Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100535/2023
Kein Studienerfolgsnachweis und kein Nachweis über Studienbehinderung auf Grund Krankheit über drei Monate je Semester
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100535/2023vom 24.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 30. Juni 2023 gegen den Rückforderungsbescheid des Finanzamtes Österreich vom 2. Juni 2023 betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für Kind1, geb. xx.xx.2000, (incl. Geschwisterstaffel) für den Zeitraum April 2021 bis Mai 2023, Steuernummer ***Bf1-StNr*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Im Bescheid vom 02.06.2023 forderte das Finanzamt die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für das im Spruch genannte Kind (incl. Geschwisterstaffel) für den Zeitraum April 2021 bis Mai 2023 zurück. In der Begründung wurde ausgeführt:
"Familienbeihilfe steht bei einer ernsthaften und zielstrebigen Ausbildung zu.
Wann gilt die Ausbildung als ernsthaft und zielstrebig?
• Das Kind verwendet die volle Zeit dafür
• Das Kind tritt in angemessener Zeit zu Prüfungen an
Bei Ihrem Kind trifft das nicht zu.
Da Ihr Sohn Kind1 bereits ab dem Wintersemester 2019/20 keinen kontinuierlichen Studienerfolg mehr erreicht hat, wird die Familienbeihilfe für oben genannten Zeitraum rückgefordert.
Laut VwGH 2017/16/0036 vom 30.05.2017 muss auch ab dem zweiten Studienjahr ein kontinuierlicher Studienerfolg im Ausmaß von 16 ECTS vorliegen.
Für den Zeitraum Oktober 2020 bis März 2021 gilt aufgrund von Covid FLAG §15."
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin (Bf.) fristgerecht die Beschwerde und führte in der Begründung aus:
"• Zu Kind1:
Kind1 betreibt seine Ausbildung an der Technischen Universität ***1*** mit der vollen Kapazität seiner momentanen psychischen und physischen Leistungsfähigkeit. Der Betreffende befindet sich, seit einem Krankenhausaufenthalt im Jahr 2018, in psychiatrischer Behandlung. Trotzdem werden auch zusätzliche universitäre Leistungen außerhalb des Studiums erbracht (Mitarbeit als Sachbearbeiter in der Studienvertretung Biomedical Engineering). Um die Ernsthaftigkeit der Ausbildung zu verdeutlichen, werden folgende Unterlagen beigelegt:
> Prüfungsergebnisse (sowohl positiv als auch negativ beurteilte)
> Anmeldungen zu Lehrveranstaltungen (in Form von bildlicher Dokumentation)
> Studienrelevante Arbeitsunterlagen (in Form von bildlicher Dokumentation)
• Zu Kind2/ Kind3:
Der Rückforderungsbetrag der anteiligen Geschwisterstaffel für sämtliche Kinder steht in direktem Verhältnis zu dem bereits angeführten Sachverhalt (siehe Unterpunkt "Zu Kind1")."
Lt. der Familienbeihilfe-Datenbank der Finanzverwaltung und den von der Bf. vorgelegten Unterlagen war der Sohn Kind1 ab dem WS 2018/19 im Bachelorstudium Philosophie an der ***2***-Universität ***1*** inskribiert und wechselte ab dem WS 2019/20 zum Bachelorstudium Biomedical Engineering an der Technischen Universität ***1***. Ab dem SS 2022 absolvierte er zusätzlich das Bachelorstudium Digital Engineering.
Folgende Studienerfolgsnachweise liegen vor:
Studienjahr 2018/19: 11 Semesterwochenstunden,
WS 2019/20: 0,5 ECTS,
SS 2020: 4,5 ECTS,
WS 2020/21: 0 ECTS,
SS 2021: 5 ECTS,
WS 2021/22: 4 ECTS,
SS 2022: 2,5 ECTS,
WS 2022/23: 0 ECTS.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.07.2023 ab. In der Begründung wurde ausgeführt:
"Sachverhalt:
Ihr Sohn Kind1, geboren am xx.xx.2000, begann im Wintersemester 2018/19 das Bachelorstudium Philosophie an der ***2***-Universität in ***1***. Dieses Studium wurde zielstrebig betrieben und nach dem Sommersemester 2019 abgebrochen. Im Wintersemester 2019/20 wechselte er auf das Bachelorstudium Biomedical Engineering an der Technischen Universität ***1*** in ***1***, in diesem Studium wurden seit Studienbeginn lediglich 15,5 ECTS positiv erreicht. In der Folge wurde die Familienbeihilfe für den Zeitraum von April 2021 bis Mai 2023 rückgefordert.
Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung des Berufes nicht möglich ist. Bei Kindern, die eine in § 3 Studienförderungsgesetz 1992 genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für das vorhergehende Studienjahr (Nachweiszeitraum) die Ablegung von Prüfungen im Ausmaß von 16 (bzw. 14) ECTS-Punkten oder im Gesamtumfang von 8 Semesterwochenstunden nachgewiesen wird.
Für die weiteren Studienjahre (nach Erbringung des Erfolgsnachweises) muss grundsätzlich weiterhin ein günstiger Studienerfolg/die Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit der Berufsausbildung nachvollziehbar sein. Ein günstiger Studienerfolg liegt vor, wenn der Studierende sein Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt und Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt. Zufolge der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auch das Ablegen von Prüfungen ein essentieller Bestandteil der Berufsausbildung. Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein (Grundsätzlich ist zufolge des Universitätsgesetzes davon auszugehen, dass ein ordentlicher Student im Studienjahr Prüfungen im Umfang von etwa 60 ECTS Punkten erreichen sollte).
Gemäß § 15 FLAG 1967 Abs. 1 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe bis März 2021 für Personen, die im Zeitraum von einschließlich März 2020 bis einschließlich Februar 2021 für zumindest einen Monat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind haben, solange während dieses Zeitraumes keine andere Person anspruchsberechtigt wird.
Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer zu Unrecht Familienbeihilfe bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Würdigung:
Kind1 hat den erforderlichen Studienerfolg nach dem ersten Studienjahr erreicht, daher besteht auch Anspruch auf Familienbeihilfe für das zweite Studienjahr. Ab dem Wintersemester 2020/21 wurde das Studium nicht mehr ernsthaft und zielstrebig betrieben. Aufgrund des § 15 FLAG wurde Ihnen die Familienbeihilfe für Kind1 bis März 2021 verlängert, ab April 2021 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe."
Daraufhin stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) und führte aus:
"Bezugnehmend auf die bereits eingebrachte Beschwerde vom 17.06.2023, verweisen wir weiters auf die Prüfungsantritte im Zeitraum 2021 bis 2023, sowie auf die damit zusammenhängende psychische Beeinträchtigung durch Covid, die die Grunderkrankung meines Sohnes zusätzlich verstärkte, hin.
Kind1 hat trotz seines Gesundheitszustands immer mit Ernsthaftigkeit sein Studium betrieben.
Weiters verweisen wir auf die medizinischen Gutachten, sowie die Tatsache, dass Kind1 sich in der Studienvertretung seit 2021 engagiert, das niemand tun würde, der sich nicht für sein Studium ernsthaft interessiert und beantragen diese Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen."
Dem Vorlageantrag wurden folgende Unterlagen beigelegt:
- "Überblick Kind1 2018 bis 2023
06/2018 Matura
08/2018 Suizidversuch und stationäre Aufnahme Psychiatrie des LKH ***1*** für acht Wochen
09/2018 Beginn Studium Philosophie ***2*** ***1***
01/2019 Erster Termin bei niedergelassener Psychiaterin, in wiederkehrenden regelmäßigen Abständen bis heute, medikamentös eingestellt
06/2019 1. Versuch Aufnahmetest Medizinstudium
09/2019 2. Studienfach zu Philosophie, Biomedical Engineering an der TU ***1*** 1. Semester Prüfung zur Einführung 2. Semester Covid, 1. Lockdown
02/2021 Wechsel des Hauptstudiums auf Biomedical Engineering, Philosophie ruhend Inskription weiteres Studium: Digital Engineering
03/2021 Beginn Mitarbeit Studienvertretung, Digital Engineering, TU ***1***
03/2023 Mandatar Studienvertretung TU ***1***
2019 - 2022 anhaltende psychische Beschwerden aufgrund eingeschränkter sozialer Kontakte und der nicht gegebenen Möglichkeit eines regelmäßigen Unibesuchs. Dadurch Abwärtsspirale der studentischen Leistungen.
Während der gesamten Schulzeit war Kind1 immer ein ziel- und leistungsorientierter Schüler, der mit Auszeichnung maturierte. Bereits einige Monate vor der Beendigung der AHS und der positiven Ablegung der Matura, geriet Kind1 in ein psychisches Tief. Sobald wir diese depressiven Phasen bei Kind1 erkannten, besuchte er bei einer befreundeten Psychiaterin bereits private Therapiestunden, die zusätzlich medikamentös unterstützt wurden.
Allerdings ließ sich dieser Abwärtstrend, trotz gesetzter Maßnahmen nicht aufhalten und mündete am 10. August 2018, in einem Suizidversuch. Er wurde für acht Wochen stationär am LKH - ***1***, Psychiatrie, behandelt. Danach suchten wir gemeinsam eine niedergelassene Psychiaterin für eine fortlaufende Therapie.
Im Juni 2019 versuchte er die Aufnahmetestung in Medizin und wurde leider nicht genommen, das wiederum nicht förderlich für seinen Gesundheitszustand war. Aus diesem Grund entschied er sich für ein Studium mit ähnlichem Hintergrund, Biomedical Engineering. Die Motivation war groß und auch der regelmäßige Besuch half Kind1 wieder in seine alte Form zu finden, bis im Februar/März 2020 Covid das instabile psychische Kartenhaus zusammenbrechen ließ. Seither kämpft Kind1 mit all seiner Kraft und mit einem erkennbar positiven Aufwärtstrend, wieder Anschluss zu finden."
- Ärztlicher Entlassungsbrief des LKH ***1***, Klinik für Psychiatrie u. Psychotherapeut. Medizin vom 04.09.2018 über den stationären Aufenthalt des Kind1 von 10.08. - 06.09.2018, Diagnosen: adoleszente Krise, F93.8 und schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, F32.2
- Befundbericht Dr. ***3***, Fachärztin für Psychiatrie & Psychotherapeutische Medizin, vom 09.01.2020, Diagnosen: Rez. depressive Strg, dzt. mittel- bis schwergradige Episode ohne psychotische Symptome F33.2, V.a. bipolare Strg Typ 2 DD Zyklothymia
- Fachärztlich psychiatrischer Befund Dr. ***3***, Fachärztin für Psychiatrie & Psychotherapeutische Medizin, vom xx.xx.2023, Diagnosen: Rez. depressive Strg, schwergradig mit z.T. psychotischen Episoden F33.3, schizoaffektive Strg. DD Traumafolgesymptome mit dbzgl. Persönlichkeitsakzentuierung.
Im Befund wurde auszugsweise ausgeführt:
"Aufgrund häufiger schwerer depressiver Phasen sei es im Verlauf der letzten Jahre immer wieder zu starken Problemen in der Konzentration und mit der Gedächtnisleistung gekommen. Auch massive Störungen des Tag-Nacht-Rhythmus konnten sich nur langsam stabilisieren. Die Tagesmüdigkeit war eine weitere kontinuierliche Belastung. Diese Symptome zeigten sich auch durch diverse medikamentöse Strategien und auch aufgrund der immer wieder brüchigen Medikationsadhärenz bzw. Nebenwirkungsprofile nur schwer längerfristig stabil. Aufgrund dessen konnten die erwarteten Leistungen im Studium kaum erbracht werden. Da Hr. Kind1 dbzgl. aber immer positiv und motiviert versuchte Fortschritte zu machen, kam es bisher zu keiner Unterbrechung des Studiums. Der eigene Druck, Leistung erbringen zu müssen, zeigte sich immer präsent. Es könnte eine Diskrepanz der Selbsteinschätzung der eigenen möglichen Leistungserbringung und der Studiumsanforderung bestehen. Bisher wurde höchstwahrscheinlich deshalb noch keine Beurlaubung seitens des Patienten erwogen. Eine emotional instabile Persönlichkeitsstruktur wurde phasenweise deutlich. Dem Patienten wurde über die Jahre mehrfach eine regelmäßige Psychotherapie empfohlen, welche bisher jedoch nie stattfand.
Aus meiner Sicht ist eine Beeinträchtigung der Studienleistung aufgrund der rez. psychiatrischen Erkrankung zumindest seit Beginn meiner Behandlung [Jänner 2020] nachvollziehbar und auch erklärbar."
- Übersicht erstattete Rechnungs-Einreichungen bei der ÖGK über psychiatrische Behandlungen im Zeitraum Dezember 2018 bis Dezember 2022
- Lehrveranstaltungskalender des Sohnes 01.10.2019 - 04.07.2023 und
- Lehrveranstaltungszeugnisse mit folgenden Prüfungsnachweisen (Semester-Wochenstunden = SSt):
22.11.2019 - 0,5 ECTS
20.05.2020 - 4,5 ECTS
15.02.2021 - negativ beurteilt(2 SSt)
11.03.2021 - 2,5 ECTS
21.04.2021 - 1 ECTS
24.06.2021 - 1,5 ECTS
31.01.2022 - negativ beurteilt (1 SSt)
31.01.2022 - 4 ECTS
04.02.2022 - negativ beurteilt (1 SSt)
29.04.2022 - negativ beurteilt (1 SSt)
13.05.2022 - negativ beurteilt (2 SSt)
08.06.2022 - 1,5 ECTS
24.06.2022 - negativ beurteilt (2 SSt)
28.06.2022 - 1 ECTS
20.01.2023 - negativ beurteilt (1 SSt)
13.03.2023 - negativ beurteilt (1 SSt)
04.05.2023 - negativ beurteilt (3 SSt)
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der am xx.xx.2000 geborene Sohn der Beschwerdeführerin Kind1, begann im Wintersemester 2018/19 das Bachelorstudium Philosophie an der Universität ***1***.
Im 1. Studienjahr (WS 2018/19 und SS 2019) legte er Prüfungen im Ausmaß von 11 Semester-Wochenstunden (SSt) ab.
Im 2. Studienjahr (WS 2019/20 und SS 2020) wechselte er zum Bachelorstudium Biomedical Engineering und legte positiv beurteilte Prüfungen im Ausmaß von 5 ECTS-Punkten ab.
Im 3. Studienjahr (WS 2020/21 und SS 2021) legte er positiv beurteilte Prüfungen im Ausmaß von 5 ECTS-Punkten und eine negativ beurteilte Prüfung im Ausmaß von 2 SSt ab.
Im 4. Studienjahr (WS 2021/22 und SS 2022) legte er positiv beurteilte Prüfungen im Ausmaß von 6,5 ECTS-Punkten und fünf negativ beurteilte Prüfungen im Ausmaß von 7 SSt ab.
Im 5. Studienjahr (WS 2022/23 und SS 2023) legte er drei negativ beurteilte Prüfungen im Ausmaß von 5 SSt ab.
Der Sohn der Beschwerdeführerin litt zumindest seit August 2018 an einer psychischen Erkrankung.
Bis März 2021 wurde die Familienbeihilfe für den Sohn Kind1 gewährt (auf Grund Covid - § 15 FLAG 1967).
Mit Bescheid vom 02.06.2023 wurde die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag incl. der Geschwisterstaffel für den Zeitraum April 2021 bis Mai 2023 zurückgefordert.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf den Inhalt des Verwaltungsaktes, auf die dem Gericht vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) idgF haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe
[…]
lit. b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.
Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
§ 15 Abs. 1 FLAG 1967 bestimmt:
Für Personen, die im Zeitraum von einschließlich März 2020 bis einschließlich Februar 2021 für zumindest einen Monat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind haben, finden die während dieses Zeitraumes vorliegenden Anspruchsvoraussetzungen im unmittelbaren Anschluss an den Anspruchszeitraum bis März 2021 in Bezug auf dieses Kind weiter Anwendung, solange während dieses Zeitraumes keine andere Person anspruchsberechtigt wird.
(Hinweis: hiebei handelt es sich um das sogenannte "Covid-Verlängerungssemester").
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 bestimmt: Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 idF BGBl. I 118/2015 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
Während im FLAG keine nähere Definition enthalten ist, was allgemein unter Berufsausbildung zu verstehen ist, gibt § 2 Abs. 1 lit b (zweiter bis letzter Satz) genau vor, unter welchen Voraussetzungen sich ein studierendes Kind in Berufsausbildung befindet (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 2 Rz 53).
Als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr gilt die Aufnahme als ordentlicher Hörer (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 2 Rz 59).
Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht, wenn für das vorhergehende Studienjahr die Ablegung
- einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums (Medizinstudium) oder
- von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums
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im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder
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im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten
nachgewiesen wird (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 2 Rz 67).
Der Studienerfolgsnachweis ist erbracht, wenn im betriebenen Studium Prüfungen im erforderlichen Ausmaß positiv beurteilt wurden (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 2 Rz 69).
Der Aufwand für ein Studienjahr beträgt 60 ECTS-Punkte (entspricht einem Jahres-Arbeitspensum von 1500 Echtstunden).
Der laut FLAG erforderliche Leistungsnachweis von 16 ECTS-Punkten orientiert sich an den acht Semesterstunden. Es handelt sich um etwas mehr als die Hälfte des für ein Semester festgelegten Aufwandes, der bei der Familienbeihilfe in Bezug auf ein ganzes Studienjahr gilt. Dem Zweck der Familienbeihilfe entsprechend sind die Anforderungen des Leistungsnachweises - im Vergleich zum StudFG - geringer.
Da es sich bei der Familienbeihilfe um eine Familienleistung im klassischen Sinne und um keine unmittelbare Form der Studienförderung handelt, ist das relativ niedrig angesetzte Anforderungsniveau vertretbar (115/ME 23. GP zu Z 1); (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 2 Rz 70).
Unter "vorgesehene Studienzeit" ist jene in Semestern oder Studienjahren definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studienabschnittes oder des Studiums festgelegt ist. Mit dem in § 2 Abs. 1 lit b 2. Satz genannten Begriff "vorgesehene Studienzeit" wird auf die gesetzliche Studiendauer bzw. die "Mindeststudiendauer" eines Studiums oder des jeweiligen Studienabschnittes verwiesen (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 2 Rz 77).
Bakkalaureats-/Bachelorstudien dauern sechs Semester und schließen mit dem Titel Bakkalaureus (Bakk.) oder Bakkalaurea (Bakk.a) bzw. Bachelor (B) ab.
Bachelor-, Master- und Doktoratsstudien sind nicht in Studienabschnitte gegliedert (§ 51 Abs 2 Z 4, Z 5 und Z 12 UG 2002; s VwGH 29.9.2011, 2011/16/0086); (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 2 Rz 78f.).
Ist das Studium nach den maßgeblichen Studienvorschriften in Semester gegliedert, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn die vorgesehene Studienzeit um nicht mehr als ein Semester pro Studienabschnitt überschritten wird. Bei Studien, die zwar in Semester, aber nicht in Studienabschnitte gegliedert sind (s Rz 79), steht daher nur ein Toleranzsemester zu (s UFS 23.7.2012, RV/0584-I/11; UFS 23.11.2012, RV/2809-W/12).
Die nach Verbrauch des Toleranzsemesters "abgelaufene" Studienzeit kann durch eine Studienbehinderung zusätzlich verlängert werden (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg) FLAG2 § 2 Rz 80).
Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis kann die Studienzeit verlängern. Die nachfolgend genannten Voraussetzungen gelten sinngemäß bei Verlängerung des Nachweiszeitraumes für den Studienerfolg (§ 2 Abs 1 lit b, 14. Satz). Eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten bewirkt eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Nach BFG 26.5.2014, RV/7101455/2014 muss dies nach dem Gesetzeszweck auch für ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das einer Fortsetzungsmeldung für ein begonnenes Studium entgegensteht, gelten.
Wenn die Behinderung pro Semester mindestens drei Monate lang ununterbrochen angedauert hat, kann eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester (bzw. bei längerer Dauer um mehrere Semester) erfolgen. Dabei ist es laut P 02.01. Rz 20.2 DR unerheblich, ob die Studienbehinderung in die Vorlesungszeit oder in die Ferienzeit fällt. (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 2 Rz 86).
Bei einem Bachelorstudium besteht also grundsätzlich Anspruch auf die Familienbeihilfe unter der Voraussetzung der Erbringung des geforderten Studienerfolgs für sechs Semester zuzüglich eines Toleranzsemesters.
Im vorliegenden Fall hat der Sohn der Bf. Kind1 für das 1. Studienjahr (WS 2018/19 und SS 2019) den geforderten Studienerfolgsnachweis erbracht. Daher wurde die Familienbeihilfe für das 2. Studienjahr (WS 2019/20 und SS 2020) gewährt. Ab dem 2. Studienjahr wurde der geforderte Nachweis des Studienerfolgs nicht mehr erbracht, da nicht ausreichend positiv beurteilte Prüfungen nachgewiesen werden konnten; auf die Anzahl der angemeldeten Lehrveranstaltungen kommt es dabei nicht an.
Gemäß § 15 FLAG 1967 wurde die Familienbeihilfe für Kind1 bis März 2021 weitergewährt ("Covid-Verlängerungssemester").
Im FLAG 1967 ist eindeutig geregelt, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, dass für ein volljähriges Kind ein Familienbeihilfe-Anspruch besteht.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ihr Sohn habe auf Grund seiner psychischen Erkrankung den im FLAG 1967 geregelten Studienerfolgsnachweis für den Familienbeihilfe-Anspruch nicht erbringen können, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, da weder den vorgelegten ärztlichen Befunden noch den übrigen Unterlagen zu entnehmen ist, dass auf Grund der Erkrankung des Sohnes eine Studienbehinderung vorlag, die pro Semester mindestens drei Monate lang ununterbrochen angedauert hat.
Mit dem fachärztlich psychiatrischen Befund vom 28.06.2023, in welchem lediglich bestätigt wurde, dass der Sohn der Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren an einer "rez. depressiven Strg, schwergradig mit z.T. psychotischen Episoden F33.3, schizoaffektive Strg. DD Traumafolgesymptome mit dbzgl. Persönlichkeitsakzentuierung" erkrankt sei und deshalb zu "starken Problemen in der Konzentration und mit der Gedächtnisleistung" gekommen sei, auch die "massiven Störungen des Tag-Nacht-Rhythmus hätten sich nur langsam stabilisieren können" und die "Tagesmüdigkeit sei eine weitere kontinuierliche Belastung gewesen" und dass "auf Grund seiner Erkrankung eine Beeinträchtigung der Studienleistung vorgelegen sei", zeigt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht auf, zu welchen konkreten Zeiten der Sohn derart beeinträchtigt gewesen wäre, dass er am Studium verhindert gewesen wäre (vgl. VwGH 26.05.2011, 2011/16/0055).
Dass durch die Erkrankung des Sohnes eine erhebliche Behinderung iSd § 8 Abs. 5 FLAG 1967 während des Studiums vorliegt, wurde von der Beschwerdeführerin weder behauptet noch nachgewiesen.
Auch das Vorbringen der Bf. ihr Sohn habe sich seit 2021 durch Mitarbeit als Sachbearbeiter in der Studentenvertretung engagiert, kann den Beschwerdestandpunkt nicht stützen, da sie keine geeigneten Unterlagen beigebracht hat, dass der Sohn als Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998 und der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Familienbeihilfe für Studierendenvertreter, BGBI. II Nr. 83/1999, gewirkt hat.
Aber selbst, wenn dies der Fall gewesen wäre, kann eine derartige Tätigkeit als "Studentenvertreter" nur eine Verlängerung der höchstzulässigen Studiendauer rechtfertigen. Eine Entbindung von der Verpflichtung zum Nachweis der Anspruchsvoraussetzung des günstigen Studienerfolges ist auf Grund dieser Tätigkeit nicht vorgesehen (vgl. VwGH 28.04.1981, 81/07/0029).
Der Bezieher der Familienbeihilfe wird in der Mitteilung des Finanzamtes darauf aufmerksam gemacht, dass Änderungen der Verhältnisse, die nach Gewährung der Familienbeihilfe eingetreten sind und die bewirken, dass der Anspruch auf die gewährte Familienbeihilfe erlischt und damit kein Bezug der Familienbeihilfe mehr gegeben ist, umgehend dem Wohnsitzfinanzamt bekannt zu geben sind.
Mit diesem Hinweis wird der Bezieher der Familienbeihilfe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihn eine Verpflichtung trifft, Tatsachen oder Änderungen, die Einfluss auf den Anspruch und damit auf die Auszahlung der Familienbeihilfe haben, dem Wohnsitzfinanzamt ohne zeitliche Verzögerung mitzuteilen.
Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine objektive Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe. Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (s zB VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162, und VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047).
Bezüglich der Kinderabsetzbeträge ist festzustellen, dass diese gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 dann gewährt werden, wenn der Steuerpflichtige auch Familienbeihilfe bezieht. Der Kinderabsetzbetrag ist somit derart mit der Familienbeihilfe verknüpft, dass ein unrechtmäßiger Bezug der Familienbeihilfe auch den gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlten Kinderabsetzbetrag unrechtmäßig macht. Die Kinderabsetzbeträge waren somit zusammen mit der Familienbeihilfe gemäß § 26 FLAG zurückzufordern.
Da die Beschwerdeführerin die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für den Sohn Kind1 im Zeitraum April 2021 bis Mai 2023 zu Unrecht bezogen hat, wurden diese Beträge mit der Geschwisterstaffel zu Recht rückgefordert.
Somit war wie im Spruch zu entscheiden.
Abschließend darf informativ auf § 26 Abs. 4 FLAG 1967 hingewiesen werden, wonach die Oberbehörde ermächtigt ist, in Ausübung des Aufsichtsrechts die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Beihilfenbezuges abzusehen. Eine derartige Maßnahme fällt in den Zuständigkeitsbereich der Bundesministerin für Europa, Integration und Familie. Es liegt an der Beschwerdeführerin, sich mit einer entsprechenden Anregung an das Familienministerium zu wenden. Es muss aber beachtet werden, dass es sich dabei um eine Maßnahme des Aufsichtsrechtes handelt, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
Weiters wird auf die Möglichkeit hingewiesen, beim Finanzamt Österreich einen Antrag gemäß § 212 BAO auf Zahlungserleichterung und gemäß § 236 BAO auf Nachsicht einzubringen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da der vorliegende Sachverhalt in freier Beweiswürdigung beurteilt wurde und das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht.
Graz, am 24. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 15 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100535/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100535.2023
- Stammnummer
- 151814
- Gültig
- 24.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF