…3665/87 zu verweisen, der im Abs 3 bestimme, dass das Einfrieren der Erzeugnisse während der (60 Tage) Frist die Einhaltung des Abs 1, somit den unveränderten Zustand, nicht verändere. Es zeige sich demnach, dass nach dieser Regelung - unabhängig von einer allfälligen anderen Einordnung unter…
…3665/87 zu verweisen, der im Abs 3 bestimme, dass das Einfrieren der Erzeugnisse während der (60 Tage) Frist die Einhaltung des Abs 1, somit den unveränderten Zustand, nicht verändere. Es zeige sich demnach, dass nach dieser Regelung - unabhängig von einer allfälligen anderen Einordnung unter…
…a. festgelegt, dass die in Art. 28 Abs. 4 genannten Behandlungen zur Erhaltung der Erzeugnisse in unverändertem Zustand nur dann möglich seien, wenn dadurch das Erzeugnis nicht unter eine andere Position der Erstattungsnomenklatur einzureihen sei, für die eine andere als die beantragte Erstattung gelte. Eine…
…die Agrarmarkt Austria (AMA), Dresdnerstraße 70, 1200 Wien). (2) Jedoch sind die Zollstellen dann für die Überwachung zuständig, wenn die Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft, sei es aus dem Interventionslager direkt ("unveränderter Zustand") oder nach Verarbeitung außerhalb des Interventionslager ("nach Verarbeitung"), ausgeführt werden sollen.
…Lagern der Autos, Reifen und Felgen an. Denn bei einer Lagerung solcher Gegenstände schon vor April 2002 und trotz behördlicher Entsorgungsaufforderung wurde 2005 und 2008 noch immer ein unveränderter Zustand vorgefunden, sodass die für eine Lagerung vorauszusetzende Kurzfristigkeit nicht mehr anzuerkennen ist. Die bloßen Ankündigungen…
…altersgemäßer Status. Status psychicus / Entwicklungsstand: Manchmal etwas zäher Ductus, fröhlich Relevante vorgelegte Befunde: keine Diagnose(n): Z.n.Hemiparese links Richtsatzposition: 436 Gdb: 060% ICD: G81.9 Rahmensatzbegründung: Unveränderter Zustand seit Kindheit, erhebliche Probleme bei der Koordination Gesamtgrad der Behinderung: 60 vH voraussichtlich mehr als…
…Computer mit Braille-Schrift. Stock." Status psychicus / Entwicklungsstand: "Augenscheinlich kein Sehvermögen." Diagnose: Netzhautablösung bds. mit minimalem Sehrest li;... unveränderter Zustand. GdB lt. Richtlinien 90 %. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand. Der Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt…
…oder c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders…
…Aufgrund der von der Bf. in ihrer Berufung in den Raum gestellten "Einsparung" der Körperschaftssteuer durch die X indem diese mit der Y lediglich Scheingeschäfte durchgeführt hätte, ersuchte das Zollamt Wien das zuständige Finanzamt, mit Schreiben vom 24.2.2005, um die Durchführung einer gesamtsteuerlichen…
…185 Abs. 1 lit. a FinStrG hat der Bf. die Kosten des verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Finanzstrafverfahrens in (unveränderter) Höhe von € 500,00 zu ersetzen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zahlungsaufforderung: Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und §…
…Zinsenfestsetzung als ungerechtfertigt empfinde, weil er sich schon vor Aufnahme seiner unselbständigen Beschäftigung in Deutschland ausdrücklich mehrfach telefonisch beim inländischen Wohnsitzfinanzamt, beim zuständigen deutschen Finanzamt und auch beim Steuerberater der deutschen Arbeitgeberin erkundigt hätte, wo die künftigen deutschen Lohnbezüge zu versteuern seien, und ihm dabei…
…die sich auch durch die rechtwidrigen "Durchsuchungshandlungen" nicht als wahr erwiesen habe. In den Bescheiden [Anordnungen] sei ausgeführt, dass "auf Grund des derzeitigen Verfahrensstandes von einer gerichtlichen Zuständigkeit nicht ausgegangen werden kann". Dies stehe diametral dem an den Zweitbetroffenen [gemeint A] ergangenen Sicherstellungsauftrag vom 24…
…Februar 2019 zu Finanzstrafverfahren Nr. *GZ1* ausgesprochen. Die Kosten werden in unveränderter Höhe von € 500,00 festgesetzt. II. Der Beschwerde der **Bf2** wird teilweise stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates wie folgt abgeändert: Das nunmehr beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde zur Strafnummer…
…im offenen Saldo enthaltene bis dahin nicht entrichtete Abgaben der GmbH verrechnet wurden. Eine entsprechende Verrechnungsweisung für Umsatzsteuer 2017 ist nicht aktenkundig. Wenn eine Verrechnungsweisung bei der zuständigen Stelle am Finanzamt eingelangt wäre, wäre sie so wie die Verrechnungsweisung Umsatzsteuer 2017 von € 17.000…
…des Finanzstrafverfahrens der ***Bf1*** werden gemäß § 185 Abs. 1 FinStrG in unveränderter Höhe von € 500,00 festgesetzt. Die Beschwerden des Amtsbeauftragten werden als unbegründet abgewiesen. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe…
…angemessen festzusetzen, wobei bei Gesamtbetrachtung des Falles ausnahmsweise die Mindestgeldbuße gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG - um auch eine Relation zur Geldstrafe des Entscheidungsträgers herzustellen - unterschritten werden konnte. Kostenentscheidung Die Verfahrenskosten in unveränderter Höhe von € 500,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a…
…2015) trotz unveränderter Gesetzeslage nunmehr eine andere Entscheidung trifft. Der do. Behörde ist seit der Übermittlung des Bescheides des damaligen "Bundessozialamtes" aus 2001 bekannt, dass es sich bei mir um einen "Sonderfall" handelt. Es wurde im Jahr 2006 auch mit dem zuständigen Referenten die Sachlage…
…Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein. Die bloße Argumentation mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Es bedarf vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen bei der zuständigen Stelle; wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums (vgl…
…eines Umsatzsteuerfestsetzungsbescheides treten. Da die Erlassung eines Umsatzsteuerjahresbescheides eine andere Sache betrifft als jene eines Festsetzungsbescheides, auch wenn dessen Zeitraum im Zeitraum des Jahresbescheides beinhaltet ist, bestehen insoweit keine konkurrierenden Zuständigkeiten. Dieser Fall ist daher vom Regelungsziel des § 300 BAO nicht umfasst. Das Außer-Kraft…
…Organ nicht allenfalls ein Mitarbeiter der Geschäftsstelle des Spruchsenates (§ 65 Abs. 2 FinStrG), sondern die zuständige Sachbearbeiterin im beauftragten Team der Steuerfahndung ausgewiesen ist. 4.2. Wäre die Finanzstrafbehörde nicht erkennbar, für welche der Spruchsenat bzw. der Spruchsenatsvorsitzende eingeschritten wäre und die Anordnung erlassen habe…