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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG AW/2100002/2025

Aufschiebende Wirkung (§ 30 Abs. 2 VwGG): Kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG

geltende FassungAufschiebende Wirkung - Einzel - BeschlussAW/2100002/2025vom 30.09.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Der vom Revisionswerber behauptete unverhältnismäßige Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG könnte nur dann eintreten, wenn alle anderen die Zahlung der Haftungsschuld betreffenden Möglichkeiten ausgeschöpft sind. Der Revisionswerber hat aber nicht dargetan, dass er einen Kredit zur Finanzierung der Haftungsschuld nicht hat erlangen können und ihm auch nicht aufgrund eines den rechtlichen Erfordernissen entsprechenden Antrags die Stundung der Haftungsschuld vom Abgabengläubiger bewilligt wurde.

Wortlaut laut Findok

Beschluss Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter über den Antrag des Rw, Rw-Adr, vertreten durch die CHOC, AXMANN & NIESNER Rechtsanwaltspartnerschaft, Kalchberggasse 10/I, 8010 Graz, vom 19.09.2025, der Revision gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 29.07.2025, RV/2100541/2025, betreffend Haftung gemäß § 9 BAO die aufschiebenden Wirkung (§ 30 Abs. 2 VwGG) zuzuerkennen, beschlossen: Der Revision wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Begründung Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist der Revision auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Revisionswerber hat durch seinen rechtsanwaltlichen Vertreter vorgebracht, dass mit der Fälligstellung der Haftungsinanspruchnahme über 35.962,63 € für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG verbunden sei, weil er unmittelbar zusammen mit dem Parallelverfahren (BFG, GZ: RV/2100542/2025), in dem eine Haftung über 386.166,25 € gefordert werde, mit einer exorbitant hohen Forderung über insgesamt 422.128,88 € konfrontiert wäre. Er habe kein nennenswertes Barvermögen. Um diese Forderung zu befriedigen, müsste er sein Vermögen zu Geld machen. Sein Vermögen bestehe im Wesentlichen aus einem Drittelanteil an einer Liegenschaft, die er ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kurzfristig und wohl unter dem Wert verkaufen müsste. Ob das dann reiche, um die gesamte Forderung zu tilgen, könne er nicht beurteilen. Es sei zu befürchten, dass es nicht reiche und ihm sogar die Insolvenz drohe. Zusammengefasst würde ihm ohne aufschiebende Wirkung ein unwiederbringlicher Schaden bzw. ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG drohen. Der vom Revisionswerber behauptete unverhältnismäßige Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG könnte nur dann eintreten, wenn alle anderen die Zahlung der Haftungsschuld betreffenden Möglichkeiten ausgeschöpft sind. Der Revisionswerber hat aber nicht dargetan, dass er einen Kredit zur Finanzierung der Haftungsschuld nicht hat erlangen können und ihm auch nicht aufgrund eines den rechtlichen Erfordernissen entsprechenden Antrags die Stundung der Haftungsschuld vom Abgabengläubiger bewilligt wurde. Der Revision war daher die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Graz, am 30. September 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Aufschiebende Wirkung - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
AW/2100002/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:AW.2100002.2025
Stammnummer
149601
Gültig
30.09.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

BFG AW/2100002/2025 — Aufschiebende Wirkung (§ 30 Abs. 2 VwGG): Kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG · RIS AI