Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0194-F/05
Unterhaltsleistungen für die Berufsausbildung eines im Ausland lebenden volljährigen Kindes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0194-F/05vom 17.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Unterhaltsleistungen an ein im Ausland lebendes und dort in Berufsausbildung stehendes volljähriges Kind können nach der im Verfassungsrang stehenden Bestimmung des § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, handelt es sich bei Aufwendungen im Zusammenhang mit der Berufsausbildung doch grundsätzlich nicht um solche, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden (vgl. VwGH 18.2.1999, 97/15/0047).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des
A.Ö., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Feldkirch betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungsführer,
ein türkischer Staatsbürger, ist im Inland nichtselbständig
tätig. Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004 wurden
die vom Berufungsführer zu tragenden Unterhaltslasten für seine in der
Türkei lebenden, noch nicht volljährigen Kinder
Y und
A mit 50,00 € pro Kind und
Monat als außergewöhnliche Belastung in Abzug gebracht. Die für
den im Oktober 1983 geborenen und damit volljährigen Sohn
M geleisteten Unterhaltszahlungen
blieben steuerlich unberücksichtigt.
Gegen den
Einkommensteuerbescheid 2004 wandte sich der Berufungsführer mit Berufung
und nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung mit Vorlageantrag.
Begründend verweist der Berufungsführer zusammengefasst darauf, dass
sein Sohn M in Ausbildung stehe
(Studium an der Universität Kayseri) und er daher nicht fähig sei,
sich selbst zu erhalten. Sein Sohn benötigte für Studiengebühren,
die täglichen Busfahrten, Lehrmittel und EDV-Bedarf, Kleidung, Nahrung
sowie für Güter des täglichen Bedarfs monatlich
185,00 € und damit ungleich mehr als die beiden jüngeren Kinder.
Solange seine Kinder wegen ihrer Ausbildung nicht selbsterhaltungsfähig
seien, sei er unabhängig davon, ob sie volljährig seien oder nicht,
zum Unterhalt verpflichtet. Da er in Österreich steuerpflichtig sei,
könne er Ansprüche auf Leistungen, die mit Steuerbeiträgen der
Arbeitnehmer finanziert würden, auch nur in Österreich geltend machen.
Nachdem ihm für seinen Sohn M auch
keine Familienbeihilfe mehr gewährt worden sei, erhalte er keinen
Belastungsausgleich.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach
den Bestimmungen des § 34 Abs. 7 Z 1 bis 3 EStG 1988
sind Unterhaltsleistungen für ein Kind sowie für den (Ehe)Partner
durch die Familienbeihilfe bzw. die dort angeführten Absetzbeträge
abgegolten. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nach § 34
Abs. 7 Z 4 EStG 1988 nur insoweit abzugsfähig, als sie zur
Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten
selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden.
Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine
Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind nach der im Verfassungsrang stehenden
Bestimmung des § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 außer in
den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder-
oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung
zu berücksichtigen.
Unbestritten
ist gegenständlich, dass der Berufungsführer Unterhaltslasten für
seinen in der Türkei lebenden Sohn
M zu tragen hatte und dieser im
Streitjahr in Berufsausbildung gestanden ist. Unbestritten ist weiters, dass
sein Sohn bereits im Oktober 2001 die Volljährigkeit erlangt hat und der
Berufungsführer für diesen keine Familienbeihilfe mehr bezieht.
Für ein volljähriges Kind, für das keine Familienbeihilfe bezogen
wird, geleistete Unterhaltszahlungen sind nach dem Wortlaut der Bestimmung des
§ 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 aber, anders als
Unterhaltsleistungen für ein noch nicht volljähriges Kind (vgl. VfGH
4.12.2001, B 2366/00), grundsätzlich nicht als
außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.
Der
dazu im Widerspruch stehenden Auffassung des Berufungsführers ist
entgegenzuhalten, dass die ungeachtet der Abzugsverbote der Z 1 bis 3 und 5
des § 34 Abs. 7 EStG 1988 bestehende Abzugsmöglichkeit
nach § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 nur solche Aufwendungen
umfasst, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche
Belastung darstellen würden. Darunter fallen in erster Linie
Krankheitskosten oder Kosten für die Beseitigung von
Katastrophenschäden, nicht aber Aufwendungen für die eigene Schul-
bzw. Berufsausbildung, erfolgt die Ausbildung doch kraft freien
Willensentschlusses. Kosten der Berufsausbildung erwachsen daher
grundsätzlich nicht zwangsläufig und sind auch nicht
außergewöhnlich. Eine außergewöhnliche Belastung kann
diesbezüglich nur vorliegen, wenn dem Steuerpflichtigen die
Existenzgrundlage ohne sein Verschulden entzogen wird und die Berufsausbildung
zur künftigen Existenzsicherung notwendig ist, oder, wenn die (neuerliche)
Berufsausbildung durch Krankheit, Verletzung uä. erforderlich wird (VwGH
18.2.1999, 97/15/0047). Nachdem ein solcher Ausnahmefall gegenständlich
nicht vorliegt, sind die laufenden Unterhaltsleistungen auch nicht nach
§ 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988
berücksichtigungsfähig. Durch die finanzielle Belastung allein wird
keine steuerlich zu berücksichtigende, zwangsläufig erwachsene
außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988
begründet. Nicht maßgeblich ist für die Frage der
Abzugsfähigkeit im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des
§ 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 auch, ob volljährige
studierende Kinder aufgrund fehlender Selbsterhaltungsfähigkeit einen
(zivilrechtlichen) Unterhaltsanspruch haben oder nicht.
Die Berufung war somit
als unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
am 17. März 2006
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0194-F/05
- Stammnummer
- 21366
- Gültig
- 17.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF