Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0185-S/07
Arbeitszimmer als Mittelpunkt der Tätigkeit bei einem technischen Berater
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0185-S/07vom 15.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des BW, Adresse, vertreten durch
Mitterdorfer+Pira+Daurer GmbH, 5026 Salzburg, Ignaz Rieder Kai 13a, vom
23. Jänner 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom
19. Dezember 2006 betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2005
entschieden:
Den Berufungen wird teilweise
Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den dem Ende der
folgenden Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Beim Berufungsbewerber fand im Jahr 2006 eine
Betriebsprüfung betreffend die Umsatzsteuer und Einkommensteuer der Jahre
2003 bis 2005 statt. Dabei wurden Feststellungen getroffen, die zu einer
Wiederaufnahme der Verfahren betreffend die Umsatzsteuer und die Einkommensteuer
der Jahre 2003 bis 2005 führten, worauf in der Folge neue Umsatzsteuer-
bzw. Einkommensteuerbescheide für diese Jahre vom FA erlassen wurden.
Folgende von der Betriebsprüferin getroffene Feststellungen, die zu einer
Änderung der Bemessungsgrundlagen der Umsatzsteuer- bzw. d. Einkommensteuer
in den betreffenden Jahren geführt hatten, sind im gegenständlichen
Verfahren noch streitgegenständlich:
1. Aufwendungen
für das Arbeitszimmer des BW:
Dieses sei aus Sicht des FA steuerlich nicht
anzuerkennen.
2. Reisekosten
des BW zwischen seiner Wohnung und den Standorten seines Auftraggebers in
A (ab 2003) sowie in
B (ab 2005):
Der BW habe aufgrund des wiederkehrenden Aufsuchens
desselben Einsatzortes einen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit
begründet. Die Tagesgebühren seien daher ab dem 6.Tag steuerlich nicht
mehr anzuerkennen.
3. Aufwendungen
für Interneteinkäufe im Jahr 2005:
Dabei hätten weder Rechnungen vorgelegt werden
können noch habe aufgrund einer genauen Warenbezeichnung eine betriebliche
Veranlassung nachgewiesen werden können, weswegen der Aufwand zu
kürzen gewesen sei.
Gegen diese nach Wiederaufnahme der Verfahren nach der
Betriebsprüfung erlassenen Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für
2003 bis 2005 erhob der BW durch seinen ausgewiesenen Vertreter binnen offener
Frist Berufung und führte darin im Wesentlichen aus:
Ad
1:Arbeitszimmer:
Der BW sei aufgrund eines Werkvertrages als technischer
Berater für die Firma C mit dem Sitz in A tätig. Ort seiner
Berufsausübung sei in Adresse. Dort befinde sich auch das einzige Büro
des BW.
Es handle sich dabei nicht um ein Arbeitszimmer im Sinne
des §20 Abs1 Z2 lit. d 1.Satz EStG 1988 sondern eben um den einzigen
Büroraum in dem die Aufträge abgearbeitet würden. Der Raum werde
ausschließlich für betriebliche Zwecke benutzt. Die Frage, an wie
vielen Tagen dieser für betriebliche Zwecke genutzt werde, spiele keine
Rolle und sei steuerlich unbeachtlich. Es seien daher die gesamten geltend
gemachten Betriebskosten für diesen Büroraum anzuerkennen.
Ad 2. Tages- u.
Nächtigungsgelder:
Für die Frage der Geltendmachung von Reisekosten als
Betriebsausgaben seien die Ausführungen der RZ 278ff der LStR anzuwenden.
Ob der BW am Einsatzort A regelmäßig wiederkehrend tätig sei,
sei danach zu beurteilen ob er mindestens einmal wöchentlich dort
tätig sei. Dies sei aber nicht der Fall, wie aus den beiliegenden
detaillierten Aufstellungen ersichtlich sei.
Wenn aber ein Selbstständiger zwar wiederkehrend, aber
nicht regelmäßig an einem Ort tätig sei, so stehe für die
Anfangsphase von 15 Tagen je Dienstort im Kalenderjahr das Taggeld zu.
Es werde daher beantragt, die angefochtenen Bescheide
dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 2003 und 2004 je zehn
Taggeldsätze pro Jahr; für das Jahr 2005 25 Taggeldsätze
zusätzlich steuerlich berücksichtigt würden.
Ad 3. Fehlende
Rechnungen 2005:
Von der Bemessungsgrundlage in Höhe von €
2.744,42 seien mittels Rechnung (€ 824,00 für den PC)
nachgewiesen worden, sodass € 1.920,42 verbleiben würden. Davon
seien im Schätzungswege 25% somit € 480,00 sowie eine Vorsteuer
von € 21,14 zu kürzen. Dies sei mit dem Sachbearbeiter so abgesprochen
worden. In Ergänzung dieser Berufung reichte der steuerliche Vertreter des
BW ein Schreiben an die Betriebsprüferin nach, in dem er darstellte, dass
nach den Ausführungen des Berufungswerbers die gesamte Auftragskonzeption,
die Planerstellung etc. in dem Arbeitszimmer erfolge. Die Besprechung der
Unterlagen, die Probenentnahmen etc. erfolgten dann vor Ort. Das Arbeitszimmer
sei daher zur Erbringung der Werkleistungen unbedingt erforderlich und sei
Tätigkeitsmittelpunkt. Auch in zeitlicher Hinsicht sei das Arbeitszimmer
für die Tätigkeit überwiegend benutzt worden und zwar im Jahr
2004 an 186 Anwesenheitstagen und im Jahr 2005 an 199 Arbeitstagen.
Darauf erließ das FA eine Berufungsvorentscheidung in
der die Berufungen gegen die Umsatz- u. Einkommensteuer für die Jahre 2003
u. 2004 als unbegründet abgewiesen und der Berufung gegen die Umsatz- bzw.
Einkommensteuer 2005 teilweise stattgegeben wurde.
Zudem einzelnen in Berufung stehenden Punkten führte
das FA Folgendes aus:
1.Arbeitszimmer:
Der BW sei Chemiker und als technischer Berater auf
Werkvertragsbasis tätig. Diese Tätigkeit erstrecke sich von der
Betreuung der Fabriken im Managementbereich, der Produktion, dem technischen
Bereich, dem Coaching bis hin zur Überprüfung der Gentechnikfreiheit,
mit Prüfung von Boden- u. Pflanzenproben u. chemischer Kontrolle im Labor
der Firma C. Die Projektierung erfolge nach Auskunft des BW in seiner Wohnung.
Der BW gebe weiters an, dass er zwar kein eigenes Büro bei der Firma C
habe, er aber einen Tisch bzw. einen Besprechungsraum in der Firma benützen
könne.
Zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit habe
sich der BW im Prüfungszeitraum im Jahr 2003 an 150 Tagen, im Jahr 2004 an
133 Tagen und im Jahr 2005 an 112 Tagen in D aufgehalten, weiters sei er im Jahr
2003 an 91 Tagen, im Jahr 2004 an 72 Tagen sowie im Jahr 2005 an 52 Tagen in A
bzw. B gewesen.
Aus dieser Darstellung sowie aus der Tätigkeit des BW
selbst ergebe sich, dass der Mittelpunkt der Tätigkeit außerhalb des
Arbeitszimmers liege. Zudem handle sich es bei dem geltend gemachten
Büroraum laut den vorgelegten Plänen um das gesamte Wohnzimmer und den
Essbereich sowie das Vorzimmer in der Wohnung des Abgabepflichtigen in
Adresse.
Eine ausschließliche oder nahezu
ausschließliche betriebliche Nutzung sei schon aufgrund der
räumlichen Gegebenheiten nicht gegeben, weswegen die Berufung in diesem
Punkt abzuweisen sei.
Ad 2. Tages- u.
Nächtigungsgelder:
Die Begründung eines weiteren Mittelpunktes der
Tätigkeit sei anzunehmen, wenn sich die Dienstverrichtung auf einen anderen
Einsatzort durchgehend oder wiederkehrend über einen längeren Zeitraum
erstrecke. Von einem längeren Zeitraum sei auszugehen, wenn der BW an
seinem Einsatzort regelmäßig wiederkehrend (2003 und 2004 in A, 2005
in A und B) mindestens einmal wöchentlich tätig werde und die
Anfangsphase von 5 Tagen überschritten worden sei.
Diese Regelung treffe hier zu und umfasse auch die ersten 2
Monate (Probemonate) im Kalenderjahr 2003, in denen der Berufungswerber
spezielle Einschulungsmaßnahmen im technischen Bereich erhalten habe. In
diesem Fall sei in typisierender Betrachtungsweise davon auszugehen, dass die
günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten bekannt seien u. daher kein
Mehraufwand für die Verpflegung entstehe.
Für die Reisetätigkeit nach A seien bereits die
ersten fünf Tage im Zuge der Betriebsprüfung angesetzt worden,
für das Jahr 2005 würden für die Reisetätigkeit nach B
zusätzlich fünf Tage anerkannt werden.
Ad.3. Rechnungen
2005:
Der Betrag von netto € 824,00 (Computer) werde
antragsgemäß aus der Bemessungsgrundlage von € 2.744, 42
herausgerechnet und die Anschaffungskosten auf eine Nutzungsdauer von 3 Jahren
verteilt. (Anschaffungszeitpunkt 5. Jänner 2005). Von der sich ergebenden
Differenz würden pauschal 30% als nicht betrieblich veranlasst analog zu
den Vorjahren ausgeschieden.
Nach dieser Berufungsvorentscheidung beantragte der BW
durch seinen ausgewiesenen Vertreter binnen offener Frist die Berufung gegen den
Einkommen- u. Umsatzsteuerbescheid für 2005 der Abgabenbehörde zweiter
Instanz zu Entscheidung vorzulegen, weswegen die Berufung gegen die Umsatzsteuer
2005 und die Einkommensteuer 2005 wiederum als unerledigt gelten.
In Ergänzung seines bisherigen Vorbringens führte
der BW durch seinen ausgewiesenen Vertreter Folgendes aus:
Ad 1.
Arbeitszimmer:
Zunächst sei festzuhalten, dass der BW
ausschließlich der selbstständigen Tätigkeit als technischer
Berater nachgehe und neben dieser Tätigkeit keine Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit erziele.
Es werde also nur eine einzige Tätigkeit
ausgeübt, das Arbeitszimmer sei der einzige Büroraum des BW in dem die
Projektplanung etc. durchgeführt werde.
Das Arbeitszimmer stelle daher den Mittelpunkt der
beruflichen Tätigkeit dar, unabhängig davon wie viele Tage sich der BW
zur Umsetzung seiner Projektierungsarbeit etc. vor Ort (im In- oder Ausland)
aufhalte.
Nach dem materiellen Schwerpunkt der Tätigkeit stelle
das Arbeitszimmer eindeutig den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit dar.
Das Arbeitszimmer sei im vorgelegten Plan als Wohnzimmer bezeichnet, weil dies
der ursprüngliche Bauplan sei. Dies sage aber nicht über die
tatsächliche Nutzung aus.
Zugegebenermaßen sei allerdings das Vorzimmer
gemischt genutzt. Gegebenenfalls wäre eine aliquote Kürzung der
geltend gemachten Kosten diesbezüglich vorzunehmen.
Andererseits würden auch andere Räume der
gemischten Nutzung unterliegen und seien bisher nicht anteilig geltend gemacht
worden, sodass wegen der Geringfügigkeit auf eine Aliquotierung verzichtet
werden könne und beantragt werde, den angefochtenen Einkommensteuerbescheid
dahingehend abzuändern, dass die geltend gemachten Aufwendungen in
Höhe von € 1.525,67 als Betriebsausgabe angesetzt würden und
die geltend gemachte Vorsteuer in Höhe € 305,13 als abzugsfähig
angesetzt werde.
Ad 3. Nicht
anerkannte Rechnungen:
Die Darstellung in der Berufungsvorentscheidung,
nämlich die Zurechnung von € 1.125,46 sei zwar dem Grunde nach
richtig, doch sei dabei übersehen worden, dass bei der Bemessungsgrundlage
vom Erstbescheid lt. Betriebsprüfung ausgegangen worden sei, wo bereits
€ 730,00 zugerechnet worden seien. Daraus ergebe sich eine Differenz
bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 730,00,
weswegen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von
€ 14.562,28 und nicht in Höhe von € 15.292,28
festzusetzen seien. Auch diesbezüglich sei der Einkommensteuerbescheid 2005
zu berichtigen.
Der
UFS hat dazu erwogen:
Der in der Folge dargestellte Sachverhalt gründet sich
auf den Inhalt der Verwaltungsakten sowie auf das darin erliegende Vorbringen
der Parteien und ist dem Grunde nach unbestritten, soweit in Folge nichts
anderes ausgeführt wird. Der UFS legt den nachfolgenden als erwiesen
angenommenen Sachverhalt seiner Beurteilung zu Grunde:
Der Berufungswerber ist akademisch ausgebildeter Chemiker
und war ab dem Jahr 2003 als technischer Berater für die Firma C auf
Werkvertragsbasis tätig. Diese Tätigkeit umfasste die Betreuung der
Fabriken der Firma C im Managementbereich, der Produktion, dem technischen
Bereich, dem Coaching bis zur Überprüfung der Gentechnikfreiheit mit
Prüfung von Boden- u. Pflanzenproben und der chemischen Kontrolle im Labor
der Firma C . Die Vorbereitung dieser Tätigkeit durch den BW (die
Projektierung) erfolgte in seiner Wohnung in Adresse) Für diese
Tätigkeit verwendete der BW überwiegend das Wohnzimmer sowie den
Essbereich seiner Wohnung.
Der BW erhielt im Jahre 2003 für zwei Monate eine
Einschulung im technischen Bereich bei der Firma C in A. Seine Tätigkeit
umfasste weitere dienstliche Tätigkeiten in A in den Jahren 2003 bis 2005,
sowie in B ab dem Jahr 2005.
Der Berufungswerber machte im Jahr 2005 einen Aufwand in
Höhe von netto € 2.744,42 als Kosten für
Interneteinkäufe geltend, wobei ein Betrag von € 824,00 auf einen PC
entfiel. Die weiteren Anschaffungskosten konnte er nicht nachweisen bzw. war der
betriebliche Zusammenhang dieser Anschaffungen nicht eindeutig
nachvollziehbar.
In rechtlicher Hinsicht ist zu dem oben dargestellten
Sachverhalt folgendes auszuführen:
1.Arbeitszimmer:
Gemäß
§ 4 Abs.4 EStG 1988 sind
Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst
sind.
Gemäß
§ 20 Abs.1 Z2 lit. d EStG1988
dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben (des
Steuerpflichtigen) für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und
dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht
abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den
Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des
Steuerpflichtigen, so sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben
einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.
Strittig ist im gegenständlichen Verfahren somit
zunächst die Frage, ob beim vorliegenden, unstrittig festgestellten
Sachverhalt der Berufungswerber eine Tätigkeit ausübt, bei der das
Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten und der beruflichen Tätigkeit
bildet. Aus Sicht des UFS kann dies im gegenständlichen Fall nicht bejaht
werden. Die Beurteilung, ob ein Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt im
Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung darstellt, hat nach dem Maßstab der
Verkehrsauffassung nach dem jeweiligen typischen Berufsbild zu erfolgen.
Lässt sich eine Betätigung in mehreren Komponenten zerlegen, erfolgt
eine Beurteilung nach der Verkehrsauffassung mit einer werdenden Gewichtung der
Teilkomponenten (Siehe dazu auch UFS RV/1366-L/02), dabei ist der Mittelpunkt
der in Frage stehenden Tätigkeit nach gängiger
höchstgerichtlicher Rechtssprechung (zB VwGH vom 20.1.1999,
Zl. 98/13/0132; VwGH vom 28.11.2000, Zl. 99/14/0008) zunächst nach
ihren materiellen Schwerpunkt zu beurteilen.
Der BW erbringt technische Beratungsleistungen. Diese
Beratungsleistungen bestehen in der Unterstützung der Fabriken der Firma C
in verschiedensten Management- und Produktionsbereichen. Die für den Kunden
wesentliche Komponente der Tätigkeit des BW ist somit die Weitergabe seines
Wissens in den zuvor angesprochenen Bereichen. Diese Wissensvermittlung, die aus
Sicht des UFS den materiellen Schwerpunkt des Berufungswerbers darstellt,
erfolgt jedoch zweifelsohne in den in Frage stehenden Fabriken des Auftraggebers
und nicht in der Wohnung des Berufungswerbers.
Damit kann die im erstinstanzlichen Verfahren wiederholt
angezogene zeitliche Komponente, die aus Sicht des UFS nur hilfsweise zur
Beurteilung des Schwerpunktes einer Tätigkeit herangezogen werden kann,
für die Beurteilung der Tätigkeit des BW außer Ansatz bleiben.
Aus Sicht des UFS handelt es sich bei der Tätigkeit des Berufungswerbers
aufgrund des zuvor beschriebenen Tätigkeit eindeutig um eine solche, bei
der der Schwerpunkt der Tätigkeit nicht im Arbeitszimmer des
Berufungswerber liegt weswegen die Aufwendungen für dieses Arbeitszimmer
nach §20 Abs.1 Z2 lit. d 1.Satz dem Grunde nach von einem Abzug als
Betriebsausgaben ausgeschlossen sind.
Damit kann auch die Beurteilung der Frage, ob das als
Wohnzimmer beschriebene Arbeitszimmer des Berufungswerbers in der vom Gesetz
für Arbeitszimmer im Sinn des § 20 Abs. 1 Z2 lit. d weiters
geforderten Ausschließlichkeit für berufliche Zwecke verwendet wird,
dahingestellt bleiben.
Die Berufung gegen die Umsatz- und die Einkommensteuer war
somit in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
2.
Tagesdiäten:
Gemäß
§ 4 Abs.5 EStG1988 sind
Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei
ausschließlich durch den Betrieb veranlassten Reisen ohne Nachweis ihrer
Höhe als Betriebsausgaben anzuerkennen, soweit sich die aus § 26 Z.4
EStG ergebenden Beträge nicht übersteigen. Höhere Aufwendungen
für Verpflegungen sind nicht zu berück sichtigen. Wird durch die
Reisetätigkeit ein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet, so
kann ein Verpflegungsmehraufwand nur für die Anfangsphase steuerlich
geltend gemacht werden. (Doralt, § 4 EStG 1988, Rz339). Dies liegt nach der
Verwaltungspraxis dann vor wenn ein Einsatzort regelmäßig
wiederkehrend besucht wird und die Anfangsphase von 5 Tagen überschritten
wird (Doralt §16 EStG1988, Rz176). Aufgrund der sich aus den Akten
ergebenden Tätigkeit des BW ist eine solche wiederkehrende Tätigkeit
an den in Frage stehenden Einsatzorten gegeben.
Der UFS hat daher keine Bedenken die vom FA in der
Berufungsvorentscheidung berücksichtigte Anlaufphase für 2005 für
den Standort Hörbranz im Ausmaß von fünf Tagen zu
übernehmen.
Damit war den Berufungen gegen die Umsatz- und die
Einkommensteuer 2005 in diesem Punkt teilweise stattzugeben.
3.Schätzung
des Aufwandes für Internetzukäufe im Jahr 2005:
Hier ist aus Sicht des UFS festzuhalten, dass zwischen den
Parteien des Verfahren auf Basis der in der Berufungsvorentscheidung getroffenen
Aufteilung der in Frage stehenden Aufwendungen durch das FA dem Grunde nach
Einvernehmen herrscht.
Dies betrifft zunächst den vom FA in der
Berufungsvorentscheidung als betrieblich berücksichtigten PC um gesamt
€ 824,00, der zu aktivieren und auf drei Jahre verteilt abzusetzen
ist, sowie die darauf entfallende Vorsteuer von € 164,81, die
ebenfalls zu Abzug zuzulassen ist.
Der UFS hat weiters keine Bedenken die von den Parteien
unstrittig akzeptierte Aufteilung der sonstigen Büromaterialkosten in der
Art und Weise zu berücksichtigen, dass von den verbleibenden Kosten unter
dieser Position ein Prozentsatz von 30% analog den Vorjahren als nicht
betrieblich bedingt ausgeschieden wird. Damit wird von dem 2005 verbleibenden
Betrag von € 1.920,42 ein Betrag von € 576,13 als nicht
betrieblich bedingt ausgeschieden. Weiters ist der Aufwand für den PC um
die Anschaffungskosten von € 824,00 zu kürzen und um die Jahres
AfA 2005 in Höhe von € 274,67 zu erhöhen. Damit resultiert
in Summe aus diesen drei Änderungen eine Gewinnerhöhung von
€ 1.125,46 bei der Berechnung der Einkünfte des Jahres
2005.
Was den Einwand des BW in der Vorlage der Berufung in Bezug
auf die Berechnung dieses Einkünfte aus Gewerbebetrieb und somit in
weiterer Folge die Berechnung der Einkommenssteuer im Jahr 2005 betrifft, so ist
dem Berufungswerber darin zuzustimmen, dass die Aufteilung, die das FA in der
Berufungsvorentscheidung vorgenommen hat, einen Rechenfehler aufweist und somit
die im Erstbescheid berücksichtigte Gewinnzurechnung von € 730,00
nicht storniert wurde, weswegen die zu berücksichtigenden Einkünfte
aus Gewerbebetrieb mit € 14.562,28 festzusetzen sind.
In diesem Punkt ist der Berufung gegen die Einkommensteuer
2005 daher teilweise stattzugeben. Der Berufung gegen die Umsatzsteuer 2005
für diese Aufwendungen war in diesem Punkt stattzugeben.
Im Ergebnis war somit den Berufungen gegen den Umsatz- bzw.
den Einkommensteuerbescheid 2005 teilweise stattzugeben.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Salzburg, am
15. Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0185-S/07
- Stammnummer
- 34717
- Gültig
- 15.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF