Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0166-I/05
Vorschreibung einer Pfändungsgebühr - Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach erfolgter Lohnpfändung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0166-I/05vom 17.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 3. Dezember 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 5. November 2004 betreffend
Pfändungsgebühren entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Zur
Hereinbringung einer vollstreckbaren Abgabenforderung in Höhe von
36.336,42 € samt Kosten des Vollstreckungsverfahrens sprach das
Finanzamt mit Bescheiden vom 18. 10. 2004 die Pfändung und
Überweisung von Geldforderungen - nämlich der dem
Berufungswerber (Bw.) als Abgabenschuldner gegen die X. GmbH sowie gegen Frau Y.
(= Ehegattin des Bw.) zustehenden Forderungen aus Arbeitsverhältnissen
- aus. Diese Bescheide sind in Rechtskraft erwachsen.
Mit
Drittschuldnererklärungen vom jeweils 29. 10. 2004 anerkannten die als
Drittschuldner in Anspruch genommenen Arbeitgeber die gepfändeten
Forderungen; der Zahlungsbereitschaft entgegenstehende Gründe wurden nicht
bekannt gegeben (§ 70 Abs. 1 Z 1 AbgEO). Die Forderung des Bw.
gegenüber der X. GmbH wurde mit 504,55 € netto monatlich und jene
gegenüber Frau Y. mit 424,27 € netto pro Monat beziffert.
Mit Bescheid
vom 5. 11. 2004 verfügte das Finanzamt die Zusammenrechnung der
gegenständlichen Ansprüche (§ 53 AbgEO iVm § 292
EO). Der drittschuldnerischen GmbH wurde aufgetragen, von der Lohnforderung des
Bw. den das pfändungsfreie Existenzminimum übersteigenden Bezugsteil
(194,90 €) in Abzug zu bringen und an das Finanzamt abzuführen.
Zugleich wurde Frau Y. als jene Drittschuldnerin bestimmt, welche die
unpfändbaren Freibeträge gemäß
§ 53 AbgEO iVm
§ 291 a Abs. 1 bis 3 EO zu berücksichtigen hatte.
Mit weiterem
Bescheid des Finanzamtes vom 5. 11 .2004 wurden dem Bw. gemäß
§ 26 AbgEO die Kosten des Vollstreckungsverfahrens aufgrund der
Forderungspfändungen in Höhe von 371,31 €
(Pfändungsgebühr von 363,36 € zuzüglich Barauslagen von
7,95 €) vorgeschrieben.
In der
fristgerecht dagegen erhobenen Berufung vom 3. 12. 2004 beantragte der Bw.
die ersatzlose Aufhebung des Bescheides über die Anforderung der Kosten des
Vollstreckungsverfahrens. Es sei amtsbekannt, dass dem Bw. zur Bestreitung
seines Lebensunterhaltes nur das Existenzminimum verbleibe. Trotzdem habe das
Finanzamt gegen den Bw. Exekution geführt und ihm eine
Pfändungsgebühr samt Barauslagen vorgeschrieben. Da klar gewesen sei,
dass der Bw. nicht über einen Betrag von 36.336,42 €
verfüge, sei das Vorgehen des Finanzamtes als "Spesenreiterei" zu
bezeichnen und "unnötig bzw. sittenwidrig" gewesen.
Das Finanzamt
gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 16. 12. 2004 unter Hinweis auf
die Regelung des § 26 Abs. 1 lit. a AbgEO keine Folge.
Im
Vorlageantrag vom 14. 1. 2005 bemängelte der Bw., dass die
Berufungsvorentscheidung auf sein Berufungsbegehren nicht eingegangen sei. Der
Umstand, dass bei einer Pfändung Gebühren anfielen, sei dem Bw.
hinlänglich bekannt. Im Übrigen wiederholte der Bw. seinen Standpunkt,
wonach die Pfändung nutzlos gewesen sei. Weiters wurde ausgeführt, das
Finanzamt möge in Hinkunft "derartige Aktionen" unterlassen, weil diese nur
zu einer "sinnlosen Erhöhung des Schuldenberges" führten, den der Bw.
ohnehin nicht abtragen könne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 26 Abs. 1 lit. a der Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) hat der
Abgabenschuldner anlässlich einer Pfändung die
Pfändungsgebühr im Ausmaß von 1 % vom einzubringenden
Abgabenbetrag zu entrichten; wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich
Bargeld abgenommen, dann nur 1 % vom abgenommenen Geldbetrag.
Nach Abs. 2
dieser Bestimmung sind die im Abs. 1 genannten Gebühren auch dann zu
entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb,
weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der
Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat.
Gemäß
§ 26 Abs. 3 AbgEO hat der Abgabenschuldner außer den gemäß
Abs 1 zu entrichtenden Gebühren auch die durch die
Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen.
§ 26
Abs. 5 AbgEO bestimmt, dass Gebühren und Auslagenersätze mit
Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig werden und gleichzeitig mit dem
einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden können; sie sind mit
Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös
beglichen werden (§ 51).
Nach Lehre und
Rechtsprechung ist die Pfändungsgebühr eine reine
Amtshandlungsgebühr, die insbesondere wegen der der Behörde bei
Durchführung der Vollstreckungshandlung auflaufenden Kosten erhoben wird.
Dies bedeutet, dass der Abgabepflichtige die Pfändungsgebühr auch dann
zu tragen hat, wenn die Pfändung erfolglos verlaufen ist (vgl. Liebeg,
Abgabenexekutionsordnung Kommentar, § 26, Tz. 5 f).
Nach der
Rechsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist allerdings zu beachten, dass
nicht jede im Vollstreckungsverfahren gesetzte Amtshandlung den Abgabenschuldner
zum Kostenersatz gemäß
§ 26 AbgEO verpflichtet. Bei der
Entscheidung über die Kostenersatzpflicht ist zu prüfen, ob die von
der Abgabenbehörde unternommene Vollstreckungshandlung überhaupt der
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente, weil Handlungen, die sich von
vornherein als objektiv ungeeignet darstellen, keine Kostenpflicht
begründen (vgl. VwGH 24. 2. 2000, 96/15/0044).
Die
Gebührenpflicht entfällt auch dann, wenn sich die Exekution
(nachträglich) als unzulässig erweist, weil bei ihrer
Durchführung oder Fortsetzung ein Einstellungsgrund im Sinn des
§ 16 AbgEO nicht beachtet wurde. Dies gilt vor allem für den
Fall, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Erlös einer
Vollstreckungsmaßnahme den Betrag der Exekutionskosten übersteigt,
die Exekution somit einzustellen bzw. im Sinn des § 16 Z 6
AbgEO von ihrer Durchführung oder Fortsetzung Abstand zu nehmen wäre
(vgl. VwGH 24. 4. 1996, 94/13/0217).
Im
Berufungsfall hat das Finanzamt eine Lohnpfändung vorgenommen, die jene
Amtshandlung darstellt, welche den Bw. zum Kostenersatz gemäß
§
26 AbgEO verpflichtet. Die Regelungen des § 65 AbgEO über die
Forderungspfändung sehen vor, dass die Pfändung mit der Zustellung des
Zahlungsverbotes an den Drittschuldner bewirkt wird. Die Zustellung des
Zahlungsverbotes ist somit der konstitutive Akt, mit dem das Pfandrecht
zugunsten des Abgabengläubigers begründet wird. Der Zustellung des
Verfügungsverbotes an den Abgabenpflichtigen kommt demgegenüber nur
deklarative Wirkung zu. Aus den in den Akten erliegenden Rückscheinen
ergibt sich, dass die Zahlungsverbote an die eingangs angeführten
Drittschuldner am 19. 10. 2004 bzw. 21. 10. 2004 zugestellt
wurden. Damit wurde die Pfändung bewirkt.
Der nicht
näher konkretisierte Einwand, der Bw. bestreite seinen Lebensunterhalt vom
Existenzminimum, verhilft der Berufung schon deshalb nicht zum Erfolg, weil
unstrittig ist, dass die gemäß
§ 292 Abs. 2 AbgEO
zusammengerechneten Geldforderungen des Bw. den sich aus § 291a AbgEO
ergebenden unpfändbaren Freibetrag überschritten haben.
Die weiteren
Berufungsausführungen zielen offenbar in die Richtung, dass die vom
Finanzamt vorgenommene Lohnpfändung als eine von vornherein ungeeignete
Vollstreckungshandlung anzusehen sei. Dieser Ansicht vermag die
Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht zu folgen: Vollstreckungshandlungen
stellen sich etwa dann als von vornherein objektiv ungeeignet dar, wenn eine
Forderung gepfändet wird, deren Bestehen von der Vollstreckungsbehörde
irrtümlich angenommen wurde (vgl. Liebeg, aaO). Im Unterschied dazu steht
im Berufungsfall fest, dass die Arbeitsverhältnisse des Bw. im Zeitpunkt
der Zustellung der Zahlungsverbote an die beiden Drittschuldner aufrecht waren.
Die drittschuldnerischen Arbeitgeber haben die gepfändeten Lohnforderungen
des Bw. dem Grunde nach anerkannt und ihre Zahlungsbereitschaft bekundet. Durch
die nach § 292 Abs. 2 AbgEO gebotene Zusammenrechnung der
beschränkt pfändbaren Lohnforderungen des Bw. ergab sich ein den
unpfändbaren Freibetrag nach § 291a AbgEO übersteigender,
der Pfändung unterliegender Betrag. Wenn die Vollstreckung dennoch zu
keinem Einbringungserfolg führte, so ausschließlich deshalb, weil das
der Pfändung der Lohnforderung des Bw. gegenüber der
drittschuldnerischen Ehegattin zugrunde liegende Rechtsverhältnis in der
Folge beendet wurde. Auf das diesbezügliche Schreiben des steuerlichen
Vertreters der Ehegattin des Bw. vom 14. 2. 2005 wird hingewiesen. Der Umstand,
dass dieses Arbeitsverhältnis im Anschluss an die Lohnpfändung beendet
wurde, ändert aber nichts daran, dass diese Exekutionsmaßnahme einer
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, nämlich der Einbringung
vollstreckbarer Abgabenschuldigkeiten diente. Von einer von vornherein
untauglichen Vollstreckungsmaßnahme kann somit keine Rede sein.
Die wohl als
Reaktion auf die Lohnpfändung zu verstehende Beendigung des
Arbeitsverhältnisses zwischen dem Bw. und seiner Ehegattin macht die
Pfändung auch nicht etwa (rückwirkend) unzulässig, ergaben sich
doch für das Finanzamt bei einer auf den Zeitpunkt der Durchführung
der Lohnpfändung abstellenden Betrachtungsweise keinerlei Anhaltspunkte
für die Annahme, die Vollstreckung ließe keinen deren Kosten
übersteigenden Ertrag erwarten. Im Hinblick auf den aus der
Zusammenrechnung der Bezüge des Bw. resultierenden pfändbaren Betrag
von 194,90 € pro Monat kann auch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz nicht erkennen, dass sich die Schuldenlast des Bw. durch die Kosten der
Exekution erhöht hätte, wäre das Arbeitsverhältnis mit der
Ehegattin aufrecht erhalten worden.
Wie der
Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20. 10. 1993, 80/13/0046, ausgesprochen
hat, führt die (spätere) Einstellung des Vollstreckungsverfahrens
nicht zwangsläufig, sondern nur nach Maßgabe des dafür
bestimmenden Sachverhaltes zum Entfall der Kostenpflicht. Wurde die Einstellung
deshalb verfügt, weil sich herausstellte, dass der den
Gebührenanspruch auslösende Vollstreckungsakt unzulässig war, so
entfällt die Kostenpflicht. Treten die Einstellungsgründe hingegen
zeitlich erst nach den zulässigerweise gesetzten Vollstreckungshandlungen
ein (z. B. nachträgliche Zahlung der in Vollstreckung gezogenen
Abgabenschuld), so bleiben die bereits aufgelaufenen Kosten von der Einstellung
unberührt.
Nach Ansicht
der Abgabenbehörde zweiter Instanz kann im Berufungsfall nichts anderes
gelten, weil es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der
Gebührenvorschreibung keinen Unterschied macht, ob die Gründe für
eine Einstellung bzw. Abstandnahme von der Fortsetzung der Vollstreckung in
einer nachträglichen Zahlung oder - wie im Berufungsfall - in
einem Absinken der fortlaufenden Bezüge unter den unpfändbaren
Freibetrag gelegen sind. Entscheidend ist vielmehr, dass die für das
Unterschreiten des unpfändbaren Betrages ursächliche Beendigung des
Arbeitsverhältnisses zur Ehegattin der Lohnpfändung zeitlich
nachgelagert war, sodass der den Gebührenanspruch auslösende
Vollstreckungsakt hievon nicht mehr berührt wurde.
Aus den
dargelegten Gründen war die Argumentation des Bw. nicht geeignet, eine
Rechtswidrigkeit der Gebührenvorschreibung aufzuzeigen.
Somit war wie
im Spruch angeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 17. Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 26 Abs. 1 lit. a AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0166-I/05
- Stammnummer
- 25880
- Gültig
- 17.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF