…die Argumentation der Finanzstrafbehörde erster Instanz, das Geständnis des Beschuldigten sei wohl auf die (auch ihm bekannte) erdrückende Beweislage zurückzuführen, nicht zwingend erscheint, in der Verantwortung des Beschuldigten auch ein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung iSd. leg. cit. nicht erblickt werden, weil Derartiges bei einer von…
…Umstände des § 34 Abs. 1 Z 2 (finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit) und Z 17 StGB (Geständnis bzw. wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung) erkennen. Was die nicht (mehr) bestimmungswidrig verwendete Teilmenge von 100 Litern Heizöl und damit hinsichtlich eines (geringen) Teilbereiches lediglich versuchte Tat (vgl. § 34 Abs. 1 Z…
…Schadensgutmachung, wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung und tatkräftige Mitwirkung bei der Feststellung des tatsächlichen Ausmaßes der Steuerverkürzung; als erschwerend: nichts. Ausgehend vom Schuldgehalt der Straftat und unter Bedachtnahme auf obgenannte Strafzumessungsgründe war über den Beschuldigten eine schuld- und tatangemessene Geldstrafe in Höhe von € 10.000…
…S gegenüber der Finanzverwaltung im Rahmen der Außen- bzw. Betriebsprüfung mustergerecht kooperationsfreudig gezeigt hat und durch die Vorlage sämtlicher geforderter Unterlagen ihren Pflichten nachgekommen ist und somit auch einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung geleistet hat. - Weiters, dass sich Frau S seit der Tat wohlverhalten hat…
…gelegte) Gesamtverhalten des Bw. ungeachtet der dem Grunde nach ebenfalls zutreffenden Begründungsausführungen im Ersterkenntnis (ab Seite 2 letzter Absatz; Blatt 26 f des Strafaktes) dennoch im Ergebnis als ein nicht gänzlich zu vernachlässigender wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung iSd § 34 Abs. 1 Z 17 StGB dar…
…den Verband oder seine Eigentümer nach sich gezogen hat. Gegenständlich kann hinsichtlich der Strafausmessung des belnagten Verbandes im Wesentlichen auf die Ausführungen bezüglich ***Bf2*** verwiesen werden. Allerdings wertete das Gericht beim belangten Verband als mildernd die Unbescholtenheit und das reumütige Geständnis (wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung)…
…c FinStrG idF vor der FinStrG-Novelle 2010 als verspätet zu qualifizierenden Selbstanzeige iSd § 29 FinStrG aF gehende Dar- und Offenlegung der Verfehlung bzw. der maßgeblichen Umstände und die Verantwortung im Strafverfahren seitens des Beschuldigten ein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung geleistet wurde (vgl. § 34 Abs…
…nach seinem inneren Wahrheitsgehalt, das heißt nach seinem Beitrag zur Erledigung des Beweisthemas, und nach der (Un-)Schlüssigkeit seiner Aussage (VwGH 15.04.1988, 85/17/0086). Das gilt sinngemäß auch für Gutachten: Auch hier steht der Beitrag zur Wahrheitsfindung im Vordergrund, während es auf…
…um eine zukünftige ordnungsgemäße steuerliche Gebarung iZm Altlastenbeiträgen sicherzustellen. Als wesentlicher Milderungsgrund ist das Geständnis mit dem damit verbundenen Beitrag zur Wahrheitsfindung zu werten. Nicht zuletzt ist als weiterer Milderungsgrund die vom BFG zu vertretende lange Verfahrensdauer zu werten. Ausgehend vom geänderten Strafrahmen von €…
…bisherigen ordentlichen Lebenswandel, die großteils erfolgte Schadensgutmachung, die Sorgepflichten für drei Kinder und einen geringfügigen Beitrag zur Wahrheitsfindung, als erschwerend keinen Umstand. Beim belangten Verband wurde die bisherige Unbescholtenheit und die teilweise Schadensgutmachung als mildernd gewertet und wiederum kein Umstand als erschwerend angenommen. Gemäß § 23…
…vorgebracht und bisher unbekannt) als mildernd das - als wesentlicher Milderungsgrund bei der Strafausmessung zu bezeichnende - nunmehr erstattete umfassende reumütige Geständnis des Bw. inklusive seiner Selbstanzeige für Tatzeiträume Umsatzsteuer 08/2007-10/2009 als Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie sein Handeln aus einer wirtschaftlichen Notlage (aufgrund der…
…nicht kümmern konnte, was aber auch dokumentiert, dass er eine Abgabenverkürzung für möglich hielt und sich damit abfand. Er hat hiedurch die im Spruch genannten Finanzvergehen begangen. Bei der Strafzumessung war mildernd: der Beitrag zur Wahrheitsfindung, der bisher ordentliche Lebenswandel und eine 10 % Schadensgutmachung, erschwerend:…
…ihm ein gewisser Beitrag zur Wahrheitsfindung, vor allem in der ersten Einvernahme vom 24.10.2006, ausgegangen ist, wiewohl wegen seines am 7.11.2006 erfolgten (und auch in der mündlichen Verhandlung am 17.5.2011 aufrechterhaltenen) Widerrufs formell von einem Geständnis (als wesentlicher Strafmilderungsgrund)…
…den verursachten Schaden gutzumachen, ein reumütiges Geständnis abgegeben und hätte ihre Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen sowie sei die ihr zur Last gelegte Tat unter Einwirkung eines Dritten verübt worden und sie nur in untergeordneter Weise beteiligt gewesen. Schließlich sei nur unzureichend auf ihre bescheidenen…
…nicht - wie für die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes nach österreichischen Recht erforderlich - die Grenze von 6.000 € bzw. 1/10 der Einkünfte des Steuerpflichtigen, stellen dennoch einen nennenswerten finanziellen Beitrag zur Bestreitung des täglichen Lebens der Familie dar. Es darf nicht verkannt werden…
…erbrachte, hat der Bf. niemals angegeben. Im Nachhinein erstelle davon abweichende Gestaltungen (siehe schriftlicher Arbeitsvertrag ,unterschrieben am 14.10.2016) tragen zur Wahrheitsfindung nichts bei, weil ein solcher Arbeitsvertrag genau so gut im Nachhinein erstellt werden kann und auch das Datum beliebig eingesetzt werden kann…
…das eigene Verhalten an den Anordnungen eines anderen auch hinsichtlich der Modalitäten der Leistungserbringung und nicht nur hinsichtlich des Erfolges der Tätigkeit auszurichten. Ein wesentlicher Unterschied ist, dass der Unselbständige die Zur-Verfügung-Stellung seiner Arbeitszeit schuldet und der Selbständige einen bestimmten Erfolg (Ruppe, UStG³…
…und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, welche für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich seien. Den Parteien sei Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Sie hätten die Angaben der Abgabenpflichtigen und amtsbekannte Umstände auch…
…verletzt (zB bei Nichtbeantwortung eines Vorhaltes), doch wird ihr Umfang durch solche Pflichtverletzungen beeinflusst. In dem Ausmaß, in dem die Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung ungeachtet ihrer Verpflichtung hierzu nicht bereit ist bzw. eine solche unterlässt, tritt die Verpflichtung der Behörde bzw. des Gerichts…
…habe - habe er gehofft, keinen (finanzstrafrechtlichen) Tatbestand zu verwirklichen. Hinzuweisen sei außerdem auf das reumütige Geständnis und das überaus kooperative Verhalten des Bf., mit dem er einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung geleistet habe. Überdies sei zu unterstreichen, dass der gesamte durch den Bf. (mit)verursachte…