Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1884-W/04
Dienstgeberbeitragspflicht wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1884-W/04vom 14.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Benesch
Steuerberatungs KEG, Steuerberatungsgesellschaft, 3500 Krems,
Alauntalstraße 17, vom 2. August 2004 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Krems an der Donau vom 5. Juli 2004 betreffend
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (Sektion A)
für den Zeitraum 1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung.
Geschäftsführer der Bw. waren im Streitzeitraum
2001 bis 2003 die zu je 50% beteiligten Gesellschafter A. und B..
Im Zuge einer den Streitzeitraum umfassenden
Lohnsteuerprüfung wurde festgestellt, dass für die
Geschäftsführerbezüge der Dienstgeberbeitrag nicht entsprechend
der ab 1994 geänderten Rechtslage abgeführt worden ist. Es wurde daher
für folgende Beträge die im Spruch des Bescheides genannte Abgabe
nachgefordert:
|
Jahr
|
Bemessungsgrundlage in
ATS
|
Bemessungsgrundlage in
Euro
|
DB in ATS
|
DB in Euro
|
2001
|
2,974.496,-
|
216.165,05
|
133.981,84
|
9.736,84
|
2002
|
|
173.030,06
|
|
7.786,35
|
2003
|
|
214.691,26
|
|
9.661,11
In der gegen die
Abgabenbescheide eingebrachten Berufung wurde ausgeführt, die beiden zu je
50% beteiligten Gesellschafter, Herr A. und Herr B. , hätten jeweils einen
Werkvertrag über die Geschäftsführung abgeschlossen, in dem ihnen
Weisungsfreiheit und zeitliche und örtliche Freiheit in Ausübung ihrer
vertraglichen Verpflichtungen zugesichert worden sei. Es bestünde kein
Anspruch auf Überstunden, Abfertigung, Sonderzahlungen und es müsste
im Fall der Verhinderung ein geeigneter Vertreter auf eigene Gefahr und Kosten
bestellt werden.
Die Vergütung der Geschäftsführer sei vom
Cash Flow abhängig und betrage für Herrn B. 23% des Cash Flow, maximal
134.440,- € pro Jahr, und für Herrn A. 27% des Cash Flows, maximal
156.970,- € pro Jahr.
Die konkrete Abrechnung des jährlichen
Vergütungsbetrages erfolge jeweils mit der Bilanzerstellung. Für den
Fall eines Überhanges der Akontozahlungen bestehe eine
Rückzahlungsverpflichtung. Die Geschäftsführer würden auch
das Risiko eines gänzlichen Ausfalles des Geschäftsführerbezuges
tragen. Die Bezüge seien in den Streitjahren starken Schwankungen
unterlegen.
Der Cash Flow des Jahres 2003 liege unter jenem des Jahres
2002. Hätten die Geschäftsführer laufende Akontozahlungen in der
maximalen Höhe ihrer vertraglichen Zusicherung bekommen, wäre es nach
Bilanzerstellung 2003 zu einer Rückzahlung der zuviel bezogenen
Vergütungen gekommen.
Bei hohen unternehmerischen Verlusten wäre sogar ein
kompletter Einnahmenentfall gegeben, da kein Mindestentgelt vertraglich
zugesichert sei.
Hingewiesen werde auf die Erkenntnisse 2001/13/0200 und
2001/13/0081, in denen der Verwaltungsgerichtshof auf Grund fehlender
Sachverhaltsfeststellungen zum behaupteten Unternehmerwagnis eine
Vernachlässigung der Ermittlungspflicht der belangten Behörde
festgestellt habe.
Im vorliegenden Fall fehlten die für ein
Dienstverhältnis wesentlichen Merkmale und seien somit die Voraussetzungen
des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 und des § 41 FLAG nicht
erfüllt.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung als
unbegründet abgewiesen und ausgeführt, die Geschäftsführer
seien in den betrieblichen Organismus eingegliedert, erhielten eine
kontinuierliche Entlohnung und hätten kein Unternehmerwagnis zu tragen. Die
vertraglich geregelten Ansprüche würden zwar gewisse
erfolgsabhängige Komponenten berücksichtigen, die
erfolgswirtschaftliche Situation eines Unternehmens vermöge der Cash-Flow
jedoch nicht darzustellen. Auch in Verlustjahren könnten bei
anlagenintensiven Unternehmen positive Werte für den Cash Flow aufscheinen.
Im Hinblick auf die im Prüfungszeitraum erzielten Betriebsergebnisse komme
dem Umstand, dass die Geschäftsführer das Risiko eines gänzlichen
Ausfalles ihrer Vergütungen zu tragen hätten, keine maßgebliche
Bedeutung zu.
Als zusätzliches Indiz gegen ein Unternehmerrisiko
könnten auch die den Geschäftsführern eingeräumten
Pensionszusagen gewertet werden.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz führte die Bw. aus, als Beispiel
eines negativen Cash Flow werde die G.GmbH erwähnt, die im Jahr 2003 auf
Basis des Berechnungsschemas der Werkverträge einen negativen Cash Flow
gehabt habe.
Außerdem werde darauf hingewiesen, dass laut
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits starke Einnahmenschwankungen
ein Unternehmerrisiko bewirkten. Hätten die Geschäftsführer das
ihnen zustehende Maximum als Entlohnung bekommen, wäre es zu einer
tatsächlichen Rückzahlung gekommen. Entscheidend für die
Höhe der Akontozahlungen seien die betriebswirtschaftliche Beurteilung des
vorläufigen Ergebnisses der aktuellen Saldenliste und die Liquidität
der G.-Unternehmen.
Bei hohen unternehmerischen Verlusten der zu betreuenden
Gesellschaften wäre sogar ein kompletter Einnahmenausfall möglich, da
kein Mindestentgelt vertraglich zugesichert sei.
Im Erkenntnis 2001/14/0066 habe der Verwaltungsgerichtshof
ausgesprochen, dass dann, wenn die vertragliche Regelung zu so starken
Schwankungen der Jahresbezüge und gelegentlichem Ausfallen dieser
Bezüge mit tatsächlicher Rückzahlung führe, trotz Zusage
einer Betriebspension und Ersatzes der Reisekosten von einem Wagnis auszugehen
sei, wie es für Unternehmer eigentümlich sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Senat nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen
an:
Die Herren A. und B. waren im Streitzeitraum zu je 50% an
der Bw. beteiligt und nahmen die Aufgaben der Geschäftsführung seit
29.11.2000 wahr.
Eine Gegenüberstellung der tatsächlichen
Geschäftsführerbezüge und des Cash Flow der in den Vereinbarungen
angesprochenen Unternehmen ergab folgendes Bild:
|
Jahr
|
Gf-Bezug A.
|
Gf-Bezug B.
|
Cash
Flow
|
Bezüge
in % des Cash Flow
|
2001
|
1,545.000,-
S =
112.280,- €
|
1,345.000,-
S =
97.745,- €
|
9,452.000,-
S =
686.904,- €
|
16,35%
bzw. 14,23%
|
2002
|
86.170,-
€
|
80.760,-
€
|
683.220,-
€
|
12,61%
bzw. 11,82%
|
2003
|
108.630,-
€
|
99.950,-
€
|
570.010,-
€
|
19,06%
bzw. 17,53%
Für die Beurteilung der
Stellung der Geschäftsführer sind folgende Punkte der mit beiden
Geschäftsführern abgeschlossenen Werkverträge wesentlich:
"Der
Unternehmer hat in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko alles zu
veranlassen, was den wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen der oben
genannten Gesellschaften dient. Er hat bei seinen Pflichten die Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmannes anzuwenden und hat die Verpflichtung, die Gesellschaften
bestmöglich zu führen und zu unterstützen (Punkt I)".
"Der
Unternehmer unterliegt im Hinblick auf die betriebsgewöhnlichen
rechtsgeschäftlichen Handlungen und Maßnahmen, die mit dem
Unternehmensgegenstand der Gesellschaften verbunden sind, weder Weisungen durch
die Generalversammlung noch einzelner Gesellschafter dieser Gesellschaften
(Punkt II)".
"Der
Unternehmer hat die von ihm zu entwickelnde Tätigkeit an keinem bestimmten
Ort und während keiner bestimmten Zeit auszuüben. Er ist in der
Einteilung und Organisation der ihm obliegenden Tätigkeiten vollkommen frei
und unterliegt auch keinen diesbezüglichen Weisungen seitens der
Gesellschafter bzw. deren Organen.Der jeweils erforderliche Zeitaufwand
sowie die Einteilung der Arbeitszeiten werden vom Unternehmer
eigenverantwortlich nach bestem Wissen und Gewissen bestimmt (Punkt III)".
"Die
Vergütung des Unternehmers hängt von dessen persönlichem Einsatz
in den oben genannten Gesellschaften ab und ist vom Cash Flow der genannten
Gesellschaften abhängig, der wie folgt definiert ist:
|
|
EGT
|
+
|
Afa
|
+
|
Buchwerte ausgeschiedener Anlagen
|
+
|
Dotierung von langfristigen Rückstellungen
|
-
|
Auflösung von langfristigen
Rückstellungen
|
+
|
Geschäftsführervergütung
|
+
|
Sozialversicherung des Gewerbes für
Unternehmer
Dem
Unternehmer gebührt eine Vergütung von 23% bzw. 27% des auf die oben
genannte Weise ermittelten Cash Flow, maximal jedoch S 1,850.000,- bzw.
S 2,160.000,- p.a.Die Auszahlung und Vergütung kann durch die
Gesellschaft in monatlichen Akontozahlungen oder anders gewählten
Zeiteinheiten erfolgen. Die konkrete Abrechnung erfolgt jeweils mit der
Bilanzerstellung im darauf folgenden Jahr. Im Fall der Reduzierung des Cash
Flows für das betreffende Geschäftsjahr ist der Unternehmer
verpflichtet, die zuviel bezahlte Differenz an die Gesellschaft
zurückzuzahlen (Punkt IV)".
Der
Unternehmer erhält überdies die vollen Aufwendungen ersetzt, die mit
der Erfüllung seiner in diesem Vertrag beschriebenen Aufgaben verbunden
sind.
Dieser Sachverhalt gründet sich auf die im Akt
befindlichen Unterlagen, ist insoweit unstrittig und war rechtlich wie folgt zu
beurteilen:
Gemäß
§ 41 Abs.
1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im
Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Entsprechend der Bestimmung des
§ 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 geltenden Fassung BGBl. Nr. 818/1993 sind
Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis i.S.d.
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften
beteiligte Personen i.S.d. § 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs.
3 FLAG idF BGBl. Nr. 818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der
Arbeitslöhne zu berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge
gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter
und sonstige Vergütungen jeder Art i.S.d. § 22 Z 2 EStG 1988.
Nach § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988 gehören zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit die
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Eine Person ist dann wesentlich
beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als
25% beträgt (§ 22 Z 2 EStG 1988).
Der Verfassungsgerichtshof hat
im Erkenntnis vom 1.3.2001, G 109/00, darauf hingewiesen, dass verschiedene
Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer
weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis
wären, im Falle der - auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung
zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft
verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild
der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im
Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Der Verfassungsgerichtshof hat
aufgezeigt, dass dies insbesondere für die Merkmale der Eingliederung in
den geschäftlichen Organismus des Unternehmens und des Fehlens des
Unternehmerwagnisses nicht zutreffe. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor
dem Hintergrund der Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung verlieren,
gehören nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor allem
folgende (vgl. hierzu auch Arnold, ÖStZ 2000, 639f): fixe Arbeitszeit (VwGH
vom 22.9.2000, 2000/15/0075, VwGH vom 30.11.1999, 99/14/0270, und VwGH vom
27.7.1999, 99/14/0136), fixer Arbeitsort (VwGH vom 30.11.1999, 99/14/0226),
arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einstufung der
Tätigkeit (VwGH vom 24.2.1999, 98/13/0014), Anwendbarkeit typisch
arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz (VwGH vom
26.4.2000, 99/14/0339, VwGH vom 27.1.2000, 98/15/0200), sowie die Heranziehung
von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten Arbeiten (VwGH v.
26.4.2000, 99/14/0339).
Im Erkenntnis des
verstärkten Senates vom 10. November 2004, 2003/13/0018, stellte der
Verwaltungsgerichtshof klar, dass bei der Frage, ob Einkünfte nach §
22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 erzielt werden, entscheidende Bedeutung dem
Umstand zukommt, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den
betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist.
Weiteren Elementen, wie etwa dem Fehlen des Unternehmerwagnisses oder einer als
"laufend" zu erkennenden Lohnzahlung, kann nur in solchen Fällen Bedeutung
zukommen, in denen eine Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen
Gesellschafters in den Organismus des Betriebes nicht klar zu erkennen
wäre.
Eine Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers ist gegeben, wenn der
Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. des wirtschaftlichen
Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus
ausüben muss. Die kontinuierliche und über einen längeren
Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung
spricht für die Eingliederung (vgl. VwGH vom 23.4.2001, 2001/14/0054 und
2001/14/0052). Unerheblich ist, ob der Geschäftsführer im operativen
Bereich der Gesellschaft oder im Bereich der Geschäftsführung
tätig ist.
Vor dem Hintergrund des vom
Verwaltungsgerichtshof vertretenen funktionalen Verständnisses vom Begriff
der Eingliederung in den Organismus des Betriebes ist durch die unbestritten
kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum andauernde
Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung für die
Geschäftsführer das Merkmal der Eingliederung ohne Zweifel gegeben
(VwGH v. 23.11.2004, 2004/15/0068). Den Sachverhaltskomponenten, dass die
Geschäftsführer bei Ausübung ihrer Tätigkeit an keinen
bestimmten Ort und keine bestimmte Zeit gebunden sind, in der Einteilung und
Organisation ihrer Tätigkeiten vollkommen frei sind, die erforderliche
Arbeitszeit frei bestimmen können und keinen Abfertigungsanspruch haben,
ist keine wesentliche Bedeutung beizumessen (VwGH v. 16.6.2001,
2001/14/0103).
Das im oben zitierten
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes neben der Eingliederung in den
betrieblichen Organismus genannte Kriterium des fehlenden Unternehmerwagnisses
ist im vorliegenden Fall ebenfalls erfüllt. Ein Unternehmerwagnis ist
nämlich nur dann zu bejahen, wenn der Erfolg der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen weitgehend von der persönlichen Tüchtigkeit, vom
Fleiß, von der persönlichen Geschicklichkeit sowie von den
Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der Steuerpflichtige
für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen
muss (vgl. VwGH vom 23.4.2001, 2001/14/0054 und 2001/14/0052).
Wie der Verwaltungsgerichtshof
in den Erkenntnissen vom 21.12.1999, 99/14/0255, und vom 26.7.2000,
2000/14/0061, ausgesprochen hat, steht im Vordergrund dieses Merkmales, ob den
Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins Gewicht fallender
Einnahmenschwankungen trifft. In die Überlegungen einzubeziehen sind aber
auch Wagnisse, die sich aus Schwankungen bei nicht überwälzbaren
Ausgaben ergeben.
Das Unternehmerwagnis ist in
erster Linie an Hand der tatsächlichen Abwicklung der Entlohnung zu
beurteilen. Der obigen Tabelle ist zu entnehmen, dass die tatsächlichen
Bezüge jeweils unterschiedliche Prozentsätze des von der Bw.
herangezogenen Cash Flows darstellen, sodass ein unmittelbarer Zusammenhang
zwischen der tatsächlichen Entlohnung und dem Cash Flow nicht hergestellt
werden konnte. Ein lediglich vertraglich festgelegter Zusammenhang, der nicht
der tatsächlichen Abwicklung entspricht, reicht nicht aus, ein
Unternehmerwagnis zu dokumentieren.
Die Bezüge der
Geschäftsführer unterlagen im vorliegenden Fall Schwankungen von
maximal € 26.000,-. In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 22.5.2002, 2001/15/0193, zu verweisen, in welchem
Schwankungen von rund ATS 700.000,- als moderat und nicht geeignet, ein
Unternehmerwagnis zu begründen, erachtet wurden.
Dass sich Wagnisse aus der
Schwankung bei den Ausgaben ergeben hätten, wurde von der Bw. nicht
behauptet und darüber hinaus erhalten die Geschäftsführer laut
Punkt V der Vereinbarung die vollen Aufwendungen ersetzt, die mit der
Erfüllung der Aufgaben verbunden sind. Das Vorbringen in der Berufung, die
Geschäftsführer müssten unter Umständen ohne Entgelt eigene
Spesen , wie z.B. Aufwendungen in der eigenen Wohnung für die Gesellschaft
selbst tragen, ist in Anbetracht dieser Vertragsbestimmung nicht
verständlich.
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Wien, am 14.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
GeschäftsführerbezügeDienstgeberbeitragCash FlowEingliederung in den betrieblichen OrganismusUnternehmerwagnistatsächliche AbwicklungSchwankungen bei nicht überwälzbaren Ausgaben
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1884-W/04
- Stammnummer
- 18462
- Gültig
- 14.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF