Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0365-L/03
Wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer, Dienstgeberbeitragspflicht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0365-L/03vom 15.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat 2 am
9. November 2004 über die Berufung der Bw., vertreten durch
Norbert Helmlinger, gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr betreffend Haftung
des Arbeitgebers gemäß
§ 82 EStG 1988 für die Jahre
1999 bis 2001 nach in Linz durchgeführter mündlicher
Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer bei der Bw. über die Jahre 1999
bis 2001 durchgeführten Lohnsteuerprüfung wurde unter anderem
festgestellt, dass die Bezüge des zu 100% an der Gesellschaft beteiligten
Geschäftsführers H. nicht in die Bemessungsgrundlage des
Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und des
Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag einbezogen wurden. Mit Haftungs- und
Abgabenbescheid wurde daher der auf diese Bezüge entfallende
Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag nachgefordert. Die
Bezugszahlungen erfolgten auf Grund folgender Vereinbarungen:
1. Vereinbarung vom 15.1.1997:
Das Entgelt besteht aus einem Grundbetrag iHv
ATS 480.000,- jährlich zuzüglich einem Zuschlag iHv 0,5% der
Umsatzerlöse zuzüglich einem Zuschlag iHv 5% des
Jahresüberschusses abzüglich Verlustvortrag. Die Zuschläge vom
Umsatz und vom Jahresüberschuss stehen nur in Jahren zu, in denen im
Jahresabschluss zum Ende eines Wirtschaftsjahres ein positives Eigenkapital
ausgewiesen ist.
2. Vereinbarung vom 15.1.2001:
Das Entgelt besteht aus einem Grundbetrag iHv
ATS 240.000,-- jährlich zuzüglich einem Zuschlag iHv 0,2% der
Umsatzerlöse zuzüglich einem Zuschlag iHv 5% des
Jahresüberschusses.
In beiden Vereinbarungen wurde weiters festgehalten:
Die gesetzliche Sozialversicherung ebenso wie
die Einkommensteuer sind vom Geschäftsführer selbst zu tragen. Der
Geschäftsführer erhält während des Jahres angemessene
monatliche A-conto-Zahlungen auf sein Jahresentgelt. Eine genaue Abrechnung der
Geschäftsführungsbezüge hat jährlich nach Erstellung des
Jahresabschlusses zu erfolgen. Der Geschäftsführer erklärt sich
schon jetzt bereit, in Zeiten in denen die Ertragslage dies erfordert, seinen
Geschäftsführungsbezug angemessen zu reduzieren.
Nach diesen Vereinbarungen standen dem
Geschäftsführer in den geprüften Jahren folgende Honorarzahlungen
zu: 1999 1.006.032 ATS, 2000 954.019 ATS, 2001 700.907 ATS.
Die monatlichen A-conto-Zahlungen betrugen 38.000 ATS,
den Restbetrag erhielt der Geschäftsführer im Folgejahr nach
Feststehen des Jahresergebnisses. Auf diese Weise kam es in den einzelnen Jahren
zu Honorarzahlungen in folgender Höhe: 1999 586.869,06 ATS, 2000
871.742,30 ATS und 2001 917.019,76 ATS. Außerdem stand dem
Geschäftsführer ein Firmen-PKW zur Privatnutzung zur Verfügung,
der Sachbezug wurde mit folgender Höhe bewertet: 1999 mit 20.800 ATS,
2000 mit 41.900 ATS, 2001 mit 43.768 ATS. Bemessungsgrundlage für
die Nachforderung des Dienstgeberbeitrages im Bescheid waren die
tatsächlichen Honorarzahlungen der einzelnen Jahre und der Sachbezug
für die PKW-Nutzung.
Eine gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid eingebrachte
Berufung wurde im Wesentlichen folgendermaßen begründet: Nach der
vorliegenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes seien die
Geschäftsführerbezüge jedenfalls dann nicht in die
Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrages einzubeziehen, wenn hinsichtlich
dieser Einkünfte Unternehmerrisiko gegeben sei. Dies sei jedenfalls dann
der Fall, wenn den Geschäftsführer das Risiko ins Gewicht fallender
Einnahmenschwankungen treffe. Die vom Jahresüberschuss bzw. Umsatz
abhängigen Entgeltteile hätten folgende Zahlen ergeben:
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|
1999
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2000
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2001
|
vom Umsatz abhängiges Entgelt
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329.371,05 ATS
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357.090,28 ATS
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262.186,69 ATS
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vom Jahresüberschuss abh. Entgelt
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196.661,31 ATS
|
116.929,48 ATS
|
198.720,33 ATS
Schon bei Ansicht dieser Zahlen werde klar, dass die
Geschäftsführerbezüge wesentlichen Schwankungen unterliegen. Der
zugrundeliegende Jahresüberschuss hätte sich von rund 3,9 Mio ATS
im Jahr 1999 auf rund 2,3 Mio ATS im Jahr 2000 verringert und sei im Jahr
2001 wieder auf rund 4 Mio ATS angestiegen. Die Umsatzentwicklung zeige im
Jahr 1999 Umsatzerlöse von rund 65,8 Mio ATS, die im Jahr 2000 auf
71,4 Mio ATS und 2001 auf rund 131 Mio ATS gestiegen sind. Auch diese
Zahlen würden deutliche Schwankungen aufzeigen. Die dem Prüfbericht zu
entnehmenden Geschäftsführungsbezüge seien von rund
607.000 ATS für 1999 auf rund 913.000 ATS für 2000 gestiegen
und würden daher eine Steigerung um rund 50% aufweisen, von 1999 auf 2001
(rund 960.000 ATS) sogar rund 58%. Im Sinne der VwGH-Judikatur werde damit
wohl aufgezeigt, dass den Geschäftsführer das Wagnis ins Gewicht
fallender Einnahmenschwankungen treffe. Ein vorhandenes Unternehmerrisiko
schließe jedoch die Subsumption der Geschäftsführerbezüge
unter § 22 Z 2 2.Teilstrich EStG 1988 aus. Wie das Finanzamt zu
dem Schluss komme, dass bei Einkommenschwankungen von 50% und mehr kein
Unternehmerrisiko vorliege, sei unverständlich.
Mit Schreiben vom 31.1.2003 stellte die Bw. durch ihren
steuerlichen Vertreter schließlich einen Antrag auf Entscheidung über
die Berufung durch den gesamten Berufungssenat und auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung.
In der am 9.11.2004 durchgeführten mündlichen
Verhandlung erklärte der steuerliche Vertreter der Bw. in Ergänzung
seiner Ausführungen noch, dass durch die Änderung in der zweiten
Vereinbarung die Erfolgsabhängigkeit der
Geschäftsführerbezüge verstärkt werden sollte.
Schließlich verwies er in seinem Schlussantrag nach kritischen
Ausführungen zur gesetzlichen Regelung neuerlich darauf, dass die
Bezüge stark steigen, aber auch stark sinken könnten. So sei das
Geschäftsführerhonorar nach der Prüfung (im Jahr 2003) durch
höhere Gewinne um rund 25.000 € (350.000 ATS) gegenüber
dem Vorjahr gestiegen, es hätte daher etwa 1 Mio. ATS betragen.
Dies sei sicher nicht mit einem klassischen Dienstverhältnis vergleichbar.
Wenn schon die Weisungsgebundenheit nicht gegeben sein könnte, so sollten
zumindest die anderen Merkmale eines Dienstverhältnisses mit einer gewissen
Klarheit vorhanden sein. Er sehe jedoch kein Merkmal eines
Dienstverhältnisses. Die Erfolgskomponente mache den überwiegenden
Teil des Gehaltsbezuges aus. Er beantrage daher Stattgabe der Berufung.
Der
Senat hat erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs.
1 FLAG 1967 haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu leisten, die im
Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen. Nach § 41 Abs. 2 FLAG 1967 in
der seit 1.1.1994 geltenden Fassung sind Dienstnehmer Personen, die in einem
Dienstverhältnis im Sinn des § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an
Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinn des § 22 Z.2 EStG 1988.
Nach Absatz 3 der zitierten
Gesetzesstelle ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Absatz 1 genannten
Dienstgeber gewährt worden sind, gleichgültig, ob die
Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder
nicht. Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1
lit.a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder
Art im Sinn des § 22 Z 2 leg.cit.
Gemäß
§ 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 fallen unter die Einkünfte aus sonstiger
selbständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder
Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre
sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2)
aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Für die Frage, ob
"sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" gegeben sind, ist eine auf
Grund des Beteiligungsverhältnisses fehlende Weisungsgebundenheit fiktiv
hinzuzudenken und sodann nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu
prüfen, ob die Voraussetzungen eines steuerlichen Dienstverhältnisses
gegeben sind (vgl. VwGH 20.11.1996, 96/15/0094). Hiebei kommt es auf die
tatsächlichen Verhältnisse, nicht auf die vom Steuerpflichtigen
gewählte Form der Bezeichnung an.
Der Verfassungsgerichtshof hat
die Behandlung von Beschwerden, die sich gegen die Einbeziehung der
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art im Sinn des § 22 Z 2
EStG 1988 in den Dienstgeberbeitrag nach dem FLAG richteten, abgelehnt (VfGH
9.6.1998, B 286/98 und vom 24.6.1998, B 998/98 und B 999/98) und weiters auch
die Anfechtungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes mit den Erkenntnissen
vom 1.3.2001, G 109/00 und vom 7.3.2001, G 110/00 abgewiesen.
Im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G 109/00, wird unter Zitierung der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass im Fall der auf
die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zurückzuführenden
Weisungsungebundenheit verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses ihre
Indizwirkung für die Lösung der Frage verlieren, ob nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines
Dienstverhältnisses gegeben sind. Dies trifft vor allem auf folgende zu:
fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendbarkeit
typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie Arbeits- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Heranziehung von Hilfskräften in Form
der Delegierung bestimmter Arbeiten etc.
Insgesamt stellt das in §
22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 für wesentlich beteiligte Gesellschafter
normierte Vorliegen "sonst aller Merkmale eines Dienstverhältnisses" auf
die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft
und auf das Fehlen eines Unternehmerrisikos ab. Von Bedeutung ist auch noch das
Vorliegen einer laufenden (wenn auch nicht notwendig monatlichen) Entlohnung.
Die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Gesellschaft ist gegeben, wenn der
Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen
Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus
ausüben muss. Die kontinuierliche und über einen längeren
Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung
spricht für diese Eingliederung.
Dass nach der Rechtssprechung
des VwGH laufende Entlohnung allein schon durch die laufenden A-conto-Zahlungen
vorliegt, steht außer Zweifel.
Von Unternehmerrisiko kann dann
gesprochen werden, wenn ein Steuerpflichtiger durch eigene
Geschäftseinteilung bzw. mehr oder weniger zweckentsprechende Organisation
den Ertrag seiner Tätigkeit maßgeblich beeinflussen kann, wenn also
die Höhe der erzielten Einnahmen weitgehend von der persönlichen
Tüchtigkeit, vom Fleiß, der Ausdauer und von Zufälligkeiten des
wirtschaftlichen Verkehrs abhängig ist. Dabei kommt es auf die
tatsächlichen Verhältnisse an: Im Vordergrund dieses Merkmales steht,
ob den Steuerpflichtigen in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer
tatsächlich das Risiko ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen trifft.
Im vorliegenden Fall wurde die
Entgeltvereinbarung so gestaltet, dass dem Geschäftsführer ein fixes
Grundentgelt von 480.000 ATS (ab 2001 240.000 ATS) gebührt, und
zusätzlich ein prozentueller Anteil am Jahresumsatz und
Jahresüberschuss. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach
ausgesprochen, dass zusätzlich über einen Fixbezug hinausgehende
Lohnbestandteile auch bei "klassischen" Dienstnehmern, insbesondere bei
leitenden Angestellten, nicht unüblich sind und kein Unternehmerrisiko
begründen (z.B. VwGH 18.2.1999, 97/15/0175 oder 25.9.2001, 2001/14/0051).
Eine Entgeltgestaltung, bei der dem Geschäftsführer auch im Fall eines
negativem Geschäftsergebnisses noch ein Fixbezug verbleibt, spricht
jedenfalls gegen das Vorliegen von Unternehmerrisiko.
Wenn die Berufungswerberin die
in den einzelnen Jahren zur Auszahlung gelangten
Geschäftsführerentgelte gegenüberstellt und vermeint, dass die
hohen Schwankungen für Unternehmerrisiko sprechen würden, so ist
zunächst zu bemerken, dass hier jedenfalls nicht wie in der Berufung
dargestellt die jährlichen Auszahlungen verglichen werden dürfen, die
nur ein Ergebnis aus A-conto-Zahlungen und Restzahlungen im Folgejahr waren,
sondern die Honorare laut Vereinbarungen. Dem Geschäftsführer standen
erfolgsabhängige Entgeltbestandteile in folgender Höhe zu: 1999
526.032 ATS, 2000 474.019 ATS und 2001 460.907 ATS. Ein Vergleich
dieser Beträge zeigt nun keineswegs diese Steigerung um mehr als 50%, wie
in der Berufung dargestellt, auf, vielmehr erfuhr das Entgelt hier eine leichte
Verminderung.
In diesem Zusammenhang
fällt insbesondere auf: Wie auch in der Berufung richtig dargestellt wurde,
stiegen die Umsätze in den geprüften Jahren von rund 65 Mio ATS
auf rund 131 Mio ATS an, der Gewinn verminderte sich zunächst im Jahr
2000, um im Jahr 2001 wieder anzusteigen. Dennoch wurde ab dem Jahr 2001 eine
Entgeltvereinbarung getroffen, bei der der Fixbezug für den
Geschäftsführer auf die Hälfte herabgesetzt wurde und der
umsatzabhängige Entgeltteil ebenfalls um mehr als die Hälfte reduziert
wurde. Diese gegenläufig zur steigenden Ertragslage getroffene
Entgeltvereinbarung lässt den Schluss zu, dass auf diese Weise der
Geschäftsführerbezug einigermaßen stabil gehalten werden sollte
oder jedenfalls eine Steigerung entsprechend der Ertragslage nicht gewollt war.
Nach der ständigen
Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann von Einnahmenschwankungen des
Geschäftsführers nur dann auf ein Risiko geschlossen werden, wenn ein
Zusammenhang zwischen diesen Schwankungen und wirtschaftlichen Parametern der
Gesellschaft besteht. Vom Geschäftsführer frei verfügte
Änderungen der Höhe seiner Bezüge haben mit einem Risiko, wie es
für Unternehmer eigentümlich ist, nichts gemein (z.B. VwGH 18.12.2002,
98/13/0204 und die dort zitierte Vorjudikatur). Trotz der teilweise
erfolgsorientierten Honorargestaltung zeigt gerade diese Reduzierung in der Zeit
der Umsatzsteigerung, dass die Einnahmenschwankungen auf die freie
Gestaltungsmöglichkeit des Geschäftsführers
zurückzuführen sind und keinen Rückschluss auf ein
allfälliges Unternehmerrisiko zulassen.
Im Sinn dieser Rechtssprechung
kann die Bw. auch mit dem Hinweis in der mündlichen Verhandlung, dass im
Jahr 2003 durch Gewinnsteigerung der Geschäftsführerbezug auf rund
1 Mio. ATS angestiegen sei, nichts für ihren Standpunkt gewinnen,
da bereits im Jahr 1999 - bei wesentlich geringeren Gewinnen - der
Geschäftsführerbezug diese Höhe hatte.
Auf Grund dieser Feststellungen
weist die Tätigkeit des wesentlich beteiligten Geschäftsführers
somit - unter Außerachtlassung der Weisungsgebundenheit - die
Merkmale eines Dienstverhältnisses auf, sodass die von der Gesellschaft
bezogenen Vergütungen als Einkünfte im Sinn des § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind.
Linz,
15. November 2004
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0365-L/03
- Stammnummer
- 13212
- Gültig
- 15.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF