Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1100228/2021
Verfassungswidrigkeit der im Beschwerdefall anzuwendenden § 5 Sachbezugswerteverordnung?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/1100228/2021vom 30.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden Mag. N und die weiteren Senatsmitglieder Dr. G, Mag. O und Mag.a A im Beisein der Schriftführerin D in der Beschwerdesache Bf., F-Straße-xx, Gde X, vertreten durch die XY Rechtsanwälte GmbH, G-Straße-xy, GDe Y, über die Beschwerde vom 15. Juli 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich, Postfach 260, 1000 Wien, vom 24. Juni 2021 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2020 (Steuernummer bb-ddd/ccaa) in der Sitzung vom 26. März 2026 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) war bzw. ist Arbeitnehmer der AB Bank AG, welche ihm zwei zinsverbilligte Arbeitgeberdarlehen gewährte.
Mit Bescheid vom 2. Juni 2022 veranlagte das Finanzamt den Bf. zur Einkommensteuer für das Jahr 2021; dabei hat es in Anwendung der Sachbezugsverordnung und auf Basis der Berechnungen der AB Bank AG jeweils die Differenz zwischen dem tatsächlichen dem Bf. von der Bank vorgeschriebenen Zinssatz und dem anzusetzenden um 0,75% Prozentpunkte erhöhten Durchschnittswert der vom europäischen Bankenverband veröffentlichten Monatsdurchschnittstabelle des 12-Monate-Euribor für den Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis zum 30. September des laufenden Jahres (die Zinsersparnis) und unter Bezugnahme auf das jeweils aushaftende Kapital einen Sachbezug iHv gesamt 890,95 € hinzugerechnet.
Mit der dagegen erhobenen Beschwerde vom 15. Juli 2021 wurde von Seiten des Bf. beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid im Sinne des nachfolgenden Beschwerdevorbringens abzuändern; weiters wurde eine Entscheidung durch den gesamten Senat (§ 272 Abs. 2 Z 1 lit. a BAO), die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 274 Abs. 1 Z 1 lit. a BAO) und das Unterbleiben der Beschwerdevorentscheidung und die direkte Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (§ 262 Abs. 2 Z 1 lit. a und Abs. 3 BAO) begehrt. Angeregt wurde auch, dass das Bundesfinanzgericht gemäß Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG und Art. 140 B-VG an den Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung des § 5 Sachbezugswerteverordnung wegen Verfassungswidrigkeit richten möge. Dazu wurde - unter Vorlage der im Text zitierten Unterlagen - ua. Nachstehendes (wörtlich) ausgeführt:
""I. SACHVERHALT
Der Bf. ist Arbeitnehmer der AB Bank AG ("AB").
Im Dienstvertrag des Bf. ist festgehalten, dass erwartet wird, dass, der Bf. seine gesamten Geldgeschäfte ausschließlich über die Bank und seine Versicherungen über die Versicherungspartner abwickelt (Beweis: Muster-Dienstvertrag, Beilage ./A).
Zu diesem Zwecke bietet die AB ihren MitarbeiterInnen Arbeitgeberkredite zu Konditionen an, die gegenüber jenen für Kunden zur Anwendung kommenden Konditionen als begünstigt anzusehen sind. Diese Arbeitgeberkredite fallen daher unter den Begriff der zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehen wie in § 3 Abs. 1 Z 20 EStG und § 5 SachbezugswerteVO.
Der Bf. hat von der AB zwei zinsbegünstigte Arbeitgeberkredite aufgenommen. Der Zinssatz im Zeitpunkt der Kreditaufnahme beträgt demnach in beiden Fällen 5,025%.
Zur Zinsabsicherung hat der Bf. ein Swap-Geschäft abgeschlossen, das im Ergebnis - gegen Zahlung einer Prämie - den Bf. gegen einen 1,7% überschreitenden Zinssatz absichert (Beweis: Krediturkunde, Beilage ./B, Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte, Beilage ./C, Schreiben "Receiver Swap mit Amortisierung", Beilage ./D).
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die für den Bf. berechnete Einkommenssteuer für das Jahr 2020 festgesetzt. Dabei hat die belangte Behörde auf Basis der Berechnungen der AB eine Zinsersparnis angenommen, welche dem Bf. aus den Arbeitgeberkrediten resultiere, diese gem. § 5 SachbezugswerteVO errechnet und somit einen Sachbezug iHv EUR 890,85 angesetzt (Beweis: Aufstellung Ermittlung Sachbezugswert, Beilage ./E).
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
II. Rechtzeitigkeit der Beschwerde
Der angefochtene Bescheid wurde dem Bf. am 24. Juni 2021 online zugestellt. Die vorliegende, am 15. Juli 2021 zur Post gegebene Beschwerde ist daher rechtzeitig.
III. Beantragte Änderung
Der Bf. beantragt den Vorteil aus den zinsverbilligten Arbeitgeberkrediten bei der Ermittlung des Einkommens unter Zugrundelegung eines Referenzzinssatzes maximal in Höhe eines fremdüblichen Zinssatzes für vergleichbare Kredite zu ermitteln.
IV. Beschwerdegründe
Der Bescheid beruht auf § 5 SachbezugswerteVO, welcher jedoch aus den nachstehenden Gründen verfassungswidrig ist, und wird daher dem vollen Inhalt und Umfang nach angefochten.
1. Vorbemerkung
Gewährt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ein Darlehen zu Konditionen, die günstiger sind als der sich aus § 5 SachbezugswerteVO ergebende Zinssatz und das den Freibetrag von EUR 7.300 überschreitet, ist die daraus resultierende Zinsersparnis als Sachbezug zu versteuern (§ 3 Abs. 1 Z 20 EStG e contrario).
Die Höhe der Zinsersparnis wird nach den Vorgaben des § 5 SachbezugswerteVO berechnet. Die SachbezugswerteVO (BGBl. II Nr. 416/2001) ist Ausfluss der Verordnungsermächtigung des § 15 Abs. 2 Z 2 EStG bezüglich der Festlegung der Höhe geldwerter Vorteile.
2. Verstoß gegen das allgemeine Sachlichkeitsgebot des Art. 7 B-VG
Gemäß Art. 7 Abs. 1 B-VG sind alle Staatsbürger vor dem Gesetz gleich. Aus dem Gleichheitssatz wird in der Judikatur des VfGH ein allgemeines Sachlichkeitsgebot abgeleitet. Dem Sachlichkeitsgebot zufolge setzt der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber "insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen" (Verweis auf VfSlg 11.369/1987 mwN). Der Gleichheitssatz will also nicht nur ungerechtfertigte Gleich- und Ungleichbehandlungen iS einer Vergleichssituation vermeiden, sondern verpönt auch an sich unsachliche Regelungen [Verweis auf M. Pöschl in Merten/Papier (Hrsg), Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa, Bd. VII (2014) § 14 Rz 36].
Dabei gelten bezüglich der Prüfung einer Verordnung am Gleichheitssatz grundsätzlich dieselben Maßstäbe, wie bei der Prüfung von Gesetzen am Gleichheitssatz (Verweis auf VfSlg 19.779/2013; 20.229/2017; 20.257/2018).
Die Ausgestaltung der Zinsersparnis als Differenz zwischen dem tatsächlichen Zinssatz und einem vermeintlich marktabhängigen Zinssatz ruft eine generell nachteilige Wirkung hervor, und kann nicht auf einer zulässigen Durchschnittsbetrachtung beruhen.
Dies umso mehr, als selbst in dem Fall, in dem ein Mitarbeiter auf "Mitarbeiterkonditionen" verzichten und er "normale" Kundenkonditionen annehmen würde, die Vergleichsrechnung und eine entsprechende Besteuerung auf Grundlage von § 5 SachbezugswerteVO dennoch stattfänden.
a. Unsachlicher Referenzzinssatz
Die Zinsersparnis bei zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehen wird gemäß der Berechnungsmethode des § 5 SachbezugswerteVO anhand eines unsachlichen Referenzzinssatzes berechnet.
Konkret ist für die Berechnung der Zinsersparnis die Differenz zwischen dem tatsächlichen Zinssatz des Arbeitgeberdarlehens und einem Zinssatz anzusetzen, der wie folgt zu ermitteln ist: Auf Grundlage der Monatsdurchschnittstabelle des EURIBOR für zwölf Monate ist für den Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis zum 30. September des laufenden Jahres ein Durchschnittswert zu ermitteln, der um 0,75 Prozentpunkte erhöht wird. Der sich danach ergebende Prozentsatz ist auf halbe Prozentpunkte kaufmännisch zu runden. (§ 5 Abs. 2 Z 2 und 2 SachbezugswerteVO). Der Prozentsatz für das Jahr 2021 beträgt 0,5%.
Vor dem Hintergrund des Sachlichkeitsgebots sind folgende Aspekte verfassungsrechtlich bedenklich:
Erstens ist die pauschale und unbedingte Erhöhung des ermittelten Durchschnittswertes um 0,75 Prozentpunkte unsachlich. Der zu erhöhende Wert basiert schließlich ohnedies bereits auf einem Referenzzinssatz, dessen Werte über ein Jahr hinweg addiert und daraus ein Durchschnittswert gebildet wird. Für die Erhöhung an sich und insbesondere in dieser Höhe ist kein sachlicher Grund ersichtlich.
Bereits insoweit wird evident, dass überhaupt kein Sachbezug hätte angesetzt werden dürfen. Ohne die Erhöhung wäre die Differenz nämlich - höchstens - 0.
Überdies ist auch die Rundungsregel, wonach auf halbe Prozentpunkte zu runden ist, stark nachteilig für die betroffenen Mitarbeiter, zumal im Bereich des Kundengeschäfts auf Achtelprozentpunkte gerundet wird. Diese Unterscheidung ist in keiner Weise sachadäquat. Ebenso wenig dient diese Rundung der Verwaltungsvereinfachung, woraus sich möglicherweise eine Rechtfertigung der Rundungsregel ergeben könnte. Rundungen werden in aller Regel EDV-unterstützt durchgeführt. Hier ist der konkrete Rundungsbetrag administrativ ohne jeden Belang. Es ergibt sich also keine schlüssige und sachliche Erklärung für diese Rundungsregel.
Verstärkt wird diese Problematik durch das Abstellen auf einen Jahresvergleichswert, obwohl sich der Indikator während eines Jahres stark ändern kann (und in der Praxis im Kundengeschäft üblicherweise auf kürzere Perioden abgestellt wird).
b. Unsachliche Nichtberücksichtigung des Swap
Zur Absicherung des Zinssatzes hat der Bf. bekanntlich ein Swap-Geschäft abgeschlossen, für das er entsprechende Beiträge zu zahlen hat und so maximal 1,7% Zinsen zahlen muss. Wenn daher die Zinsen sinken, ist dies für ihn nachteilig. All dies findet überhaupt keine Berücksichtigung bei der Bewertung des Vorteils aus dem Dienstverhältnis, was von vorneherein unsachlich ist.
Der Einwand, es handle sich dabei um ein vom Kreditvertrag getrenntes Geschäft, verfängt in concreto nicht, weil die AB Mitarbeitern ohne gleichzeitigen Abschluss eines Kreditvertrags keinen Swap-Vertrag geben würde. Würde ein Mitarbeiter den Kreditvertrag vorzeitig tilgen, würde die Bank den Swap-Vertrag kündigen.
All dies findet überhaupt keine Berücksichtigung.
3. Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 7 B-VG
a. Fehlende Berücksichtigung von Fremdwährungskrediten
Der in der Berechnungsmethode des § 5 SachbezugswerteVO herangezogene Referenzzinssatz beruht außerdem auf der vom Europäischen Bankenverband veröffentlichten Monatsdurchschnittstabelle des EURIBOR. Das zeigt, dass die Regelung offenbar nur Euro-Kredite im Auge hat. Fremdwährungen wie zB der Schweizer Franken oder auch der Yen, der in früheren Kreditvergaben sehr beliebt war, liegen hingegen dem LIBOR zugrunde.
Fremdwährungskredite erfreuten sich in der Vergangenheit großer Beliebtheit, was als allgemein- oder zumindest gerichtsbekannt vorausgesetzt werden darf. Zwar werden heutzutage kaum Fremdwährungskredite mehr vergeben, doch ergibt sich aus der üblichen langen Laufzeit von Krediten, dass auch heute noch zahlreiche Kreditnehmer an der Tilgung von Fremdwährungskrediten arbeiten.
Kreditnehmer von Arbeitgeberdarlehen, die als Fremdwährungskredite ausgestaltet sind, werden bei der Einkommensteuerberechnung Jahr für Jahr durch die Regelung des § 5 SachbezugswerteVO, die den Referenzzinssatz ausschließlich auf Basis des EURIBOR veranschlagt, benachteiligt.
Dies gilt auch für die beiden Arbeitgeberkredite des Bf., die im Jahr 2011 zu Fremdwährungskrediten in Schweizer Franken konvertiert wurden. Damit einher ging auch die Änderung des Referenzzinssatzes, sodass als Zinsreferenz statt dem EURIBOR nunmehr der LIBOR gilt (Beweis: Schreiben betreffend die Änderung der Kreditverträge, Beilage ./E).
Durch die notwendige Anwendung des EURIBOR für die Berechnung des Sachbezugs auch auf Fremdwährungskredite ergibt sich ein Verstoß gegen jenen Aspekt des Gleichbehandlungsgebots, wonach Gleiches gleich, wesentlich Ungleiches aber ungleich behandelt werden muss (Differenzierungsgebot; Verweis auf VfSlg 2956/1956, 3334/1958, 7059/1973, 7331/1974, 8938/1980, 9455/1982, 17.315/2004). Dieser Grundsatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentliche Unterschiede im Tatsachenbereich durch entsprechende rechtliche Regelungen zu berücksichtigen (Verweis auf VfSlg 8217/1977, 8806/1980).
Dies gilt auch insoweit, als bei Fremdwährungskrediten Kursschwankungen dazu führen können, dass der gesamt rückzuführende Betrag - bei unveränderten Zinsen - steigen kann. Der aus dem Kreditvertrag erzielte Vorteil (aus dem Dienstverhältnis) verringert sich im Gegenzug um genau diese Kursdifferenz. Diese Minderung des Vorteils findet aber - rechtswidrigerweise - auch keine Berücksichtigung für die Berechnung des Sachbezugs.
b. Fehlende Berücksichtigung von Fixzinskrediten
§ 5 SachbezugswerteVO unterscheidet weiters nicht zwischen Arbeitgeberdarlehen mit variablen Zinsen und solchen mit Fixzinsen.
Ein Nachteil ergibt sich aus § 5 SachbezugswerteVO insbesondere für Arbeitgeberdarlehen mit Fixzinsen. In diesem Fall fixiert der Kreditgeber die Zinsen für eine bestimmte Zeit und der Kreditnehmer nimmt im Gegenzug dafür in Kauf, dass er zum Zeitpunkt der Aufnahme des Kredits einen höheren Zinssatz als bei variabler Verzinsung bezahlt. Es ist somit möglich, dass Kreditnehmer von Arbeitgeberkrediten mit Fixzinsen höhere Zinssätze bezahlen, als dies bei marktüblichen Krediten der Fall ist.
Ein geldwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis läge im Fall eines Arbeitgeberkredites mit Fixzinsen nur dann vor, wenn der Zinssatz zum Zeitpunkt der Aufnahme des Kredits tatsächlich niedriger wäre, als ihn externe Kunden erhalten würden. Ist dies nicht der Fall, werden Kreditnehmer von Arbeitgeberdarlehen mit Fixzinsen im Vergleich zu "normalen" Kreditnehmern mit Fixzinsdarlehen, systematisch benachteiligt. § 5 SachbezugswerteVO lässt den Umstand von Fixzinsen gänzlich außer Acht und wendet vielmehr einen einzigen Referenzzinssatz auf alle Arten von Arbeitgeberkrediten an.
Auch darin ist ein Verstoß gegen das Differenzierungsgebot zu sehen (siehe dazu oben IV.3.b.).
4. Systematische Schlechterstellung
Eine Norm ist ua. dann als gleichheitswidrig bzw. unsachlich anzusehen, wenn sie geradezu systematisch Härtefälle verursacht (Verweis auf VfSlg 17.237/2004; 19.584/2011; VfGH 13.10.2015, G 219/2015; VfSlg 20.138/2017). § 5 SachbezugswerteVO stellt Kreditnehmer von Arbeitgeberdarlehen geradezu systematisch schlechter.
Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass Arbeitnehmer von Bank- und Kreditinstituten oftmals verpflichtet sind, ihre Bankgeschäfte über den Arbeitgeber abzuwickeln. Sie haben daher nicht die Möglichkeit, die benachteiligende Berechnungsmethode des § 5 SachbezugswerteVO dadurch zu umgehen, dass sie den Kredit bei einem außenstehenden Bankinstitut aufnehmen.
Ähnlich verhält es sich im Fall des Bf. Zwar stipuliert der Dienstvertrag des Bf. keine explizite Verpflichtung per se, doch wurde bzw. wird seit jeher von der AB erwartet, dass die Arbeitnehmer ihre Bankgeschäfte über den Arbeitgeber abwickeln. Zudem liegt es in der Natur gerade von ländlicheren Gebieten und/oder kleineren Bundesländern, dass der Bankenmarkt eher klein strukturiert und daher oftmals kaum Wahlmöglichkeiten des Arbeitnehmers bestehen.
Überdies wird seitens der Arbeitgeber nicht gewünscht sein, dass zB Informationen über das Lohnniveau eines bestimmten Arbeitgebers an andere Banken gelangen. Dabei handelt es sich schließlich um sensible Informationen, die insbesondere aufgrund wettbewerbsrechtlicher Aspekte Dritten nicht zugänglich sein sollten. Dies wäre jedoch aufgrund der notwendigerweise durchzuführenden Bonitätsprüfungen gerade in kleiner strukturierten Bankenmärkten nur schwierig zu vermeiden.
Benachteiligend ist § 5 SachbezugswerteVO ua. auch aufgrund des Umstands, dass ein geldwerter Vorteil fingiert wird, auch wenn ein solcher tatsächlich gar nicht vorliegt (vgl. zB die oben geschilderte Problematik bezüglich Fremdwährungskrediten und Fixzinskrediten, Punkte IV.3.a. und IV.3.b.).
Aus dieser systematischen Schlechterstellung ergibt sich auch die Präjudizialität der zur Aufhebung angeregten Norm des § 5 SachbezugswerteVO.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass § 5 SachbezugswerteVO sowohl vor dem Hintergrund des allgemeinen Sachlichkeitsgebotes des Art. 7 B-VG als auch des Gleichbehandlungs- bzw. Differenzierungsgebotes des Art. 7 B-VG verfassungswidrig ist.
5. Im konkreten Fall anzuwendender Referenzzinssatz
Im konkreten Fall wäre daher anstatt des von § 5 SachbezugswerteVO vorgegebenen Referenzzinssatzes nach Ansicht des Bf. ein Referenzzinssatz in Höhe des tatsächlichen Zinssatzes, allenfalls von 0% anzuwenden gewesen, woraus sich kein - steuerlich relevanter - Sachbezug ergeben hätte.""
Dem bf. Begehren folgend hat die belangte Behörde die Beschwerde mit Vorlagebericht vom 24. August 2021 dem Bundesfinanzgericht (ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung) zur Entscheidung vorgelegt. Dabei erklärte die Abgabenbehörde, dass mit der gegenständlichen Beschwerde "lediglich" verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich § 5 Sachbezugswerteverordnung geltend gemacht würden (Verstoß gegen das Sachlichkeits- und Gleichbehandlungsgebot des Art. 7 B-VG) und deshalb die Beschwerde gemäß § 262 Abs. 3 BAO direkt an das Bundesfinanzgericht vorzulegen sei. Nach ständiger Rechtsprechung des VfGH gebiete Art. 7 B-VG Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln; dem Gesetzgeber sei es verwehrt, andere als sachlich begründbare Differenzierungen vorzunehmen (Verweis auf VfSlg. 2956/1956, 8169/1977, 8457/1978.) Unterschiedliche Rechtsfolgen müssten ihre jeweilige sachliche Rechtfertigung aus Unterschieden im Tatsächlichen oder im Rechtlichen finden (Verweis auf VfSlg. 17.315/2004.). Dabei würden bezüglich der Prüfung einer Verordnung am Gleichheitssatz grundsätzlich dieselben Maßstäbe wie bei der Prüfung von Gesetzen am Gleichheitssatz gelten.
Mit Schreiben vom 20. März 2023 ("Urkundenvorlage") legte der Bf. noch folgende Unterlagen vor und erklärte dabei Nachstehendes (wörtlich):
""Information zur Entwicklung der Sachbezugsbasis 2019 bis 2021" (Beilage ./1)
In dieser enthalten sind die Werte der Sachbezugsbasis für die Summe aller MitarbeiterInnen der Bank AB - für 2019, 2020, 2021 und 2022. Basis sind die jährlichen Sachbezüge, die jeweils im Februar des Folgejahres (für 2019 im März 2020) abgerechnet worden sind.
Informationen zu der Sachbezugsbasis von Bf. für das Jahr 2022 (Beilage ./2)
Einmal mehr zeigt sich unter der Berücksichtigung der nunmehr für das Jahr 2022 vorliegenden Werte folgendes Bild:
An der Entwicklung der Sachbezugsbasis ist die (nachteilige) Auswirkung der gesetzlichen Regelung zu sehen: Der geregelte Vergleichszinssatz war in allen Jahren gleich. Jedoch haben sich die von der Bank gemäß den Kreditverträgen verrechneten Zinsen an die MitarbeiterInnen geändert. 2022 ist dieser gegenüber 2021 im Schnitt gestiegen. Dies geschah aufgrund von Marktbewegungen, insbesondere aufgrund der Zinserhöhungen/Zinsanpassungsvereinbarungen gemäß Kreditverträgen und nicht wegen Mitarbeitervergünstigungen. Dadurch hat sich der Vorteil aus dem Dienstverhältnis, der gemäß den derzeitigen Regelungen steuerpflichtig ist, im Jahr 2022 erheblich reduziert. Dies belegt, dass die Ermittlungsmethode für den Vergleichssatz die Realität nicht hinreichend abbildet.
Besonders nachteilig wirkt sich die derzeitige gesetzliche Regelung auf Fixzinsvereinbarungen aus, die keinen Niederschlag im Vergleichssatz finden. Aufgrund der niedrigen Zinsbasis am Markt zum Zeitpunkt des Abschlusses waren/sind/waren diese niedriger als der geregelte Vergleichszinssatz. Mit Anstieg des geregelten Vergleichszinssatzes kommen bei den MitarbeiterInnen mit Fixzinsvereinbarung die Wirkungen der derzeit geltenden Regelung zunehmend stark zum Tragen.
Ersichtlich hieraus ist die systematische, verfassungswidrige Benachteiligung aufgrund § 5 SachbezugswerteVO, da ein geldwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis im Fall eines Arbeitgeberkredites mit Fixzinsen nur dann vorläge, wenn der Zinssatz zum Zeitpunkt der Fixzinsvereinbarung tatsächlich niedriger wäre, als jener, den externe KundInnen erhalten würden. Dies ist augenscheinlich im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Tatsächlicher Vorteil wäre ja nur die Differenz zwischen den dem Mitarbeiter gewährten Zinssatz und jenem Zinssatz der einem Kunden gewährt wird. Faktisch gibt es aber hier kaum mehr einen Unterschied, sodass es eigentlich auch keinen (steuerlich relevanten) Vorteil geben kann. Die gegenläufige Rechtslage ist somit unsachlich.
Weiters ist anzumerken, dass die Bankenaufsicht zwischenzeitlich die Banken generell auffordert, in der Beratung Fixzinskredite (vor allem aufgrund der Reduktion des Zinsrisikos für die KundInnen) ausreichend zu berücksichtigen und als Alternative aufzuzeigen. Bei den derzeitigen Regelungen für MitarbeiterInnen betreffend Vorteil aus dem Dienstverhältnis werden Mitarbeiterinnen, die ihr Zinsrisiko reduzieren bzw. für einige Jahre ausschalten wollen, massiv benachteiligt gegenüber Kundinnen und MitarbeiterInnen mit variablen Zinsen, da die Sachbezugsbasis bei Mitarbeiterinnen ansteigt.
Zur Illustration der Lage hinsichtlich der Entwicklung von Fixzinsvereinbarungen unter Zugrundelegung der bestehenden rechtlichen Regelung finden sich beigelegt exemplarische Hochrechnungen zu Fixzinsvereinbarungen (Beilagen ./3, 4, 5 und 6). In diesen Beilagen findet sich eine Übersicht der Entwicklung des Sachbezuges von fünf MitarbeiterInnen (Voll- bzw. Teilzeit) mit Fixzinskrediten und deren Entwicklung des Sachbezuges 2022 bis 2024, wobei die Werte für die Jahre 2022 (mit 0,5%) sowie 2023 (mit 1%) bereits mit Verordnung festgelegt wurden und der Zinssatz für 2024 anhand des 12-Monats Euribor 01.10.2022 bis 01.03.2023 iHv 3,07 plus 0,75% (im Ergebnis 4,0%) berechnet wurde. Der geregelte Vergleichszinssatz ergibt sich aus dem 12-Monats Euribor (01.10. bis 30.09. des Folgejahres plus 0,75%, kaufmännische Rundung auf 0,5%).
Die Hochrechnungsbeispiele zeigen die Auswirkung bei Fixzinsen deutlich auf: Mehrfach reicht bei einem geregelten Vergleichszinssatz von 4,00% ein Monatsbezug bei weitem nicht mehr aus, um den Vorteil aus dem Dienstverhältnis für den Zeitraum von einem Jahr abzurechnen / zu bezahlen.
Dieser dargelegte Verstoß gegen das allgemeine Sachlichkeitsgebot sowie das Gleichbehandlungsgebot des Art. 7 B-VG begründet die Verfassungswidrigkeit von § 5 SachbezugswerteVO.""
Nach entsprechender Ladung beider Parteien zur mündlichen Senatsverhandlung hat die rechtliche Vertretung mit Anbringen (E-Mail) vom 13. Februar 2026, mit Fax wie auch mit Schreiben (per Post) vom 23. März 2026 im Namen des Bf. den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen. Das Finanzamt wurde davon in Kenntnis gesetzt und hat auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Das Bundesfinanzgericht (Senat) hat über die Beschwerde erwogen:
Aufgrund der Aktenlage wird der Entscheidung folgender (unstrittiger) Sachverhalt als entscheidungswesentlich zugrundgelegt:
Der Bf. war bzw. ist Mitarbeiter der AB Bank AG.
Lt. vorgelegtem Muster-Dienstvertrag (Pkt. 13) wird von Seiten der in Rede stehenden Bank erwartet, dass der Bf. seine gesamten Geldgeschäfte ausschließlich über die Bank und seine Versicherungen über die Versicherungspartner abwickelt.
Mit seiner Arbeitgeberin hat der Bf. (gemeinsam mit seiner Gattin) am 16. September 2008 bzw. am 17. September 2008 Kreditverträge mit einer Laufzeit von 30 bzw. 25 Jahren abgeschlossen. Der (variable) Zinssatz im Zeitpunkt der Kreditaufnahme betrug 5,025% p.a. Der Zinssatz für diese Kredite lag 0,4% p.a. über dem auf 1/8% kaufmännisch gerundeten 1-Monats-Euribor.
Am 25. Oktober 2011 wurden die gegenständlichen Kreditverträge geändert; dabei wurde - nach zwischenzeitlicher Konvertierung in Schweizer Franken - ein (variabler) Zinssatz von 0,6% p.a. über dem auf 1/8% kaufmännisch gerundeten 3-Monats-CHF-LIBOR vereinbart.
Zur Zinsabsicherung hat der Bf. (gemeinsam mit seiner Gattin) ein Swap-Geschäft abgeschlossen, das im Ergebnis - gegen Zahlung einer Prämie - den Bf. gegen einen 1,7% überschreitenden Zinssatz absichert.
Unstrittig ist in diesem Zusammenhang, dass der Bf. von seiner Arbeitgeberin zinsverbilligte Darlehen erhalten hat (damit stellt die jeweilige Zinsersparnis einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar, welcher als Sachbezug steuerpflichtig ist).
Die jeweilige Zinsersparnis bzw. der im Beschwerdejahr angesetzte Sachbezug wurde gemäß § 5 Sachbezugswerteverordnung folgendermaßen ermittelt (siehe dazu auch die mit der Beschwerde vorgelegte "Aufstellung Ermittlung Sachbezugswert"):
| |
Kredit 1
|
Kredit 2
|
Sachbezug gesamt
|
Zinsaufwand
Durchschnitt Volumen Jahressumme
Freibetrag
Volumen minus Freibetrag
Verzinsung per anno
Vergleichswert per anno
Zinsaufwand gewichtet
Zinsaufwand Vergleichswert
Sachbezug
|
0,00 €
56.130,87 €
- 7.300,00 €
48.830,87 €
0,0%
0,5%
244,15 €
244,15 €
|
0,00 €
129.338,88 €
129.338,88 €
0,0%
0,5%
646,69 €
646,69 €
|
890,85 €
Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass die Abgabenbehörde zufolge der Bestimmung des Art. 18 Abs. 1 B-VG an die gegenständliche im Bundesgesetzblatt gehörig kundgemachte Verordnung ebenso gebunden war, wie dies im Grunde des Art. 89 Abs. 1 B-VG iVm Art. 135 Abs. 4 B-VG auch für das Bundesfinanzgericht zutrifft.
Außer Streit steht auch, dass die Abgabenbehörde die strittige Verordnung richtig angewendet hat und dass die Berechnung des Sachbezuges gemäß § 5 Sachbezugswerteverordnung korrekt erfolgt ist.
Strittig ist allein, ob der im Beschwerdefall anzuwendende § 5 Sachbezugswerteverordnung in der im Beschwerdejahr geltenden Fassung verfassungswidrig ist.
Rechtlich ergibt sich daraus Folgendes:
Zur allein strittigen Frage der Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Verordnungsregelung ist Folgendes zu sagen:
Gemäß Art. 139 Abs. 1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag eines Gerichtes.
Nach Art. 89 Abs. 2 B-VG iVm Art. 135 Abs. 4 B-VG hat ein Verwaltungsgericht dann, wenn es gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken hat, den Antrag auf Aufhebung dieser Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.
§ 15 Abs. 1 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 103/2019 liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 zufließen. Solche geldwerten Vorteile sind nach § 15 Abs. 2 Z 1 leg. cit. mit den um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreise des Abgabeortes anzusetzen.
Zur genannten gesetzlichen Regelung ist die Verordnung (VO) des Bundesministeriums für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002 (BGBl. II Nr. 416/2001, ua. geändert durch BGBl. II Nr. 396/2012) ergangen, die regelt, mit welchem Wert bestimmte Sachbezüge für die steuerliche Berücksichtigung anzusetzen sind.
Deren § 5 betrifft "Zinsersparnisse bei unverzinslichen oder zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen".
§ 5 dieser SachbezugswerteVO idF BGBl. II Nr. 243/2015 lautet:
"(1) Die Zinsenersparnis bei unverzinslichen Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen ist im Kalenderjahr mit dem gemäß Abs. 2 ermittelten Prozentsatz anzusetzen. Bei zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen ist die Differenz zwischen dem tatsächlichen Zinssatz und dem gemäß Abs. 2 ermittelten Prozentsatz anzusetzen. Der Prozentsatz ist vom Bundesminister für Finanzen spätestens zum 30. November jeden Jahres für das Folgejahr festzusetzen und im Rechts- und Fachinformationssystem des Finanzressorts (http://findok.bmf.gv.at/findok) zu veröffentlichen.
(2) Dieser Prozentsatz wird in dem diesem Kalenderjahr vorangehenden Berechnungsjahr wie folgt ermittelt:
1. Auf Grund der vom Europäischen Bankenverband veröffentlichten Monatsdurchschnittstabelle des Euribor für zwölf Monate ist für den Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis zum 30. September des laufenden Jahres ein Durchschnittswert zu ermitteln, der um 0,75 Prozentpunkte erhöht wird.
2. Der sich nach Z 1 ergebende Prozentsatz ist auf halbe Prozentpunkte kaufmännisch zu runden.
(3) Die Höhe der Raten und die Rückzahlungsdauer haben keinen Einfluss auf das Ausmaß des Sachbezuges. Die Zinsenersparnis ist vom aushaftenden Kapital zu berechnen. Die Zinsenersparnis ist ein sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 10 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400. Übersteigen Gehaltsvorschüsse und Arbeitgeberdarlehen insgesamt den gemäß § 3 Abs. 1 Z 20 Einkommensteuergesetz 1988 steuerfreien Betrag von 7 300 Euro, ist ein Sachbezug nur vom übersteigenden Betrag zu ermitteln."
Dieser Fassung des § 5 der Sachbezugswerteverordnung waren Fassungen vorausgegangen, welche - vereinfacht dargestellt - anstelle der nunmehr vorgesehenen stufenweisen Ermittlung eines Prozentsatzes einen fixen Prozentsatz (bis einschließlich 2003 4,5% und von 2004 bis 2012 3,5%) vorsahen.
Seit 2013 (dem sinkenden Zinsniveau folgend; 3,5% entsprach nicht mehr dem marktüblichen Zinssatz) wird den Schwankungen der Zinssätze auf dem Finanzmarkt mittels eines variablen Zinssatzes Rechnung getragen und damit das reale Marktgeschehen berücksichtigt. Als dieser ist als Durchschnittswert der 12-Monat Euribor der Monatsdurchschnittstabelle des Europäischen Bankenverbands für den Zeitraum 1. Oktober bis 30. September zu ermitteln. Der solcherart ermittelte Durchschnittswert ist um 0,75 Prozentpunkte zu erhöhen und auf halbe Prozentpunkte kaufmännisch zu runden. Der Prozentsatz ist vom Finanzminister bis zum 30. November jedes Jahr für das Folgejahr festzusetzen und in der Findok zu veröffentlichen [vgl. dazu auch Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG25 (2025) § 15 Rzen 134 f; Büsser in Büsser/Ehrke-Rabel/Hirschler/Petritz/Sutter (Hrsg), Die Einkommensteuer (EStG 1988) Band III - Kommenar (73. Lfg) § 15 Rzen 82 f].
Das Bundesfinanzgericht (Senat; vgl. BFG 4.5.2023, RV/1100256/2021, betreffend Einkommensteuer 2020; siehe dazu unter https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e2s1) hat bereits in einem der gegenständlichen Beschwerdesache ähnlichen Beschwerdefall (größtenteils entsprechen die Beschwerdevorbringen jenen im hier zu beurteilenden Fall; dem damaligen Beschwerdefall lagen variabel verzinste Arbeitgeberdarlehen zu Grunde) unter Bedachtnahme auf höchstgerichtliche Rechtsprechung die strittige Frage abschlägig beurteilt, dabei § 5 SachbezugswerteVO idF BGBl. II Nr. 243/2015 als nicht verfassungswidrig erkannt und von einer Antragstellung gemäß Art. 139 B-VG abgesehen. Streitwesentlich hat es dazu Folgendes festgestellt:
"Der EURIBOR ist ein Interbankenzinssatz. Bankkunden erhalten keine Kredite, die nur mit dem EURIBOR verzinst werden. Aus den vorgelegten Euro-Krediten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bis zu 1,25% Zinsen über den auf 1/8 Prozentpunkte gerundeten EURIBOR bezahlt hat, wobei vereinbart wurde, dass bei einem negativen EURIBOR der EURIBOR mit 0,00% angesetzt wird. Gemäß § 5 Abs 2 Sachbezugswerteverordnung wird lediglich 0,75% aufgeschlagen. Dabei wird auch ein negativer EURIBOR zu Gunsten des Kreditnehmers berücksichtigt. Dadurch ist der Beschwerdeführer jedenfalls begünstigt.
Die Rundung auf 0,5% kann sowohl ein Nachteil als auch ein Vorteil sein.
Im Jahresdurchschnittswert sind auch starke Änderungen innerhalb des Jahres eingepreist. Da im Einkommensteuerrecht das Jahr für die Einkommensermittlung maßgeblich ist, ist die Anknüpfung an einen Jahreszinssatz sachgerecht. Zudem beträgt die Laufzeit der Kredite 20 bzw. 25 Jahre. Die Anknüpfung an den 1-Jahres EURIBOR macht auf diese Laufzeit, wenn überhaupt, nur minimale Unterschiede aus.
Im Erkenntnis vom 7. März 2007, G54/06, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass es der Gleichheitsgrundsatz dem Gesetzgeber nicht verwehrt, ein Bewertungsverfahren zu wählen, das verwaltungsökonomischen Anforderungen gerecht wird und mit Typisierungen und Schätzungen operiert, dass der Spielraum des Gesetzgebers dabei aber umso geringer ist, je erheblicher die mit der Bemessungsgrundlage verbunden Steuerfolgen sind.
Gemäß § 15 Abs. 2 EStG 1988 iVm § 5 der Sachbezugsverordnung werden bei der Ermittlung der Zinsersparnis bei zinsverbilligten oder unverzinslichen Arbeitgeberdarlehen pauschal 0,75% über dem Zwölfmonats-EURIBOR, als marktüblicher Zinsfuß unterstellt; die Zinsersparnis ist vom aushaftenden Darlehensbetrag zu bemessen (abzüglich etwaiger vom Arbeitgeber verrechneter Zinsen). Dass dies zu einem für den Beschwerdeführer möglicherweise nachteiligen Ergebnis führt, ist als Folge der Pauschalierung hinzunehmen, weil pauschalierende Regelungen, die der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber insbesondere im Interesse der Verwaltungsökonomie trifft, nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes selbst dann zulässig sind, wenn dabei Härtefälle entstehen können, sofern diese nicht in unverhältnismäßiger Weise ins Gewicht fallen (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 8. März 2002, G308/01; vom 17. Juni 2000, G26/00; vom 25. Februar 1999, G212/98 und V90/98; sowie vom 26. Februar 1988, B552/87).
Es ist zwar richtig, dass Basiszinssatz für CHF-Kredite der LIBOR war, allerdings ist auf Grund der Tatsache, dass die Finanzmarktaufsicht bereits im Jahr 2008 von der Frankenkreditvergabe an Verbraucher abgeraten hat und der Tatsache, dass sehr viele CHF-Kredite in Eurokredite umgewandelt wurden - unter anderem auch auf Grund der Rechtsprechung des OGH, wonach in vielen Fällen die Banken ihren vorvertraglichen Aufklärungspflichten nicht nachgekommen sind, - nur noch relativ wenige CHF-Kredite weiterbestehen. Aus verwaltungsökonomischen Gründen - zumal es nicht nur CHF-Fremdwährungskredite gibt, sondern auch noch in zahlreichen anderen Währungen, die jeweils andere Basiszinssätze habe - kann daher eine Anknüpfung an den EURIBOR erfolgen, zumal bei der Berechnung des Basiszinssatzes ein deutlich niedrigerer Aufschlag erfolgt, als bankenüblich und die Anknüpfung an den LIBOR nur zu einem unwesentlichen anderen Ergebnis führen würde.
Für die Behauptung einer Verpflichtung eines Arbeitnehmers einer Bank, nur bei dieser Kredite aufzunehmen liegen keine Anhaltspunkte vor. Dies wäre auch arbeitsrechtlich unzulässig. Um die Aufnahme von Krediten bei anderen Banken zu verhindern, was für die Bank sicherlich einen Imageschaden bedeuten würde, bieten Banken ihren Mitarbeitern günstigere Konditionen an als anderen Kunden. Dies ist aber ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis der durch den Ansatz eines Sachbezuges kompensiert wird.
Die Argumentation mit Fixzinsen vermag dem Beschwerdeführer nicht zum Erfolg zu verhelfen, da in keinem der von ihm vorgelegten Kreditverträge ein Fixzinssatz vereinbart wurde.
Der Beschwerdeführer wohnt in Bregenz. In Bregenz gibt es eine Vielzahl von Banken. Selbst wenn der Beschwerdeführer in einem ländlichen Randgebiet wohnen würde, wäre für ihn daraus nichts zu gewinnen, da es heutzutage selbstverständlich ist, mittels Internets (beispielsweise der Bankenrechner der Arbeiterkammer) Kreditkonditionen zu vergleichen. Zudem können Kreditverträge auch bei Internetbank online abgeschlossen werden."
Die Behandlung einer gegen diese BFG-Entscheidung erhobenen Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 17. September 2024, E 1790/2023-5, mit nachstehender Begründung abgelehnt:
"Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art. 144 Abs. 2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind:
Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art. 7 B-VG, Art. 2 StGG). Nach den Beschwerdebehauptungen wäre diese Rechtsverletzung aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, insoweit nicht anzustellen.
Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zur Zulässigkeit pauschalierender, auf eine Durchschnittsbetrachtung abstellender Regelungen zB VfSlg. 9258/1981, 10.089/1984, 16.485/2002, 17.315/2004, 17.816/2006, 19.633/2012, 19.722/2012) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass die keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat."
Der erkennende Senat schließt sich den oben dargestellten Überlegungen und Einschätzungen des Bundesfinanzgerichtes wie auch des Höchstgerichtes an und kann vor diesem Hintergrund auch der gegenständlichen Beschwerde kein Erfolg beschieden sein.
Es liegt im Wesen der Gesetzgebung, eine gewisse Typisierung von gleichen Sachverhalten vorzunehmen. Gerade die Bestimmung des § 15 Abs. 1 EStG 1988 will alle Einnahmen - seien es Geld oder geldwerte Vorteile - gleichbehandelt wissen. Demzufolge regelt die Sachbezugswerteverordnung die bundeseinheitliche Bewertung diverser Vorteile mit Durchschnittswerten.
Wie in der oben zitierten BFG-Entscheidung bereits ausgeführt, ist ein auf Grund der in Rede stehenden Verordnungsbestimmung für den Bf. möglicherweise sich ergebendes nachteiliges Ergebnis (ein solches könnte wohl auch durch eine Kreditaufnahme bei einem anderen Kreditgeber vermieden werden; auch ist in die diesbezügliche Betrachtung ein Verzicht auf Bearbeitungsgebühren, etc. miteinzubeziehen) als Folge der Pauschalierung hinzunehmen, weil pauschalierende (einfache und leicht handhabbare) Regelungen, die der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes insbesondere im Interesse der Verwaltungsökonomie trifft, selbst dann zulässig sind, wenn dabei Härtefälle entstehen können, sofern diese - wie im konkreten Fall - nicht in unverhältnismäßiger Weise ins Gewicht fallen.
Zum bf. Einwand, wonach § 5 SachbezugswerteVO in der hier strittigen Fassung nicht zwischen Arbeitgeberdarlehen mit variablen Zinsen und solchen mit Fixzinsen unterscheide, ist zu sagen, dass die hier in Rede stehende Verordnungsregelung (Ansatz lediglich eines variablen Zinssatzes) wohl im Hinblick auf Fixzinsdarlehen (so auch bei einem bei Vertragsabschluss fremdüblichen) bei (erheblichem) Anstieg des Zinsniveaus bzw. des Referenzzinssatzes zu einer nicht sachgerechten (beträchtlichen) Sachbezugsbesteuerung führen hätte können, die Referenzzinssätze sich im Zeitraum 2017 bis 2023 allerdings lediglich zwischen 0,5% und 1% (2017: 1,0%; 2018-2022: 0,5%; 2023: 1,0%) bewegten und damit zu niederen Sachbezügen führten. Ein unverhältnismäßig ins Gewicht fallender Härtefall erkennt der Senat damit im Beschwerdefall nicht. An dieser Einschätzung vermag im Übrigen auch das abgeschlossene Swap-Geschäft nicht zu ändern.
Den diesbezüglichen Argumenten wurde im Übrigen ab 2024 (Anstieg des Referenzzinssatzes auf 4,5%) durch eine Änderung der SachbezugswerteVO (BGBl. II Nr. 416/2001, geändert durch BGBl. II Nr. 404/2023) insofern Rechnung getragen, als für variabel verzinste (§ 5 Abs. 2; es gilt im Wesentlichen weiterhin die bisherige Rechtslage bzw. Vorgangsweise) und für unverzinsliche oder fix verzinste Arbeitgeberdarlehen (§ 5 Abs. 3; ein neuer Referenzzinsatz wird beim Vertragsabschluss ermittelt und bleibt für die gesamte Laufzeit gleich) jeweils eigene Ermittlungs- und Ansatzmethoden gelten. Diese Änderung hat zu Gunsten der Arbeitnehmer zur Folge, dass in der Vergangenheit während der Niedrigzinsphase zu einem Fixzinssatz oder zinslos gewährte Arbeitgeberdarlehen nunmehr trotz Beibehaltung der günstigen Konditionen (weiterhin) zu einem niedrigen Sachbezug führen.
Im Hinblick auf das Argument, die Sachbezugswerteverordnung sei hinsichtlich der Anwendung auf Fremdwährungskredite nicht in § 15 Abs. 2 EStG 1988 gedeckt und damit gesetzwidrig, wird im Übrigen auch auf die abweisende BFG-Entscheidung vom 27. Februar 2023, RV/3100426/2022, verwiesen (die Behandlung einer dagegen erhobenen VfGH-Beschwerde wurde mit Beschluss vom 27.2.2024, E 1143/2023, abgelehnt; eine dagegen erhobene Revision wies der VwGH mit Beschluss vom 29.8.2025, Ro 2024/15/0024, zurück).
Angesichts der obigen Überlegungen sieht sich das Bundesfinanzgericht nicht veranlasst, die vom Bf. bzw. seiner rechtlichen Vertretung geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken aufzugreifen bzw. iS von Art. 89 Abs. 2 B-VG iVm Art. 135 Abs. 4 B-VG an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.
Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen (oben zitierten) höchstgerichtlichen Rechtsprechung beantwortet wurden. Eine (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.
Gesamthaft war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch, am 30. März 2026
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 5 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001
- § 15 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/1100228/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.1100228.2021
- Stammnummer
- 150918
- Gültig
- 30.03.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF