…VG) unzulässig. Entscheidungsgründe Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) ist Rechtsanwalt und bezog im Beschwerdejahr ua. aus seiner Beschäftigung als wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer der AB Rechtsanwälte GmbH (vormals C Rechtsanwälte GmbH bzw. DEF Rechtsanwälte GmbH) mit Sitz in N (Geschäftsanschrift: T-Straße-nn…
…ist entgegenzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde, bei der es um die Frage ging, ob die Abfertigung an einen Gesellschafter-Geschäftsführer, der einige Jahre wesentlich und einige Jahre nicht wesentlich beteiligt war, gemäß § 67 EStG 1988 begünstigt zu besteuern sei, bereits mit Beschlüssen…
…ist, ob der Geschäftsführer im operativen Bereich der Gesellschaft oder im Bereich der Geschäftsführung tätig ist (VwGH v.10.11.2004, 2003/13/0018). Im vorliegenden Fall ist Herr R als wesentlich an der Bw. beteiligter Gesellschafter laut Firmenbuchauszug mit der Geschäftsführung der Bw. betraut…
…Schluss, dass privat begründete Fahrten, etwa auch solche zum Familienwohnsitz des Geschäftsführers als beruflich veranlasste eingetragen wurden. Dennoch kommt der Berufung Berechtigung zu: In dem die Beschäftigung des wesentlich beteiligten Gesellschafters als Geschäftsführer regelnden Vertrag ("freier Dienstvertrag" vom 24. Februar 1997) ist unter Punkt V…
…jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25% beträgt (§ 22…
…bzw. dem Fehlen des Unternehmerwagnisses kommt in diesem Zusammenhang wesentliche Bedeutung zu (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Juli 1999, 99/14/0136). Es kommt daher nicht darauf an, dass die gegenständlich zu 100% beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführerin auf Grund ihrer Beteiligung weisungsungebunden sind (vgl…
…etc. Insgesamt stellt das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 für wesentlich beteiligte Gesellschafter normierte Vorliegen "sonst aller Merkmale eines Dienstverhältnisses" auf die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft und auf das Fehlen eines Unternehmerrisikos ab. Von Bedeutung ist auch noch das…
…Ansicht, dass hier Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 vorlagen, da das für diese Einstufung entscheidende Merkmal - die Eingliederung der wesentlich beteiligten Gesellschafter in den betrieblichen Organismus der Berufungswerberin - gegeben war. Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 23 EStG seien hingegen nur solche, die…
…dem Fehlen des Unternehmerwagnisses kommt in diesem Zusammenhang wesentliche Bedeutung zu (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Juli 1999, 99/14/0136). Es kommt daher nicht darauf an, dass die gegenständlich zu 50 % bzw. 35 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer auf Grund ihrer Beteiligung weisungsungebunden sind…
…die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte (zu mehr als 25 %) für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG) aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25 % beträgt. Die Regelung…
…Geschäftsführer der Bf. getragenes Unternehmerwagnis, war gegenständlich nicht mehr einzugehen. Dem Einwand der Bf., dass der wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer die an ihn ausbezahlten Honorare nicht für die Geschäftsführungstätigkeit, sondern für seine rechtsanwaltlichen und sonstigen Tätigkeiten im operativen Bereich der Bf. erhalten habe, war entgegen…
…wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG) aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25% beträgt. Die Beteiligung durch Vermittlung eines Treuhänders oder einer Gesellschaft…
…jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25% beträgt. Die…
Nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates war den von der Bw. gestellten Beweisanträgen weder betreffend die Dienstgeberbeitragspflicht der Geschäftsführer noch der steuerfreien Gewährung der Erschwerniszulage nachzukommen. Ob die Geschäftsführer in den betrieblichen Organismus der Bw. eingegliedert sind, hängt nicht davon ab, ob sie einen Arbeitsplatz im…
…November 2004, 2003/13/0018, in Abänderung seiner bisherigen Judikatur ausgesprochen habe, dass für die Einstufung der Einkünfte wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer unter § 22 EStG nur mehr dem Umstand der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Unternehmens entscheidende Bedeutung zukomme. Dies werde daraus abgeleitet, dass…
…jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25% beträgt (§ 22…
…jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25% beträgt (§ 22…
…der Sachbezug gem. § 15 EStG für die Privatnutzung des firmeneigenen Kraftfahrzeuges, sowie die von der Firma bezahlten Beiträge an die SV - der gewerblichen Wirtschaft für den wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer Bw. wurden lt. der ab 1.1.1994 gültigen Fassung des § 41 FLAG dem Dienstgeberbeitrag…
…33.172 € geirrt habe. Dies sei dem Vorbringen der Beschwerdeführerin entsprechend ebenfalls zu berücksichtigen. Bezüglich des Einwandes, die Einbeziehung der Bezüge der wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer in die Bemessungsgrundlage für den DB, stehe der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen, weil eine vorangegangene GPLA…
Das Bundesfinanzgericht hatte zunächst über die Einbeziehung der an die wesentlich beteiligten Gesellschafter ausbezahlten Honorare in die Bemessungsgrundlage für den DB und über die Berechtigung zu Erlassung von Festsetzungsbescheiden zu entscheiden. Darüber wurde im Sinne der zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs befunden. Des Weiteren war…