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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG AW/5100001/2022

Keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mangels Konkretisierung eines unverhältnismäßigen Nachteils

geltende FassungAufschiebende Wirkung - Einzel - BeschlussAW/5100001/2022vom 31.03.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Beschluss aufschiebende Wirkung Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Ulrich Petrag in der Revisionssache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Peter Löschl , Hasnerstraße 9, 4020 Linz, über den Antrag des Revisionswerbers der Revision vom 22.3.2022 gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 9. Februar 2022, RV/5100179/2021, betreffend Einkommensteuer 2017 erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen: Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 30a Abs. 3 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig. Begründung Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 9.2.2022, RV/5100179/2021, wurde die Beschwerde von ***Bf1*** vom 23.2.2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 28.1.2021 betreffend Einkommensteuer 2017 als unbegründet abgewiesen. Mit der ordentlichen Revision vom 22.3.2022 beantragte der Revisionswerber der eingebrachten Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und brachte hierzu vor, dass gemäß § 30 Abs. 2 VwGG bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen hätte, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Das angefochtene Erkenntnis wäre im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG "vollzugstauglich" und die sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebenden Abgaben somit fällig. Zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall entgegenstünden, wären nicht erkennbar. Mit der Ausübung der eingeräumten Berechtigung durch die mitbeteiligte Partei (Anmerkung: gemeint offenbar: die belangte Behörde) sei jedoch für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG verbunden. Der Revisionswerber hätte Einkünfte für ein Investment zu versteuern, die er nicht in dieser Höhe und auch nicht zu diesem Zeitpunkt bezogen hätte. Die Steuerpflicht hierfür würde ihn unvermittelt und auch zu Unrecht treffen. Der Revisionswerber hätte nicht nur seine ganzen liquiden Reserven für den Erwerb der Managed Hosting Mining-Pakete aufgewendet, er hätte diese auch teilweise fremdfinanziert. Da er durch das covid-bedingte Geschehen der letzten zwei Jahre auch fallweise in Kurzarbeit gewesen wäre und auch die aktuelle Situation bei seinem Arbeitgeber von wirtschaftlicher Unsicherheit geprägt wäre, würde die sofortige Entrichtung der vorgeschriebenen Abgaben einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen, zumal der Revisionswerber zum Großteil auch für den Lebensunterhalt seiner Tochter aufzukommen hätte. Derzeit würde sich sein monatliches Nettoeinkommen auf € 2.200,00 belaufen, während die monatlichen Fixkosten EUR 1.872,99 (Miete, Kreditrückführungen, Kindergarten für die Tochter, div. Versicherungen) ausmachen würden. Das mit diesem Einkommen auf Grund der auch deutlich gestiegenen Lebenshaltungskosten die Begleichung einer zweifelhaften Steuerschuld einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen würde, dürfe als gesichert angesehen werden. Das Bundesfinanzgericht hat in der Folge der belangten Behörde den vom Revisionswerber gestellten Antrag auf aufschiebende Wirkung zur Äußerung binnen zwei Wochen übermittelt. Am 29.3.2022 hat die belangte Behörde folgende Stellungnahme zum Aufschiebungsantrag des Revisionswerbers abgegeben: Zwingende öffentliche Interessen würden etwa vorliegen, wenn die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Einbringung der Abgaben selbst gefährdet oder sie erschwert erscheint (VwGH 24.2.1995, AW 95/14/0005). Würde bei den wirtschaftlichen Verhältnissen des Revisionswerbers, welche die Abstattung des strittigen Betrages offenbar nicht zulassen, die aufschiebende Wirkung zuerkannt, so könnte die Abgabenbehörde weder notwendige Sicherheiten erwerben noch auf neu auftauchendes Vermögen des Revisionswerbers greifen. Dies könnte zu endgültigen Forderungsverlusten des Bundes führen, was zwingenden öffentlichen Interessen widersprechen würde (vgl. VwGH vom 9. Juli 2008, ZI. AW 2008/13/0029 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Ausführungen des Revisionswerbers, wonach jedenfalls keine zwingenden öffentlichen Interessen erkennbar seien, die einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, könnten seitens der Dienststelle ***1*** nicht nachvollzogen werden, zumal der Revisionswerber offenbar außerstande ist, den strittigen Abgabenbetrag sofort zu entrichten. Bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung könne das Finanzamt Österreich weder notwendige Sicherheiten erwerben noch auf laufende Einkünfte (zB 13. und 14. Gehalt) und auch nicht auf allenfalls neu hervorkommendes Vermögen greifen, was die Gefahr eines endgültigen Forderungsverlustes bergen würde. Schon aus diesem Grunde würden zwingende öffentliche Interessen vorliegen. Zur Interessensabwägung wäre auszuführen, dass nach der Rechtsprechung den Antragsteller bezüglich des unverhältnismäßigen Nachteils eine umfassende Behauptungs- und Konkretisierungspflicht treffen würde (vgl zB VwGH 16.11.1981, 81/17/0172; 25.10.1995, AW 95/15/0027; 11.3.1996, AW 95/17/0071). Im gegenständlichen Antrag wäre allerdings nur die aktuelle Einkommenssituation, nicht jedoch die aktuelle Vermögenssituation (Ersparnisse wie Bankguthaben, Wertpapierdepots, noch gehaltene Kryptowährungen wie ***3*** aus dem Mining durch die ***2***, Liegenschaftsvermögen) dargelegt worden. Dem Antrag wären also lediglich die aktuellen laufenden nichtselbständigen Einkünfte des Antragstellers zu entnehmen; Angaben zu den Vermögensverhältnissen würden hingegen zur Gänze fehlen. Im Antrag würde auch nicht ausgeführt werden, inwieweit dem Revisionswerber nicht auf Antrag die Zahlung in Raten oder die Stundung des geschuldeten Abgabenbetrages bewilligt werden könnte oder eine (zumindest teilweise) Fremdfinanzierung möglich wäre (vgl. zB VwGH 9.7.2008, AW 2008/13/0029). Nur durch die glaubhafte Darstellung aller konkreter - möglichst zahlenmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers werde das Gericht überhaupt in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug der angefochtenen Entscheidung für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhalts unverhältnismäßigen Nachteil mit sich bringt (so auch VwGH 28.05.2015, Ra 2015/13/0019). Schon mangels jeglicher Darstellung der aktuellen Vermögensverhältnisse könne It. Ansicht der Dienststelle ***1*** dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben werden, da damit das Gericht außerstande ist, eine Interessensabwägung vorzunehmen. Das Bundesfinanzgericht hat über den gestellten Antrag auf Aufschiebung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wie folgt erwogen: § 30 VwGG lautet: Aufschiebende Wirkung § 30. (1) Die Revision hat keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist. (2) Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden. (3) Der Verwaltungsgerichtshof kann ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben. (4) Beschlüsse gemäß Abs. 2 und 3 sind den Parteien zuzustellen. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses aufzuschieben und sind die hiezu erforderlichen Anordnungen zu treffen; der Inhaber der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung darf diese nicht ausüben. (5) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Aus § 30 Abs. 1 VwGG ergibt sich, dass der Revision grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt. Von diesem Grundsatz macht § 30 Abs. 2 VwGG eine Ausnahme. Demzufolge ist die aufschiebende Wirkung dann zuzuerkennen, wenn a) dieser keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und b) nach Abwägung aller berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung oder mit der Ausübung der mit der Entscheidung eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Der Revisionswerber muss bereits im Antrag den unverhältnismäßigen Nachteil behaupten und durch konkrete Angaben erhärten (vgl. zB VwGH 24.2.2016, Ra 2016/08/0043). Es sind Angaben dazu erforderlich, welcher Vermögensschaden durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Schaden im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände der beschwerdeführenden Partei unverhältnismäßig ist (vgl. zB VwGH 17.1.2022, Ra 2022/08/0005). Nur durch die glaubhafte Darstellung konkreter - möglichst zahlenmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers wird das Gericht überhaupt in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug der angefochtenen Entscheidung für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhalts unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. zB VwGH 28.5.2015, Ra 2015/13/0019). Diese für die Beurteilung, ob ein unverhältnismäßiger Nachteil vorliegt oder nicht, notwendige konkrete Darstellung der finanziellen Verhältnisse des Revisionswerbers bezieht sich sowohl auch die Einkommens- als auch auf die Vermögensverhältnisse und zwar unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß (vgl. zB VwGH 26.1.2022, Ra 2021/08/0152; VwGH 28.4.2016, Ra 2016/15/0033). Im gegenständlichen Antrag findet sich betreffend die Vermögensverhältnisse nur die nicht näher konkretisierte Darlegung der Revisionswerber hätte seine ganzen liquiden Reserven für den Erwerb der Managed Hosting Mining Pakete (Anmerkung: nach der Beurteilung des angefochtenen Erkenntnisses: für den Erwerb der Genussrechte) aufgewendet und hätte diese teilweise auch fremdfinanziert. Sonstige Angaben zu den Vermögensverhältnissen des Revisionswerbers fehlen hingegen zur Gänze, weswegen dem Antrag schon aus diesem Grund keine Folge gegeben werden konnte. In diesem Zusammenhang ist aber auch - wie von der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme ausgeführt - zu berücksichtigen, dass der Bf. von der ***2*** Kryptowährungen im Gegenwert von fast € 21.000,00 erhalten hat. Auch hat der Revisionswerber Einkünfte aus dem Verkauf von Kryptowährungen (***4***) erklärt, die er von anderer Seite erworben hat. Betreffend die Einkünfte des Revisionswerbers ergeben sich aus den von seinem Arbeitgeber für die Jahre 2019 bis 2021 an die Finanzverwaltung übermittelten Lohnzetteln folgende Bruttobezüge: 2019: € 47.326,22 2020: € 48.136,52 2021: € 62.210,63 Dass sich eine vom Revisionswerber im Antrag erwähnte "covid-bedingte" Kurzarbeit - das Ausmaß und die Dauer wird im Antrag nicht dargestellt - negativ auf sein Einkommen ausgewirkt hätte, kann vom Bundesfinanzgericht daher nicht erkannt werden. Auch das Vorbringen, dass die aktuelle Situation bei seinem Arbeitgeber von wirtschaftlicher Unsicherheit geprägt wäre, entzieht sich aufgrund jeglicher Konkretisierung einer Nachprüfbarkeit. Auch kann schon deswegen kein unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber durch den Vollzug der Entscheidung des Bundesfinanzgerichts erblickt werden, weil der Revisionswerber die Möglichkeit bei der Behörde um Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlungen gemäß § 212 BAO) anzusuchen völlig ausblendet (vgl. zB VwGH 20.8.2020, Ra 2020/13/0067). Auch auf die Möglichkeit einer Finanzierung der Geldleistung (diese beträgt € 10.739,00) mittels Kredit wird im Antrag nicht eingegangen und ist darauf hinzuweisen, dass die Notwendigkeit der Bezahlung der vorgeschriebenen Geldleistung mittels Aufnahme eines Kredites keinen hinreichenden Grund für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung darstellt (vgl. zB VwGH 9.7.2019, Ra 2019/13/0060; VwGH 24.1.2019, Ra 2019/17/0004; VwGH 3.3.2015, Ra 2015/15/0006). Soweit der Revisionswerber in der Begründung seines Antrages vorbringt, dass ihn die Steuerpflicht zu Unrecht treffen würde, ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Erfolgsaussichten der Revision im Provisorialverfahren über die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu prüfen sind (zB VwGH 13.8.2015, Ro 2015/10/0037; VwGH 5.8.2016, Ra 2016/03/0083; VwGH 2.3.2017, Ra 2017/03/0014 u.a.m.). Was der Revisionswerber aus dem Vorbringen, die Steuerpflicht würde ihn "unvermittelt" treffen, abzuleiten versucht, ist dem Bundesfinanzgericht nicht nachvollziehbar zumal ja am 9.2.2022 eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat und in dieser beschlossen wurde, dass die Entscheidung über die Beschwerde der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt. Schließlich ist auch festzuhalten, dass die belangte Behörde dem - nicht weiter begründeten -Vorbringen im Antrag, dass zwingende öffentliche Interessen, die der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen würden, nicht erkennbar wären, in ihrer Stellungnahme substantiiert entgegengetreten ist. Das Bundesfinanzgericht teilt die diesbezügliche Ansicht der belangten Behörde, dass - ausgehend vom Vorbringen im Antrag - bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Finanzamt Österreich weder notwendige Sicherheiten erwerben noch auf laufende Einkünfte (zB 13. und 14. Gehalt) und auch nicht auf allenfalls neu hervorkommendes Vermögen greifen könnte, was die Gefahr eines endgültigen Forderungsverlustes bergen würde und daher auch zwingende öffentliche Interessen einer Bewilligung des gegenständlichen Antrages entgegenstehen. Rechtsbelehrung und Hinweise Gegen Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 3 VwGG ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig. Der Verwaltungsgerichtshof kann ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß § 30 Abs. 2 VwGG von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben. Linz, am 31. März 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Aufschiebende Wirkung - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
AW/5100001/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:AW.5100001.2022
Stammnummer
136620
Gültig
31.03.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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