Findok · Richtlinien
MO-8700
2. Zuständigkeit der Überwachung
geltende FassungRichtlinieBMF-010307/0073-IV/7/2007gilt ab 01.01.2007
Inhaltsverzeichnis der MO-8700
Wortlaut laut Findok
2. Zuständigkeit der Überwachung
(1) Zuständige Kontrollbehörde zur Überwachung, einschließlich körperlicher Kontrollen, sowie Beleg- und Buchprüfung ist an sich die Interventionsstelle (in Österreich die Agrarmarkt Austria (AMA), Dresdnerstraße 70, 1200 Wien).
(2) Jedoch sind die Zollstellen dann für die Überwachung zuständig, wenn die Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft, sei es aus dem Interventionslager direkt ("unveränderter Zustand") oder nach Verarbeitung außerhalb des Interventionslager ("nach Verarbeitung"), ausgeführt werden sollen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010307/0073-IV/7/2007
- Stammnummer
- 27457
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 1)
- Gültig
- 01.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF