Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3300002/2021
Missglückte Selbstanzeige durch eine Verrechnungsweisung, die zwar beim damals zuständigen Finanzamt persönlich abgegeben wurde, aber in Verstoß geraten ist, somit nicht am Abgabenkonto gebucht wurde
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/3300002/2021vom 17.04.2024Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für das Vorliegen einer strafbefreienden Wirkung einer Selbstanzeige sind allein die Formalvoraussetzungen gemäß § 29 Abs. 2 und 6 FinStrG zu prüfen. Selbst wenn eine Verrechnungsweisung für die von der Selbstanzeige umfassten Abgaben beim Finanzamt persönlich abgegeben wird, diese Verrechnungsweisung – bedauerliche Weise – in Verstoß gerät, somit die fristgerechte Zahlung der relevanten Umsatzsteuer 2017 nicht am Abgabenkonto gebucht wird, steht dem Senat kein Ermessen zu, hier die strafbefreiende Entrichtung anzunehmen.
Eine Selbstanzeige führt nach § 29 Abs. 2 FinStrG ua nur dann zur Straffreiheit, wenn die betreffenden Beträge tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung entrichtet werden. Wird ein Betrag in entsprechender Höhe eingezahlt, aber mangels Verrechnungsweisung (§ 214 Abs 4 BAO) auf andere Abgabenschuldigkeiten verrechnet, sodass die entsprechende Abgabe nicht entrichtet wird, so führt dies zum Verlust der Straffreiheit (vgl VwGH 19.12.1988, 87/15/0085).
Das gegen den Beschuldigten anhängige Finanzstrafverfahren muss wegen derselben Sache im Sinn des § 161 Abs. 1 FinStrG eingeleitet gewesen sein, die Gegenstand des Schuldspruches ist. Es ist dem Bundesfinanzgericht verwehrt, dem Beschuldigten eine andere Tat oder ein anderes Verhalten zu unterstellen als die Finanzstrafbehörde und damit die "Sache" dieses Verfahrens auszuwechseln (vgl. VwGH 17.12.2009, 2009/16/0122).
Wird von einem Beschuldigten Beschwerde eingebracht, ist das angefochtene Erkenntnis auch betreffend den Spruch über den belangten Verband gemäß § 161 Abs. 3 2. Satz FinStrG (beneficium cohaesionis) zu prüfen und wie hier aufzuheben und das Verfahren einzustellen, da offenbar die Verkürzung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer für 02/2018 bestraft werden sollte, aber der (möglicherweise so gewollte, aber explizit nicht so ausgeführte) bestrafte Verkürzungszeitraum Abgabenhinterziehungen der Voranmeldungszeiträume Jänner 2017 bis Juni 2017 im Schuldspruch nicht Deckung findet.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Finanzstrafsenat Innsbruck 6 des Bundesfinanzgerichtes hat in der Finanzstrafsache gegen
1. ***Bf1***, geboren 1980, **Bf1-Adr**,
2. **Bf2**, **Bf2-Adr**,
beide vertreten durch GPK Pegger Kofler & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG Maria-Theresien-Straße 24, 6020 Innsbruck
3. **Bf3**, derzeit in Konkurs, Betriebsanschrift früher **Bf2-Adr** (Sitz laut Firmenbuch: Wien)
wegen der Finanzvergehen der (teils versuchten) Abgabenhinterziehungen gemäß §§ 13, 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) iVm § 28a FinStrG über die Beschwerden des Beschuldigten und des belangten Verbandes **Bf2** vom 18. Jänner 2021 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim damaligen Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde vom 18. September 2020, Strafnummern 2017-001 -002,nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17. April 2024 in Anwesenheit des Beschuldigten, dieser auch als Vertreter der **Bf2** als belangter Verband, der Verteidigerin, des Amtsbeauftragten sowie der Schriftführerin zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde des ***Bf1*** wird teilweise stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates wie folgt abgeändert:
Das nunmehr beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde zur Strafnummer 2017-001 geführte Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes, Herr ***Bf1*** hätte
laut Spruchpunkt III. der angefochtenen Entscheidung als damaliger Geschäftsführer der **Bf2** vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner 2017 bis Juni 2017 Verkürzungen an Umsatzsteuer (Zahllasten oder Gutschriften) in Höhe von jeweils € 22.760,61 (für Zeiträume 12/16, 7- 11/17) und € 14.547,93 (12/17 - 11/18) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, sowie
laut Spruchpunkt IV. der angefochtenen Entscheidung als damaliger Geschäftsführer der **Bf3** vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner 2017 bis Juni 2017 Verkürzungen an Umsatzsteuer (Zahllasten oder Gutschriften) in Höhe € 3.065,50 (für den Zeitraum 02/2018) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten,
wird gemäß §§ 136, 157, 82 Abs. 3 lit. c FinStrG eingestellt.
Über ***Bf1*** wird für die verbleibenden Finanzvergehen bei einem verringerten Strafrahmen von € 114.536,92 gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG iVm §§ 21 und 23 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 15.000,00 verhängt.
Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 38 Tagen festgesetzt.
Die Strafen werden gemäß § 21 Abs. 3 FinStrG als Zusatzstrafen zum Erkenntnis vom 6. Februar 2019 zu Finanzstrafverfahren Nr. *GZ1* ausgesprochen.
Die Kosten werden in unveränderter Höhe von € 500,00 festgesetzt.
II. Der Beschwerde der **Bf2** wird teilweise stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates wie folgt abgeändert:
Das nunmehr beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde zur Strafnummer 81 2018-003 geführte Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes, die **Bf2** wäre dafür verantwortlich, dass deren Geschäftsführer ***Bf1*** als Entscheidungsträger im Sinne des § 2 Abs. 1 VbVG iVm § 28a Abs. 2 FinStrG zu ihren Gunsten und unter Verletzung der sie treffenden Verpflichtungen die nachstehenden Finanzvergehen begangen hat, indem er
laut Spruchpunkt III. der angefochtenen Entscheidung als damaliger Geschäftsführer der **Bf2** vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner 2017 bis Juni 2017 Verkürzungen an Umsatzsteuer (Zahllasten oder Gutschriften) in Höhe von jeweils € 22.760,61 (für Zeiträume 12/16, 7- 11/17) und € 14.547,93 (12/17 - 11/18) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe, wird gemäß §§ 136, 157, 82 Abs. 3 lit. c FinStrG eingestellt.
Die **Bf2** ist dafür verantwortlich, dass deren Geschäftsführer ***Bf1*** als Entscheidungsträger im Sinne des § 2 Abs. 1 VbVG iVm § 28a FinStrG zu ihren Gunsten und unter Verletzung der sie treffenden Verpflichtungen die nunmehr dem Geschäftsführer angelasteten verbleibenden Finanzvergehen begangen hat.
Über die **Bf2** wird für die verbleibenden Finanzvergehen gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG iVm §§ 21, 28a Abs. 2 FinStrG eine Geldbuße in Höhe von € 12.000,00 verhängt.
Die Geldbuße wird gemäß § 21 Abs. 3 FinStrG als Zusatzstrafe zum Erkenntnis vom 6. Februar 2019 zu Finanzstrafverfahren Nr. *GZ2* ausgesprochen.
Die Kosten werden in unveränderter Höhe von € 500,00 festgesetzt.
III. Das gegen die **Bf3** nunmehr beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde geführte Finanzstrafverfahren wird aufgrund beneficium cohaesionis (Beschwerde anderer Beschuldigter) wegen des Verdachtes, die **Bf3** wäre dafür verantwortlich, dass deren Geschäftsführer ***Bf1*** als Entscheidungsträger im Sinne des § 2 Abs. 1 VbVG iVm § 28a FinStrG zu ihren Gunsten und unter Verletzung der sie treffenden Verpflichtungen die nachstehenden Finanzvergehen begangen hat, indem er unter Verletzung der sie treffenden Verpflichtungen im Amtsbereich des damaligen Finanzamtes Innsbruck vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume 01-06/2017 Verkürzungen an Umsatzsteuer (Zahllasten oder Gutschriften) in Höhe von € 3.065,50 (für den Zeitraum 02/2018) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe, gemäß §§ 136, 157, 82 Abs. 3 lit. c und 161 Abs. 3 FinStrG eingestellt.
IV. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates I beim damaligen Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde vom 18. September 2020, Strafnummer 81 2017-001, wurde der Beschuldigte ***Bf1***, geboren 1980, wohnhaft in **Bf1-Adr**, schuldig erkannt,
er habe im Bereich des Finanzamtes Innsbruck
• als Geschäftsführer der Firma **Bf2**
I. vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten (§§ 119, 123 Bundesabgabenordnung (BAO) iVm. § 42 EStG iVm. § 24 Abs. 3 Z 1 KStG 1988, § 21 UStG und § 96 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988) betreffend die Veranlagungsjahre 2014 bis 2016 durch den Ansatz nichtabzugsfähiger Ausgaben und die Nichterfassung steuerpflichtiger Einnahmen Abgabenverkürzungen an Umsatzsteuer in Höhe von € 2.832,94 (2014), € 2.937,76 (2015), € 760,93 (2016), Abgabenverkürzungen an Körperschaftsteuer in Höhe von € 3.734,00 (2014), € 3.731,00 (2015), € 826,00 (2016), Abgabenverkürzungen an Kapitalertragsteuer in Höhe von € 4.542,47 (2014), € 4.665,92 (2015), € 1.338,47 (2016), € 4.661,42 (12/16 - 11/17), somit in einem Gesamtbetrag von € 30.030,91 bewirkt hat, indem Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden.
II. vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten (§§ 119, 123 BAO iVm. § 42 EStG iVm. § 24 Abs. 3 Z 1 KStG 1988, § 21 UStG und § 96 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 EStG 1988) durch den Ansatz nichtabzugsfähiger Ausgaben und die Nichterfassung steuerpflichtiger Einnahmen und durch die elektronische Einreichung der Steuererklärungen am 25.10.2018 für die Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2017 eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von € 758,13 und an Körperschaftsteuer in Höhe von € 3.718,82 somit in einem Gesamtbetrag von € 4.476,95, zu bewirken versucht,
III. vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner 2017 bis Juni 2017, Verkürzungen an Umsatzsteuer (Zahllasten oder Gutschriften) in Höhe von jeweils € 45.521,21 (12/16 - 11/17) und € 14.547,93 (12/17 - 11/18), somit in einem Gesamtbetrag von € 60.069,14 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten.
• als Geschäftsführer der **Bf3**
IV. vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner 2017 bis Juni 2017 Verkürzungen an Umsatzsteuer (Zahllasten oder Gutschriften) in Höhe € 3.065,50 (02/2018) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten.
Der Beschuldigte ***Bf1*** habe hiedurch begangen
• zu I. das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG
• zu II. das Finanzvergehen der versuchten Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 iVm § 13 FinStrG
• zu III. und IV. das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
Er werde hierfür nach § 33 Abs. 5 iAd § 21 FinStrG zu einer Geldstrafe in der Höhe von € 30.000,00 sowie § 20 FinStrG im Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten und gem. § 185 FinStrG zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt, wobei der Pauschalbetrag mit € 500,00 bestimmt werde.
Als Begründung wurde ausgeführt:
"Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere der Einsichtnahme in den Finanzstrafakt zu den Strafnummern des Finanzamtes Innsbruck, den Körperschaftsteuerakt der **Bf2** zu St.Nr. 123 des Finanzamtes Innsbruck und den Einkommensteuerakt hinsichtlich ***Bf1*** zu St.Nr. 456 des Finanzamtes Innsbruck sowie die Stellungnahme des Amtsbeauftragten, die Rückstandsaufgliederungen und die Buchungsabfragen zum Beschuldigten und den beiden mitbeschuldigten Verbänden **Bf2** und **Bf3** wird festgestellt:
Der Beschuldigte ***Bf1*** wurde mit Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Innsbruck vom 06.02.2019 als Geschäftsführer der auch damals (Zweit-)Beschuldigten **Bf2** und der bereits damals auch (Dritt-)Beschuldigten **Bf3** wegen Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG verurteilt, ebenso die (mit-)beschuldigten Verbände **Bf2** und **Bf3**. Erste Verurteilungen waren am 25.11.2016 und 10.05.2017 jeweils mittels Strafverfügung gem. § 143 FinStrG jeweils aufgrund von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG erfolgt.
Bei den Verbänden **Bf2** und **Bf3** wurden im Jahr 2018 Außenprüfungen begonnen und von beiden Verbänden vor Beginn der Außenprüfung jeweils zwei Selbstanzeigen erstattet (Anlage 11).
Die Außenprüfung beim (zweit-)beschuldigten Verband **Bf2** wurde unter der ABNr. 234 durchgeführt. Hier wurde vor Prüfungsbeginn am 22.10.2018 eine Selbstanzeige erstattet. Es ergab sich, dass der Beschuldigte private Aufwendungen entgegen dem Abzugsverbot nach § 20 EStG als Betriebsausgaben abgezogen hatte, zum Beispiel Aufwendungen für Haushalt und Unterhalt (im Sinne des § 20 Abs. 1 Ziff. 1 EStG) wie beispielsweise Aufwendungen für Fernseher, Soundmaschine, Wäschetrockner oder blue-ray-Player wie auch solche für Verpflegung, Wohnung, Urlaubsreisen und Hotelaufenthalte. Darüber hinaus konnte festgestellt werden, dass auf dem Privatkonto des ***Bf1*** als deren Entscheidungsträger und Ehefrau bei der Bank1 Zuflüsse aus Betriebseinnahmen erfolgten. Diese Einnahmen hatten nicht verbuchte Ausgangsrechnungen zum Hintergrund, die mit 20 % Umsatzsteuer zu versteuern gewesen wären, mit ihrem Nettobetrag den Gewinn erhöht hätten und mit ihrem Bruttobetrag verdeckte Ausschüttungen nach § 8 Abs. 2 KStG darstellen.
Die Außenprüfung bei dem (dritt-)beschuldigten Verband **Bf3** fand unter der ABNr. 121043/18 statt, wobei auch hier vor Prüfungsbeginn eine Selbstanzeige betreffend Umsatzsteuer 2017 erfolgte. Gemäß dieser Selbstanzeige waren zwei Rechnungen nicht mit Umsatzsteuer eingebucht worden und ergab sich daraus eine Nachzahlung von € 20.161,74. Eine weitere, gleichzeitige Selbstanzeige betraf die Umsatzsteuer 2018 hinsichtlich der Berichtigung eines Vorsteuerabzuges in der Höhe von € 3.000,00. Der (Dritt-)beschuldigte Verband **Bf3** verrechnete an den (zweit-)beschuldigten Verband **Bf2** Leistungen, hauptsächlich solche, die im Zusammenhang mit Personal standen (Zimmermädchen, Reinigungspersonal). Ein Teil der Rechnungen betraf Bauleistungen (Reinigungspersonal, Übergang der Steuerschuld gem. § 19 Abs. 1a UStG), der andere Teil Servicepersonal (20 Prozent Umsatzsteuer). Neben der Vorlage einer Selbstanzeige wurden berichtigte Rechnungen (kleine Bauleistungen bzw. noch nicht verrechnete Leistungen) vorgelegt, wobei sich aufgrund dieser korrigierten Rechnungen eine Steuernachforderung von € 20.161,24 ergab. Die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige des (dritt-)beschuldigten Verbandes **Bf3** (€ 20.161,24) wurde in der Folge berücksichtigt.
Der Beschuldigte ***Bf1*** war für die Einhaltung der abgabenbehördlichen Vorschriften des (zweit-)beschuldigten Verbandes **Bf2** und auch des (dritt-)beschuldigten Verbandes **Bf3** zuständig und verantwortlich. Insbesondere war ihm bewusst und bekannt, dass private Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen, Betriebseinnahmen unabhängig vom Eingangskonto zu versteuern sind und eine entsprechende Umsatzsteuerpflicht der Verbände bestand. Die Einhaltung seiner Verpflichtungen unterließ er jedoch vor dem Hintergrund, sich bzw. "seinen" Unternehmen, für die er verantwortlich war, einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, wobei er die damit verbundene Abgabenverkürzung nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt.
Im Einzelnen setzt sich der strafbestimmende Wertbetrag wie folgt zusammen:
|
**Bf2** § 33 Abs. 1 FinStrG
| | |
2014
|
2015
|
2016
|
12/16-11/17
|
Summe
|
BP-Festst.
|
USt
|
2.832,94
|
2.937,76
|
760,93
| |
6.531,63
|
BP-Festst.
|
KöSt
|
3.734,00
|
3.731,00
|
826,00
| |
8.291,00
|
BP-Festst.
|
KESt
|
4.542,47
|
4.665,92
|
1.338,47
|
4.661,42
|
15.208,28
| | | | | | |
30.030,91
|
§ 13 Abs. 1 iVm. § 33 Abs. 1 FinStrG
| | |
2017
| | | |
|
BP-Festst.
|
USt
|
758,13
| | | |
|
BP-Festst.
|
KöSt
|
3.718,82
| | | |
4.476,95
|
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
| | |
12/16-11/17
|
12/17-11/18
| | |
|
Selbstanz.
|
UVZ
|
45.521,21
|
14.547,93
| | |
60.069,14
|
**Bf3** § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
| | |
02/2018
| | | |
|
Selbstanz.
|
UVZ
|
3.065,50
| | | |
3.065,50
| | | | | | |
97.642,50
Diese Feststellungen trifft der Senat aufgrund der eingangs angeführten Beweismittel.
Der Beschuldigte ***Bf1*** wurde am 03.12.2019 zu den Vorwürfen einvernommen, neuerlich am 16.01.2020. Am 16.01.2020 gab er an, der Auffassung zu sein, dass der Betrag in Höhe von € 20.161,74 zu Unrecht vorgeworfen werde, weil insoweit strafbefreiende Wirkung vorliege (diesem Umstand wurde nunmehr ohnedies Rechnung getragen). Im Übrigen erklärte der ***Bf1*** als Entscheidungsträger der beschuldigten Verbände diese Vorwürfe im Gesamten anzuerkennen. Zudem hielt er fest, dass bei Anbetracht der Zuständigkeit des Gerichtes ein Geständnis zu einem späteren Zeitpunkt an das Gericht erfolgen werde.
Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere auch dieser Verantwortung des Entscheidungsträgers der beschuldigten Verbände hat der Senat keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der Prüfungsfeststellungen; dies mit der Maßgabe eines zu Gunsten des (dritt-)beschuldigten Verbandes **Bf3** zu berücksichtigenden Betrages in Höhe von € 20.161,74 und des Umstandes betreffend den (zweit-)beschuldigten Verband **Bf2**, dass die Abgabenverkürzung an Körperschaftsteuer gem. Pkt. I. der Stellungnahme des Amtsbeauftragten entsprechend den Körperschaftsteuer-Bescheiden für die Zeiträume 2014, 2015 und 2016 nicht € 3.834,24, € 3.931,47 und € 1.026,56 betragen, sondern € 3.734,00, € 3.731,00 und € 826,00.
Dass dem Beschuldigten ***Bf1*** die abgabenrechtlichen Vorschriften bekannt waren, vermochte der Senat bereits aufgrund des Umstandes festzustellen, dass Selbstanzeigen erstattet wurden und er darüber hinaus schon mehrfach (einschlägige) Vorverurteilungen in finanzstrafrechtlicher Hinsicht aufweist. Dass es durch seine Vorgehensweise zu einer Abgabenverkürzung kommt, ist offenkundig und konnte auch dem Entscheidungsträger der beschuldigten Verbände aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Geschäftsführer nicht entgangen sein.
Ausgehend von den getroffenen Feststellungen hat der ***Bf1*** sowohl auf der äußeren als auch auf der inneren Tatseite die in der (zuletzt) am 18.09.2020 vorgenommenen Modifikation der schriftlichen Stellungnahme des Amtsbeauftragten Finanzvergehen verwirklicht.
Bei der Strafzumessung waren die Vorstrafen sowie der längere Deliktszeitraum zu berücksichtigen, weiters das Zusammentreffen mehrerer Vergehen. Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungsgründe sowie des Schuld- und Unrechtsgehaltes der Taten war ausgehend von einem Strafrahmen von (rund) € 195.000,00 eine Geldstrafe von € 30.000,00 angemessen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit war eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
Die Verpflichtung zum Kostenersatz ist eine Folge des Schuldspruches und in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.
Da der Beschuldigten trotz ausgewiesener Ladung vor dem Spruchsenat nicht erschienen ist, war diese in seiner Abwesenheit durchzuführen. Eine verspätet eingelangte Entschuldigung ist unbescheinigt geblieben."
Mit Erkenntnis des Spruchsenates (einer weiteren Ausfertigung) beim damaligen Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde vom 18. September 2020, Strafnummer 81 2018-003, -002, wurde der zweitbeschuldigte Verband **Bf2** (Entscheidungsträger: ***Bf1***), Sitz: Wien, Betriebsanschrift: **Bf2-Adr**, wurde schuldig erkannt, als belangter Verband die Verantwortlichkeit gem. § 3 Abs. 2 VbVG iVm § 28a FinStrG dafür zu tragen, dass ***Bf1*** als deren Entscheidungsträger im Sinne des § 2 Abs. 1 VbVG iVm § 28a FinStrG zu ihren Gunsten und unter Verletzung der sie treffenden Verpflichtungen die nachstehenden Finanzvergehen begangen hat, indem er:
I. vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten (§§ 119, 123 BAO iVm. § 42 EStG iVm. § 24 Abs. 3 Z 1 KStG 1988, § 21 UStG und § 96 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 EStG 1988) betreffend die Veranlagungsjahre 2014 bis 2016 durch den Ansatz nichtabzugsfähiger Ausgaben und die Nichterfassung steuerpflichtiger Einnahmen Abgabenverkürzungen an Umsatzsteuer in Höhe von € 2.832,94 (2014), € 2.937,76 (2015), € 760,93 (2016), Abgabenverkürzungen an Körperschaftsteuer in Höhe von € 3.734,00 (2014), € 3.731,00 (2015), € 826,00 (2016), Abgabenverkürzungen an Kapitalertragsteuer in Höhe von € 4.542,47 (2014), € 4.665,92 (2015), € 1.338,47 (2016), € 4.661,42 (12/16 - 11/17), somit in einem Gesamtbetrag von € 30.030,91 bewirkt hat, indem Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden.
II. vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten (§§ 119, 123 BAO iVm. § 42 EStG iVm. § 24 Abs. 3 Z 1 KStG 1988, § 21 UStG und § 96 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 EStG 1988) durch den Ansatz nichtabzugsfähiger Ausgaben und die Nichterfassung steuerpflichtiger Einnahmen und durch die elektronische Einreichung der Steuererklärungen am 25.10.2018 für die Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2017 eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von € 758,13 und an Körperschaftsteuer in Höhe von € 3.718,82 somit in einem Gesamtbetrag von € 4.476,95, zu bewirken versuchte
III. vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner 2017 bis Juni 2017, Verkürzungen an Umsatzsteuer (Zahllasten oder Gutschriften) in Höhe von jeweils € 45.521,21 (12/16 - 11/17) und € 14.547,93 (12/17 - 11/18) somit in einem Gesamtbetrag von € 60.069,14 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat.
Der zweitbeschuldigte Verband **Bf2** hat hierdurch:
• zu I. das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG
• zu II. das Finanzvergehen der versuchten Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 iVm § 13 FinStrG
• zu III. das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 2 VbVG begangen.
Der zweitbeschuldigte Verband **Bf2** wird hierfür nach § 33 Abs. 5 iAd §§ 21, 28a FinStrG zu einer Geldbuße in der Höhe von € 25.000.00. (in Worten EURO fünfundzwanzigtausend) sowie gem. § 185 FinStrG zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt, wobei der Pauschalbetrag mit € 500,00 bestimmt wird.
Der drittbeschuldigte Verband **Bf3** (Entscheidungsträger: ***Bf1***), Sitz: Wien, Betriebsanschrift: **Bf2-Adr**, wurde schuldig erkannt, als belangter Verband die Verantwortlichkeit gem. § 3 Abs. 2 VbVG iVm § 28a FinStrG dafür zu tragen, dass ***Bf1*** als deren Entscheidungsträger im Sinne des § 2 Abs. 1 VbVG iVm § 28a FinStrG zu ihren Gunsten und unter Verletzung der sie treffenden Verpflichtungen im Amtsbereich des Finanzamtes Innsbruck vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume 01-06/2017 Verkürzungen an Umsatzsteuer (Zahllasten oder Gutschriften) in Höhe von € 3.065,50 (02/2018) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat.
Der drittbeschuldigte Verband **Bf3** hat hierdurch begangen das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit a FinStrG
Der drittbeschuldigte Verband **Bf3** wird hierfür nach § 33 Abs. 5 iVm §§ 21, 28a FinStrG zu einer Geldbuße in der Höhe von € 1.000.00 sowie gem. § 185 FinStrG zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt, wobei der Pauschalbetrag mit € 100,00 bestimmt wird.
Die Begründung ist ident wie im oben dargestellten Erkenntnis und wurde wie folgt ergänzt:
"Bei der Strafzumessung waren jeweils die Vorstrafen und beim (zweit-)schuldigten Verband zudem ein längerer Deliktszeitraum und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen zu berücksichtigen. In Anbetracht dieser Strafzumessungsgründe sowie des Schuld- und Unrechtsgehaltes der Taten, war beim (zweit-)beschuldigten Verband **Bf2** eine Geldbuße von € 25.000,-- und beim (dritt-)beschuldigten Verband **Bf3** eine Geldbuße von € 1.000,-- angemessen. Die Verpflichtung zum Kostenersatz ist eine Folge des Schuldspruches und in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.
Da seitens der Beschuldigten trotz ausgewiesener Ladung vor dem Spruchsenat nicht (gemeint vermutlich: niemand) erschienen ist, war diese in seiner Abwesenheit durchzuführen. Eine verspätet eingelangte Entschuldigung ist unbescheinigt geblieben."
In der Beschwerde vom 18. Jänner 2021 (Datum Poststempel 19. Jänner 2021) führen der Beschuldigte sowie der zweitbeschuldigte Verband (wortident) wie folgt aus:
"Hiermit erheben ***Bf1*** und die **Bf2** fristgerecht Beschwerde gegen das obige Straferkenntnis des Finanzamtes Innsbruck Spruchsenat I und beantragen damit gleichzeitig die aufschiebende Wirkung der Strafe.
Das angefochtene Straferkenntnis wird in seinen Schuldsprüchen zur Gänze bekämpft. Das Straferkenntnis leidet an Rechtswidrigkeit, insbesondere aufgrund fehlender Würdigung von Beweisen sowie dem Grunde nach unrichtiger Sachverhaltsdarstellungen.
Insbesondere das Vergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG, der versuchten Abgabenhinterziehung iVm § 13 FinStrG sowie der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 2 VbVG und in Bezug auf den angegebenen Hinterziehungsbetrag wird bestritten.
§ 1 Sachverhaltsdarstellung
Bei der Firma **Bf2** wurde im Jahr 2018 eine Außenprüfung für die Jahre 2014 - 2017 sowie einer Vorschau für 2018 begonnen.
Vor Beginn der Prüfung wurde u.a. eine Selbstanzeige gem. § 29 FinStrG für den Zeitraum U 2017 abgegeben - übernommen am 22.10.2018. Aus dieser Selbstanzeige ergab sich ein Nachforderungsbetrag von 63.751,78 €.
Um Liquidität zu schaffen wurde ein vorhandenes Wertpapierkonto aufgelöst und ein Betrag von 57.000 € an das Finanzamt überwiesen - Eingang der Zahlung war der 23.11.2018. Aufgrund mangelnder Liquidität war nur eine Zahlung von 57.000 € möglich.
Da zu diesem Zeitpunkt ein Rückstand auf dem Finanzamtskonto bestand, wurde eine entsprechende Widmung für die 57.000 € am 22.11.2018 verfasst. An diesem Tag wurde auch die Überweisung im Onlinebanking erfasst und als Terminüberweisung per Express am 23.11.2018 überwiesen.
Anlage 1
Der Geschäftsführer Herr ***Bf1*** hatte zu diesem Zeitpunkt erhebliche gesundheitliche Einschränkungen. Durch einen Bandscheibenvorfall Mitte 2018 wurde Herr ***Bf1*** in Folge drei Mal an der Wirbelsäule operiert. In dieser Zeit war er über längere Zeit nicht mobil und auf die Hilfe seiner Ehefrau angewiesen.
Aus diesem Grund wurde Herr ***Bf1*** auch in den Folgetagen der Zahlung von seiner Frau zu einem Arztbesuch gefahren - wobei hier die entsprechende Widmung an der Posteinlaufstelle im Finanzamt persönlich von beiden abgegeben wurde. Da Frau **L** seit 2017 als Personalsachbearbeiterin der **Bf2** tätig ist, hatte sie umfassende Kenntnis über das Schreiben und den Inhalt. Obwohl die **Bf2** für die Widmung der Zahlung 3 Monate Zeit - also Ende Februar 2019 - gehabt hätte, wurde die Widmung umgehend abgegeben. Insofern fehlt schon allein dieses Umstandes jegliche Grundlage die Widmung nicht abgegeben zu haben.
Erst bei der Abschlussbesprechung mit dem Prüfer Herr **A** im März 2019, erfuhr Herr ***Bf1***, dass der Prüfer keine Kenntnis über die Widmung hatte. Herr ***Bf1*** übergab Herrn **A** in Folge eine Kopie - Herr **A** wollte sich um den Verbleib der Widmung kümmern. In den Folgetagen wurde Herr ***Bf1*** dann mitgeteilt, dass besagtes Schreiben verloren gegangen bzw. nie in der Abgabensicherung eingetroffen ist.
Insofern ist die Selbstanzeige vom 22.10.2018 über einen Betrag von 57.000 € zu berücksichtigen und dieser Betrag als strafbefreiend anzusehen.
§ 2 Hergang der Prüfung und strafmildernde Umstände
Während des gesamten Prüfungszeitraums war der GF ***Bf1*** in vollem Maße kooperativ und hat alle angeforderten Unterlagen unverzüglich herausgegeben.
Bei Abschluss der Vernehmungen - siehe hierzu Protokolle von Dezember 2019 - wurde der **Bf2** unmissverständlich suggeriert, dass der Akt aufgrund der Übersteigung von 100.000 € hinterzogener Steuer NICHT vor dem Spruchsenat, sondern vor dem Landesgericht erfolgen wird. Herr ***Bf1*** hatte bis zu diesem Zeitpunkt vollumfänglich bei den Ermittlungen mitgeholfen. Im Zuge der Vernehmung am 03.12.2019 gab er gegenüber des Amtsbeauftragten Herr **T** allerding zu Protokoll, dass zwar ein vollumfängliches Geständnis abgegeben, dieses aber dann zu einem späteren Zeitpunkt vor dem Landesgericht geschehen wird.
Der Hinterziehungsbetrag wurde zwar dem Grunde nach anerkannt, allerdings wurde unmissverständlich zu Protokoll gegeben, dass aufgrund der Selbstanzeige, der pünktlichen Zahlung sowie der nachweislich eingereichten Widmung eine strafbefreiende Wirkung für die U 2017 über 57.000 € erlangt wurde. (siehe Protokoll)
Insofern wird erst jetzt im Zuge der Beschwerde auf weitere strafmildernde Umstände hingewiesen.
Die Prüfung selbst erfolgte aufgrund der Anzeige der Exfrau von Herr ***Bf1***, der sich 2016 / 2017 von dieser trennte. Aufgrund dieser Trennung hatte Herr ***Bf1*** im Jahr 2017 erhebliche private Probleme - angefangen vom Wegfall der ehelichen Wohnung bis hin zu den eingangs erwähnten gesundheitlichen Problemen, die mehrere Operationen nach sich zog. Aus diesem Grund hatte Herr ***Bf1*** auch die Buchhaltung im Jahr 2017 nicht mehr "im Griff' und es erfolgte daher die Selbstanzeige Ende 2018 für den Zeitraum 2017.
Es wird darauf hingewiesen, dass gerade die Streitigkeit dieses Zeitraums - U 2017 - einen erheblichen Umfang der vorgeworfenen Hinterziehung umfasst.
Bzgl. der übrigen Vorwürfe werden diese zur Gänze zugegeben. Der beschuldigte Verband - in Vertretung von Herr ***Bf1*** - hat keine ausreichende Sorgfaltspflicht bei nicht abzusetzenden Güter - die einem Abzugsverbot unterliegen - bewiesen.
Insbesondere das Absetzen von steuerlich abzusetzende Bewirtungsbelege ohne ausreichende Dokumentation bedauern wir sehr - dies wurde bereits umfangreich mit dem Prüfer besprochen. Allein diese Position - **S2** - haben ebenfalls fast 10.000 € an Abgaben ausgemacht.
Es wird jedoch - unabhängig des vollen Geständnisses - auf das Verhältnis der Umsätze von 4 bzw. 5 geprüften Jahren und der nicht abzugsfähigen Güter hingewiesen. Gleiches gilt für die nicht abzugsfähigen Bewirtungskosten, bei denen eine ausreichende Dokumentation fehlte und so nicht anerkannt wurden.
Man kann und konnte in der Buchhaltung des Beschuldigten KEINERLEI "System" feststellen die auf eine mutwillige und gewissenlose, systembasierte Hinterziehung von Steuern hinweist.
Gleiches gilt für die nicht angegebenen Umsätze auf dem Privatkonto. Von 2014 - 2017 hat die **Bf2** in Summe ca. 4.046.000 Nettoumsätze erzielt. Im Zuge der Prüfung wurden auf dem Privatkonto ca. 25.000 € festgestellt- verteilt auf die Jahre 2014 - 2017. Wenn der Beschuldigte ein "mutwilliges System" für die Steuerhinterziehung gehabt hätte, so wären NICHT nur diese 0,6 % festgestellt worden. Vielmehr handelte es sich um Umsätze von identischen Kunden, bei denen aus Versehen das im System hinterlegte Privatkonto in den Rechnungen hinterlegt wurde.
Selbstverständlich sind diese Sachverhalte keine Entschuldigung für eine unzureichende Sorgfaltspflicht - sollen dem Gericht aber den Verdacht einer kriminellen Energie und Vorsatz widerlegen. Der Beschuldigte ist sich seines Vergehens sehr wohl bewusst.
§ 3 Verhandlung 18.09.2020
Am 10.02.2020 wurde Herr ***Bf1*** vom Landesgericht mitgeteilt, dass sich dieses als nicht zuständig sieht, den Akt einstellt und an das Finanzamt zurückgibt.
Interessanterweise wurde in der Einstellung auch unmissverständlich angeführt, dass es zu keinen weiteren Ermittlungen bzgl. des "Widmungsschreibens" und der Aussage von Frau **L** gekommen ist.
In weiterer Folge wurde eine Senatsverhandlung am 18.09.2020 angesetzt und die Ladung der **Bf2** rechtzeitig zugestellt.
Herr ***Bf1*** wurde jedoch am 17.09.2020 durch eine Fischvergiftung krank und wollte sich hierzu krankmelden. Er rief daher am 18.09.2020 den Amtsbeauftragten **T** an - konnte diesen aber nicht erreichen.
Anlage 3 Einzelverbindungsnachweis (wird nachgereicht)
Er schrieb daher eine E-Mail direkt an Herrn **T**, da er auch den Schriftführer **H** telefonisch nicht erreichen konnte.
Anlage 4 (wird nachgereicht)
Auch aufgrund dieser Mail ist eindeutig erkennbar, dass Herr ***Bf1*** kooperativ war und den Akt nun endgültig erledigen wollte.
§ 4 Strafhöhe
Insbesondere aufgrund der eingebrachten Sachverhaltsdarstellung ist die Strafhöhe als zu hoch anzusetzen. Berücksichtigt man die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige i.H.v. 57.000 €, so liegt der hinterzogene Betrag bei ca. 37.577 €.
Hier wird auf das vollumfängliche Geständnis, dem Fehlen jeglichen "Betrugssystems" und der einzigen Vorstrafe über 800,00 € aus 2017 bei der **Bf2** hingewiesen.
Die **Bf2** ist seit seiner Gründung zu 100 % in der Arbeitskräfteüberlassung von Zimmermädchen für Tourismusbetriebe tätig. Seit dem Ausbruch von Covid19 hat sich der Umsatz im Jahr 2020 um 50 % und im Jahr 2021 voraussichtlich um 80 % verringert. Bis zu einer neuen Saison fehlt dem Unternehmen jegliche Geschäftsgrundlage. Eine nun noch hinzukommende Finanzstrafe wäre von Herrn ***Bf1*** de facto "nicht mehr zu stemmen, da sein monatliches Gehalt seit fast 1 Jahr nur noch bei ca. 2500 € liegt.
§ 5 Anträge
Es werden sohin gestellt die Anträge:
Das Bundesfinanzgericht möge
1. eine mündliche Verhandlung durchführen
2. die eingebrachten Beweise würdigen und insbesondere die strafmildernden Umstände berücksichtigen
3. das Straferkenntnis zur Gänze aufheben und eine milde Strafe aufgrund der strafmildernden Umstände aussprechen und / oder in eventu die Vorinstanz zu einer erneuten Entscheidung auffordern.
Herr ***Bf1*** behält sich weitere Beweise bzw. Aussagen ausdrücklich vor."
Mit Eingabe vom 15. März 2021 hat der Beschwerdeführer ein weiteres Vorbingen erstattet:
"§ 2 abzusetzende Betriebsausgaben
Es wird noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer sehr wohl sein Unrecht eingesehen hat und dieses auch nicht "verschönern" möchte.
Trotzdem werden die Ausführungen des Amtsbeauftragten insofern bestritten, als dass der Eindruck entsteht, die Nachforderung würden zum erheblichen Teil aus "Alltagsgegenstände" wie TV, Waschmaschine und Hotelaufenthalte bestehen. Diese Positionen betrafen nur einen Bruchteil der Nachforderung, (siehe Anlage 8 Seite 2/8 der Stellungnahme des Amtsbeauftragten).
§ 3 Zuflüsse Privatkonto
Es wird darauf hingewiesen, dass die Rechnungsnummern betreffend der nicht verbuchten Ausgangsrechnungen sehr wohl in der Buchhaltung zu finden waren - jedoch mit Jahresabschluss storniert wurden.
Weitere Beweise vorbehalten
§ 4 Widmung Selbstanzeige
Bzgl. der Widmung sei noch einmal abschließend festzuhalten:
Es wird ausdrücklich versichert, dass die Widmung beim Finanzamt mit Zahlung im November 2018 abgegeben wurde (siehe bisherige Beschwerdeausführung).
Der Beschwerdeführer hätte unabhängig davon ohnehin die Möglichkeit gehabt, bis Ende Februar 2019 eine Widmung für die Zahlung der 57.000 € der Behörde einzureichen. Es gab somit keine Gründe erst zur geplanten Abschlussbesprechung - 14 Tage später - diese Widmung ins Spiel zu bringen. Die Feststellung des Fehlens der Widmung in der Akte beim Prüfer war lediglich ein Zufall während der Abschlussbesprechung (siehe bisherige Beschwerdeausführung) […]".
Der Vollständigkeithalber darf der Inhalt der der Beschwerde angeschlossenen Eilüberweisung des Beschuldigten von € 57.000,00 vom 23. November 2018, womit laut Beschwerdevorbringen eine Verrechnungsweisung an das Finanzamt Innsbruck erteilt worden sein soll, mit dem genauen Text des Beweismittels dargestellt werden:
"Buchungstext:
Auftragsbetrag: 12,70 Euro
Verwendungszweck: Entgelt zu Eilüberweisung Empfänger Finanzamt Innsbruck […]
Buchungsbetrag € 12,70 EUR"
Ein Nachweis über den Inhalt der eigentlichen Eilüberweisung (betreffend Verrechnungsweisung) ist dem Strafakt oder der Beschwerde nicht zu entnehmen.
Eine Beschwerde der **Bf3** ist nicht aktenkundig.
Anmerkung: Mit Beschluss zu GZ. 4S vom 22. November 2019 wurde über die **Bf3** das Konkursverfahren eröffnet, das noch anhängig ist.
Über die Beschwerden wurde erwogen:
Vorweg darf festgehalten werden, dass mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 28. Februar 2023 diese Beschwerdefälle mit zahlreichen anderen (teilweise noch älteren) Beschwerdefällen erst dem nunmehr zuständigen Senatsvorsitzenden (mit Dienstort Wien) zur Bearbeitung zugeteilt wurden.
Rechtslage:
Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß hält.
Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 bewirkt mit Bekanntgabe des Bescheides, mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder wenn diese infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten.
Gemäß § 13 Abs. 1 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.
Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
§ 161 Abs. 3 FinStrG: Eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig.
Verbindung der Beschwerdeverfahren:
§ 61 Abs. 1 FinStrG: Liegen einem Täter mehrere Taten zur Last oder haben sich an derselben Tat mehrere Personen beteiligt oder stehen die Taten mehrerer Personen sonst in einem engen Zusammenhang und ist in allen diesen Fällen dieselbe Finanzstrafbehörde zur Durchführung des Strafverfahrens zuständig, so hat die Finanzstrafbehörde die Strafverfahren wegen aller Taten zu verbinden.
§ 61 Abs. 2 FinStrG: Von einer Verbindung nach Abs. 1 kann abgesehen werden, wenn dies zur Vermeidung von Verzögerungen oder Erschwerungen des Verfahrens oder zur Verkürzung der Verwahrung oder der Untersuchungshaft eines Beschuldigten dienlich scheint.
Gemäß § 56 Abs. 5 Z. 3 FinStrG sind Verfahren gegen den Beschuldigten und den belangten Verband in der Regel gemeinsam zu führen.
Die Verbindung mehrerer Finanzstrafverfahren durch die selbe Finanzstrafbehörde erster Instanz nach § 61 FinStrG ist eine verfahrensrechtliche Anordnung, der kein Bescheidcharakter zukommt (vgl. Fellner, Finanzstrafgesetz, §§ 58-64 Tz. 21; VwGH 25.06.2008, 2008/15/0008).
Wenn zur Verfolgung mehrerer Finanzvergehen dieselbe Finanzstrafbehörde zuständig ist, müssen bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 FinStrG die Finanzstrafverfahren verbunden, dh zu einem einzigen Strafverfahren zusammengelegt werden. Dies dient nicht nur der Verfahrensökonomie, sondern ist auch im Lichte des Einheitsstrafensystems des § 21 FinStrG zu sehen. Siehe Köck in Köck/Kalcher/Judmaier/Schmitt, Finanzstrafgesetz, 5. Aufl. (2021), § 61, I. Kommentar zu § 61 [Rz 1].
Die Ermittlungen betreffend sämtliche Finanzvergehen eines Täters, welche in dieselbe örtliche und sachliche Zuständigkeit einer Finanzstrafbehörde fallen, sind zu einem einzigen Finanzstrafverfahren vor dieser zu verbinden (personenbezogener Zusammenhang - subjektive Konnexität (vgl. Tannert/Huber in Tannert/Kotschnigg, FinStrG § 61 RZ 3).
Die Beschwerdeverfahren gegen den Beschuldigten und den belangten Verband (die belangten Verbände) waren daher gemeinsam zu führen, da auch eine einheitliche Geldstrafe auszusprechen ist.
Zur möglichen Selbstanzeige:
§ 29 Abs. 1 FinStrG: Wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, wird insoweit straffrei, als er seine Verfehlung darlegt (Selbstanzeige). Die Darlegung hat, wenn die Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften dem Zollamt Österreich obliegt, gegenüber diesem, sonst gegenüber einem Finanzamt oder dem Amt für Betrugsbekämpfung zu erfolgen. Sie ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.
§ 29 Abs. 2 FinStrG: War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offen gelegt werden, und binnen einer Frist von einem Monat die sich daraus ergebenden Beträge, die vom Anzeiger geschuldet werden, oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung entrichtet werden. Die Monatsfrist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Abgaben- oder Haftungsbescheides zu laufen und kann durch Gewährung von Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) auf höchstens zwei Jahre verlängert werden. Lebt die Schuld nach Entrichtung ganz oder teilweise wieder auf, so bewirkt dies unbeschadet der Bestimmungen des § 31 insoweit auch das Wiederaufleben der Strafbarkeit
Zur Beurteilung der Selbstanzeige der **Bf2** vom 22. Oktober 2018 (übernommen am 23. Oktober 2018) wird auf dessen Inhalt verwiesen, der damals wie folgt lautete:
"im Auftrag und gemäß erteilter Vollmacht der **Bf2** übermitteln wir Ihnen folgende Sachverhaltsdarstellung, aus der eine Verkürzung der Umsatzsteuer für das Jahr 2017 ersichtlich ist.
Die Anzeige des Sachverhalts ist strafbefreiend wirksam, da keiner der in § 29 Abs. 1 FinStrG und § 29 Abs. 3 FinStrG angeführten Ausschließungsgründe vorliegt.
Sachverhaltsdarstellung
Folgende Umstände haben zur Verkürzung der unten im folgenden Punkt angeführten Abgaben und Beiträge geführt:
Im Zuge der Jahresabschlusserstellung wurde festgestellt, dass bei einigen Rechnungen die Umsatzsteuern und Vorsteuern nicht korrekt erfasst wurden und daher die abzuführende Umsatzsteuer nicht korrekt in die Umsatzsteuervoranmeldungen übernommen wurde.
Berechnung der betroffenen Abgaben und Beiträge sowie Angabe des Zeitraums
Die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2017 wird gleichzeitig mit diesem Schreiben auf elektronischem Weg an die Behörde übermittelt. Daraus ergibt sich eine Nachzahlung in Höhe von EUR 63.751,78.
Schadensgutmachung
Der Gesamtbetrag an nachzuzahlender Umsatzsteuer wird fristgerecht binnen einem Monat an das Finanzamt überwiesen.
Betroffene Personen
Den oben beschriebenen Sachverhalt veranlasst oder bei diesem mitgewirkt haben neben der **Bf2** auch Herr ***Bf1*** in seiner Funktion als Geschäftsführer. Für alle diese natürlichen und juristischen Personen wird Selbstanzeige im Sinne des § 29 (5) des FinStrG erstattet. […]"
Mit Schreiben vom 26. November 2018 (an diesem Tag auch übernommen) wurde für die **Bf2** eine weitere Selbstanzeige mit folgendem Inhalt eingebracht:
"Wir übermitteln Ihnen folgende Sachverhaltsdarstellung, aus der eine Verkürzung der Umsatzsteuer für das Jahr 2018 - 01.01.2018 - 30.10.2018 - ersichtlich ist.
Sachverhaltsdarstellung
Folgende Umstände haben zur Verkürzung der unten im folgenden Punkt angeführten Abgaben und Beiträge geführt:
Im Zuge der Aufarbeitung der Buchhaltung wurde festgestellt, dass bei einigen Rechnungen die Umsatzsteuer sowie die Vorsteuern nicht korrekt erfasst wurden und daher sowohl die abzuführende Umsatzsteuer als auch die Vorsteuer nicht korrekt übernommen wurden.
Berechnung
Es wird auf die Anlage 1 verwiesen, in welchem sowohl die korrekten Umsätze und Vorsteuern als auch die tatsächlich gemeldeten Beträge ersichtlich sind. Aus diesem ist zu entnehmen, dass es zu einer Nachzahlung von 17.000 € kommt.
Schadensgutmachung
Der Gesamtbetrag wird fristgerecht binnen Monatsfrist an das Finanzamt überwiesen.
Betroffene Personen
Den oben beschriebenen Sachverhalt veranlasst oder bei diesem mitgewirkt haben neben der **Bf2** auch Herr ***Bf1*** in seiner Funktion als Geschäftsführer. Für alle diese natürlichen und juristischen Personen wird Selbstanzeige im Sinne des § 29 (5) des FinStrG erstattet. […]"
Die Nachzahlung von € 17.164,00 ist in der erwähnten Anlage dargestellt. Anmerkung: aus dem Abgabenkonto ist ersichtlich, dass hier offenbar eine Verrechnungsweisung für € 17.000,00 erteilt wurde.
Mit Schreiben vom 28. September 2018 (übernommen zu Prüfungsbeginn am 10. Oktober 2018) wurde für die **Bf3** eine Selbstanzeige mit folgendem Inhalt eingebracht:
"im Auftrag und gemäß erteilter Vollmacht der **Bf3** übermitteln wir Ihnen folgende Sachverhaltsdarstellung, aus der eine Verkürzung der Umsatzsteuer für den Zeitraum 12/2016 bis 11/2017 ersichtlich ist.
Die Anzeige des Sachverhalts ist strafbefreiend wirksam, da keiner der in § 29 Abs. 1 FinStrG und § 29 Abs. 3 FinStrG angeführten Ausschließungsgründe vorliegt.
Sachverhaltsdarstellung
Folgende Umstände haben zur Verkürzung der unten im folgenden Punkt angeführten Abgaben und Beiträge geführt:
Im Zuge der Vorbereitung der Unterlagen für die Jahresabschlusserstellung wurde festgestellt, dass die letzten beiden Rechnungen nicht mit Umsatzsteuer eingebucht wurden. Dies wurde nunmehr korrigiert.
Berechnung der betroffenen Abgaben und Beiträge sowie Angabe des Zeitraums
Die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2017 wird gleichzeitig mit diesem Schreiben auf elektronischem Weg an die Behörde übermittelt. Daraus ergibt sich eine Nachzahlung in Höhe von EUR 20.161,74.
Schadensgutmachung
Der Gesamtbetrag an nachzuzahlender Umsatzsteuer wird fristgerecht binnen Monatsfrist an das Finanzamt überwiesen.
Betroffene Personen
Den oben beschriebenen Sachverhalt veranlasst oder bei diesem mitgewirkt haben neben der **Bf3** auch Herr ***Bf1*** in seiner Funktion als Geschäftsführer. Für alle diese natürlichen und juristischen Personen wird Selbstanzeige im Sinne des § 29 (5) des FinStrG erstattet. […]"
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2018 wurde zur Selbstanzeige vom 1. Oktober 2018 folgender Nachtrag eingebracht:
"Ebenfalls korrigiert wurde die Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Februar 2018.
Hier wurden fälschlicherweise Umsätze von 1550 € und Vorsteuerabzüge von 3300 € gemeldet, welche jedoch zu einem anderen Betrieb gehörten.
Die Meldungen wurden auf 0 gesetzt. Die Differenz von 3.000 € wird binnen 4 Wochen ebenfalls bezahlt werden.
Diese Selbstanzeige gilt sowohl für die **Bf3** als auch für den Geschäftsführer ***Bf1*** bzw. wurde von beiden mitgewirkt.
Es wird daher ebenfalls Selbstanzeige nach § 29 ( 5 ) erstattet."
Laut Beschuldigtem hätten zur Selbstanzeige der **Bf2** vom 22. Oktober 2018 (übernommen am 23. Oktober 2018) € 57.000,00 mit Verrechnungsweisung als Umsatzsteuer 2017 entrichtet werden sollen. Im Rahmen der Schlussbesprechung der Betriebsprüfung am 6. März 2019 wurde auch eine Kopie des an das Finanzamt gerichteten Schreibens vom 22. November 2018 mit folgendem Inhalt vorgelegt:
"Anbei erhalten Sie den Überweisungsbeleg über 57.000 € für die Selbstanzeige der **Bf2** über 632.000 €.
Die Differenz wird die kommenden Tage noch eingezahlt.
Bitte um Verwendung des Betrages für die U2017."
In der mündlichen Verhandlung wurde auch eine eidesstattliche Bestätigung der Ehefrau des Beschuldigten vorgelegt, in der glaubhaft versichert wurde, diese Verrechnungsweisung, die in Kopie vorliegt, damals noch beim Schalter des Finanzamtes Innsbruck abgegeben zu haben.
Offenbar ist dieses Schreiben aber weder in der zuständigen Stelle des Finanzamtes noch in der Finanzstrafbehörde eingelangt, sodass aufgrund dieser Verrechnungsweisung am Abgabenkonto keine Buchung erfolgt ist.
Dass eine Zahlung erfolgt ist (mit Expressüberweisung, die auch belegmäßig nachgewiesen wurde), steht außer Streit. Ein Beleg, dass die Überweisung mit Verrechnungsweisung erteilt wurde, ist zwar im Zuge der Abschlussbesprechung der Betriebsprüfung vorgelegt worden, jedoch davor im Finanzamt nicht eingelangt. Bedauerlicher Weise hat der Beschuldigte offensichtlich weder am Abgabenkonto noch aufgrund einer Buchungsmitteilung des Finanzamtes geprüft, ob diese Verrechnungsweisung auch fristgerecht umgesetzt wurde oder überhaupt eingelangt ist.
In der mündlichen Verhandlung hat der Beschuldigte ergänzt, dass die für die strafbefreiende Wirkung erforderliche Abgabenerhöhung gemäß § 29 Abs. 6 FinStrG zwar vorgeschrieben wurde. Herr **T** von der Finanzstrafbehörde ihm jedoch telefonisch mitgeteilt hat, dass diese wieder gutgeschrieben werde. Als Grund kann nur vermutet werden, dass die Finanzstrafbehörde davon ausgegangen ist, dass gemäß § 29 Abs. 2 FinStrG innerhalb der Monatsfrist keine Zahlung der hier gegenständlichen Umsatzsteuer 2017 erfolgt wäre.
Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass für das Vorliegen einer strafbefreienden Wirkung einer Selbstanzeige allein die Formalvoraussetzungen gemäß § 29 Abs. 2 und 6 FinStrG zu prüfen sind. Selbst wenn eine Verrechnungsweisung für die von der Selbstanzeige umfassten Abgaben beim Finanzamt persönlich abgegeben wird, diese Verrechnungsweisung - bedauerliche Weise - in Verstoß gerät, somit die fristgerechte Zahlung der relevanten Umsatzsteuer 2017 mangels entsprechender Verrechnungsweisung nicht am Abgabenkonto gebucht wird, steht dem Senat kein Ermessen zu, hier die strafbefreiende Entrichtung anzunehmen.
Zum Zeitpunkt der Feststellung im Rahmen der Betriebsprüfung, dass die Verrechnungsweisung nicht umgesetzt wurde, war die Frist für die nachträgliche Erteilung der Verrechnungsweisung gemäß § 214 Abs. 5 BAO schon abgelaufen.
§ 214 Abs. 5 BAO: Wurde eine Verrechnungsweisung im Sinn des Abs 4 erteilt und wurde hiebei irrtümlich eine unrichtige Abgabenart oder ein unrichtiger Zeitraum angegeben, so sind über Antrag die Rechtsfolgen der irrtümlich erteilten Verrechnungsweisung aufzuheben oder nicht herbeizuführen; dies gilt nicht für die vor der Antragstellung durchgeführten Einbringungsmaßnahmen und die im Zusammenhang mit diesen angefallenen Nebengebühren. Der Antrag kann nur binnen drei Monaten ab Erteilung der unrichtigen Verrechnungsweisung gestellt werden.
Dies gilt sinngemäß, soweit eine Verrechnungsweisung im Sinn des § 214 Abs 4 irrtümlich nicht erteilt wurde.
Normen und Schlagworte
- § 29 Abs. 2 und 6 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 214 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 61 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 5 Abs. 3 Z 6 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005
- § 29 Abs. 6 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 5 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005
- § 3 Abs. 2 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005
- § 28a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 28a Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3300002/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.3300002.2021
- Stammnummer
- 144192
- Gültig
- 17.04.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF