…Entscheidungsgründe Der Bw. beantragte am 19.3.2002 beim Finanzamt Lienz die Familienbeihilfe für seine volljährige studierende Tochter M.H. (rückwirkend) ab 1.3.2002. Mit Bescheid vom 10.4.2002 wies das Finanzamt den Antrag als unbegründet ab und begründete dies damit, dass M…
…cit. und knüpft daher nicht an den steuerlichen Kinderbegriff an, sodass auch für volljährige studierende Kinder, für die kein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag mehr besteht, der Freibetrag bei auswärtiger Berufsausbildung des Kindes (noch) in Betracht kommt, jedoch können laut einhelliger Lehre und Rechtsprechung (siehe…
…für ein im Abs. 1 genanntes Kind (zB volljähriges studierendes Kind mit dem entsprechenden Studienerfolg) die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf…
…auch vor Abschluss der Berufsausbildung für einen volljährigen Präsenz- und Zivildiener kein Anspruch zustehe. Ebenso stellt sich heute die Meinung der Verwaltung dar, spricht doch der Durchführungserlass zum FLAG sogar davon, dass die "Zeit, in der ein volljähriges studierendes Kind den Präsenz- oder Ausbildungs- oder…
…1 Toleranzsemester. Zu den Ausschließungsgründen, die auf die vorgesehene Studienzeit nicht anzurechnen sind, gehört auch die Zeit, in der ein volljähriges studierendes Kind den Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst ableistet. Daraus ergibt sich, dass einerseits Zeiträume, für die - wegen des Vorliegens diverser Ausschließungsgründe - keine Familienbeihilfe…
…Zivildienstes eine Unterbrechung der Ausbildung eines volljährigen Kindes darstelle und während der Dauer dieses Dienstes kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Zu den Ausschließungsgründen, die auf die vorgesehene Studienzeit nicht anzurechnen sind, gehört auch die Zeit, in der ein volljähriges studierendes Kind den Präsenz- oder Ausbildungs…
…des Finanzamtes verwies auf eine Entscheidung des UFS vom 14. April 2009, RV/1303-L/07, wonach für ein volljähriges Kind, für das keine österreichische Familienbeihilfe bezogen wird, kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. Die steuerliche Vertreterin erklärte, dass der vom Finanzamt herangezogene UFS Fall nicht auf den…
…dass bei einer Einkommensbesteuerung die zivilrechtliche Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung für eine Ehegattin und ein noch studierendes Kind seine wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit einschränke und führte dies inhaltsgleich zu den Ausführungen in der Beschwerde gegen die Einkommenssteuer des Jahres 2013 noch näher aus. Mit Beschwerdevorentscheidung vom…
…Aus der Zusammenschau von Gesetz und Rechtsprechung ergibt sich daher, dass studierende Kinder nur dann einen Anspruch auf Familienbeihilfe vermitteln, wenn sie das Bemühen um einen Studienerfolg nachweisen können. Hat ein volljähriges Kind das Studium gewechselt, so ist laut FLAG 1967 für die Prüfung des…
…Et). Mit Schreiben vom 28. August 2003 teilte das BM dem Bw mit, dass aufgrund der Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Anspruch auf Familienbeihilfe für ein volljähriges, studierendes Kind nur dann bestehe, wenn die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschritten wird…
…haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung des Berufes nicht möglich ist. Bei Kindern…
…daher beispielsweise ein eigenes Einkommen eines Kindes, das in einem Zeitraum erzielt wird, für das für ein studierendes Kind wegen des Ablaufes der Studienzeit keine Familienbeihilfe gewährt wird, nicht auf den Grenzbetrag anzurechnen. Wird daher beispielsweise der Anspruch auf Familienbeihilfe für ein volljähriges Kind eingestellt…
…l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird, (Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010) g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben…
…l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird, (Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010) g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben…
…oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß, ... j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25…
…Gründe sinngemäß, Gemäß § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss…
…Frage der Abzugsfähigkeit im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 auch, ob volljährige studierende Kinder aufgrund fehlender Selbsterhaltungsfähigkeit einen (zivilrechtlichen) Unterhaltsanspruch haben oder nicht. Die Berufung war somit als unbegründet abzuweisen. Feldkirch, am 17. März 2006
…nicht volljährigen Kindern - ohne diese Sonderregelung in Betracht. Soweit der Berufungsführer auf im Inland wohnende Bekannte verweist, die für in Salzburg studierende Kinder "Unterhaltsbeihilfen" bezögen, obwohl diese bereits volljährig seien, ist darauf hinzuweisen, dass nach § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) für volljährige Kinder…
…ist insbesondere anhand der Vorgaben des § 2 (8) FLAG 1967 zu entscheiden. Eine Meldung des studierenden Kindes in Österreich mit der Meldequalität "Hauptwohnsitz" mag ein Indiz für einen überwiegenden Aufenthalt in Österreich (zumindest außerhalb der Ferienzeiten) sein, bestätigt aber nicht einen im Bundesgebiet gelegenen Mittelpunkt…
…für die Gewährung der Familienbeihilfe nicht weiter eingegangen werden. Es befinde sich auch kein Abkommen zwischen der Türkei und Österreich in Geltung, wonach familienbezogene Leistungen für ein in der Türkei studierendes Kind entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 3 FLAG 1967 zustünden. Das Finanzamt wies…