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Findok · Richtlinien

MO-8700

2. Zuständigkeit der Überwachung

geltende FassungRichtlinieBMF-010307/0073-IV/7/2007gilt ab 01.01.2007

Inhaltsverzeichnis der MO-8700

Wortlaut laut Findok

2. Zuständigkeit der Überwachung (1) Zuständige Kontrollbehörde zur Überwachung, einschließlich körperlicher Kontrollen, sowie Beleg- und Buchprüfung ist an sich die Interventionsstelle (in Österreich die Agrarmarkt Austria (AMA), Dresdnerstraße 70, 1200 Wien). (2) Jedoch sind die Zollstellen dann für die Überwachung zuständig, wenn die Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft, sei es aus dem Interventionslager direkt ("unveränderter Zustand") oder nach Verarbeitung außerhalb des Interventionslager ("nach Verarbeitung"), ausgeführt werden sollen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010307/0073-IV/7/2007
Stammnummer
27457
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 1)
Gültig
01.01.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF