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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG AW/7100003/2022

Keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mangels Konkretisierung eines unverhältnismäßigen Nachteils

geltende FassungAufschiebende Wirkung - Einzel - BeschlussAW/7100003/2022vom 02.02.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Beschluss aufschiebende Wirkung Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Revisionssache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***RA***, ***RA_Adr***, über den Antrag des Revisionswerbers vom 20. Dezember 2021, der außerordentlichen Revision vom 20. Dezember 2021 gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 3. November 2021, RV/7100208/2015, betreffend Grunderwerbsteuer die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen: Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 30a Abs. 3 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig. Begründung Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 3. November 2021, RV/7100208/2015 wurde die Bescheidbeschwerde des Revisionswerbers vom 17. Oktober 2014 gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 12. August 2014 und 13. August 2014 betreffend Grunderwerbsteuer insoweit entschieden, als die Bescheide abgeändert wurden. Mit der außerordentlichen Revision vom 20. Dezember 2021 beantragte der Revisionswerber der außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und brachte auszugsweise hierzu vor: "Nach der Rechtsprechung des VwGH stehen zwingende öffentliche Interessen einem Aufschiebungsantrag (nur dann) entgegen, wenn zufolge der schlechten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers die Einbringlichkeit der beschwerdegegenständlichen Steuerschuld in hohem Maße gefährdet ist. Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu AW 2006/15/001 vom 13.06.2006 ergibt sich aber auch, dass die - lediglich abstrakte - Gefahr, dass eine Abgabenforderung uneinbringlich werden kann, keinen Grund darstellt der gegen eine aufschiebende Wirkung spricht. Aus der zur Regelung des § 212a BAO zugrunde liegenden Wertungsentscheidung des Gesetzgebers lässt sich für das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffend Abgaben ableiten, dass die Gefahr der Einbringlichkeit nicht generell eine der aufschiebenden Wirkung entgegenstehendes zwingendes öffentliches Interesse darstellt. Eine Regelung, nach welcher der Rechtschutzsuchende generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung so lange belastet wäre, bis sein Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt ist, würde dem B-VG zugrundeliegenden Rechtsstaatlichkeitsprinzip zuwider laufen (vgl VwGH 28.04.2005, AW 2005/ 15/0001)." Weiters wurden allgemeine Ausführung in Bezug auf den Revisionswerber zur Interessensabwägung vorgenommen. Die Begleichung der Abgabennachforderung stelle einen vermögenswerten Nachteil für den Revisionswerber dar. Die ins Kalkül zu ziehenden Nachteile des Revisionswerbers würden unter der gebotenen Abwägung der berührten Interessen unverhältnismäßig schwerer wiegen, als das Interesse der belangten Behörde. Ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre die Effektivität des Rechtsschutzes beseitigt und die Rechtschutzfunktion der (außerordentlichen) Revision an den VwGH vereitelt. Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 30 Abs 2 VwGG bis zur Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin zu konkretisieren (vgl. in diesem Sinn schon den Beschluss VwGH (verstärkter Senat) 25.2.1981, VwSlg 10.381/A). Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung. (vgl dazu zB VwGH 17.5.2021, Ra 2021/13/0062). Der Revisionswerber bringt in Bezug auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse nichts Konkretes vor, sondern behauptet lediglich dass die Begleichung der Abgabennachforderung sowie weiters auch der Aussetzungszinsen einen vermögenswerten Nachteil darstelle, jegliche Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Revisionswerbers fehlen. Mangels jeglicher Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Revisionswerberin konnte dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben werden. Rechtsbelehrung und Hinweise Gegen Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 3 VwGG ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig. Der Verwaltungsgerichtshof kann ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß § 30 Abs. 2 VwGG von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben. Salzburg, am 2. Februar 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Aufschiebende Wirkung - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
AW/7100003/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:AW.7100003.2022
Stammnummer
136802
Gültig
02.02.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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