Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0457-I/03
Rückforderung der Familienbeihilfe wegen zu hohem Einkommen des Kindes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0457-I/03vom 28.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Erzielt das volljährige Kind eines Beihilfenbeziehers im Kalenderjahr ein Einkommen, welches über dem maßgeblichen Grenzbetrag liegt, hat das Finanzamt die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag zurückzufordern. Werden in diesem Zusammenhang Werbungskosten/Betriebsausgaben in Form der Weitergabe von Werkvertragshonoraren an einen Studienkollegen lediglich behauptet, jedoch kein Nachweis über tatsächliche Zahlungsflüsse erbracht und auch sonstige außergewöhnliche Umstände nicht aufgeklärt, können diese nicht einkommensmindernd anerkannt werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vom 16. April
2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom 11. März 2002 betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen
für den Zeitraum 1. Jänner 2001
bis 30. Juni 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 11. März 2002 forderte das
Finanzamt vom Beihilfenbezieher die Familienbeihilfe und die
Kinderabsetzbeträge für seinen Sohn M. für den Zeitraum
1. Jänner bis 30. Juni 2001 zurück. Begründet wurde
diese Rückforderung damit, dass der Sohn im Kalenderjahr 2001 neben seinem
Studium Einkünfte bezogen habe, die den maßgeblichen Grenzbetrag von
S 120.000,00 überschritten hätten.
Mit Berufung vom 16. April 2002 erhob der
Beihilfenbezieher Berufung gegen diesen Bescheid und stellte eine Aufstellung
der Einnahmen abzüglich Werbungskosten seines Sohnes in
Aussicht.
Da er dieser Ankündigung nicht nachkam, ersuchte das
Finanzamt mit Schreiben vom 22. November 2002 um Vorlage einer
detaillierten Aufstellung der Einkünfte des Sohnes. Letztlich wurde die
Berufung jedoch mit Bescheid vom 17. März 2003 als verspätet
zurückgewiesen. Dieser Zurückweisungsbescheid wurde nach dagegen
erhobener Berufung wiederum aufgehoben. Nach Durchführung weiterer
Erhebungen wurde die Berufung sodann als unbegründet abgewiesen, da das
nach § 5 Abs. 1 FLAG 1967 maßgebliche Einkommen des
Sohnes im Kalenderjahr 2001 S 135.950,34 betragen habe. Dieser Betrag
ergebe sich aus dem Umstand, dass das Finanzamt die angeführten
Werbungskosten nur teilweise anerkenne. Insbesondere würden behauptete
Subhonorarzahlungen nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden
können.
In einer neuerlich als Berufung bezeichneten Eingabe
führte der Berufungswerber aus, sein Sohn habe im Jahr 2001 vom Institut
für X. an der Universität Y. einen Auftrag für ein Projekt
erhalten und dafür zwei Werksverträge abgeschlossen. Aus zeitlichen
Gründen habe sein Sohn diese Arbeit an seinen Studienkollegen B.S.,
abgegeben und deshalb zwei Sub-Werkverträge vereinbart. So wäre
für diese Arbeit insgesamt ein Betrag von S 19.000,00 an den
Studienkollegen bezahlt worden. Nach Abzug dieses Betrages liege das Einkommen
seines Sohnes im Kalenderjahr 2001 unter der maßgeblichen Grenze und die
Familienbeihilfe stehe zu.
Wiederum führte das Finanzamt weitere Ermittlungen
durch, wertete die Eingabe als Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und legte den Verwaltungsakt dem
unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967
haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die
das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist.
§ 5 Abs. 1 FLAG 1967 bestimmt, dass
für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das
18. Lebensjahr vollendet hat und in dem es ein zu versteuerndes Einkommen
(§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von
S 120.000,00 übersteigt, kein Anspruch auf Familienbeihilfe
besteht.
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat nach
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht
ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in
§ 46 FLAG 1967 genannte Gebietskörperschaft oder
gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist.
Weiters bestimmt
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988, dass einem
Steuerpflichtigen, dem auf Grund des FLAG 1967 Familienbeihilfe
gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe
ab dem Jahr 2000 ein Kinderabsetzbetrag von monatlich S 700,00 für
jedes Kind zusteht. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist
§ 26 FLAG 1967 anzuwenden.
Im vorliegenden Fall ist folgender Sachverhalt
unstrittig:
Der am [Geburtsdatum] geborene Sohn des Berufungswerbers
ging im Jahr 2001 einem Studium an der Universität Y. nach. Auf Grund der
Tatsache, dass der Sohn das 18. Lebensjahr bereits überschritten
hatte, besteht im Jahr 2001 - bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen
- ein Familienbeihilfenanspruch des Berufungswerbers nur dann, wenn das
Einkommen des Sohnes unter dem Grenzbetrag des § 5 Abs. 1
FLAG 1967 von S 120.000,00 liegt.
Der Sohn des Berufungswerbers bezog im Kalenderjahr 2001
folgende Einnahmen:
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Arbeitgeber1 (Lohnzettel Kz 245)
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S
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1.351,00
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Arbeitgeber2 (Lohnzettel Kz 245)
|
S
|
60.227,00
|
Arbeitgeber3 (Lohnzettel Kz 245)
|
S
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13.712,00
|
Arbeitgeber4 (Lohnzettel Kz 245)
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S
|
44.478,00
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Arbeitgeber4 (Werkvertrag [Datum1])
|
S
|
7.000,00
|
Arbeitgeber4 (Werkvertrag [Datum2])
|
S
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12.000,00
|
Einnahmen (abzügl. der
bei der Lohnverrechnung berücksichtigten
|
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|
Werbungskosten,
ohne steuerfreie Bezüge und sonstige Bezüge
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(§ 67 EStG 1988)
|
S
|
138.768,00
Das Finanzamt ermittelte die
absetzbaren Ausgaben wie folgt:
|
Werbungskostenpauschbetrag
(88,21% der Fachliteratur wären
S 1.486,34)
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S
|
1.800,00
|
Fachliteratur (Anteil Einnahmen aus Gewerbebetrieb
11,79%)
|
S
|
198,66
|
Sonderausgabenpauschale
|
S
|
819,00
|
Ausgaben gesamt
|
S
|
2.817,66
Das nach § 5
Abs. 1 FLAG 1967 maßgebliche Einkommen im Kalenderjahr 2001
beträgt somit S 135.950,34.
Nicht abgezogen wurde seitens des Finanzamtes der
ÖH-Beitrag und die Studiengebühren (S 5.274,00) sowie die
behaupteterweise an den Studienkollegen weitergegebenen gesamten Einnahmen aus
den zwei Werkverträgen (S 19.000,00).
Der unabhängige Finanzsenat teilt diese Auffassung des
Finanzamtes. Einerseits verbieten die Bestimmungen des § 4 Abs. 4
Z 7 bzw. § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in der
für das Kalenderjahr 2000 gültigen Fassung ausdrücklich den Abzug
von Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemeinbildenden
(höheren) Schule oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen
Universitätsstudium stehen, als Betriebsausgaben oder Werbungskosten,
sodass die Studiengebühren (inkl. ÖH-Beitrag) nicht abgesetzt werden
können. Gleiches würde für die als Fachliteratur angeführten
Werke gelten, wenn ein Zusammenhang mit dem vom Sohn des Berufungswerbers
betriebenen Studium bestehen würde. Das Finanzamt hat diesbezügliche
Ermittlungen unterlassen und - wohl auch aus verfahrensökonomischen
Gründen - die nach dem Einnahmenschlüssel aufgeteilt
errechneten, auf den betrieblichen Anteil entfallenden Anschaffungskosten als
Ausgaben angesetzt und das Werbungskostenpauschale abgezogen.
Andererseits können auch die behaupteten Subhonorare
nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden. Unbestritten ist
nämlich, dass der Sohn des Berufungswerbers mit dem Arbeitgeber4 der
Universität Y. zwei Werkverträge abgeschlossen hat, den ersten
Werkvertrag am [Datum1] , den zweiten Werkvertrag am [Datum2] (Schreiben
Arbeitgeber4 vom 21. Juli 2003). Die Überweisung des Honorars für
den ersten Werkvertrag erfolgte am [Datum3], die Überweisung des Honorars
für den zweiten Werkvertrag am [Datum4], jeweils auf das Konto des Sohnes
des Berufungswerbers. Bereits aus der kurzen Zeit, welche zwischen dem Abschluss
der jeweiligen Werkverträge und den Auszahlungszeitpunkten verstrichen ist,
erweist sich die Begründung des Berufungswerbers, sein Sohn hätte
"aus zeitlichen Gründen" diese Arbeiten seinem Studienkollegen
B.S., übertragen, als äußerst zweifelhaft. Es entspricht
nämlich durchaus nicht den Gepflogenheiten im wirtschaftlichen Verkehr,
dass zeitlich nicht besonders umfangreiche Aufträge angenommen werden, wenn
nicht sicher gestellt ist, dass diese auch innerhalb der bedungenen Zeit
durchgeführt werden können. Auch die vorgelegten
"Sub-Werkverträge" verlieren bei diesem Hintergrund ihre
Beweiskraft. Einerseits wurde nämlich der "Sub-Werkvertrag"
betreffend den ersten Werkvertrag mit [Datum5] datiert. Dieser Tag lag somit
eine Woche vor der Auszahlung des Honorars für den ersten Werkvertrag.
Unter Berücksichtigung der Zeitspanne, welche üblicher Weise zwischen
der Abgabe eines Werkes und der Durchführung der Überweisung des
Honorars vergeht, kann es gar nicht möglich sein, dass der Studienkollege
tatsächlich für das Projekt tätig geworden ist bzw. der
"Sub-Werkvertrag" vor Aufnahme der Tätigkeit angeschlossen
worden ist. Hinsichtlich des zweiten Werkvertrages wurde ein
"Sub-Werkvertrag", datiert mit [Datum2] und somit gleichen Datums
wie der eigentliche Werkvertrag, vorgelegt. Es müsste somit der Sohn des
Berufungswerbers einen Werkvertrag abgeschlossen haben im Wissen, dass er diesen
nicht erfüllen kann.
Weiters wurden Bestätigungen vorgelegt, aus welchen
ersichtlich ist, dass das "Sub-Honorar" für beide
"Sub-Werkverträge" in Höhe von insgesamt S 19.000,00
am 13. 8. 2001 in bar bezahlt worden wäre.
Auf Grund dieser Unstimmigkeiten in der Erklärung des
Berufungswerbers wurde er vom Finanzamt mit Schreiben vom 14. August 2003
ersucht, den Zahlungsfluss durch geeignete Unterlagen nachzuweisen und bekannt
zu geben, warum sein Sohn das gesamte Honorar ausbezahlt erhalten habe, wenn
doch die gesamte Arbeit durch seinen Studienkollegen erbracht worden
wäre.
In der Beantwortung dieses Schreibens teilte der
Berufungswerber mit, sein Sohn könne den Zahlungsfluss nicht belegen. Der
Abschluss der Werkverträge durch seinen Sohn sei deshalb erfolgt, weil er
beide Projekte selbst erstellen habe wollen, er jedoch dann entgegen seinen
Erwartungen keine Zeit dafür gefunden hätte.
Fest steht somit, dass der Berufungswerber keinerlei
objektiven Nachweis dafür vorlegen konnte, der den tatsächlichen
Zahlungsfluss belegen würde. Dies obwohl es für einen Studenten
sicherlich nicht üblich ist, Bargeld im Ausmaß von S 19.000,00
zu Hause aufzubewahren um Zahlungen in dieser Höhe in bar leisten zu
können. Auch widerspricht es jeglicher Lebenserfahrung, dass ein Student
für einen anderen Studenten Leistungen im Jänner und März/April
erbringt und sodann sieben bzw. vier Monate auf die Auszahlung des ihm
zustehenden Honorars wartet, obwohl der "Auftraggeber" die Zahlungen
bereits erhalten hat. Weiters blieben die Ausführungen für den Grund
der angeblichen Arbeitsweitergabe weiterhin undurchsichtig und in sich
widersprüchlich. Auf Grund dieser Überlegungen kann den im Zuge des
Verfahrens vorgelegten "Sub-Werkverträgen" und
"Empfangsbestätigungen" keinerlei Beweiskraft beigemessen
werden. Vielmehr handelt es sich dabei um "Freundschaftsdienste"
eines Studienkollegen.
Wenn nunmehr aber fest steht, dass die als Ausgaben
angeführten Studienbeiträge und "Sub-Honorare" das
Einkommen des Sohnes im Jahr 2001 nicht mindern, ergibt sich daraus
zwangsläufig, dass der maßgebende Grenzbetrag des § 5
Abs. 1 FLAG 1967 überschritten wurde und dem Berufungswerber die
Familienbeihilfe für seinen Sohn nicht zugestanden ist. An den
rechtmäßigen Bezug der Familienbeihilfe ist auch der Anspruch auf den
Kinderabsetzbetrag gebunden. Da dieser Anspruch im Jahr 2001 nicht bestanden
hat, ist neben der Familienbeihilfe auch der Kinderabsetzbetrag
zurückzufordern. Das Finanzamt hat daher den Bescheid vom
11. März 2002 zu Recht erlassen, weshalb wie im Spruch ausgeführt
zu entscheiden war.
Innsbruck,
am 28. Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 46 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0457-I/03
- Stammnummer
- 12452
- Gültig
- 28.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF