Findok · BFG-Entscheidungen
BFG AW/3100003/2022
Keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils
geltende FassungAufschiebende Wirkung - Einzel - BeschlussAW/3100003/2022vom 18.08.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschluss aufschiebende Wirkung
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Revisionssache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch Dkfm. Erwin Baldauf und Mag. Reinhard Eberle Wirtschaftstreuhandgesellschaft OG Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Innsbrucker Straße 8, 6600 Reutte, über den Antrag des Revisionswerbers, der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 22. Juni 2022 (GZ RV/3100738/2015) erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 30a Abs. 3 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig.
Begründung
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 22.06.2022, GZ RV/3100738/2015 wurde der Bescheidbeschwerde des Revisionswerbers vom 20.01.2015 gegen die Bescheide des Finanzamtes Landeck Reutte (nunmehr "Finanzamt Österreich) vom 16.12.2014 betreffend Einkommensteuer 2010, Einkommensteuer 2011, Umsatzsteuer 2011, Umsatzsteuer 2010 und Einkommensteuer 2012 nur teilweise Folge gegeben.
Im Rahmen der gegen das vorgenannte Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision vom 22.07.2022 beantragte der Revisionswerber, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und brachte hierzu wie folgt vor:
Der Revisionswerber stellt den Antrag
[…]
3. Dieser a.o. Revision die aufschiebende Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zuzuerkennen, da mit dem Vollzug des angefochtenen BFG-Erkenntnisses für den Revisionswerber unverhältnismäßige Nachteile verbunden wären.
Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung.
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verwaltungsgericht sowohl bei einer ordentlichen Revision als auch im Falle einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den VwGH zur Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision (oder einen Antrag auf Erlassung einstweiliger Anordnungen) zuständig und zur Entscheidung verpflichtet (VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0470).
Um die vom Gesetzgeber bei einer Entscheidung über die aufschiebende Wirkung geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl ua den Beschluss des VwGH [verstärkter Senat] vom 25.2.1981, Slg Nr 10.381/A und etwa VwGH 29.6.2020, Ra 2020/08/0102, mwN) erforderlich, dass der Antragsteller konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret - tunlichst ziffernmäßig - anzugeben; weiters sind Angaben dazu erforderlich, welcher Vermögensschaden durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Schaden im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände des Antragstellers unverhältnismäßig ist (vgl etwa den Beschluss des VwGH vom 9.4.2010, AW 2010/08/0003; vgl zum Ganzen zB auch jüngst VwGH 21.1.2022, Ra 2022/08/0015; 14.1.2022, Ra 2022/08/0009).
Ein Antrag ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn das Verwaltungsgericht mangels jeglicher Konkretisierung nicht in der Lage ist, zu beurteilen, ob durch die vorzeitige Vollstreckung für den Revisionswerber ein nicht wiedergutzumachender Schaden eintreten könnte. Das Verwaltungsgericht ist auch nicht verpflichtet, den Revisionswerber aufzufordern, weitere Begründungen des Aufschiebungsantrages nachzutragen oder selbst von Amts wegen Ermittlungen in diese Richtung vorzunehmen (VwGH 22.1.1991, 90/08/0230).
Der vorliegende - nicht näher konkretisierte und belegte - Antrag genügt den dargestellten Anforderungen nicht. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 18. August 2022
Normen und Schlagworte
- § 30 Abs. 2 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Aufschiebende Wirkung - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- AW/3100003/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:AW.3100003.2022
- Stammnummer
- 138015
- Gültig
- 18.08.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF