…Verwirklichung wirtschaftlicher Pläne zur Verfügung und erhält für diese Leistung ein Entgelt. Das Entgelt kann in festvereinbarten Zinsen, berechnet vom Kapitalbetrag bestehen, das können Darlehen, Anleihen, festverzinsliche Wertpapiere, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen sein oder in Form von Gewinnanteilen, das sind variable Zinsen, die einen Anteil am Unternehmen…
…bei Genussrechten auch eine andere Teilhabe am Wohl und Wehe der Kapitalgesellschaft in Betracht. Für das Vorliegen eines gesellschaftsteuerlichen Genussrechtes muss eine Risikobeteiligung am Unternehmen vorhanden sein, doch diese muss sich nicht in der "variablenzinsimprägnierten" Gewinnbeteiligung des § 5 Abs. 1 Z 3 KVG niederschlagen (vgl…
…eine "unternehmerische, gesellschafterähnliche" Beteiligung, denn im Gegensatz zum Darlehensgeber hat der Genussrechtsinhaber weder Anspruch darauf, dass ihm die Bw. Zinsen (Dividenden) zahlt, noch einen Anspruch darauf, dass ihm das eingesetzte Genussrechtskapital von der Bw. zurückgezahlt wird. Die gegenständlichen Erwerbe von Genussrechten an der Bw. unterliegen…
…der Bw. begebenen Genussrechten um ein Darlehen oder um eine unternehmerische, gesellschafterähnliche Beteiligung, wenn gewinnabhängiger fixer Zins, Verlustbeteiligung bis zu 100% des Nennbetrages des Genussrechtes, Nachrangigkeit der Genussrechtsforderung im Fall der Liquidation oder Insolvenz der Gesellschaft und grundsätzlich unbegrenzte Laufzeit mit einer Mindestvertragsdauer vereinbart wurden?…
…Verwirklichung wirtschaftlicher Pläne zur Verfügung und erhält für diese Leistung ein Entgelt. Das Entgelt kann in festvereinbarten Zinsen, berechnet vom Kapitalbetrag bestehen, das können Darlehen, Anleihen, festverzinsliche Wertpapiere, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen sein oder in Form von Gewinnanteilen, das sind variable Zinsen, die einen Anteil am Unternehmen…
…bei Genussrechten auch eine andere Teilhabe am Wohl und Wehe der Kapitalgesellschaft in Betracht. Für das Vorliegen eines gesellschaftsteuerlichen Genussrechtes muss eine Risikobeteiligung am Unternehmen vorhanden sein, doch diese muss sich nicht in der "variablenzinsimprägnierten" Gewinnbeteiligung des § 5 Abs. 1 Z 3 KVG niederschlagen (vgl…
…um eine "unternehmerische, gesellschafterähnliche" Beteiligung, denn im Gegensatz zum Darlehensgeber hat der Genussrechtsinhaber weder Anspruch darauf, dass ihm die Bw. Zinsen (Dividenden) zahlt, noch einen Anspruch darauf, dass ihm das eingesetzte Genussrechtskapital von der Bw. zurückgezahlt wird. Bei den beiden Bescheidänderungen zu 2. (RV/1334…
…60 Mio vorliegt und dieses Darlehen besichert wird. Der vorliegende Sachverhalt ist vergleichbar mit jenem Fall, in dem jemand von vornherein ein Darlehen teilweise im Euro mit variablem Zins und teilweise im sfr mit Fixzins aufnimmt. ln diesem Fall würde niemand auf die Idee kommen…
…zu beachten sei, dass nur jene Zinsersparnis als Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu erfassen sei, soweit das Arbeitgeberdarlehen 7.300 € übersteige. Der Überlegung, ob ein variabler Zinssatz den wahren wirtschaftlichen Verhältnissen und somit dem "üblichen Mittelpreis des Verbrauchsortes" (eher) entsprechen würde, stehe der erhöhte…
…dem dafür zuständigen Verfassungsgerichtshof. Nach Treer/Mayr stellt der Zinssatz von 3,5% einen Durchschnittswert dar, der sich einerseits aus einem längeren Zeitraum und andererseits aus verschiedenen Kreditarten ergibt. Der Überlegung, ob ein variabler Zinssatz den wahren wirtschaftlichen Verhältnissen und somit dem "üblichen Mittelpreis des…
…zu beachten sei, dass nur jene Zinsersparnis als Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu erfassen sei, soweit das Arbeitgeberdarlehen 7.300 € übersteige. Der Überlegung, ob ein variabler Zinssatz den wahren wirtschaftlichen Verhältnissen und somit dem "üblichen Mittelpreis des Verbrauchsortes" (eher) entsprechen würde, stehe der erhöhte…
…zu beachten sei, dass nur jene Zinsersparnis als Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu erfassen sei, soweit das Arbeitgeberdarlehen 7.300 € übersteige. Der Überlegung, ob ein variabler Zinssatz den wahren wirtschaftlichen Verhältnissen und somit dem "üblichen Mittelpreis des Verbrauchsortes" (eher) entsprechen würde, stehe der erhöhte…
…zu beachten sei, dass nur jene Zinsersparnis als Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu erfassen ist, soweit das Arbeitgeberdarlehen 7.300 € übersteigt. Der Überlegung, ob ein variabler Zinssatz den wahren wirtschaftlichen Verhältnissen und somit dem "üblichen Mittelpreis des Verbrauchsortes" (eher) entsprechen würde, stehe der erhöhte…
…zu beachten sei, dass nur jene Zinsersparnis als Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu erfassen sei, soweit das Arbeitgeberdarlehen 7.300 € übersteige. Der Überlegung, ob ein variabler Zinssatz den wahren wirtschaftlichen Verhältnissen und somit dem "üblichen Mittelpreis des Verbrauchsortes" (eher) entsprechen würde, stehe der erhöhte…
…zu beachten sei, dass nur jene Zinsersparnis als Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu erfassen ist, soweit das Arbeitgeberdarlehen 7.300 € übersteige. Der Überlegung, ob ein variabler Zinssatz den wahren wirtschaftlichen Verhältnissen und somit dem üblichen Mittelpreis des Verbrauchsortes (eher) entsprechen würde, stehe der erhöhte…
…zu beachten sei, dass nur jene Zinsersparnis als Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu erfassen sei, soweit das Arbeitgeberdarlehen 7.300 € übersteige. Der Überlegung, ob ein variabler Zinssatz den wahren wirtschaftlichen Verhältnissen und somit dem "üblichen Mittelpreis des Verbrauchsortes" (eher) entsprechen würde, stehe der erhöhte…
…sachgerecht und somit als willkürlich anzusehen, dass wenn auf eine jährliche Anpassung verzichtet werden soll, nicht ein variabler Zinssatz auf Basis eines Referenzzinssatzes zur Abzinsung herangezogen wird. Aus verfassungsrechtlicher Sicht können "Vereinfachungsgründe" keine Rechtfertigung für eine nicht sachgerechte Regelung sein, denn die Grenze des verfassungsrechtlich…
…zu beachten sei, dass nur jene Zinsersparnis als Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu erfassen sei, soweit das Arbeitgeberdarlehen 7.300 € übersteige. Der Überlegung, ob ein variabler Zinssatz den wahren wirtschaftlichen Verhältnissen und somit dem "üblichen Mittelpreis des Verbrauchsortes" (eher) entsprechen würde, stehe der erhöhte…
… 5 SachbezugswerteVO unterscheidet weiters nicht zwischen Arbeitgeberdarlehen mit variablen Zinsen und solchen mit Fixzinsen. Ein Nachteil ergibt sich aus § 5 SachbezugswerteVO insbesondere für Arbeitgeberdarlehen mit Fixzinsen. In diesem Fall fixiert der Kreditgeber die Zinsen für eine bestimmte Zeit und der Kreditnehmer nimmt im Gegenzug dafür…
… 5 SachbezugswerteVO unterscheidet weiters nicht zwischen Arbeitgeberdarlehen mit variablen Zinsen und solchen mit Fixzinsen. Ein Nachteil ergibt sich aus § 5 SachbezugswerteVO insbesondere für Arbeitgeberdarlehen mit Fixzinsen. In diesem Fall fixiert der Kreditgeber die Zinsen für eine bestimmte Zeit und der Kreditnehmer nimmt im Gegenzug dafür…