Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1298-W/04
Pfändungsgebühren bei Pfändung und Überweisung einer Geldforderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1298-W/04vom 15.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nicht jede im Vollstreckungsverfahren gesetzte Amtshandlung verpflichtet den Abgabenschuldner zum Kostenersatz gemäß § 26 AbgEO, sondern ist bei der Entscheidung über die Kostenersatzpflicht zu prüfen, ob die von der Abgabenbehörde unternommene Vollstreckungshandlung überhaupt der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente, zumal Handlungen, die sich von vornherein als objektiv ungeeignet darstellen, keine Kostenpflicht begründen und die Gebührenpflicht auch dann entfällt, wenn sich die Exekution (nachträglich) als unzulässig erweist, weil bei ihrer Durchführung oder Fortsetzung ein Einstellungsgrund im Sinne des § 16 AbgEO nicht beachtet wurde (vgl. VwGH 14.11.1990, 87/13/0012, 0013; 20.10.1993, 90/13/0046).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des EP, vom 9. August 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Krems an der Donau vom 6. Juli 2004 betreffend
Pfändungsgebühren entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 6. Juli 2004 setzte das
Finanzamt gemäß
§ 26 AbgEO eine
Pfändungsgebühr in Höhe von € 114,37 und
Auslagenersätze in Höhe von € 7,95 fest.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
beantragte der Berufungswerber (Bw.) die Aufhebung des angefochtenen Bescheides
wegen einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Rechtswidrigkeit seines
Inhaltes.
Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens sei darin gelegen, dass
dieses Schriftstück mit keiner Unterschrift versehen sei und diesem daher
ein Bescheidcharakter nicht zukomme. Dem Bw. sei vor Erlassung des Bescheides
kein Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mitgeteilt worden und sei ihm entgegen
der Bestimmung des § 37 AVG auch keinerlei Gelegenheit zur Abgabe einer
Stellungnahme gegeben worden. Diesem Bescheid bzw. eher Nichtbescheid fehle eine
gesetzmäßige Begründung gemäß
§ 60 AVG, in
der die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens klar und übersichtlich
zusammenzufassen seien.
Der Bescheid sei rechtswidrig, da die Durchführung von
Vollstreckungen (noch dazu andauernd seit 10 Jahren) - rein nur zur
Kostenverursachung, dh. zur Anlastung von Gebühren und
Auslagenersätzen, jedoch ohne tatsächlich durchgeführte
Pfändungen - unzulässig sei, wenn eine Einbringlichkeit von
vornherein offensichtlich nicht gegeben sei. Tatsächlich hätten
überhaupt keinerlei Pfändungen stattgefunden, so auch nicht am
6. Juli 2004. Es seien jeweils lediglich nur Zetteln mit einem roten
Vogel-Pickerl an das äußere Hoftor geklebt oder auch in den
Postkasten gesteckt worden. Völlig unnötigerweise, da seit Jahren doch
amtsbekannt sei, dass eine Einbringungsmöglichkeit nicht gegeben sei. Auch
eine Pfändung am 4. August 2004 nach gewaltsamer
Beschädigung durch Aufbrechen der Haustüre und Aufkleben von
Pfändungsmarken auf diverse fremde Fahrnisse könne nicht als
erfolgreich eingestuft werden. Dem Finanzamt lägen nachweislich seit langer
Zeit die schriftlichen Nachweise vor, dass es sich bei diesen Fahrnissen um das
Eigentum Dritter handle (vorgelegter Kaufvertrag zwischen seinem damaligen
Masseverwalter und seinem Vetter PS, welcher sämtliche Fahrnisse aus der
Konkursmasse käuflich erworben habe). Fahrnispfändungen seien
amtsbekannterweise und urkundlich belegt von vornherein erfolglos und daher
nutz- und sinnlos und daher auch jedes weitere diesbezügliche
Kostenverursachen. Das sei dem Finanzamt seit langer Zeit
amtsbekannt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 26 Abs. 1 lit. a AbgEO hat der Abgabenschuldner für
Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens nachstehende Gebühren zu
entrichten:
Die
Pfändungsgebühr anlässlich einer Pfändung im Ausmaß
von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird jedoch an Stelle einer
Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1% vom abgenommenen
Geldbetrag.
Gemäß
§ 26 Abs. 2 AbgEO sind die im Abs. 1 genannten
Gebühren auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief
oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst
unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt
hat.
Gemäß
§ 26 Abs. 3 erster Satz AbgEO hat der Abgabenschuldner außer den
gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren auch die durch die
Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu
ersetzen.
Gemäß
§ 26 Abs. 5 AbgEO werden Gebühren und Auslagenersätze mit
Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit
dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid
festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen
werden (§ 51).
Zwar verpflichtet nicht jede im Vollstreckungsverfahren
gesetzte Amtshandlung den Abgabenschuldner zum Kostenersatz gemäß
§ 26 AbgEO (VwGH 20.10.1993, 90/13/0046), sondern ist bei der
Entscheidung über die Kostenersatzpflicht zu prüfen, ob die von der
Abgabenbehörde unternommene Vollstreckungshandlung überhaupt der
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente (VwGH 14.11.1990, 87/13/0012, 0013),
zumal Handlungen, die sich von vornherein als objektiv ungeeignet darstellen,
keine Kostenpflicht begründen und die Gebührenpflicht auch dann
entfällt, wenn sich die Exekution (nachträglich) als unzulässig
erweist, weil bei ihrer Durchführung oder Fortsetzung ein Einstellungsgrund
im Sinne des § 16 AbgEO nicht beachtet wurde, doch übersieht der
Einwand, dass Fahrnispfändungen amtsbekannterweise und urkundlich belegt
von vornherein erfolglos und daher nutz- und sinnlos seien, dass
gegenständliche Gebühren und Auslagenersätze nicht für die
am 4. August 2004 durchgeführte Vollstreckung auf bewegliche
körperliche Sachen festgesetzt wurden.
Vielmehr wurden die gegenständlichen Gebühren und
Auslagenersätze - wie sowohl aus dem Datum als auch aus dem Spruch
des angefochtenen Bescheides ersichtlich ist - für die am
6. Juli 2004 erfolgte Pfändung und Überweisung der Geldforderung
des Bw. gegenüber RR aus einem Werkvertrag vom
4. Jänner 2001 festgesetzt. Dass diese Vollstreckungshandlung
sich nicht von vornherein als objektiv ungeeignet darstellt, ergibt sich schon
aus einem Schreiben der RR vom 29. Juni 2004 an den Bw., wonach sie im
Grunde genommen zahlungswillig sei und daher um Bekanntgabe des offenen Saldos
per Monatsende aufgeschlüsselt nach Kapital, Zinsen und Kosten
ersuche.
Bezüglich der gerügten Mangelhaftigkeit des
Verfahrens ist vorerst darauf hinzuweisen, dass in Angelegenheiten der von den
Abgabenbehörden des Bundes zu erhebenden Abgaben im Sinne des
§ 3 Bundesabgabenordnung nicht die Bestimmungen des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG 1950), sondern jene der
Bundesabgabenordnung (BAO) bzw. im Vollstreckungsverfahren jene der
Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) anzuwenden sind.
Gemäß
§ 96 dritter Satz BAO
bedürfen Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter
Datenverarbeitung erstellt werden, weder einer Unterschrift noch einer
Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung
aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten
Abgabenbehörde genehmigt.
Abgesehen davon, dass die Verletzung des
Parteiengehörs kein absoluter Verfahrensmangel ist (VwGH 21.12.1990,
86/17/0106), wird ein allfälliger Verfahrensmangel, der bestanden
hätte, wenn dem Bw. im Verfahren vor Erlassung des erstinstanzlichen
Bescheides nicht die Möglichkeit gegeben worden wäre, sich zu den
durchgeführten Beweisen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu
äußern, durch die Möglichkeit, im Berufungsverfahren
entsprechendes Sachverhaltsvorbringen zu erstatten, saniert
(VwGH 31.7.1996, 92/13/0163).
Sofern der Bw. die im angefochtenen Bescheid enthaltene
Begründung als nicht ausreichend erachtet, ist dem zu entgegnen, dass auch
Begründungsmängel im erstinstanzlichen Verfahren im
Rechtsmittelverfahren saniert werden können (VwGH 17.2.1994,
93/16/0117).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 15.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 26 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1298-W/04
- Stammnummer
- 11839
- Gültig
- 15.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF