstand zu nehmen, die gepfändeten
Gegenstände nicht zu verwerten und bis zur rechtskräftigen
Entscheidung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde keine weiteren Schritte zu
unternehmen.
Mit dem Bescheid vom
8. März 2001 wies das Finanzamt diesen Antrag um Aufschiebung der
Vollstreckung als unbegründet ab, weil seitens des Bw. keine Eingabe im
Sinne der in § 18 AbgEO taxativ aufgezählten Gründe erfolgt
sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der
Bw. ebenfalls das Rechtsmittel der Berufung. Auf Grund der angespannten
Einkommens- und Vermögenssituation des Bw. drohe durch die Vollstreckung
nicht nur die Gefährdung der Bestreitung des eigenen, sondern auch des
Unterhaltes der sorgeberechtigten Personen. Der Bw. sei für seine Ehegattin
und zwei minderjährige Kinder sorgepflichtig. Auf die Ausführungen in
der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde werde verwiesen. Darüberhinaus werde
der Antrag gestellt, eine mündliche Berufungsverhandlung
anzuberaumen.
In der Berufungsvorentscheidung
vom 3. Mai 2001, mit der die Berufung als unbegründet abgewiesen
wurde, führte das Finanzamt aus, es liege keiner der im § 18
AbgEO aufgezählten Gründe für eine Aufschiebung der Vollstreckung
vor. Mit seinem übrigen Vorbringen zeige der Bw. keine Rechtswidrigkeit des
angefochtenen Bescheides auf.
In beiden Berufungsverfahren
stellte der Bw. ohne weitere Ausführungen den Antrag, seine Berufungen der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen.
Die öffentliche
Versteigerung des gepfändeten PKW wurde am 28. März 2001
durchgeführt und führte auf dem Abgabenkonto des Bw. zu einer
Rückstandsverminderung in der Höhe von 268.436,80 S.
Mit dem Beschluss des
Verwaltungsgerichtshofes vom 31.1.2001, AW 2001/15/0002-3, wurde dem Antrag, der
Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattgegeben. Der
Beschwerdeführer habe seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht
offengelegt und damit gegen das Konkretisierungsgebot
verstoßen.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
Vorweg ist zu den Anträgen
des Bw. auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung
Folgendes auszuführen:
Gemäß
§ 284 Abs. 1 BAO idF AbgRmRefG, BGBl. I Nr. 97/2002, hat über die
Berufung eine mündliche Verhandlung stattzufinden,
1. wenn es in der Berufung
(§ 250), im Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2) oder in der
Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) beantragt wird
oder
2. wenn es der Referent
(§ 270 Abs. 3) für erforderlich hält.
Gemäß
§ 323 Abs. 10 BAO treten die Bestimmungen über die mündliche
Verhandlung (§ 284) mit 1. Jänner 2003 in Kraft; sie sind
auch auf alle an diesem Tag unerledigten Berufungen anzuwenden.
Gemäß
§ 323 Abs. 12 zweiter und dritter Satz BAO können Anträge
auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung abweichend von
§ 284 Abs. 1 Z 1 bis 31. Jänner 2003 bei den im
§ 249 genannten Abgabenbehörden für Berufungen, über
die nach der vor 1. Jänner 2003 geltenden Rechtslage nicht durch den
Berufungssenat zu entscheiden war, gestellt werden. Nach § 284 Abs. 1
in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2002, gestellte Anträge
auf mündliche Verhandlung gelten ab 1. Jänner 2003 als auf Grund
des § 284 Abs. 1 Z 1 gestellt.
Somit gelten nach dem
bisherigen § 284 Abs. 1 BAO gestellte Anträge auf mündliche
Verhandlung ab 1. Jänner 2003 als auf Grund des (neuen)
§ 284 Abs. 1 Z 1 BAO gestellt. Dies betrifft aber nur Berufungen,
über die (nach der alten Rechtslage) der Berufungssenat zu entscheiden
hatte und die somit nicht wie die vorliegenden Berufungen in den Bereich
monokratischer Entscheidungszuständigkeit fielen. Eine "Weitergeltung" von
nach alter Rechtslage unzulässigen Anträgen auf mündliche
Verhandlung ist nicht vorgesehen; allerdings konnte ein derartiger Antrag
gemäß
§ 323 Abs. 12 zweiter Satz BAO bis
31. Jänner 2003 nachgeholt werden.
Im vorliegenden Fall sind
Anträge auf mündliche Verhandlungen bis 31. Jänner 2003
nicht eingelangt, weshalb über die Berufungen in nicht mündlicher
Verhandlung entschieden wurde.
1.
Berufung gegen den Bescheid vom 30. Jänner 2001 betreffend die
Festsetzung von Kosten des Vollstreckungsverfahrens
Gemäß
§ 26
Abs. 1 lit. a AbgEO hat der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des
Vollstreckungsverfahrens nachstehende Gebühren zu entrichten:
Die Pfändungsgebühr
anlässlich einer Pfändung im Ausmaß von 1% vom einzubringenden
Abgabenbetrag; wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld
abgenommen, dann nur 1% vom abgenommenen Geldbetrag.
Gemäß
§ 26
Abs. 3 AbgEO hat der Abgabenschuldner außer den gemäß Abs. 1 zu
entrichtenden Gebühren auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen
verursachten Barauslagen zu ersetzen.
Gemäß
§ 26
Abs. 5 AbgEO werden Gebühren und Auslagenersätze mit Beginn der
jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem
einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid
festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen
werden (§ 51).
Gemäß den zitierten Gesetzesbestimmungen hat der
Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens die
"Kosten der Vollstreckung", nämlich Pfändungsgebühren einerseits
und Barauslagenersatz andererseits zu entrichten.
Nicht jede im Vollstreckungsverfahren gesetzte Amtshandlung
verpflichtet den Abgabenschuldner zum Kostenersatz gemäß
§ 26 AbgEO (VwGH 20.10.1993, 90/13/0046). Bei der Entscheidung
über die Kostenersatzpflicht ist zu prüfen, ob die von der
Abgabenbehörde unternommene Vollstreckungshandlung überhaupt der
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente (VwGH 14.11.1990, 87/13/0012, 0013).
Handlungen, die sich von vornherein als objektiv ungeeignet darstellen,
begründen keine Kostenpflicht. Die Gebührenpflicht entfällt auch
dann, wenn sich die Exekution (nachträglich) als unzulässig erweist,
weil bei ihrer Durchführung oder Fortsetzung ein Einstellungsgrund im Sinne
des § 16 AbgEO nicht beachtet wurde.
Im vorliegenden Fall liegen nach der Aktenlage keine die
Gebührenpflicht aufhebenden Tatbestände vor. Die Pfändung des PKW
diente der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, nämlich der Sicherstellung
der im Bescheid vom 31. März 1999 angeführten
Abgabenschuldigkeiten. Ein Einstellungsgrund im Sinne des § 16 AbgEO
lag ebenfalls nicht vor. Insoweit der Bw. auf sein Vorbringen in der
Verwaltungsgerichtshofbeschwerde betreffend Einkommensteuer 1996 bis 1998
verweist und vermeint, die Festsetzung der Kosten der Vollstreckung hätte
erst nach Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgen dürfen,
ist darauf hinzuweisen, dass die bescheidmäßige Festsetzung von im
Vollstreckungsverfahren aufgelaufenen Barauslagen nicht mit der Behauptung, die
der Vollstreckung zu Grunde liegenden Abgabenbescheide seien rechtswidrig
entstanden, bekämpft werden kann (VwGH 20.5.1987, 86/13/0117).
Da die Pfändungsgebühr bereits auf Grund der
Tatsache anfällt, dass eine Amtshandlung im Vollstreckungsverfahren
(Pfändung) durchgeführt wird und für die Abgabenbehörde
erster Instanz kein Anlass bestand, an der Zulässigkeit der
durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen zu zweifeln, war das Finanzamt
nicht nur berechtigt, sondern nach dem Wortlaut des Gesetzes verpflichtet, den
angefochtenen Bescheid zu erlassen.
Eine Verletzung des Parteiengehörs seitens des
Finanzamtes liegt nicht vor, weil sich Parteiengehör nur auf die
Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, nicht aber auf dessen
rechtliche Subsumtion erstreckt (VwGH 9.11.1994, 92/13/0068). Die gesetzlich
normierten Folgen eines dem Bw. ohnedies bekannten Sachverhaltes
(bescheidmäßige Festsetzung der Kosten des Vollstreckungsverfahrens
nach Pfändung des PKW) mussten ihm daher vor Bescheiderlassung nicht zur
Stellungnahme vorgehalten werden.
Gegen die Höhe der festgesetzten Kosten hat der Bw.
weder in der Berufung noch im Vorlageantrag Einwendungen erhoben, weshalb die
Berufung als unbegründet abzuweisen ist.
2. Berufung gegen den
Bescheid vom 8. März 2001 betreffend die Aufschiebung der
Exekution
Gemäß
§ 18 AbgEO kann auf Antrag die
Aufschiebung der Vollstreckung bewilligt werden,
1. wenn die Aufhebung des über den Abgabenanspruch
ausgestellten Exekutionstitels beantragt wird;
2. wenn in Bezug auf einen der im § 4
angeführten Exekutionstitel die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wird;
3. wenn gemäß
§ 16 die Einstellung
beantragt wird;
4. wenn gemäß
§§ 12 oder 13
Einwendungen erhoben werden;
5. wenn gegen einen Vorgang des Vollstreckungsvollzuges
Beschwerde geführt wird und die für die Entscheidung darüber
erforderlichen Erhebungen nicht unverzüglich stattfinden
können;
6. wenn ein Antrag gemäß
§ 15
eingebracht wurde.
Der Feststellung des Finanzamtes in der
Berufungsvorentscheidung vom 3. Mai 2001, es liege keiner der im
§ 18 AbgEO taxativ aufgezählten Gründe vor, ist der Bw. im
Vorlageantrag nicht entgegengetreten. Auch aus den vorliegenden Aktenunterlagen
ist das Vorliegen eines solchen, die Vollstreckung aufschiebenden Tatbestandes
nicht zu entnehmen.
Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenbescheide
sind im Abgabenfestsetzungsverfahren und nicht im Vollstreckungsverfahren zu
erheben (VwGH 29.9.1997, 96/17/0454). Auch eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof bildet keinen Grund zur Aufschiebung der Vollstreckung.
Der Hinweis auf die gegen die Einkommensteuerbescheide gerichteten
Ausführungen in der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde kann daher auf sich
beruhen.
Ebensowenig kann das Vorbringen, auf Grund der Höhe
der vom Finanzamt geltend gemachten Forderungen sei im Falle der Vollstreckung
der Unterhalt des Bw. bzw. seiner unterhaltsberechtigten Familienmitglieder
gefährdet, die Aufschiebung der Vollstreckung begründen. Abgesehen
davon, dass sich die Frage stellt, wie der Bw. seinen Unterhaltspflichten vor
Pfändung des PKW Mercedes Benz CS 500 im Hinblick auf die von ihm selbst
genannten Anschaffungskosten von ca. 780.000,00 S und den mit dem Betrieb eines
solchen PKW der gehobenen Preisklasse verbundenen Betriebskosten nachkommen
konnte, hat es der Bw. bisher sowohl im Berufungsverfahren als auch im Verfahren
vor dem Verwaltungsgerichtshof unterlassen, seine Einkommens- und
Vermögensverhältnisse offenzulegen.
Die Abgabenbehörde hat sich im Exekutionsverfahren an
die gesetzlichen Vorschriften der AbgEO zu halten. Sie hat bei Vorliegen der in
den §§ 16 und 18 AbgEO aufgezählten Voraussetzungen die
Vollstreckung aufzuschieben, einzustellen oder einzuschränken.
Eine Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen wurde im
gesamten Berufungsverfahren weder vom Bw. behauptet noch konnte eine solche von
Amts wegen festgestellt werden.
Da, wie oben ausgeführt, die im § 18 AbgEO
normierten Tatbestände im vorliegenden Fall nicht vorliegen, ist die
Berufung abzuweisen.
Graz,
31. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 323 Abs. 10 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 323 Abs. 12 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 26 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 26 Abs. 5 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 18 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Aufschiebung der ExekutionPfändungsgebührKosten des VollstreckungsverfahrensAmtshandlungBarauslagenExekutionPfändungVollstreckungsverfahrenzweckentsprechende Rechtsverfolgung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0179-G/02
- Stammnummer
- 3532
- Gültig
- 31.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF