Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0266-S/08
Werbegeschenke und Tagesgelder bei beruflich veranlassten Reisen eines Versicherungsvertreters
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0266-S/08vom 02.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 26. März 2008
gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch Dr. Thomas
Seiler, vom 12. März 2008 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (kurz Bw.) bezieht
nichtselbständige Einkünfte aus seiner Tätigkeit als
Versicherungsvertreter. In seiner Einkommensteuererklärung
(Arbeitnehmerveranlagung) für 2007 machte er neben verschiedenen anderen
Aufwendungen auch Werbeartikel und Diäten als Werbungskosten geltend, die
vom Finanzamt zur Gänze nicht anerkannt wurden. Gegen den betreffenden
Einkommensteuerbescheid für 2007 erhob der Bw. Berufung mit der
Begründung, zu den Diäten "wurde mir
in Ihrem Hause erklärt, dass die ersten 10 Aufenthalte mit 100% und die
weiteren zu 50% angerechnet werden. Ich bitte dies zu berücksichtigen".
Mit Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die
Berufung als unbegründet ab. Dagegen richtet sich der Antrag des Bw. auf
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, wobei er
ausführte, er "möchte auch noch
wissen, warum Werbegeschenke an Kunden
nicht mehr gewährt werden, aber
bis letztes Jahr anerkannt wurden".
Im Ermittlungsverfahren vor dem Unabhängigen
Finanzsenat legte der Bw. in einer persönlichen Vorsprache sein Fahrtenbuch
für 2007 sowie die Rechnungen über die Werbegeschenke vor. Aus seinem
Vorbringen, das im Einklang mit seinem Fahrtenbuch steht, geht hervor, dass er
überwiegend im Außendienst tätig ist und Kunden
"in fast ganz
Österreich" betreut. Seine
Außendiensttätigkeit betrifft zu einem großen Teil das Gebiet
von X und Umgebung, wobei er für diese Fahrten jedoch keine Tagesgelder
beanspruchte. Seine Reisen führten ihn in nahezu alle österreichischen
Bundesländer. Die häufigsten Ziele waren Wien, Linz, Graz und
Innsbruck, die restlichen Ziele betreffen Orte in Tirol, Oberösterreich,
Niederösterreich und dem Burgenland. Diese ungefähr wöchentlich
stattfindenden Reisen umfassten (mit einer einzigen Ausnahme) immer zwei Tage
mit einer Nächtigung. Aus dem Fahrtenbuch geht hervor, dass der Bw. im Jahr
2007 insgesamt 24 Tage in Wien tätig war, 18 Tage in Graz, 15 Tage in Linz,
14 Tage in Innsbruck sowie jeweils zwischen zwei und sechs Tagen an den
sonstigen Orten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs.1 EStG 1988 sind die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen
Werbungskosten. Werbungskosten sind nach Z 9 leg.cit. auch die
Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei
ausschließlich beruflich veranlassten Reisen.
Nach der Bestimmung des § 20 Abs.1 Z 3 EStG
dürfen Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben
bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.
1) Diäten
Eine Reise im Sinne des § 16 Abs.1 Z 9 EStG
1988 liegt vor, wenn sich der Steuerpflichtige aus beruflichem Anlass mindestens
25 km vom Mittelpunkt der Tätigkeit entfernt und eine Reisedauer von mehr
als drei Stunden vorliegt, wobei der Reiseort nicht ein weiterer Mittelpunkt der
Tätigkeit sein darf. Mittelpunkt der Tätigkeit ist einerseits der Ort
der Betriebsstätte, in welcher der Arbeitnehmer tätig ist, oder bei
einem Außendienstmitarbeiter uU auch seine Wohnung (Zorn in
Hofstätter/Reichel, § 16 Abs.1 Z 9 Tz.2). Mittelpunkt der
Tätigkeit kann nach der Rechtsprechung aber auch ein mehrere Orte
umfassendes Einsatzgebiet sein. Personen, die ein Gebiet regelmäßig
bereisen, begründen in diesem Zielgebiet einen Mittelpunkt der
Tätigkeit (VwGH 28.5.1997, 96/13/0132). Ein Einsatzgebiet kann sich auf
einen politischen Bezirk und an diesen Bezirk angrenzende Bezirke erstrecken.
Betrifft die ständige Reisetätigkeit ein größeres Gebiet
(zB ganz Niederösterreich), liegt kein Einsatzgebiet vor, diesfalls sind
die Reisen nach den allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen.
Im gegenständlichen Fall steht fest, dass der Bw.
durch seine Tätigkeit in der Stadt X und Umgebung einen Mittelpunkt der
Tätigkeit in X hat. Seine beruflich veranlassten Reisen erstrecken sich auf
einen Großteil von ganz Österreich, wobei bestimmte Gebiete von ihm
wiederkehrend bereist werden, vor allem einige Landeshauptstädte und deren
Umgebung. Diese Reisen erfolgen jedoch nicht regelmäßig, das
heißt mindestens einmal wöchentlich (vgl. VwGH 2.8.1995, 93/13/0099).
Nach der Verwaltungspraxis steht einem Arbeitnehmer, der an einem Einsatzort
wiederkehrend, aber nicht regelmäßig tätig wird, eine
Anfangsphase von 15 Tagen pro Kalenderjahr zu, das heißt, nach Ablauf
dieser Frist wird an diesem Ort ein (weiterer) Mittelpunkt der Tätigkeit
begründet.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu
beruflich veranlassten Reisen ist Grundvoraussetzung für die Anerkennung
von pauschalen Tagesgeldern, dass solche Mehraufwendungen für Verpflegung
überhaupt angefallen sind (vgl. VwGH 24.2.1993, 91/13/0252; 5.10.1994,
92/15/0225). Pauschale Reisekosten sind in Fällen, in denen ein
abzugeltender Mehraufwand nicht vorliegt, nicht abzugsfähig (vgl. VwGH
6.2.1990, 89/14/0031; 24.2.1993, 91/13/0252). Die Anerkennung von
Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten liegt darin begründet, dass der
Steuerpflichtige in der ersten Zeit (Anfangsphase) an einem neuen Ort keine
ausreichenden Kenntnisse über günstige Verpflegungsmöglichkeiten
hat. Nach Ablauf dieser Zeit befindet er sich in der gleichen Lage wie ein
Dienstnehmer, der nicht auf Reisen ist, sich aber außerhalb seines
Haushaltes verpflegt. Ein Verpflegungsmehraufwand steht darüber hinaus auch
dann nicht zu, wenn sich ein Steuerpflichtiger nur während des Tages an
einer neuen Arbeitsstätte aufhält. Nur wenn eine Nächtigung
erforderlich ist, sind Verpflegungsmehraufwendungen zu berücksichtigen
(VwGH 30.10.2001, 95/14/0013).
Für das Erreichen jenes Zeitraumes, der für das
Verschaffen ausreichender Kenntnisse über günstige
Verpflegungsmöglichkeiten notwendig ist, sind auch wiederkehrende
Tätigkeiten an einzelnen, nicht zusammenhängenden Tagen zu
berücksichtigen.
Dem Bw. stehen daher für seine wiederkehrenden, aber
nicht regelmäßigen Reisen nach Wien und Graz jeweils die Tagesgelder
für die Anfangsphase von 15 Tagen zu. Hinsichtlich der darüber
hinausgehenden Aufenthalte wird nach der ständigen Judikatur und
Verwaltungspraxis ein Verpflegungsmehraufwand nicht anzunehmen sein. Für
seine Reisen nach Linz stehen für 14 Tage die Tagesgelder zu, denn eine
Reise erfolgte ohne Übernachtung und führt daher nach der
Rechtsprechung des VwGH nicht zu einem anzuerkennenden Verpflegungsmehraufwand
(siehe VwGH 30.10.2001, 95/14/0013). Für die übrigen Reisen stehen die
Tagesgelder zur Gänze zu, zumal alle Reisen eine Nächtigung
beinhalteten. Der anzuerkennende Verpflegungsmehraufwand beträgt
demgemäß jeweils € 396,- für die Reisen nach Wien und
Graz, jeweils € 369,60 für die Reisen nach Linz und Innsbruck und
€ 422,40 für die sonstigen Reisen (gesamt 16 Tage). Der
Gesamtbetrag der anzuerkennenden Tagesgelder beläuft sich somit auf
€ 1.953,60. Der Berufung ist in diesem Punkt also teilweise
stattzugeben.
2) Werbegeschenke:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zählen
Gelegenheitsgeschenke an Klienten, Kunden und sonstige Geschäftsfreunde zu
den nichtabzugsfähigen Repräsentationsaufwendungen. Der Gerichtshof
legt hiebei einen sehr strengen Maßstab an und zieht die Grenzen der
Abzugsfähigkeit enger als die Verwaltungspraxis (siehe Doralt/Kofler, EStG,
§ 20 Tz 163 und die dort angeführte Judikatur). In diesem
Punkt ist die Berufung daher als unbegründet abzuweisen.
Insgesamt war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Salzburg, am
2. April 2009
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0266-S/08
- Stammnummer
- 40179
- Gültig
- 02.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF