Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0406-G/06
Wesentlich beteiligter Gesellschaftergeschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0406-G/06vom 02.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Firma A GmbH in XY, vertreten durch
Slawitsch Hans M. WTH Ges KEG, Steuerberatungs- und
Wirtschaftsprüfungskanzlei, 8020 Graz, Strauchergasse 16, vom
18. April 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Umgebung vom
24. März 2006 betreffend Haftungs- und Abgabenbescheid für den
Zeitraum 1. Jänner 2003 bis 31. Dezember 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin ist eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung und betreibt das Gewerbe der Dachdeckerei und
Spenglerei.
Im Zuge einer Prüfung der lohnabhängigen Abgaben
über den Zeitraum 1.1.2003 bis 31.12.2004 stellte der Prüfer fest,
dass die Bezüge der zu 50 % und 35% an der Berufungswerberin wesentlich
beteiligten Geschäftsführer nicht in die DB- und
DZ-Bemessungsgrundlage einbezogen worden waren.
Mit den Abgabenbescheiden vom 24. März 2006, wurde vom
Finanzamt Graz-Umgebung für oa. Zeitraum der Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und der Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag festgesetzt.
In der Berufung vom 18. April 2006 gegen den
diesbezüglich vom Finanzamt erlassenen Bescheid für das Jahr 2002
brachte die Berufungswerberin Folgendes vor:
Wir erheben hiemit gegen
die Haftungs- und Abgabenbescheide des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 24.3.2006
für die Jahre 2003 und 2004 das Rechtsmittel der Berufung, stellen als
Berufungsbegehren den Antrag den Bescheid 2003 im Sinne der untenstehenden
Ausführungen abzuändern und den Bescheid für 2004 ersatzlos
aufzuheben und führen in Begründung aus:
Mit den angefochtenen
Bescheiden wurden folgende Abgaben festgesetzt, wogegen sich diese Berufung
richtet:
2003
Dienstgeberbeitrag
4.500,--
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag 460,--
2004
Dienstgeberbeitrag
1.188,--
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
116,16
Zusammen
6.264,16
Bemessungsgrundlage
dieser Festsetzungen sind die von unserer Gesellschaft in den Streitjahren
ausgezahlten Geschäftsführerbezüge an den wesentlich beteiligten
Geschäftsführer, Herrn R. S. Nach der mit verstärktem Senat
geänderten Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom
10.11.2004, Zahl 2003/13/0018) wird diese Bestimmung seit November 2004
dahingehend ausgelegt, dass für die Beurteilung der Dienstnehmereigenschaft
bei wesentlich beteiligten Geschäftsführern ein einziges Merkmal
genügt, nämlich die Eingliederung des Geschäftsführers in
den betrieblichen Organismus des Unternehmens.
Nach früherer
ständiger Rechtssprechung bedurfte es für die Annahme der
Dienstnehmerähnlichkeit zweier Merkmale, nämlich
a) Eingliederung in den
betrieblichen Organismus des Unternehmens
und
b) kein Vorliegen eines ins
Gewicht fallenden Unternehmerrisikos.
Im vorliegenden Falle
belief sich der Geschäftsführerbezug in den Jahren 2003 und 2004 auf
80 % des Gewinnes, d.h. der Geschäftsführerbezug war
ausschließlich vom Betriebsergebnis und zwar vom Reingewinn abhängig.
Er war gleichzeitig gedeckelt mit einer Obergrenze von 100.000,--. In den beiden
Streitjahren errechnete sich der Geschäftsführerbezug wie
folgt:
2003
Gewinn vor
Geschäftsführerbezug
135.343,--
davon 80 %
108.274,40
gedeckelt jedoch
100.000,--
2004
Gewinn vor
Geschäftsführerbezug
112.660,--
davon 80 %
90.198,--
anteilig für drei
Monate (Herr A ist mit Ende März
2004 aus der Geschäftsführung ausgeschieden)
22.532,--
gerundet somit als
Geschäftsführerbezug ausbezahlt 22.000,--
Die tatsächlichen
Auszahlungen entsprachen daher der gewinnabhängigen, vertraglichen
Regelung.
Nach der bis November
2004 gültigen Rechtsprechung wären die in Rede stehenden
Geschäftsführerbezüge jedenfalls nicht dem Dienstgeberbeitrag
unterlägen. Im vorliegenden Fall kommt daher die Verordnung des
Bundesministers für Finanzen betreffend Unbilligkeit der Einhebung im Sinne
des § 236 BAO vom 20.12.2005 zur Anwendung. Danach liegt eine sachliche
Unbilligkeit insoweit vor, als die Geltendmachung des Abgabenanspruches von
Rechtsauslegungen des Verwaltungsgerichtes abweicht, wenn im Vertrauen auf die
betreffende Rechtsprechung für die Verwirklichung des die Abgabenpflicht
auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahmen gesetzt
wurden.
Wir stellen daher
folgende Anträge
a) in Stattgebung unserer
Berufung den angefochtenen Bescheid für 2003 im Sinne der obenstehenden
Ausführungen abzuändern und den Bescheid für 2004 ersatzlos
aufzuheben;
b) auf Entscheidung
durch den gesamten Berufungssenat und Anberaumung einer mündlichen
Berufungsverhandlung;
c) auf
Aussetzung der Abgabeneinhebung für den strittigen Abgabenbetrag in
Höhe von 6.264,16.
In eventu ersuchen wir
die festgesetzten Abgaben im Nachsichtsweg abzuschreiben (gestützt auf die
oben erwähnte Verordnung vom 20.12.2005) und den bestehenden Rückstand
bis dahin zu stunden.
Mit Bericht vom (ohne Datum), eingelangt am 3. August 2006,
legte das Finanzamt Graz-Umgebung die Berufung aus
verwaltungsökonomischen Gründen, ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung, dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG 1967 (FLAG) haben
den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet
Dienstnehmer beschäftigen.
Gem. § 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 anzuwendenden
Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818, sind Dienstnehmer alle
Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988
stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd § 22 Z 2
EStG 1988.
Gem. § 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl. 818/1993 ist der
Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen.
Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1
lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder
Art iSd § 22 Z 2 EStG 1988.
Die Regelung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, der von
der in § 41 FLAG festgelegten Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet
sich in § 57 Abs. 4 und 5 HKG idF BGBl. 958/1993 bzw. § 57 Abs. 7 und
8 HKG idF BGBl. 661/1994 und ab dem Jahr 1999 auf § 122 Abs. 7 und 8 WKG
98.
Nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 fallen
unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit die Gehälter und
sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an
wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung erkennt, ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des § 22
Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 und aus dem Zusammenhang mit der Bestimmung des
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988, dass der Formulierung "sonst alle
Merkmale eines Dienstverhältnisses" in § 22 Z 2 das Verständnis
beizulegen ist, dass es auf die Weisungsgebundenheit nicht ankommt, wenn diese
wegen der Beteiligung an der Gesellschaft nicht gegeben ist, im Übrigen
aber nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines
Dienstverhältnisses gegeben sein müssen. Dabei ist die auf Grund des
gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses fehlende Weisungsgebundenheit
hinzuzudenken und dann zu beurteilen, ob die Merkmale der
Unselbstständigkeit oder jene der Selbstständigkeit im Vordergrund
stehen. Dem Vorliegen bzw. dem Fehlen des Unternehmerwagnisses kommt in diesem
Zusammenhang wesentliche Bedeutung zu (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Juli
1999, 99/14/0136). Es kommt daher nicht darauf an, dass die gegenständlich
zu 50 % bzw. 35 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer auf Grund
ihrer Beteiligung weisungsungebunden sind (vgl. weiters VwGH vom 28.10.1997,
97/14/0132).
Ein Dienstverhältnis liegt nach § 47 Abs. 2 EStG
1988 vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet.
Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres
geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im
geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen
verpflichtet ist. Dabei ist für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung
als Dienstverhältnis das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der
vereinbarten Tätigkeit maßgebend (VwGH 25.10.1994, 90/14/0184). Nach
Lehre und Rechtsprechung sind für die Abgrenzung zwischen
selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit das Vorliegen
eines Unternehmerwagnisses, die (gegenständlich nicht relevante)
Weisungsgebundenheit und die organisatorische Eingliederung in den Betrieb des
Arbeitgebers wesentliche Merkmale. Unter diesen Gesichtspunkten ist das
Gesamtbild einer Tätigkeit darauf zu untersuchen, ob die Merkmale der
Selbstständigkeit oder jene der Unselbständigkeit überwiegen
(vgl. VwGH vom 22.2.1996, 94/15/0123, und die dort zitierte Judikatur).
Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 21.12.1999, 99/14/0255,
liegt ein Unternehmerwagnis vor, wenn der Steuerpflichtige sowohl die Einnahmen-
als auch die Ausgabenseite maßgeblich beeinflussen und damit den
materiellen Erfolg seiner Tätigkeit weitgehend selbst gestalten kann. Dabei
kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse an: Im Vordergrund dieses
Merkmales steht, ob dem Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins
Gewicht fallender Einnahmenschwankungen trifft (vgl. VwGH 25.11.2002,
2002/14/0080). In diese Überlegungen einzubeziehen sind aber auch Wagnisse,
die sich aus Schwankungen bei nicht überwälzbaren Ausgaben ergeben.
In dem neuen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
10.11.2004, Zl. 2003/13/0018, welches in einem nach § 13 Abs. 1 Z 1 VwGG
gebildeten Senat getroffen wurde, ist der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich
der Auslegung der Bestimmung des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 im
Hinblick auf § 47 Abs. 2 EStG 1988 in Abkehr von der bisher vertretenen
Rechtsauffassung in Punkt 5.2. zu folgender Ansicht gelangt:
"5. 2. Die
Legaldefinition des § 47 Abs. 2 EStG 1988 beschreibt das steuerrechtliche
Dienstverhältnis allerdings mit zwei Merkmalen, nämlich der
Weisungsgebundenheit einerseits und der Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus des Betriebes des Arbeitgebers andererseits. Diese beiden Merkmale
gehen nach der vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 1. März
2001 zum Ausdruck gebrachten Sichtweise, der sich der Verwaltungsgerichtshof
anschließt, nicht in einem Oberbegriff der Weisungsunterworfenheit auf. In
den hg. Erkenntnissen vom 17. Mai 1989, 85/13/0110,
Slg. NF. Nr. 6.403/F (zitiert
im genannten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes), vom
31. Juli 1996, 95/13/0220, Slg.
NF. Nr. 7.111/F, vom 9. Juli 1997, 95/13/0289,
vom
23. Mai 2000, 97/14/0167,
vom 20. Dezember 2000, 99/13/0223, Slg. NF. Nr. 7.569/F, vom 25. Jänner
2001, 95/15/0074, und zuletzt vom 24. Juni 2004, 2001/15/0113, hat der
Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass (nur) in Fällen, in denen die im
Gesetz festgeschriebenen Kriterien der Weisungsgebundenheit und der
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Betriebes des
Arbeitgebers noch keine klare Abgrenzung zwischen einer selbständig und
einer nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit ermöglichen, auf
weitere Abgrenzungskriterien (wie etwa auf das Fehlen eines Unternehmerrisikos)
Bedacht zu nehmen ist.
Wird das in § 47
Abs. 2 EStG 1988 normierte Tatbestandselement der Weisungsgebundenheit durch den
Ausdruck "sonst" in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 beseitigt (oder im
Verständnis des oben referierten hg. Erkenntnisses vom 23. April 2001,
2001/14/0054, "hinzugedacht"), dann kann sich der Ausdruck "alle" in derselben -
auf die gesetzliche Definition des steuerrechtlichen Dienstverhältnisses in
§ 47 Abs. 2 EStG verweisenden - Vorschrift damit (primär) nur auf das
verbleibende gesetzliche Kriterium der Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus des Betriebes des Arbeitgebers beziehen. Weiteren Elementen, wie etwa
dem Fehlen eines Unternehmerrisikos oder einer als "laufend" zu erkennenden
Lohnzahlung, kann in einer dem Gesetzeswortlaut verpflichteten Auslegung
Bedeutung für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 nur noch in solchen Fällen zukommen, in denen eine
Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den
Organismus des Betriebes der Gesellschaft nicht klar zu erkennen wäre.
Hievon wird in aller
Regel aber nicht auszugehen sein, weil die Frage nach der Eingliederung des
tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft
weiterhin nach jenem zu Punkt 4.1. referierten Verständnis von diesem
Tatbestandsmerkmal zu beantworten ist, zu dem der Verwaltungsgerichtshof in
seiner bisherigen Rechtsprechung gefunden hat. Nach diesem Verständnis wird
dieses für die Erfüllung des Tatbestandes der Einkünfteerzielung
nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 notwendige Merkmal durch jede nach
außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit hergestellt,
mit welcher der Unternehmenszweck der Gesellschaft, sei es durch ihre
Führung, sei es durch operatives Wirken auf ihrem Betätigungsfeld,
verwirklicht wird, ohne dass dabei von Bedeutung wäre, in welcher Weise die
aus der Tätigkeit erzielten Einkünfte zu qualifizieren wären,
wenn die Tätigkeit nicht für die Gesellschaft geleistet würde.
Mit der Erzielung von Einkünften aus Vergütungen im Sinne des §
22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 werden zufolge der Qualität dieser Vorschrift
als lex specialis gegenüber anderen Einkünftetatbeständen diese
nämlich - wie dies der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem bereits
zitierten Erkenntnis vom 26. November 2003, 2001/13/0219, so entschieden hat -
durch eine solche Tätigkeit rechtlich verdrängt, welche durch einen
Steuerpflichtigen in seiner Eigenschaft als Gesellschafter jener Gesellschaft
gegenüber erbracht wird, an der er im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988 wesentlich beteiligt ist."
In Punkt 4.1. des zitierten Erkenntnisses wird hinsichtlich
des Kriteriums der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Betriebes folgende Ansicht wiedergegeben:
"4. 1. Die Eingliederung
in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft hat der Verwaltungsgerichtshof
in einem funktionalen Verständnis dieses Begriffes mit einer auf Dauer
angelegten kontinuierlichen Leistung des Gesellschafters entweder in der
Geschäftsführung oder im operativen Bereich der Gesellschaft als
verwirklicht angesehen.
Das Überwiegen der
Tätigkeit im operativen Bereich der Gesellschaft über die Aufgaben der
Geschäftsführung hat der Verwaltungsgerichtshof mit der
Begründung als bedeutungslos beurteilt, dass die Bestimmung des § 22 Z
2 Teilstrich 2 EStG 1988 an den Inhalt der Tätigkeit des an der
Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten und an seine handelsrechtliche
Stellung nicht anknüpft, weshalb der Annahme einer Eingliederung in den
Organismus des Betriebes der Gesellschaft auch der Umstand nicht entgegen steht,
dass der Gesellschafter nicht handelsrechtlicher Geschäftsführer der
Gesellschaft ist. Im hg. Erkenntnis vom
26. November 2003,
2001/13/0219, hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass es der
Beurteilung der Einkünfte als solcher nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG
1988 nicht entgegensteht, wenn die Art der Tätigkeit, würde sie nicht
der Gesellschaft erbracht werden, sonst eine andere Qualifizierung der daraus
erzielten Einkünfte, etwa als solcher nach § 22 Z 1 EStG 1988,
geböte.
Vor dem Hintergrund des
funktionalen Verständnisses vom Begriff der Eingliederung in den Organismus
des Betriebes der Gesellschaft wurden in der genannten Judikatur den
Sachverhaltskomponenten der Anwesenheit des Gesellschafters in den
Betriebsräumlichkeiten der Gesellschaft, der Vorgabe eines festen
Arbeitsplatzes und einer festen Arbeitszeit und des Unterworfenseins unter
betriebliche Ordnungsvorschriften keine Bedeutung zugebilligt und wurde
ausgesprochen, dass es der Eingliederung des tätigen Gesellschafters in den
Organismus des Betriebes der Gesellschaft nicht entgegensteht, wenn dem
Geschäftsführer in den Räumlichkeiten der Gesellschaft kein
Büro eingeräumt ist, wenn er die Tätigkeit für das
Unternehmen nicht in dessen Räumlichkeiten verrichtet und
Geschäftsführungsfunktionen auch für andere Kapitalgesellschaften
übernommen hat. Auch eine größere Entfernung des Wohnsitzes oder
des Ortes einer weiteren Betätigung des Geschäftsführers vom Sitz
der Gesellschaft hat der Gerichtshof der Eingliederung des tätigen
Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft als nicht
hinderlich beurteilt."
Entsprechend diesen, im zitierten Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes getroffenen Ausführungen ist es vollkommen
unerheblich, welche Leistungen durch die
Gesellschafter-Geschäftsführer für die Berufungswerberin
erbracht wurden. Da die Gesellschafter-Geschäftsführer (lt.
Gesellschaftsvertrag vom 30.6.1987) sowohl mit der Führung der
Geschäfte der Berufungswerberin (Vertretung der Gesellschaft nach
außen, alle Maßnahmen und Vorkehrungen organisatorischer,
finanzieller, wirtschaftlicher und personeller Art, die im Interesse der
Gesellschaft liegen) als auch mit diversen Tätigkeiten eines Dachdeckerei-
und Spenglereibetriebes betraut sind, ist von einer auf Dauer angelegten
kontinuierlichen Leistung der Gesellschafter-Geschäftsführer für
die Berufungswerberin auszugehen.
Der VwGH hat seine Rechtsauffassung, wonach das in §
22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 normierte Vorliegen der sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses abgesehen vom hinzuzudenkenden Merkmal der
Weisungsgebundenheit vor allem auf das Kriterium der Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft und das Fehlen des
Unternehmerwagnisses, weiters noch auf das Merkmal der laufenden (wenn auch
nicht notwendig monatlichen) Entlohnung abstellt, mit Erkenntnis vom 10.11.2004,
2003/13/0018, dahingehend revidiert, als in Abkehr von der Annahme einer
Gleichwertigkeit der oben genannten Kriterien die Kriterien des Fehlens eines
Unternehmerwagnisses und des laufenden Anfallens einer Entlohnung in den
Hintergrund zu treten haben und entscheidende Bedeutung vielmehr dem Umstand
zukommt, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen
Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist.
Die Frage nach dem Kriterium der Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Gesellschaft ist weiterhin nach jenem
Verständnis von diesem Tatbestandsmerkmal zu beantworten, zu dem der VwGH
in seiner bisherigen Rechtsprechung gefunden hat. Nach diesem Verständnis
wird dieses Merkmal durch jede nach außen hin auf Dauer angelegte
erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit der der Unternehmenszweck der
Gesellschaft, sei es durch ihre Führung, sei es durch operatives Wirken auf
ihrem Betätigungsfeld, verwirklicht wird, ohne dass dabei von Bedeutung
wäre, in welcher Weise die aus der Tätigkeit erzielten Einkünfte
zu qualifizieren wären, wenn die Tätigkeit nicht für die
Gesellschaft geleistet würde. Die kontinuierliche und über einen
längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. die hg.
Erkenntnisse vom 21. Dezember 1999, 99/14/0255, vom 27. Jänner 2000,
98/15/0200, und vom 26. April 2000, 99/14/0339).
Die Gesellschafter-Geschäftsführer vertreten die
Berufungswerberin laut Firmenbuch (FN xxxxx) seit 11.3.2003 gemeinsam
mit einem weiteren Geschäftsführer, wobei Herr A mit Ende März
2004 aus der 'Geschäftsführung ausgeschieden ist.
Es ist daher die von der Berufungswerberin nicht konkret
bestrittene Eingliederung in den Organismus des Unternehmens der
Berufungswerberin nach der oben dargelegten Definition jedenfalls klar
erkennbar.
Die Kriterien des Fehlens eines Unternehmerrisikos und der
laufenden Entlohnung treten auf Grund der eindeutigen Erkennbarkeit der
Eingliederung der Geschäftsführer in den geschäftlichen
Organismus der Gesellschaft in den Hintergrund, und es kommt dem
diesbezüglichen Vorbringen keine entscheidende Bedeutung zu.
Im Ergebnis wird die Auffassung vertreten, dass die
Beschäftigung der Geschäftsführer ungeachtet ihrer gleichzeitigen
Eigenschaft als wesentlich beteiligte Gesellschafter alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses aufgewiesen hat. Die
Gesellschafter-Geschäftsführer erzielen aus der
Geschäftsführertätigkeit demnach Einkünfte nach § 22 Z
2 Teilstrich 2 EStG 1988, weshalb sie iSd Bestimmung des § 41 Abs. 2 FLAG
in der ab dem Jahr 1994 anzuwendenden Fassung Dienstnehmer waren. Dies
löste die Pflicht aus, von den Bezügen der Geschäftsführer
für das Jahr 2003 und 2004 den DB und den DZ abzuführen.
Nach dem Erkenntnis des VwGH 23.4.2001, 2001/14/0054, ist
die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw.
wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses
Organismus ausüben muss (vgl. Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer 21, § 19 Anm. 72 f). Die
Judikatur des VwGH ist von einem funktionalen Verständnis des Begriffes der
Eingliederung des Geschäftsführers in den geschäftlichen
Organismus der GmbH geprägt. Die kontinuierliche und über einen
längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. VwGH
21.12.1999, 99/14/0255, 27.1.2000, 98/15/0200 und 26.4.2000, 99/14/0339).
Fest steht, dass für das Unternehmen der
persönliche Arbeitseinsatz der Geschäftsführer erforderlich war.
Es ist daher nach der Aktenlage eine faktische Eingliederung der
Geschäftsführer bei Erfüllung der von ihnen persönlich
übernommenen Tätigkeitsbereiche in den betrieblichen Ablauf der
Berufungswerberin gegeben, und zwar sowohl in zeitlicher und örtlicher als
auch in organisatorischer Hinsicht.
Dazu wird darauf verwiesen, dass eine freie
Zeitdisposition, das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit und der
Unterwerfung unter betriebliche Ordnungsvorschriften wie Arbeitsort, Arbeitszeit
und arbeitsbezogenes Verhalten, Kontrolle und disziplinäre
Verantwortlichkeit im Zusammenhang mit der auf Grund der
gesellschaftsrechtlichen Beziehung fehlenden Weisungsgebundenheit stehen und
daher im gegebenen Zusammenhang nicht von entscheidender Bedeutung sind (vgl.
VwGH vom 30.11.1999, 99/14/0264, 25.11.1999, 99/15/0188 sowie 25.11.2002,
2002/14/0080 und die darin zitierte Vorjudikatur).
Somit kann aus der kontinuierlichen
Geschäftsführertätigkeit das Schulden der persönlichen
Arbeitskraft der Gesellschafter-Geschäftsführer abgeleitet werden.
Insbesondere zeugt die Art der Tätigkeit von einem
Dauerschuldverhältnis, das wiederum ein typisches Merkmal einer nicht
selbständigen Tätigkeit, ebenso wie die gegenständlich
vorliegende persönliche Abhängigkeit darstellt.
Bei den vorliegenden Arbeitsverhältnissen der
Geschäftsführer überwiegen demnach aus steuerrechtlicher Sicht
die Merkmale von nicht selbständig Tätigen im Sinne des
§
47 Abs. 2 EStG 1988.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Über Ihren Antrag vom 18. April 2006 nach § 236
BAO wird die Abgabenbehörde erster Instanz zu entscheiden haben.
Graz, am 2.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0406-G/06
- Stammnummer
- 39069
- Gültig
- 02.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF