…mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Revisionswerber hat durch seinen rechtsanwaltlichen Vertreter vorgebracht, dass mit der Fälligstellung der Haftungsinanspruchnahme über 35.962,63 € für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des …
…mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Revisionswerber hat durch seinen rechtsanwaltlichen Vertreter vorgebracht, dass mit der Fälligstellung der Haftungsinanspruchnahme über 386.166,25 € für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des …
…Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung (hier: mit dem Vollzug des in Rechtskraft erwachsenen Straferkenntnisses des Spruchsenates) für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre…
…Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der mit diesem eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 4. Um…
…Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der mit diesem eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 4. Um…
…Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der mit diesem eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 4. Um…
…zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die…
…erworbene Vermögen übersteigen (vgl. neuerlich das Erkenntnis des VwGH vom 3. 10.1990, 89/13/0010) - nicht zu einem unverhältnismäßigen Nachteil für den Bw (VwGH vom 31.7.1996, 94/13/0009). Im Übrigen darf gemäß Beschluss des Pflegschaftsgerichtes vom 18. Februar 2002 über das…
…Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl…
…zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die…
…den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Es liegen im Gegenstande keine zwingenden öffentlichen Interessen, die einen sofortigen Vollzug der angefochtenen Entscheidung erfordern würden, vor. Es ist auch nicht ersichtlich, dass bzw. inwiefern dritten Personen aus der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein Nachteil erwachsen würde…
…Der aufschiebenden Wirkung stehen keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen. Mit dem unmittelbaren Vollzug des Erkenntnisses nach über 10 Jahren wäre für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil im Hinblick auf die bereits vorgeschriebenen Zinsen verbunden. Aus diesen Gründen stellt der Beschwerdeführer den ANTRAG, das Verwaltungsgericht (ab…
…zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die…
…anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verwaltungsgericht sowohl bei einer ordentlichen Revision als auch im Falle einer…
…anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verwaltungsgericht sowohl bei einer ordentlichen Revision als auch im Falle einer…
…der gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Revisionswerberin die Beurteilung nicht zu, dass für sie mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses tatsächlich ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Zudem wird im Antrag insbesondere auch nicht ausgeführt, inwieweit der Revisionswerberin nicht auf Antrag die Zahlung in Raten oder…
…Zusammenfassend würden daher keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und seien auch Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses nicht berührt. Der sofortige Vollzug der im angefochtenen Erkenntnis festgesetzten Beträge würde für die Revisionswerberin mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden sein, nämlich einem weiteren Insolvenzverfahren…
…Revision die aufschiebende Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zuzuerkennen, da mit dem Vollzug des angefochtenen BFG-Erkenntnisses für den Revisionswerber unverhältnismäßige Nachteile verbunden wären. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat bis…
…Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits im Antrag auf Zuerkennung der…
…hätte, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Das…