Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0511-I/02
Verpflegungsaufwendungen als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0511-I/02vom 17.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Klaus Zangerl, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2000
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw., der seit dem Jahr 1998
regelmäßig den Fachhochschul-Studiengang Verfahrens- und
Umwelttechnik in I., E. - L.-Straße 120, besucht, begehrte in der beim
Finanzamt am 21. November 2001 eingelangten Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 - neben
anderen, unbestritten gebliebenen Aufwendungen - wegen seiner Aufenthalte in I.
anlässlich des o. a. Fachhochschul-Studienganges die Berücksichtigung
von Tagesgeldern in Höhe von 23.685 S als Werbungskosten.
Mit dem Einkommensteuerbescheid
vom 16. April 2002 führte das Finanzamt die Veranlagung zur Einkommensteuer
für das Jahr 2000 durch; hiebei wurden die angeführten Werbungskosten
wegen der Begründung eines Mittelpunktes der Tätigkeit in I. durch den
Bw. nicht berücksichtigt.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die Berufung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16
Abs. 1 EStG 1988 sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erhaltung,
Sicherung oder Erwerbung der Einnahmen Werbungskosten. Nach Z. 9 dieser
Gesetzesstelle sind insbesondere Reisekosten bei ausschließlich beruflich
veranlassten Reisen Werbungskosten.
Nach § 20 Abs. 1
Z. 2 lit. a leg. cit. dürfen die Aufwendungen oder Ausgaben
für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.
Lehre und Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes sind sich in der Auffassung einig, dass die
Rechtfertigung für die Annahme von Werbungskosten bei Reisebewegungen in
dem dabei in typisierender Betrachtungsweise angenommenen
Verpflegungsmehraufwand gegenüber
den ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß
§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 nicht
abzugsfähigen (üblichen) Verpflegungsaufwendungen liegt. Bei
längeren Aufenthalten ist in der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise
von der Möglichkeit der Inanspruchnahme der üblichen
(günstigeren) Verpflegungsmöglichkeiten auszugehen, deren Aufwendungen
als Teil der Kosten der Lebensführung nicht abzugsfähig sind (VwGH
22.3.2000, 95/13/0167, VwGH 28.5.1997, 96/13/0132, VwGH 29. 5. 1996, 93/13/0013,
VwGH 20.9.1995, 94/13/0253,0254).
Die Begründung eines
(weiteren) Mittelpunktes der Tätigkeit ist u. a. dann anzunehmen, wenn sich
die Dienstverrichtung auf einen anderen Einsatzort durchgehend oder
wiederkehrend über einen längeren Zeitraum erstreckt. Dabei ist von
einem längeren Zeitraum auszugehen, wenn ein Arbeitnehmer an einem
Einsatzort regelmäßig wiederkehrend (mindestens einmal
wöchentlich, vgl. VwGH 2.8.1995, 93/13/0099) tätig wird und die
Anfangsphase von fünf Tagen überschritten wird. Erfolgt innerhalb von
sechs Kalendermonaten kein Einsatz an diesem Mittelpunkt der Tätigkeit, ist
mit der Berechnung der "Anfangsphase" von fünf Tagen neu zu beginnen. Dies
gilt auch, wenn der Aufenthalt zu Fortbildungszwecken des Arbeitnehmers erfolgt
(VwGH 26.6.1990, 87/14/0024).
Im vorliegenden Fall hielt sich
der Bw. wegen der Absolvierung des Fachhochschul-Studienganges Verfahrens- und
Umwelttechnik seit dem Wintersemester 1998/99 - also seit 14. September 1998 -
mit Ausnahme der schulfreien Zeiten und von ganz wenigen Tagen, an denen er
verhindert war, an allen Montagen, Mittwochen, Freitagen und Samstagen in I.
auf, wobei die Unterbrechungen niemals auch nur annähernd den Zeitraum von
sechs Kalendermonaten erreichten.
Bei dieser Sachlage ist aber
das Schicksal der Berufung bereits entschieden. Wegen seines
regelmäßigen beruflichen Einsatzes in I. - wobei auch Fort- und
Ausbildungszwecke als beruflicher Einsatz gelten - ist I. spätestens am 19.
Oktober 1998 zu einem (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit des Bw. geworden
und infolge des Umstandes, dass seither kein Zeitraum von sechs Monaten
verstrichen ist, in dem der Bw. in I. nicht beruflich tätig geworden
wäre, (zumindest) bis einschließlich 2000 auch geblieben. Der
Aufenthalt an einem Mittelpunkt der Tätigkeit ist keine Reise im Sinne des
§ 16 Abs. 1 Z. 9 EStG 1988 (VwGH 9.4.1986, 85/14/0146, VwGH 2.8.1995,
93/13/0099), sodass eine Berücksichtigung von
Verpflegungsmehraufwendungen nicht
erfolgen kann. In diesem Fall ist - in typisierender Betrachtungsweise - davon
auszugehen, dass dem Bw. die günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten
bekannt sind und daher im Jahr 2000 kein zu Werbungskosten führender
Mehraufwand für Verpflegung entstanden ist.
Es war somit wie im Spruch
ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
17. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
beruflich veranlasste ReiseMittelpunkt der Tätigkeitregelmäßig wiederkehrende TätigkeitVerpflegungsaufwendungenTagesgelder
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0511-I/02
- Stammnummer
- 4544
- Gültig
- 17.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF