…wurde der Berufung teilweise stattgegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Sohn der Bw im Streitjahr 2005 ein zu versteuerndes Einkommen von 10.682,92 € bezogen und dieses den Grenzbetrag des § 5 Abs 1 FLAG 1967 von 8.725 € überstiegen habe, was dazu führe…
…bestehe für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat, und in dem es ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von € 9.000,00 bzw. € 8.725…
…Betrag- nach § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 zurückzuzahlen. Begründung Zu ***Nachname-wie-Bf.*** ***in.Rede.stehendes.Kind***: Hat ein Kind ab dem Kalenderjahr seines 20. Geburtstages ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 15.000 Euro, wird die Familienbeihilfe gekürzt oder fällt weg (§ 5 Abs…
…glaubhaften Vorbringen im Vorlageantrag. Zu beurteilen ist gegenständlich die Streitfrage, ob von 1.1.2012 bis 31.12.2013 der - hier dem Grunde nach nicht strittige - Eigenanspruch der Beschwerdeführerin auf erhöhte Familienbeihilfe wegen des Bezuges eines 10.000,00 € überschreitenden zu versteuernden Einkommens gemäß …
…gemäß § 26 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) rückgefordert. Begründet wurde dieser Bescheid damit, dass die Tochter J. das achtzehnte Lebensjahr bereits vollendet habe und im berufungsgegenständlichen Zeitraum ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG) erzielt habe, das den Grenzbetrag gem. § 5 Abs. 1 FLAG…
…2018 zurück. Begründend führte das Finanzamt aus, dass für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet und die in einem Kalenderjahr ein zu versteuerndes Einkommen bezogen hätten, das den Betrag von 10.000 Euro übersteige, keinen Anspruch auf Familienbeihilfe hätten. 4. Der Erwachsenenvertreter der Bf. brachte…
…im gemeinsamen Haushalt mit ihr gelebt hat. Nachdem - wie bereits bescheidmäßig ausgesprochen - betreffend den Antrag auf Mehrkindzuschlag vom 6. Oktober 2008 die Verhältnisse des Jahres 2007 ausschlaggebend sind und somit auch das zu versteuernde Einkommen des Exgatten miteinzubeziehen ist, war aufgrund des Überschreitens der im …
…9a Abs. 1 FLAG 1967: Der Anspruch auf Mehrkindzuschlag ist abhängig vom Anspruch auf Familienbeihilfe und vom Einkommen des Kalenderjahres, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Antrag auf Gewährung des Mehrkindzuschlages gestellt wird. Der Mehrkindzuschlag steht nur zu, wenn das zu versteuernde Einkommen (§…
…8.550,40 €; nach Abzug des anteiligen Werbungskostenpauschales (132/12*8) und des anteiligen Sonderausgaben (60/12*8) errechnet sich daher ein zu versteuerndes Einkommen für diesen Zeitraum iHv 8.422,40 €. 3) Rechtliche Erwägungen a) Maßgebliche Rechtsgrundlage und Judikatur Nach § 2 Abs…
…FLAG), BGBl 376/1967 in der jeweils geltenden Fassung, wurde begründend ausgeführt, das zu versteuernde Einkommen des Sohnes habe die Grenze von jährlich € 9.000 bzw. € 10.000 überschritten, weshalb die Rückforderung gerechtfertigt sei. In der dagegen erhobenen Berufung wird vorgebracht, der Sohn…
…November 2006 einen Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge und begründete die Rückforderung unter Anführung des § 5 Abs. 1 FLAG damit, dass die Tochter in den Jahren 2005 und 2006 ein zu versteuerndes Einkommen jeweils von über € 8.725,-- bezogen habe. Der…
…Lehrverhältnis, c) Waisenpensionen oder Waisenversorgungsgenüsse. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Gesetzesstelle handelt es sich bei dem Grenzbetrag von 8.725 € um einen Jahresbetrag, belanglos ist hiebei, ob das zu versteuernde Einkommen in einem oder in mehreren Monaten erzielt wird. Wird der Grenzbetrag überschritten, besteht…
…sei aber das Einkommen des Sohnes deutlich unter der Grenze von 8.725,- Euro gelegen. Mit Berufungsvorentscheidung wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, nach § 5 Abs. 1 FLAG bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, wenn das zu versteuernde Einkommen in einem…
…9a Abs. 1 FLAG 1967: Der Anspruch auf Mehrkindzuschlag ist abhängig vom Anspruch auf Familienbeihilfe und vom Einkommen des Kalenderjahres, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Antrag auf Gewährung des Mehrkindzuschlages gestellt wird. Der Mehrkindzuschlag steht nur zu, wenn das zu versteuernde Einkommen (§…
…zu leisten ist. Gemäß § 6 Abs. 3 FLAG 1967 (idF BGBl. I Nr. 68/2001) besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem es ein zu versteuerndes Einkommen…
…das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) für ein Kalenderjahr den Betrag von 8.725,00 € übersteigt, wobei § 10 Abs. 2 FLAG 1967 nicht anzuwenden ist. Der § 10 Abs. 2 FLAG 1967 normiert, dass die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats zu gewähren…
…§ 5 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) verringert sich die Familienbeihilfe bei einem zu versteuernden Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes ab einem Betrag von 10.000 € in einem Kalenderjahr gleichmäßig einschleifend so, dass rechnerisch ab einem Betrag von 11.944 €…
…dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem es ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von S 120.000,00 übersteigt, kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat nach …
…€ erzielte. Dies ergibt sich aus den diesbezüglichen Einkommensteuerbescheiden des Sohnes des Bw. Nach § 5 Abs. 1 FLAG 1967 besteht für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem es ein zu versteuerndes Einkommen (§…
…Anbetracht seines im Jahr 2017 erzielten eigenen Einkommens hat die Bf zumindest ab August 2017 weder aus dem Titel "Haushaltszugehörigkeit" noch aus dem Titel der überwiegenden Kostentragung Anspruch auf Familienbeihilfe. Über die Beschwerde wurde erwogen: § 5 Abs. 1 FLAG 1967 bestimmt: Ein zu versteuerndes Einkommen (…