Findok · BFG-Entscheidungen
BFG AW/6100001/2024
Keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mangels Konkretisierung eines unverhältnismäßigen Nachteils
geltende FassungAufschiebende Wirkung - Einzel - BeschlussAW/6100001/2024vom 28.02.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschluss aufschiebende Wirkung
Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter Mag.Dr. Thomas Leitner in der Revisionssache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Marcus Marakovics, Liechtensteinerstraße 25/21, 1090 Wien, über den Antrag der Revisionswerberin vom 26. Jänner 2024, der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 3. Mai 2022, RV/6100176/2013, betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2011, 2013, 2014 und 2015 erhobenen außerordentlichen Revision vom 26. Jänner 2024 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:
I. Gemäß § 30 Abs 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 30a Abs 3 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs 2 Z 1 VwGG) oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs 2 VfGG) nicht zulässig.
Begründung
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 3. Mai 2022, RV/6100176/2013, wurde über die Beschwerde der Revisionswerberin vom 5. März 2013 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 7. Februar 2013 betreffend Umsatzsteuer 2011, die Beschwerde der Revisionswerberin vom 31. März 2015 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 2. März 2015 betreffend Umsatzsteuer 2013, die Beschwerde der Revisionswerberin vom 1. Juli 2015 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 11. Juni 2015 betreffend Umsatzsteuer 2014 und die Beschwerde der Revisionswerberin vom 5. Mai 2017 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 11. April 2017 betreffend Umsatzsteuer 2015 zu Recht erkannt, dass die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2013, Umsatzsteuer 2014 und Umsatzsteuer 2015 jeweils dahingehend abgeändert werden, dass die Abgabenfestsetzung endgültig erfolgt. Im Übrigen wurden die Beschwerden betreffend Umsatzsteuer 2011, Umsatzsteuer 2013, Umsatzsteuer 2014 und Umsatzsteuer 2015 gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Mit der außerordentlichen Revision vom 26. Jänner 2024 beantragte die Revisionswerberin, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und brachte hierzu vor, dass "keine zwingenden öffentlichen Interessen ersichtlich sind, die der Zuerkennung des Antrages auf aufschiebende Wirkung entgegenstehen würden, zumal das Interesse der Revisionswerberin an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Interesse an der Durchführung der Vollziehung des gegenständlichen Erkenntnisses zweifelsfrei überwiegt. Für die Revisionswerberin wäre es mit einer erheblichen wirtschaftlichen Belastung verbunden, sollten die erzielten Umsätze als nicht umsatzsteuerbefreit angesehen werden. Würde jedoch dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entsprochen werden, würde der unverhältnismäßige Nachteil der Revisionswerberin darin bestehen, einen vehementen Eingriff in deren subjektive Rechte und einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden dulden zu müssen. Die Abwägung der gegenseitigen Interessen ergibt somit, dass die Gefahr bestünde, dass der Revisionswerberin durch Vollziehung des angefochtenen Erkenntnisses ein nicht wiedergutzumachender unverhältnismäßiger Nachteil entstehen würde. Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung wird durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht beeinträchtigt, da hierdurch dem Bund kein ersichtlicher Schaden entstehen würde."
Gemäß § 30 Abs 1 Satz 1 VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung.
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verwaltungsgericht sowohl bei einer ordentlichen Revision als auch im Falle einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision (oder einen Antrag auf Erlassung einstweiliger Anordnungen) zuständig und zur Entscheidung verpflichtet (vgl VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0470).
Um die vom Gesetzgeber bei einer Entscheidung über die aufschiebende Wirkung geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl ua den Beschluss des VwGH [verstärkter Senat] vom 25.2.1981, Slg Nr 10.381/A und etwa VwGH 29.6.2020, Ra 2020/08/0102, mwN) erforderlich, dass der Antragsteller konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret - tunlichst ziffernmäßig - anzugeben; weiters sind Angaben dazu erforderlich, welcher Vermögensschaden durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Schaden im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände des Antragstellers unverhältnismäßig ist (vgl etwa den Beschluss des VwGH vom 9.4.2010, AW 2010/08/0003; vgl zum Ganzen zB auch VwGH 17.8.2023, Ra 2023/08/0113; 2.5.2023, Ra 2023/08/0067; 7.6.2022, Ra 2022/08/0079; 5.5.2022, Ra 2022/13/0047).
Der vorliegende Antrag, der keine Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Antragstellerin enthält, genügt den dargestellten Anforderungen nicht und ist die revisionswerbende Partei der sie treffenden Konkretisierungspflicht somit nicht hinreichend nachgekommen.
Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn das Verwaltungsgericht mangels jeglicher Konkretisierung nicht in der Lage ist, zu beurteilen, ob durch die vorzeitige Vollstreckung für den Revisionswerber ein nicht wiedergutzumachender Schaden eintreten könnte. Das Verwaltungsgericht ist auch nicht verpflichtet, den Revisionswerber aufzufordern, weitere Begründungen des Aufschiebungsantrages nachzutragen oder selbst von Amts wegen Ermittlungen in diese Richtung vorzunehmen (vgl VwGH 22.1.1991, 90/08/0230; 14.8.1986, 86/08/0077, mwN).
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am 28. Februar 2024
Normen und Schlagworte
- § 30 Abs. 1 Satz 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 30 Abs. 2 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Aufschiebende Wirkung - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- AW/6100001/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:AW.6100001.2024
- Stammnummer
- 143630
- Gültig
- 28.02.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF