Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100168/2013
Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer bei vermieteten Gebäuden
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100168/2013vom 14.06.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Finden sich im Gutachten keine hinreichenden Aussagen über den Bauzustand, keine Feststellungen zur Qualität der Bauausführung oder zu allenfalls bereits bestehenden Schäden, etwa als Folge aufsteigender Feuchtigkeit oder eines vermuteten Schädlingsbefalls, ist es nicht geeignet, einen höheren AfA-Satz zu stützen (vgl. VwGH 17.12.2003, 2001/13/0277). Die Ermittlung einer fiktiven Gesamtnutzungsdauer, von der das Alter des Gebäudes abgezogen wird, bildet keine taugliche Grundlage zur Schätzung der Restnutzungsdauer (Jakom/Lenneis, EStG, 2016, § 16 Rz 42; VwGH 25.04.2001, 99/13/0221).
1.3. Die Nutzungsdauer kann nicht mathematisch genau ermittelt werden. Sie ist nur eine im Schätzungswege feststellbare Größe, der eine gewisse Bandbreite immanent ist (VwGH Ra 27.04.2017, 2015/15/0062). Eine solche Schätzung obliegt grundsätzlich dem Abgabepflichtigen. Die Abgabenbehörde ist jedenfalls befugt, die Schätzung zu überprüfen und von ihr abzuweichen, wenn sie sich als unzutreffend erweist (VwGH 20.03.2014, 2010/15/0080).
Für die Schätzung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer können Erfahrungswerte herangezogen werden, wobei sich auch eine 100-jährige Gesamtnutzungsdauer durchaus im Rahmen dieser Erfahrungswerte halten kann (vgl. VwGH 27.1.1994, 92/15/0127). Nicht das Alter, sondern der Bauzustand ist entscheidend (vgl. UFS 19.9.2005, RV/0201-G/03; VwGH 25.9.2002, 97/13/0098). Daher ändert sich der AfA-Satz auch dann nicht, wenn das Gebäude bereits längere Zeit bestanden hat und sich unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer eine längere Gesamtnutzungsdauer als 67 Jahre ergibt. Andererseits kommt der AfA-Satz von 1,5% auch zur Anwendung, wenn die voraussichtliche Nutzungsdauer länger als 66,67 Jahre ist (vgl. Doralt, EStG13, § 16 Tz 160).
Soll von der gesetzlich vermuteten Nutzungsdauer abgegangen werden, ist ein genaues Eingehen des Gutachtens auf den Gesamtzustand des Gebäudes, insbesondere dessen tragende Teile, unumgänglich. So können etwa Setzungsrisse oder starke Mauerdurchfeuchtung die Nutzungsdauer verkürzende Faktoren darstellen, wobei noch zu berücksichtigen ist, ob die Schäden mit wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen behebbar sind (vgl. Lenneis, Fiktive Anschaffungskosten, Anteil Grund und Boden, Restnutzungsdauer von Gebäuden – unbekannte Größen?, in ÖStZ 1998, 572).
Gutachten, die die Nutzungsdauer im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens feststellen und nicht für den Zeitpunkt des Erwerbs, sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon vom Ansatz her methodisch verfehlt (VwGH 25.04.2001, 99/13/0221; VwGH 22.06.2001, 2000/13/0175). Erfolgt die Befundaufnahme längere Zeit nach dem Bewertungsstichtag, hat der Gutachter auch Aussagen darüber zu treffen, aufgrund welcher Anhaltspunkte (zB das Vorliegen zeitnaher Dokumentation, vorgenommene Erhaltungsarbeiten, Nutzungsintensität) aus dem vorgefundenen Ist-Zustand auf die zum früheren Bewertungsstichtag gegebenen Verhältnisse geschlossen werden konnte (VwGH 2012.2006, 2002/13/0112).
Im Rahmen der freien Beweiswürdigung orientiert sich der Wert eines Beweismittels einzig nach seinem inneren Wahrheitsgehalt, das heißt nach seinem Beitrag zur Erledigung des Beweisthemas, und nach der (Un-)Schlüssigkeit seiner Aussage (VwGH 15.04.1988, 85/17/0086). Das gilt sinngemäß auch für Gutachten: Auch hier steht der Beitrag zur Wahrheitsfindung im Vordergrund, während es auf die Herkunft so gut wie überhaupt nicht ankommt (Kotschnigg, SWK 29/2004, 852 ff, unter Verweis auf Stoll, BAO, 1865).
Das Gutachten besteht in der fachmännischen Beurteilung von Fakten: Der Sachverständige hat Tatsachen klar und allenfalls deren Ursachen und Wirkungen festzustellen, das heißt, aufgrund seines einschlägigen Fachwissens über bestimmte Sachverhaltselemente ein Urteil abzugeben. Er wirkt bei der Aufarbeitung der Sachlage mit, indem er Tatsachen erhebt (Befund) und daraus Schlussfolgerungen tatsächlicher Art zieht. Das Gutachten zur kürzeren Nutzungsdauer eines Gebäudes ist ein Beweismittel und als solches von der Behörde frei zu würdigen. Sie darf sich darüber nicht ohne Weiteres hinwegsetzen, sondern ihm nur mit gleichwertigen Argumenten entgegentreten (Kotschnigg, SWK 29/2004, 852 ff mwN).
1.4. Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 28.02.2012, 2009/15/0108
, gehen folgende wesentlichen Aussagen hervor:
Als Umstände, aufgrund derer eine kürzere als die durchschnittliche Nutzungsdauer eines Gebäudes angenommen werden kann, kommen zB ein schlechter Bauzustand, schlechte Bauausführungen oder besondere statische Probleme in Betracht (Verweis auf VwGH 28.01.2005, 2000/15/0074).
Die voraussichtliche Nutzungsdauer ist ab dem sich aus § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 ergebenden Zeitpunkt (insbesondere dem Zeitpunkt der Anschaffung) zu ermitteln. Ein Gutachten, das von der Nutzungsdauer im Zeitpunkt einer späteren Erstellung des Gutachtens ausgeht, ist daher bereits vom Ansatz her methodisch verfehlt (VwGH 22.06.2001, 2000/13/0175). Erfolgt die Befundaufnahme längere Zeit nach dem Bewertungsstichtag, wird der Gutachter daher auch Aussagen darüber zu treffen haben, auf Grund welcher Anhaltspunkte aus dem vorgefundenen Ist-Zustand auf die zum früheren Bewertungsstichtag gegebenen Verhältnisse geschlossen werden konnte (Verweis auf VwGH 20.12.2006, 2002/13/0112).
Bei dem verwaltungsgerichtshofbeschwerdegegenständlichen Fall handelte es sich um einen Hallenbau in Stahlbetonskelettbauweise. Im Gutachten ist die Bauweise dargestellt und sind in der Gutachtensergänzung die Schäden beschrieben. Der Gutachter führt weiters aus, die Gesamtlebensdauer von Einkaufszentren in Stahlbetonskelettbauweise betrage 40 bis 60 Jahre (Bezugnahme auf Ross/Brachmann/Holzner, Ermittlung des Bauwertes von Gebäuden und des Verkehrswertes von Grundstücken, 27). Im gegenständlichen Fall sei die Lebensdauer wegen der starken Beanspruchung an der Untergrenze dieses Bereiches gelegen. Das bedeutet, dass zur Schätzung der Nutzungsdauer die sich in der Bewertungswissenschaft herauskristallisierten Erfahrungswerte im Verein mit den im Gutachten konkret festgestellten Mängeln herangezogen werden können.
Die Feststellung, mit dem Gutachten sei der Nachweis für eine kürzere Nutzungsdauer nicht erbracht worden, hält der verwaltungsgerichtlichen Schlüssigkeitsprüfung nicht stand. Ausgehend vom Gebäudetyp, dem Baujahr und dem Bauzustand kommt das Gutachten zu einer bestimmten Restnutzungsdauer. Die Gebäudebeeinträchtigungen, aufgrund derer die Gesamtnutzungsdauer des Hallenbaus am unteren Ende des Bandbereiches der Nutzungsdauer von Gebäuden dieser Art anzunehmen ist, kommen mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck.
Unschlüssig ist auch die Überlegung, es sei für die Beweiswürdigung von Bedeutung, dass der Gutachtensauftrag auf die Ermittlung des Verkehrswertes der Liegenschaft, nicht auf die Ermittlung der Nutzungsdauer gerichtet gewesen sei. Abgesehen davon, dass die Nutzungsdauer eine wesentliche Komponente für die Ermittlung des Gebäudeswertes darstellt, wurde eine Gutachtensergänzung "bezüglich der technischen Restlebendauer per 05.04.2005" beigebracht.
2. Bezogen auf den gegenständlichen Fall ergibt sich aufgrund obiger Ausführungen Folgendes:
2.1.
Im vorliegenden Fall erfolgte die Nachweisführung durch den Bf zunächst durch die Vorlage des Gutachtens/Gutachter1 vom 10.05.2010 über die Nutzungsdauer, konkret über die „Ermittlung der Restnutzungsdauer des Bestandsobjektes“ zum Stichtag 21.04.2010.
Dieses Gutachten war allerdings, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, schon vom Ansatz her verfehlt, da es sich auf den Stichtag der Inbetriebnahme des Gebäudes im Jahr 2004, sondern erst auf den Erhebungsstichtag im Jahr 2010 bezog und eine Restnutzungsdauer unter Abzug des fiktiven Gebäudealters (12 Jahre) von der üblichen Gesamtnutzungsdauer (45 Jahre) feststellte. Darüber hinaus wurde lediglich auf den erhöhten Verschleiß von Werkstatt- und Lagerräumen hingewiesen. Weitere Beeinträchtigungen des Bauzustandes wurden nicht ins Treffen geführt. Das Gutachten war sohin nicht für den Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer geeignet.
Wenn die seitens des Finanzamtes eingeholte gutachterliche Stellungnahme des Fachbereiches Bewertung-Bodenschätzung vom 30.08.2011 daher zum Schluss kam, dass diesem Gutachten keine ausreichende Nachweiskraft zugebilligt werden konnte, so war dem jedenfalls zuzustimmen. Zwar erfolgte - wie vom Bf eingewendet - im Rahmen dieser gutachterlichen Stellungnahme keine eigenständige Befundaufnahme im Wege des Augenscheins, sondern wurde die Aussagekraft der zu beurteilenden Gutachten (zwischenzeitig war auch bereits das Verkehrswertgutachten/Gutachter2 vorgelegt worden - siehe hierzu näher unten Punkt 2.2.) lediglich im Hinblick auf deren Schlüssigkeit überprüft. Der belangten Behörde ist aber den Ausführungen in ihrer Stellungnahme vom 14.05.2018 zu folgen, wonach es nicht ihre Aufgabe sei, weitere Ermittlungsschritte zu setzen, wenn ein Gutachten zum Nachweis einer geringeren Nutzungsdauer ungeeignet sei (VwGH 11.05.2005, 2001/13/0162).
2.2.
Mit der Beschwerde wurde zum Nachweis der Nutzungsdauer des Objekt2 schließlich ein Gutachten/Gutachter2 vom 17.11.2010 vorgelegt, aus dem eine Gesamtnutzungsdauer von 40 Jahren ableitbar war.
Wenn es sich dabei auch schon vom Auftrag her tatsächlich um ein Verkehrswertgutachten handelte, so konnte dennoch festgestellt werden, dass sich darin eine genaue Beschreibung des Bauzustandes des Gebäudes befand. Insbesondere wurde darin auf einen konkreten Mangel hingewiesen. Im Zusammenhang mit dem Bau- und Erhaltungszustand wurde nämlich festgehalten, dass die Decke der Tiefgarage im Bereich der Lager- und Werkstättenräume statisch nicht auf die erforderlichen Lasten für Lagerräume ausgelegt war. Aus diesem Grund hätten Verstärkungen mittels CFK Lamellen aufgebracht werden müssen, um die erforderliche Tragfähigkeit zu erreichen. Die Nutzungsdauer des Objektes sei deshalb abgemindert.
Dem Einwand, dass das Gutachten auf die Verkehrswertermittlung gerichtet war, ist entgegenzuhalten, dass – wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VwGH 28.02.2012, 2009/15/0108, ausgeführt hat – die Nutzungsdauer eine wesentliche Komponente des Gebäudewertes darstellt. Außerdem wurde dem Punkt "Büroflächen/Lagerflächen: Nutzungsdauer" unter Punkt III. Bewertung/1. Bauwert/a) ein eigener Abschnitt im gegenständlichen Verkehrswertgutachten gewidmet, sodass diesem Gutachten keinesfalls eine Beweiskraft im Hinblick auf die Ermittlung der Nutzungsdauer abgesprochen werden kann.
Wenn es auch zum Bewertungsstichtag 17.11.2010 erstellt wurde und daher aufgrund obiger Ausführungen vom Ansatz her als verfehlt zu erachten ist, so ist dem Bf zuzugestehen, dass aus der Beschreibung jedenfalls eindeutig hervorgeht, dass die durch die fehlende Ausrichtung der Deckenkonstruktion auf höhere Lasten bewirkten Statikprobleme bereits im Zuge der Errichtung 2004 entstanden sein mussten.
Die allgemeinen Ansätze im Hinblick auf die Nutzungsdauer der Büroflächen (46 Jahre) und Werkstätten-/Lagerflächen (25 Jahre) sowie die Annahme einer mittleren Lebensdauer von 40 Jahren sind zwar nicht entsprechend untermauert. Sie wurden aber aus in der Bewertungswissenschaft allgemein anerkannten üblichen Gesamtnutzungsdauern (darunter 30-60 Jahre für Gewerbe- und Industriegebäude) abgeleitet, die auch in der gutachterlichen Stellungnahme des Fachbereiches Bodenschätzung-Bewertung unter zusätzlichem Hinweis auf den Nutzungskatalog des SV-Verbandes Steiermark und Kärnten) grundsätzlich bestätigt wurden (dies aber unter Hinweis darauf, dass dadurch die konkrete Nutzungsdauerermittlung nicht ersetzt werden könnte).
Darüber hinaus waren dem Gutachten/Gutachter2 wesentliche Aspekte zu entnehmen, denen sich das Bundesfinanzgericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht verschließen konnte:
Aus dem vom Bf vorgelegten Gutachten ergibt sich, dass das Gebäude in Stahlbetonskelettbauweise errichtet wurde. Im Erkenntnis VwGH 28.02.2012, 2009/15/0108, wurde auf die in diesem Zusammenhang allgemeinen, im Gutachten angeführten Erfahrungswerte laut Ross/Brachmann/Holzner hingewiesen, dass in solchen Fällen von einer durchschnittlichen Lebensdauer von 40 bis 60 Jahren auszugehen sei. Im Hinblick auf die im Gutachten angeführten Schäden wurde eine Annahme der konkreten Nutzungsdauer im unteren Bereich dieser Bandbreite als schlüssig erachtet.
Die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes angeführten Schäden waren im Vergleich zu den im gegenständlichen Fall vorliegenden statischen Mängeln erheblich. Laut Gutachten/Gutachter2 wurde auch bei der Verkehrswertermittlung ein Abschlag wegen konstruktiver Mängel der Decke gemacht, der jedoch vergleichsweise gering war. Darin war jedoch nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt worden, dass beim gegenständlichen Gebäude statische Mängel vorliegen, die die dessen Nutzungsdauer negativ beeinflussen. Dieser Umstand musste in eine schlüssige Beweiswürdigung jedenfalls einbezogen werden. Es wurde in diesem Zusammenhang als gerechtfertigt erachtet, die Nutzungsdauer zumindest im Bereich der besonders beeinträchtigen Lager- und Werkstättenräume im oberen Mittelfeld der in sämtlichen vorliegenden Gutachten (auch jenem des Fachbereiches Bewertung-Bodenschätzung) ausgewiesenen Bandbreiten zwischen 30 und 60 Jahren, das heißt bei 50 Jahren anzusiedeln. Auf Basis der Berechnung des Bf’s in seinem Vorlageantrag wurde daher vom Bundesfinanzgericht ein neuer AfA-Satz von 1,7% ermittelt, der sich dadurch ergab, dass – abweichend von der Berechnung laut Vorlageantrag – auf den den Lagerflächen entsprechenden Gebäudeanteil ein AfA-Satz von 2% (entspricht 50 Jahren) und auf die übrigen Gebäudeteile (Büros, Kleinwohnungen, Schulung, Tiefgarage) der gesetzlich vermutete AfA-Satz von 1,5% angewendet wurde.
2.3.a. Nach Mitteilung des auf diese Weise errechneten AfA-Satzes mittels Ergänzungsersuchen des Bundesfinanzgerichtes vom 15.03.2017 wurde vom Bf ein weiteres Gutachten (= Gutachten/Gutachter3 vom 18.08.2017) vorgelegt. Darin wurde auf Basis einer Zuordnung der Gesamtbaukosten zu den Teilausführungen eine insgesamte Gesamtnutzungsdauer von 40 Jahren ermittelt. Den Teilausführungen war dabei bezugnehmend auf die konkrete Bauausführung und Nutzung eine von den allgemeinen Erfahrungswerten abgeleitete Nutzungsdauer zugewiesen worden.
2.3.b. Im weiteren Verfahren (Gutachtensergänzungen, Stellungnahme im Zuge des beim Bundesfinanzgericht durchgeführten Erörterungsgespräches) betonte der Gutachter, dass er im Rahmen der von ihm angewendeten Methode der Ermittlung der Nutzungsdauer des Gebäudes in bewertungswissenschaftlicher Gesamtbetrachtung die statische Problematik nicht dezidiert angesprochen hatte, da diese im Rahmen der von ihm angewendeten Methode zur Ermittlung der Nutzungsdauer nach konkreter Bewertung der einzelnen Gebäudeteile die von ihm ermittelte Nutzungsdauer nicht mehr vermindert hätte.
In seiner Gutachtensergänzung vom 08.11.2017 wies er darauf hin, dass die Decke über dem Kellergeschoß für ein Betriebsgebäude mit zu niedrigen Nutzlasten gerechnet und ausgeführt worden sei. Damit bestätigte er das Gutachten/Gutachter2.
Auch wenn die statischen Einschränkungen nur auf die Erdgeschoßdecke (gewerbliche Fläche) gegeben seien, hätte dies im Hinblick auf eine sinnvolle Nutzung auch Auswirkungen auf die anderen Flächen.
Im Zuge des Erörterungsgespräches vom 30.01.2018 betonte der Sachverständige, dass der Statikmangel ein wesentlicher sei, der auch trotz Sanierung durch Anbringung von CFK-Lamellen die technische Nutzungsdauer des Gebäudes insgesamt wesentlich beeinträchtigte, zumal diese Lamellen anfälliger für Beschädigungen sind und im Hinblick auf die darin enthaltenen Klebstoffverbindungen eine kürzere Lebensdauer aufweisen.
In seiner weiteren Stellungnahme vom 05.03.2018 stellte er fest, dass die konkrete Darstellbarkeit der Minderung der technischen Nutzungsdauer durch die Minderdimensionierung der Kellergeschoßdecke seriöserweise nur anhand eines Schwingungsberechnungsmodells, wie es unter Umständen an einer Universität erstellt werden könne, möglich sei. Eine mathematisch exakte Nachrechnung sei nicht möglich. Aufgrund baupraktischer Erfahrungswerte verkürze sich die Nutzungsdauer jedenfalls auf die im korrigierten Gutachten ausgewiesene Nutzungsdauer von 49 Jahren und sei der technische Mangel in der nach bewertungswissenschaftlichen Methoden gewöhnlichen Nutzungsdauer mitberücksichtigt.
Hierzu ist zu bemerken, dass, wie oben ausgeführt, der AfA-Satz und dementsprechend die zugrunde gelegte Nutzungsdauer grundsätzlich nicht mathematisch genau errechnet, sondern nur geschätzt werden kann. Aus einem Gutachten muss sich der Nachweis der Wahrscheinlichkeit für die Annahme einer bestimmten Nutzungsdauer ergeben (siehe Kotschnigg, SWK 29/2004, 852ff).
Im gegenständlichen Fall wurde durch zwei Gutachten attestiert, dass das beschwerdegegenständliche Gebäude trotz ansonsten guten Bauzustandes durch eine Unterdimensionierung der Kellergeschoßdecke für die unbestritten intensive gewerbliche Nutzung im Rahmen eines Malereibetriebes einen statischen Mangel aufweist. Derartige statische Probleme sind aber nach der Rechtsprechung jedenfalls Umstände, aufgrund derer eine kürzere als die durchschnittliche Nutzungsdauer angenommen werden kann (VwGH 28.02.2012, 2009/15/0108). Auch für einen nicht sachverständigen Laien ist nach allgemeiner Lebenserfahrung nachvollziehbar, dass Mängeln in der Statik eines Gebäudes insofern besondere Tragweite zukommt, als diese für die Nutzer des Gebäudes auch ein gewisses Gefahrenpotenzial bieten und auf drohende Schäden nicht zugewartet werden kann.
2.4. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes erscheint die technische Nutzungsdauer des beschwerdegegenständlichen Gebäudes aufgrund der Fehldimensionierung der Kellergeschoßdecke, die die Statik des Gebäudes aufgrund zweier vorliegender Gutachten nachvollziehbar beeinträchtigt, erwiesenermaßen verkürzt und ist damit dem Bf der grundsätzliche Nachweis gelungen, dass die konkrete Nutzungsdauer des Gebäudes kürzer ist als die gesetzlich vermutete von 66,67 Jahren.
2.5. Was das Ausmaß der Nutzungsdauer in seinem korrigierten Gutachten anlangt, so ist dazu zu bemerken, dass dieser Wert, wie vom Gutachter glaubhaft dargestellt, nicht anhand einer mathematisch exakten Berechnung der Auswirkung des statischen Mangels ermittelt werden konnte, sondern im Rahmen Feststellung der Gesamtnutzungsdauer nach bewertungswissenschaftlichen Grundsätzen errechnet wurde.
Wie bereits ausgeführt, ist gerade einer Schätzung, wie sie auch bei der Ermittlung der Nutzungsdauer bzw. des entsprechenden AfA-Satzes durchzuführen ist, die fehlende mathematisch genaue Ermittlungsmöglichkeit immanent, sondern bewegt sich diese innerhalb einer gewissen Bandbreite (siehe hierzu auch VwGH Ra 27.04.2017, 2015/15/0062). Die Forderung nach einem aufwändigen Schwingungsmodell, das nur an einer wissenschaftlichen Einrichtung durchgeführt werden könnte, erschien aus diesem Grunde entbehrlich. Letztlich betrug die Differenz zwischen der vom Gutachter nach dessen bewertungswissenschaftlicher Methode ermittelten Nutzungsdauer von 49 Jahren und der vom Bundesfinanzgericht aufgrund des statischen Mangels ursprünglich als nachvollziehbar erachteten kürzeren Nutzungsdauer von 58 Jahren, die aber zufolge des schlüssigen Einwandes des Sachverständigen, dass der Statikmangel auf das ganze Gebäude durchschlage, noch nach unten zu korrigieren war, nur noch wenige Jahre. Damit bewegen die sich im Rahmen der Schätzung der Nutzungsdauer vertretenen Werte innerhalb jener Bandbreite, das heißt um rund 50 Jahre, die jeder Schätzung immanent ist.
Zur vom Gutachter errechneten Nutzungsdauer von 49 Jahren ist anzumerken, dass sich diese aus einer Korrektur der ursprünglich errechneten Nutzungsdauer von 40 Jahren ergab, die über Einwand des Bundesfinanzgerichtes unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 11.06.1965, 2011/64, erfolgte. In seiner korrigierten Berechnung wurden dementsprechend vorwiegend nur jene Teile berücksichtigt, die substanzmäßig untrennbar mit den konstruktiven Teilen des Gebäudes verbunden sind (zB Leitungsführungen in Wand, Decke und Beton bei Installationen, nicht jedoch Feininstallationen), und insofern die sich unter Einbeziehung der kürzerlebigen Gebäudeteile errechnete Gesamtnutzungsdauer von 40 Jahren laut ursprünglichem Gutachten nach oben korrigiert. Selbst bei Ausklammerung der vom Gutachter nach wie vor einbezogenen Gebäudeteile wie Fassade und Verputz hätte sich eine nur geringfügig über 50 Jahren liegende Gesamtnutzungsdauer ergeben.
Im Hinblick darauf, dass bei gewerblich genutzten Objekten nach übereinstimmenden Aussagen sämtlicher vorliegender Gutachten eine Bandbreite für die Annahme einer gewöhnlichen Nutzungsdauer zwischen 30 und 60 Jahren als realistisch angenommen werden kann, erscheint die im Gutachten ausgewiesene Nutzungsdauer von rund 50 Jahren unter Einbeziehung der nachgewiesenen statischen Beeinträchtigung der konstruktiven Teile des Gebäudes als durchaus nachvollziehbar und realistisch.
Zum ursprünglich angenommenen AfA-Satz aufgrund der bis zum Ergehen des Ergänzungsersuchens des Bundesfinanzgerichtes vorliegenden Gutachten in Höhe von 1,7%, das entspricht cirka 58 Jahren, ist anzumerken, dass der Einwand des nunmehrigen Gutachters, dass die konstruktive Beeinträchtigung der Kellergeschoßdecke das gesamte Haus in Mitleidenschaft ziehe, sowie dessen zusätzliche und genaueren Ausführungen zur statischen Problematik bzw. Sanierbarkeit des Mangels die nunmehrige Verminderung der Nutzungsdauer rechtfertigten.
Zum Einwand der belangten Behörde im Schreiben vom 14.05.2018, dass nur 25% des Erdgeschoßes als Lager genutzt werden, ist festzustellen, dass in der ergänzenden Stellungnahme zum Gutachten/Gutachter3 darauf hingewiesen wurde, dass das gesamte Erdgeschoß für den Malereibetrieb genutzt und insofern die Kellergeschoßdecke zur Gänze einer höheren Beanspruchung ausgesetzt sei, dies insbesondere auch durch die notwendigen Einfahrten von Kraftfahrzeugen im Erdgeschoßbereich (Werkstätten und Lager).
Insgesamt erschien aufgrund der umfangreichen Ermittlungsergebnisse und zufolge der intensiven Auseinandersetzung im Rahmen mehrerer gutachterlicher Stellungnahmen im Ergebnis die Wahrscheinlichkeit einer geschätzten Nutzungsdauer von 50 Jahren (= gerundete Nutzungsdauer laut Gutachten/Gutachter3 von 49 Jahren unter Einbeziehung der dargestellten Erwägungen zum statischen Mangel) als erwiesen.
Der jährliche AfA-Satz betreffend das Objekt2 beträgt somit 2%.
C) Zur Beweiswürdigung/Rechnung betreffend Instandhaltungsaufwand 2009 Objekt1 (siehe Tz 3 des BP-Berichtes unter Verweis auf Punkt 3 der Niederschrift vom 26.04.2014):
Wie sich bereits aus der Schlussbemerkung zur über die Außenprüfung aufgenommenen Niederschrift vom 26.04.2014 ergibt, war dieser Punkt zwischen den Parteien des Beschwerdeverfahrens nicht strittig. Im Rahmen der Prüfung wurden drei Rechnungen der Fa. Firma GmbH in Höhe von insgesamt 14.209,27 € netto nicht als Betriebsausgaben anerkannt, da es sich bei dieser Firma um eine Scheinfirma handelte. Eine Verarbeitung des Ergebnisses scheiterte lediglich am Umstand, dass bezüglich Einkommensteuer 2009 das gegenständliche Beschwerdeverfahren anhängig war und es dem Finanzamt gemäß § 300 BAO verwehrt war, einen Bescheid im wiederaufgenommenen Verfahren für dieses Jahr und diese Abgabenart zu erlassen. Die diesbezüglichen BP-Ergebnisse waren vielmehr im Rahmen des gegenständlichen Erkenntnisses zu berücksichtigen.
Darüber hinaus ersuchte das Bundesfinanzgericht den Bf mit Ergänzungsersuchen vom 15.03.2017 um Stellungnahme zur beabsichtigten Zurechnung des entsprechenden Werbungskostenbetrages zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Im Zuge am 31.01.2018 durchgeführten Erörterungsgespräches hielt der steuerliche Vertreter des Bf's dezidiert fest, dass keine Einwendungen gegen diese Erhöhung bestünden.
III) Rechtliche Beurteilung:
A) Rechtsgrundlagen:
1.a.
§ 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988
regelt die Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung (§§ 7 und 8). Gehört ein Gebäude oder ein sonstiges Wirtschaftsgut nicht zu einem Betriebsvermögen, so gelten für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung und Substanzverringerung die im Folgenden angeführten gesetzlichen Anordnungen.
1.b. Nach
§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. a EStG 1988
sind grundsätzlich die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen.
1.b. Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988
in der Fassung vor dem AbgÄG 2012, BGBl. I 112/2012, (seit AbgÄG 2012, BGBl I 112/2012, lit. d) können bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5% der Bemessungsgrundlage (lit. a bis d) als Absetzung für Abnutzung geltend gemacht werden.
2.
§ 162 BAO
lautet folgendermaßen:
"(1) Wenn der Abgabepflichtige beantragt, dass Schulden, andere Lasten oder Aufwendungen abgesetzt werden, so kann die Abgabenbehörde verlangen, dass der Abgabepflichtige die Gläubiger oder die Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet.
(2) Soweit der Abgabepflichtige die von der Abgabenbehörde gemäß Abs. 1 verlangten Angaben verweigert, sind die beantragten Absetzungen nicht anzuerkennen."
B) Erwägungen:
Strittig war im gegenständlichen Fall die Höhe der jährlichen Absetzung für Abnutzung (Höhe des AfA-Satzes bzw. der entsprechenden Nutzungsdauer) für die Objekt1 und Obj2.
Darüber hinaus waren bezüglich des Jahres 2009 die Ergebnisse einer während des Beschwerdeverfahrens durchgeführten Außenprüfung (Nichtanerkennung von Werbungskosten für eine Rechnung/Instandhaltungsaufwand) zu berücksichtigen, die allerdings zwischen den Parteien des Beschwerdeverfahrens außer Streit standen.
1. Zur Nutzungsdauer des Objekt1:
Das beschwerdegegenständliche Gebäude diente dem Bf zur Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Wie sich aus der oben zitierten Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988 ergibt, können für solche Gebäude als Absetzung für Abnutzung jährlich 1,5% der Bemessungsgrundlage geltend gemacht werden, es sei denn, es wird eine andere Nutzungsdauer nachgewiesen.
Von der Möglichkeit des Nachweises einer kürzeren Nutzungsdauer machte der Bf durch Vorlage eines Gutachtens Gebrauch. Ob ihm dieser Nachweis gelungen ist, war im Rahmen der Beweiswürdigung zu bewerten.
Wie unter dem Punkt "Beweiswürdigung" (Punkt II) dargestellt, war bezüglich dieses Objektes (auch nach Ansicht beider Parteien des Beschwerdeverfahrens) eine Nutzungsdauer von 25 Jahren als erwiesen anzusehen. Dies entspricht einem AfA-Satz von 4%.
Die jährliche AfA beträgt dementsprechend 4% der unstrittigen Bemessungsgrundlage (= Anschaffungskosten) von 325.507,03 € = 13.020,28 € (anstatt 4.882,60 € laut angefochtenem Erstbescheid 2008 und wie laut angefochtenen Erstbescheiden 2009 und 2010).
2. Zur Nutzungsdauer des Objekt2:
Auch dieses Gebäude diente dem Bf zur Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Das Objekt wurde von den Mietern allerdings - das ist unbestritten - betrieblich genutzt.
Der Bf wehrte sich daher in seinem Vorlageantrag gegen die Annahme des sich aus § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988 ergebenden AfA-Satzes von 1,5% zunächst vor allem deswegen, weil er der Meinung war, dass auch auf das beschwerdegegenständliche Gebäude die gesetzlichen AfA-Sätze gemäß § 8 Abs. 1 EStG 1988 für im Betriebsvermögen befindliche Gebäude herangezogen werden müssten (= laut der für die beschwerdegegenständlichen Jahre geltenden Fassung des § 8 Abs. 1 EStG 1988 3% für unmittelbar der Betriebsausübung dienende Gebäude; 2,5% für unmittelbar dem Betrieb des Bank- und Versicherungswesens sowie ähnlichen Dienstleistungen dienende Gebäude; 2% für anderen betrieblichen Zwecken dienende Gebäude). Eine unterschiedliche Behandlung von Gebäuden im Privatvermögen könne durch die Reformierung der Immobilienbesteuerung nicht mehr vertreten werden.
In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die gesetzliche Vermutung des § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988 unabhängig davon gilt, ob das Gebäude beim Mieter betrieblichen Zwecken dient oder nicht (siehe zB VwGH 30.06.2015, 2013/15/0169).
Auch der Verfassungsgerichtshof hat zwischenzeitlich ausgesprochen, dass gegen die Anwendung von unterschiedlichen Abschreibungssätzen für Gebäude im betrieblichen und außerbetrieblichen Bereich keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden, dies vor allem im Hinblick auf die Möglichkeit des Nachweises einer kürzeren Nutzungsdauer (VfGH 23.02.2017, E 1795/2016).
In seinem ergänzenden Schriftsatz vom 13.11.2017 betonte der steuerliche Vertreter des Bf's, dass einerseits dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden könne, dass er in § 8 EStG 1988 pauschalierende Nutzungsdauern festsetzen habe wollen, die von der Realität abweichen. Andererseits habe auch der Verfassungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis auf die unterschiedliche Abnutzungsidentität von betrieblich (zB Lagerhalle) und nicht betrieblich (zB Mietwohnung) genutzten Gebäuden hingewiesen. Daraus müsse sich ergeben, dass im betrieblichen Bereich in typisierender Betrachtungsweise die Nutzungsdauer zwischen 33 und 50 Jahren (nach der derzeitigen Rechtslage bei 40 Jahren) läge. Hierzu ist festzuhalten, dass im Hinblick auf die eindeutige gesetzliche Regelung des § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e (nunmehr lit. d) EStG 1988 auch diese Erwägungen die Abgabenbehörde bzw. das Bundesfinanzgericht nicht berechtigen, ohne entsprechenden Nachweis von einer kürzeren als der gesetzlich vermuteten Nutzungsdauer auszugehen.
Den Ausführungen des steuerlichen Vertreters des Bf's unter Verweis auf Prodinger in SWK 6/2018, 310, kann nach ho. Ansicht insofern zugestimmt werden, als die wirtschaftliche Nutzung durch den Mieter dann auf die Gesamtnutzungsdauer eines Gebäudes durchschlagen kann, wenn im Verein mit der konkreten Bauausführung dadurch eine unmittelbare Beeinträchtigung der tragenden Bausubstanz und infolgedessen der technischen Nutzungsdauer des Gebäudes gegeben ist. Diese Sichtweise ist auch aus dem unter Punkt II), Beweiswürdigung zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 28.02.2012, 2009/15/0108, abzuleiten, wo im Übrigen aber auch auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Bezug genommen wird, dass der Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer im Regelfall nur durch ein Gutachten über den technischen Bauzustand des Gebäudes erbracht werden kann. Die technische Nutzungsdauer kann vor allem durch einen schlechten Bauzustand, schlechte Bauausführungen oder (wie hier) durch besondere statische Probleme beeinträchtigt werden. Einer kürzeren wirtschaftlichen Nutzbarkeit kann durch Vornahme einer außergewöhnlichen wirtschaftlichen Abnutzung Rechnung getragen werden (VwGH 29.03.2007, 2004/15/0006).
Insgesamt bedeuten obige Ausführungen, dass in Anwendung der Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988 der Ansatz eines höheren Abschreibungssatzes als 1,5% nur bei Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer möglich war. Der Bf legte im Zusammenhang mit der entsprechenden Nachweisführung mehrere Gutachten vor, deren Beweiskraft im gegenständlichen Verfahren einer eingehenden Würdigung zu unterziehen war.
Wie sich aus den Erwägungen unter dem Punkt "Beweiswürdigung" (Punkt II) ergibt, war bezüglich des beschwerdegegenständlichen Objekt2 eine Nutzungsdauer von 50 Jahren als erwiesen anzusehen. Dies entspricht einem AfA-Satz von 2%.
Die jährliche AfA beträgt dementsprechend 2% der unstrittigen Bemessungsgrundlage (= Herstellungskosten) von 1.124.349,45 € = 22.486,99 € (anstatt 16.865,24 € laut angefochtenen Erstbescheiden).
3. Zur Erhöhung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Jahres 2009 laut Ergebnis der Außenprüfung:
Wie auch der Unabhängige Finanzsenat in seiner Entscheidung UFS 17.12.2012, RV/2724-W/11, unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.05.1997, 94/13/0239; VwGH 31.05.2006, 2002/13/0145; VwGH 28.06.2000, 96/13/0185) ausgeführt hat, wird der Aufforderung nach § 162 BAO dann nicht entsprochen, wenn maßgebliche Gründe die Vermutung rechtfertigen, dass die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger sind. Unauffindbarkeit und Unbekanntheit der Personen an den in den Rechnungen aufscheinenden Adressen sind ausreichend maßgebliche Gründe für die Vermutung, dass die benannten Personen nicht die Empfänger der Zahlungen waren. Weiters stellt auch die Namhaftmachung von Scheinfirmen bzw. deren nicht ausforschbaren Kontaktpersonen keine hinreichende Empfängerbenennung dar. Entsprechende Aufwendungen sind daher gemäß § 162 Abs. 2 BAO nicht anzuerkennen.
Im gegenständlichen Fall wurde anlässlich einer beim Bf durchgeführten Außenprüfung festgestellt, dass im Zusammenhang mit einer Rechnung für Instandhaltungsaufwendungen für das Objekt1 dem Bf insofern keine hinreichende Empfängerbenennung gemäß § 162 BAO gelungen war, als es sich bei der Empfängerin des Betrages laut Rechnung (14.209,17 €) um eine Scheinfirma handelte. Die entsprechenden Werbungskosten waren daher nicht anzuerkennen.
Wie sich aus dem dargestellten Sachverhalt und der Beweiswürdigung ergibt, ist dieser Punkt unstrittig. Infolge des zum Zeitpunkt der Außenprüfung offenen Beschwerdeverfahrens betreffend Einkommensteuer 2009 war diese Feststellung im gegenständlichen Erkenntnis zu berücksichtigen.
Hingewiesen wird darauf, dass der steuerliche Vertreter des Bf's im Zuge des beim Bundesfinanzgericht durchgeführten Erörterungsgespräches die Zurechnung des Betrages von 14.209,17 €, wie im Ergänzungsersuchen vom 15.03.2017 angekündigt, dezidiert außer Streit stellte.
Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Jahres 2009 waren daher um diesen Betrag zu erhöhen.
4. Ergebnis:
Im Ergebnis waren die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die beschwerdegegenständlichen Jahre infolge infolge der geänderten AfA-Sätze betreffend das Objekt1 sowie das Objekt2 sowie der Feststellungen laut Außenprüfung (2009) folgendermaßen zu ermitteln (Beträge in €):
|
|
2008
|
2009
|
2010
| Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung lt. angef. Erstbescheid
| 38.593,85
| 52.217,42
| 50.590,22
| + AfA lt. angef. Erstbescheid/Objekt1
| +4.882,60
| +13.020,28
| +13.020,28
| - AfA lt. Erkenntnis/Objekt1 = 2008 wie laut BVE und 2009 bzw. 2010 wie lt. Erstbescheiden
| -13.020,28
| -13.020,28
| -13.020,28
| + AfA lt. angef. Erstbescheid/Objekt2
| +16.865,24
| +16.865,24
| +16.865,24
| - AfA lt. Erkenntnis/Objekt2
| -22.486,99
| -22.486,99
| -22.486,99
| + Zurechnung lt. Tz BP-Bericht/Objekt1
|
| +14.209,17
|
|
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung laut Erkenntnis
|
24.834,42
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60.804,84
|
44.968,47
IV) Zum Abspruch über die Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (
Art. 133 Abs. 4 B-VG
).
Dass die gesetzliche Vermutung des § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e (ab AbgÄG 2012 lit. d) EStG 1988 unabhängig davon gilt, ob das vermietete Gebäude betrieblichen Zwecken dient oder nicht, entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes(VwGH 30.06.2013/15/0169) und sind die unterschiedlichen Abschreibungssätze für Gebäude im betrieblichen und außerbetrieblichen Bereich verfassungsrechtlich unbedenklich (VfGH 23.02.2017, E 1795/2016).
Ob Sachverständigengutachten geeignet sind, den gesetzlich vermuteten AfA-Satz gemäß § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988 zu widerlegen, ist nach der Rechtsprechung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu beurteilen (VwGH 25.04.2001, 99/13/0221). Diese hat jeweils im Einzelfall bezogen auf das konkret vorliegende Mietobjekt zu erfolgen.
Insgesamt lag somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Linz, am 14. Juni 2018
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100168/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.5100168.2013
- Stammnummer
- 119882
- Gültig
- 14.06.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF