Findok · BFG-Entscheidungen
BFG AW/7100005/2023
Keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bei fehlender Konkretisierung eines unverhältnismäßigen Nachteils
geltende FassungAufschiebende Wirkung - Einzel - BeschlussAW/7100005/2023vom 06.02.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschluss
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Revisionssache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch Rechtsanwalt ***RA***, über den Antrag der Revisionswerberin vom 31.01.2023, der außerordentlichen Revision vom 31.01.2023 gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom ***TT.MM.JJJJ***, ***GZ***, über die Festsetzung des Dienst-geberbeitrages (DB) für das Jahr 2013 sowie betreffend Haftung für Lohnsteuer gemäß § 82 EStG 1988 für das Jahr 2013, aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 30a Abs. 3 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig.
Begründung
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom ***TT.MM.JJJJ***, ***GZ*** wurde
der Bescheidbeschwerde der Revisionswerberin vom 22.03.2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich (Dienststelle ***A***) vom 24.01.2018 über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages (DB) für das Jahr 2013 teilweise Folge gegeben und
die Bescheidbeschwerde der Revisionswerberin vom 22.03.2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich (Dienststelle ***A***) vom 24.01.2018 betreffend Haftung für Lohnsteuer gemäß § 82 EStG 1988 für das Jahr 2013 als unbegründet abgewiesen.
Mit der außerordentlichen Revision vom 31.01.2023 beantragte die Revisionswerberin der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und brachte hierzu vor, dass dieser nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen würden und eine Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die Revisions-werberin einen unverhältnismäßiger Nachteil bedeuten würde.
Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessensabwägung (vgl zB VwGH 07.01.2014, AW 2013/15/0039).
Soweit der Aufschiebungsantrag im Wesentlichen damit begründet wurde, dass bei sofortiger Vollstreckung des Bescheides die Revisionswerberin das Insolvenzverfahren eröffnen müsste, bei der Verwertung des Vermögens der Revisionswerberin die angebliche Steuerschuld auch nur mit einer vernachlässigbaren Quote befriedigt werden könne, das Konkursverfahren keinen Vorteil für die Finanzbehörden hätte und auch die Republik Österreich einen Schaden erleide, wenn sie in der Folge für mehr als zehn Arbeitnehmer Arbeitslosengeld ausbezahlen müsse, ist darauf hinzuweisen, dass damit keine konkreten, zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin erbracht werden.
Der Antrag lässt mangels nachvollziehbarer Darlegung der gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Revisionswerberin die Beurteilung nicht zu, dass für sie mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses tatsächlich ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Zudem wird im Antrag insbesondere auch nicht ausgeführt, inwieweit der Revisionswerberin nicht auf Antrag die Zahlung in Raten oder Stundung der Abgabennachforderung bewilligt werden könnte (vgl § 212a BAO und VwGH 04.12.2013, AW 2013/15/0037, sowie VwGH 09.07.2008, AW 2008/13/0029, VwGH 27.05.2011, AW 2011/13/0014, oder den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11.08.1999, B 1181/99).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist aber auch die Notwendigkeit, die Zahlung eines mit dem angefochtenen Erkenntnis vorgeschriebenen Geldbetrages über einen Kredit zu finanzieren, für sich allein kein hinreichender Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl VwGH 16.10.2017, Ra 201713/0065).
Der Vertreter der Revisionswerberin behauptet zwar das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils. Dazu fehlen aber jegliche Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Revisionswerberin.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte daher nicht stattgegeben werden.
Wien, am 6. Februar 2023
Normen und Schlagworte
- § 30 Abs. 2 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Aufschiebende Wirkung - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- AW/7100005/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:AW.7100005.2023
- Stammnummer
- 139994
- Gültig
- 06.02.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF