…Ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit werde bei beruflich veranlassten Reisen stets dann begründet, wenn ein Arbeitnehmer an einem Einsatzort regelmäßig wiederkehrend (mindestens einmal wöchentlich) tätig und die Anfangsphase von fünf Tagen überschritten werde oder wenn die Fahrtätigkeit regelmäßig in einem lokal eingegrenzten Bereich ausgeübt werde…
…79 konnte mangels Belegnachweise nicht anerkannt werden. Gegend diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer eine Berufung ein und führte unter anderem aus, dass es sich bei seinen Reisen nach Wien nicht um regelmäßig wiederkehrende Reisen gehandelt habe, sondern diese unregelmäßig und nach vorheriger Terminvereinbarung erfolgt seien…
…den von ihm immer wiederkehrend angefahrenen Orten und Zielen, die ihm bei seinen Zustellungsfahrten regelmäßig zu Gastronomiebetrieben führten, die günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten bekannt waren, sodass ein Verpflegungsmehraufwand nicht vorliegt. Allein schon aus diesem Grund sind Verpflegungsmehraufwendungen für die vom Bf durchgeführten Reisen nicht als Werbungskosten zu…
…durch die wiederkehrenden eintägigen Reisetätigkeiten in einem sogenannten Einsatzgebiet (Zielgebiet) ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wurde und folglich in typisierender Betrachtungsweise ein Verpflegungsmehraufwand auszuschließen ist. 1. Rechtliche Grundlagen: Nach § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sind Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen Werbungskosten…
…einen längeren Zeitraum hindurch (in der Regel mehr als eine Woche) an ein und demselben Ort aufgehalten hat. Die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwand ist daher bei durchgehender Tätigkeit am selben Einsatzort nur für die ersten 5 Tage möglich. Bei regelmäßig wiederkehrender (mindestens ein Mal wöchentlich; vgl…
…und 52) keine Reisen in den Bezirk Murau; der Bezirk Murtal wurde lediglich in 3 Kalenderwochen (KW 3, 13 und 39) nicht angefahren. Für das Vorjahr (2013) ergeben die Reiseaufzeichnungen folgendes Bild: Ab der Kalenderwoche 40 reiste der Bf. zumindest einmal wöchentlich in den Bezirk…
…bei Banken und Versicherungen nicht eingetragen sind. Da somit eine exakte Kontrolle des in Abzug gebrachten Aufwandes nicht möglich ist, jedoch glaubhaft gemacht werden konnte, dass sehr wohl Verpflegungsmehraufwand für Reisen in nicht ständig wiederkehrende Gebiete angefallen ist, werden p. a. € 1.000,-- anerkannt…
…wobei bestimmte Gebiete von ihm wiederkehrend bereist werden, vor allem einige Landeshauptstädte und deren Umgebung. Diese Reisen erfolgen jedoch nicht regelmäßig, das heißt mindestens einmal wöchentlich (vgl. VwGH 2.8.1995, 93/13/0099). Nach der Verwaltungspraxis steht einem Arbeitnehmer, der an einem Einsatzort wiederkehrend…
…ist u. a. dann anzunehmen, wenn sich die Dienstverrichtung auf einen anderen Einsatzort durchgehend oder wiederkehrend über einen längeren Zeitraum erstreckt. Dabei ist von einem längeren Zeitraum auszugehen, wenn ein Arbeitnehmer an einem Einsatzort regelmäßig wiederkehrend (mindestens einmal wöchentlich, vgl. VwGH 2.8.1995, 93…
…ist davon auszugehen, dass ihm doch auf Grund der regelmäßig wiederkehrenden Reisetätigkeit die Verpflegungsmöglichkeiten in den Orten dieser Bezirke und Landkreise so vertraut sind wie einem an ein und demselben Ort tätigen oder im Nahbereich des Dienstortes reisenden Arbeitnehmer. Die vom Bw in seiner Berufung…
…von fünf Tagen wird überschritten. Erfolgt innerhalb von sechs Kalendermonaten kein Einsatz an diesem Mittelpunkt der Tätigkeit, ist mit der Berechnung der "Anfangsphase" von fünf Tagen neu zu beginnen. Der Arbeitnehmer wird an einem Einsatzort regelmäßig wiederkehrend (mindestens einmal wöchentlich; vgl. VwGH 2.8.1995…
…einen längeren Zeitraum hindurch (in der Regel mehr als eine Woche) an ein und demselben Ort aufgehalten hat. Die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwand ist daher bei durchgehender Tätigkeit am selben Einsatzort nur für die ersten 5 Tage möglich. Bei regelmäßig wiederkehrender (mindestens ein Mal wöchentlich; vgl…
…172). Auch die mit Unterbrechungen ausgeübte Beschäftigung an einem Ort führt zu einem weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit, soferne die Dauer einer solchen wöchentlich wiederkehrenden Beschäftigung am selben Ort insgesamt ein Ausmaß erreicht, welches zum Wegfall der Voraussetzungen des in typisierender Betrachtungsweise unterstellten Verpflegungsmehraufwandes führt (vgl…
… - an einem Einsatzort regelmäßig wiederkehrend (mindestens einmal wöchentlich) tätig wird und die Anfangsphase von fünf Tagen überschritten wird (bei einer Unterbrechung von sechs Monaten ist mit der Anfangsphase von fünf Tagen neu zu beginnen); - an einem Einsatzort wiederkehrend aber nicht regelmäßig tätig wird und dabei…
…wiederkehrend (mindestens einmal wöchentlich) tätig und die Anfangsphase von fünf Tagen wird überschritten. Erfolgt innerhalb von 6 Kalendermonaten kein Einsatz an diesem Mittelpunkt der Tätigkeit, ist mit der Berechnung der "Anfangsphase" von fünf Tagen neu zu beginnen. Oder der Arbeitnehmer wird an einem Einsatzort wiederkehrend…
…Unterstellung der Dauer des Zeitraumes , innerhalb dessen die Kenntnis der örtlichen Gastronomie noch nicht gegeben ist, bei regelmäßigen wiederkehrendem (mindestens lx wöchentlich) Tätigwerden mit einer Anfangsphase von 5 Tagen." Ein ergänzendes Vorbringen wurde vom Bw. nicht erstattet. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 16 Abs…
…an den Orten weder regelmäßig wiederkehrend (z.B. wöchentlich am gleichen Tag), noch wiederkehrend, aber nicht regelmäßig aufgehalten habe. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 16 Abs.1 Z 9 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988) sind Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen ohne Nachweis ihrer Höhe…
…der LStR anzuwenden. Ob der BW am Einsatzort A regelmäßig wiederkehrend tätig sei, sei danach zu beurteilen ob er mindestens einmal wöchentlich dort tätig sei. Dies sei aber nicht der Fall, wie aus den beiliegenden detaillierten Aufstellungen ersichtlich sei. Wenn aber ein Selbstständiger zwar wiederkehrend…
…anzunehmen, dass diesen die günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten in den von ihnen regelmäßig wiederkehrend bereisten Orten im Einsatzgebiet so weit bekannt sind, dass ein Verpflegungsmehraufwand ebenso ausgeschlossen werden kann wie bei einem an ein und demselben Ort tätigen Arbeitnehmer, der sich zwar nicht auf Reisen (Dienstreisen) befindet…
…anzunehmen, dass diesen die günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten in den von ihnen regelmäßig wiederkehrend bereisten Orten im Einsatzgebiet so weit bekannt sind, dass ein Verpflegungsmehraufwand ebenso ausgeschlossen werden kann wie bei einem an ein und demselben Ort tätigen Arbeitnehmer, der sich zwar nicht auf Reisen (Dienstreisen) befindet…