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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3300002/2021

Missglückte Selbstanzeige durch eine Verrechnungsweisung, die zwar beim damals zuständigen Finanzamt persönlich abgegeben wurde, aber in Verstoß geraten ist, somit nicht am Abgabenkonto gebucht wurde

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/3300002/2021vom 17.04.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

§ 214 Abs. 4 BAO sieht ein Recht des Abgabepflichtigen vor, für Abgaben auf dem Zahlungsbeleg eine bindende Verrechnungsweisung zu erteilen. Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021), § 214, II. Ausnahmen von der Grundregel des § 214 Abs 1 [Rz 10] Eine Selbstanzeige führt nach § 29 Abs. 2 FinStrG ua nur dann zur Straffreiheit, wenn die betreffenden Beträge tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung entrichtet werden. Wird ein Betrag in entsprechender Höhe eingezahlt, aber mangels Verrechnungsweisung (§ 214 Abs 4) auf andere Abgabenschuldigkeiten verrechnet, sodass die entsprechende Abgabe nicht entrichtet wird, so führt dies zum Verlust der Straffreiheit (vgl VwGH 19.12.1988, 87/15/0085). Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021), § 214, II. Ausnahmen von der Grundregel des § 214 Abs 1 [Rz 11]. § 214 Abs. 5 erster Satz BAO ermöglicht dem Abgabepflichtigen, einen Antrag auf Aufhebung bzw Nichtherbeiführung der Rechtsfolgen von Irrtümern bezüglich Verrechnungsweisungen (§ 214 Abs 4 BAO) einzubringen. Dies betrifft den Fall, dass irrtümlich eine unrichtige Abgabenart oder ein unrichtiger Zeitraum angegeben wurde. Dieses Antragsrecht ist mit drei Monaten ab Erteilung der irrtümlichen Verrechnungsweisung befristet. Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021), § 214, II. Ausnahmen von der Grundregel des § 214 Abs 1 [Rz 19]. Daraus ergibt sich jedoch, dass der Gesetzgeber ein allfälliges Antragsrecht mit drei Monaten (nicht verlängerbar) befristet. Es wäre daher Aufgabe des Beschuldigten gewesen zu prüfen, ob seine behauptete Verrechnungsweisung (ein Beleg dafür wurde erst nach Verstreichen der Frist von drei Monaten im Rahmen der Schlussbesprechung zur Betriebsprüfung vorgelegt) auch umgesetzt wurde. Gerade die Tatsache, dass der Beschuldigte hier keine weiteren Schritte unternommen hat, um diese Straffreiheit auch tatsächlich zu erlangen, lässt nur den Schluss zu, dass diese Verrechnungsweisung, auf die sich der Beschuldigte bezieht, nicht rechtzeitig erteilt wurde. Auch wenn in der Selbstanzeige für Umsatzsteuer 2017 ein Betrag von € 63.751,78 genannt wurde, sind "nur" € 60.069,14 dem Finanzstrafverfahren zugrunde gelegt worden. Unstrittig steht fest, dass € 57.000,00 am 23. November 2018 am Abgabenkonto der Zweitbeschuldigten gutgeschrieben wurden und damit "andere" im offenen Saldo enthaltene bis dahin nicht entrichtete Abgaben der GmbH verrechnet wurden. Eine entsprechende Verrechnungsweisung für Umsatzsteuer 2017 ist nicht aktenkundig. Wenn eine Verrechnungsweisung bei der zuständigen Stelle am Finanzamt eingelangt wäre, wäre sie so wie die Verrechnungsweisung Umsatzsteuer 2017 von € 17.000,00 vom 21.12.2018 am Abgabenkonto entsprechend als Umsatzsteuer 2017 und Zahlung Umsatzsteuer 2017 gebucht worden. Es wäre im Interesse der Beschuldigten gelegen, die Verrechnungsweisung zu hinterfragen, ob sie auch umgesetzt wurde und hätte dafür im zeitlichen Nahebereich der Überweisung eine Überprüfung des Abgabenkontos der **Bf2** ausgereicht, um auch sicher in den Genuss der strafbefreienden Wirkung dieser Zahlung zu gelangen. Das ist offensichtlich nicht erfolgt sein, sonst hätte sich der Beschuldigte an das zuständige Finanzamt gewendet. Der Senat hat nur die objektiven Voraussetzungen der korrekten Entrichtung gemäß § 29 Abs. 2 FinStrG zur Erlangung der Straffreiheit zu beurteilen, was im Fall der € 57.000,00 für Umsatzsteuerbeträge 2017 nicht erfüllt ist. Auch die Tatsache, dass der Beschuldigte im Nachhinein dem Prüfer gegenüber die Verrechnungsweisung nachweist, bedeutet nicht, dass die Verrechnungsweisung auch fristgerecht erteilt wurde. Hier ist allein auf das tatsächliche Geschehen abzustellen, ob der zuständigen Behörde die Verrechnungsweisung auch zur Kenntnis gebracht wurde. Dabei ist allein auf die formalen Voraussetzungen abzustellen, ob die Verrechnungsweisung bei der Behörde eingelangt ist, damit die entsprechende Buchung auch durchgeführt werden kann. Eine Kopie ohne Bestätigung, dass und wann die Verrechnungsweisung beim Finanzamt eingereicht worden sein soll, kann die fristgerechte Erteilung der Verrechnungsweisung nicht ersetzen. Straffreiheit durch Selbstanzeige tritt ua nur dann ein, wenn die zur Feststellung der Verkürzung bedeutsamen Umstände ohne Verzug offengelegt werden und der Verkürzungsbetrag ohne Verzug entrichtet wird (VwGH 28.6.2000, 97/13/0002). Die Entrichtung der verkürzten Beträge hat grundsätzlich innerhalb eines Monats zu erfolgen, auch wenn die verkürzten Abgaben bereits vor Erstattung der Selbstanzeige fällig gewesen sind. Für die Entrichtung verkürzter Selbstbemessungsabgaben beginnt die Monatsfrist bereits mit deren Einbringung zu laufen, hingegen für alle anderen Abgaben- oder Einnahmenausfälle erst mit der Bekanntgabe des Abgaben- oder Haftungsbescheides (klargestellt durch das AbgÄG 2012). Bei der in § 29 Abs. 2 FinStrG genannten Monatsfrist zur Abgabenentrichtung handelt es sich nach einem Erkenntnis des VwGH um eine materiell-rechtliche Frist. Gegen die Versäumung einer materiell-rechtlichen Frist (Abgabenentrichtung) ist (anders als bei einer Versäumung von Fristen des Verfahrensrechts) eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zulässig (s VwGH 11.9.2014, 2013/16/0215 [R 29(2)/6]). Innerhalb eines Monats ab Erstattung der Selbstanzeige sind daher etwa verkürzte Vorauszahlungen an Umsatzsteuer zu entrichten, und zwar ungeachtet, ob es sich bei dem Selbstanzeiger um einen Abgabepflichtigen oder einen (potentiell) Haftungspflichtigen (zB nach § 82, 95 Abs 1 EStG oder § 9 BAO oder 9a BAO) handelt. Sind in den Abgabenvorschriften für Selbstbemessungsabgaben auch Jahreserklärungen einzureichen, die zu einer Veranlagung führen, so ist für den Beginn der Zahlungsfrist maßgeblich, ob die angezeigten Verfehlungen die Jahreserklärung oder bereits die davorliegende Selbstberechnung betreffen. Wurde daher zum Beispiel mit der Abgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung Selbstanzeige hinsichtlich der Unrichtigkeit der betroffenen Vorauszahlungen erstattet, so betrifft die Verfehlung die Umsatzsteuer als Selbstmessungsabgabe, sodass die Entrichtungsfrist bereits mit Einreichung der Selbstanzeige beginnt (vgl. Köck in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinStrG, Band 1, 5. Aufl. (2018), § 29, I. Kommentar zu § 29 [Rz 11a]). Mangels korrekter fristgerechter Entrichtung für Umsatzsteuer 2017 mittels Verrechnungsweisung konnte der Selbstanzeige der **Bf2** vom 22. Oktober 2018 (übergeben am 23. Oktober 2018) für einen Betrag von € 57.000,00 wegen objektiv nicht bei der zuständigen Behörde fristgerecht eingelangter Verrechnungsweisung zur Entrichtung der Umsatzsteuer 2017 entgegen dem Beschwerdevorbringen keine strafbefreiende Wirkung zuerkannt werden (wohl aber als Schadensgutmachung). Zudem wäre für die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige auch die Entrichtung der Abgabenerhöhung gemäß § 29 Abs. 6 FinStrG erforderlich gewesen. Am Abgabenkonto ist am 7. März 2019 die Abgabenerhöhung von € 13.769,10 gebucht worden. Tagessaldo vom 7. März 2019: € 120.143,58. Am 13. März 2019 ist ein Teil der Abgabenerhöhung von € 1.656,33 gutgebucht worden. Tagessaldo: € 137.070,38. Am 13. August 2019 ist ein Teil der Abgabenerhöhung von € 8.149,97 gutgebucht worden. Tagessaldo: € 5.220,66. In der mündlichen Verhandlung hat der Beschuldigte die entsprechende Aussage von Herrn **T** zur Vorschreibung und Gutschrift der Abgabenerhöhung dargelegt. Strafaufhebende Wirkung tritt nur ein, wenn sowohl die Abgabe als auch die Abgabenerhöhung (rechtzeitig) entrichtet wurden (s ua BFG 14.6.2022, RV/7300009/2022) Vgl. Köck in Köck/Schmitt/Djakovic, FinStrG, Band 1, 6. Aufl. (2024), § 29, I. Kommentar zu § 29 [Rz 29-30]. Aus den oben dargestellten Buchungen am Abgabenkonto ist ersichtlich, dass der ursprüngliche gemäß § 29 Abs. 6 FinStrG festgesetzte Betrag an Abgabenerhöhung nicht fristgerecht entrichtet wurde (bzw. aufgrund der Gutschrift durch die Finanzstrafbehörde nicht mehr entrichtet werden konnte), somit auch aus diesem Grund eine strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige nicht wirksam werden konnte. Objektive Tatseite/Sachverhalt: Die Höhe der jeweiligen Abgabenverkürzungen ergibt sich aus dem Bericht über die Außenprüfungen bei der **Bf2** vom 9.3.2019 und bei der **Bf3** vom 6.3.2019. Die betragsmäßige Darstellung ist dem angefochtenen Erkenntnis zu entnehmen. Anlässlich seiner Vernehmung als Beschuldigter vom 16. Jänner 2020 vor der Finanzstrafbehörde hat der Beschuldigte die Höhe dieser Verkürzungsbeträge zugestanden und ein Geständnis bei Gericht angekündigt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht wurde das Geständnis zum objektiven Sachverhalt wiederholt und auch zum subjektiven Tatbestand nunmehr neu eine geständige Verantwortung abgegeben, soweit nicht die Umsatzsteuer 2017 betroffen ist, sodass eine weitere inhaltliche Prüfung angesichts der geänderten Situation nicht mehr erforderlich war und diese Beträge bei eigenständiger Würdigung durch den Senat dem weiteren Verfahren zugrunde gelegt werden können. Zusammengefasst steht somit fest, dass der Beschuldigte die Abgabenhinterziehungen der Jahre 2014 bis 2016 gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG bzw. für Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2017 als versuchte Abgabenhinterziehungen gemäß §§ 33 Abs. 1, 13 FinStrG verwirklicht hat. Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG: Das Bundesfinanzgericht ist (im Strafverfahren unter Beachtung des Verböserungsverbotes) berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der Entscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der belangten Behörde zu setzen (vgl. VwGH 29.01.1991, 89/14/0073; VwGH 01.10.1991, 91/14/0096) und die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung maßgebend ist (vgl. VwGH 30.01.2001, 2000/14/0109; VwGH 28.11.2007, 2007/15/0228). Gegenstand einer Überprüfung nach § 161 Abs. 1 FinStrG ist die Sache, die dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorliegt, nämlich die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat. Das gegen den Beschuldigten anhängige Finanzstrafverfahren muss wegen derselben Sache im Sinn des § 161 Abs. 1 FinStrG eingeleitet gewesen sein, die Gegenstand des Schuldspruches ist. Es ist dem Bundesfinanzgericht verwehrt, dem Beschuldigten eine andere Tat oder ein anderes Verhalten zu unterstellen als die Finanzstrafbehörde und damit die "Sache" dieses Verfahrens auszuwechseln (vgl. VwGH 17.12.2009, 2009/16/0122; vgl. BFG vom 12.05.2015, RV/7300027/2014; BFG vom 01.03.2016, RV/7300079/2014). Im vorliegenden Fall war es dazu erforderlich zu prüfen, was vom Spruchsenat tatsächlich bestraft wurde (nicht was allenfalls bestraft werden hätte sollen): Laut Spruch des angefochtenen Erkenntnisses wurde der Beschuldigte (auch) schuldig erkannt, • als Geschäftsführer der **Bf2** III. vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner 2017 bis Juni 2017, Verkürzungen an Umsatzsteuer (Zahllasten oder Gutschriften) in Höhe von jeweils € 45.521,21 (12/16 - 11/17) und € 14.547,93 (12/17 - 11/18), somit in einem Gesamtbetrag von € 60.069,14 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten. • als Geschäftsführer der **Bf3** IV. vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner 2017 bis Juni 2017 Verkürzungen an Umsatzsteuer (Zahllasten oder Gutschriften) in Höhe € 3.065,50 (02/2018) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten. Von der Finanzstrafbehörde war vermutlich intendiert, im Zusammenhang mit der **Bf2** Abgabenhinterziehungen für die Monate Dezember 2016 bis November 2018 mit dem Gesamtbetrag von € 60.069,14 bzw. im Zusammenhang mit der **Bf3** eine Abgabenhinterziehung für den Monat Februar 2018 in Höhe von € 3.065,50 zu verfolgen. Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich ein Unternehmer einer Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der genannten Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt. Dabei ist gemäß § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG eine derartige Abgabenverkürzung bewirkt, wenn solche Selbstbemessungsabgaben ganz oder teilweise nicht (am Fälligkeitstag) entrichtet werden. Wesentliche Tatbestandmerkmale einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sind in subjektiver Hinsicht das Vorliegen von zumindest Eventualvorsatz hinsichtlich der Unterlassung der Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden (rechtzeitigen, richtigen, vollständigen) Voranmeldungen und von Wissentlichkeit in Bezug auf die nicht zeitgerechte Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen. Zum Tatbild der Steuerhinterziehung gehört keineswegs die endgültige Verkürzung von Abgaben; es genügt auch die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils. Verkürzt wird eine Steuereinnahme auch dann, wenn sie ganz oder teilweise dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er nach dem betreffenden Steuergesetz Anspruch darauf gehabt hat. Gerade beim Tatbestand nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt die bloß vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den Regelfall dar (VwGH 25.06.2008, 2008/15/0162). Daraus ist abzuleiten, dass ein Beschuldigter zumindest bedingt vorsätzlich entsprechende Umsatzsteuervoranmeldungen weder einreicht noch Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet. Tatsächlich wurde im angefochtenen Erkenntnis jedoch "nur" der Vorwurf bestraft, der Beschuldigte hätte als Geschäftsführer beider GmbHs vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner 2017 bis Juni 2017 nicht eingereicht. Allein hinsichtlich der damit verbundenen bzw. darüber hinaus gemeinten Verkürzungen waren auch andere Voranmeldungszeiträume erwähnt, für die aber keine Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen vorgeworfen wurde. Damit fehlt jedoch ein (möglicherweise gemeinter, aber so nicht umgesetzter) Schuldspruch, vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume Dezember 2016 bzw. Juli 2017 bis November 2018 bei der **Bf2** einerseits bzw. Februar 2018 bei der **Bf3** andererseits entsprechende Umsatzsteuerverkürzungen begangen zu haben. Wie oben erwähnt ist es dem Bundesfinanzgericht verwehrt, dem Beschuldigten eine andere Tat zu unterstellen als die Finanzstrafbehörde und damit die "Sache" dieses Verfahrens auszuwechseln bzw. zu ergänzen (vgl. VwGH 17.12.2009, 2009/16/0122; vgl. BFG vom 12.05.2015, RV/7300027/2014; BFG vom 01.03.2016, RV/7300079/2014). Damit waren die strafbestimmenden Wertbeträge entsprechend anzupassen. Für den Zeitraum 12/2016 bis 11/2017 wurde unter Berücksichtigung von anteiligen Beträgen, denen aufgrund der Selbstanzeige strafbefreiende Wirkung zuerkannt wurden, bisher ein Betrag von € 45.521,12 angeschuldet. Mangels anderer Anhaltspunkte war dieser Betrag im Schätzungsweg anteilig auf die verbleibenden Monate hochzurechnen, sodass für die Monate Jänner bis Juni 2017 ein strafbestimmender Wertbetrag von (€ 3.793,43 x 6 = ) € 22.760,60 verbleibt. Hinsichtlich der vorgeworfenen Verkürzungen der Monate 12/2016, 07-11/2017 von € 22.760,61 (unter Berücksichtigung einer Rundungsdifferenz) bzw. 12/2017 bis 11/2018 von € 14.547,93 bei der **Bf2** bzw. Februar 2018 von € 3.065,50 bei der **Bf3** war das Finanzstrafverfahren daher gemäß §§ 136, 157, 82 Abs. 3 lit. c FinStrG einzustellen. Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass hinsichtlich allfälliger Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume bis inklusive den Voranmeldungszeitraum 11/2018 bereits Strafbarkeitsverjährung eingetreten ist. In der Beschwerde hat der Beschuldigte selbst angegeben, dass er im Jahr 2017 die Buchhaltung nicht mehr "im Griff" hatte und das unter anderem auf eheliche Probleme zurückgeführt hat. Wenn er somit gewusst hat, dass es bei der Buchhaltung Probleme gibt, wusste er auch, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen nicht korrekt erstellt oder beim Finanzamt eingereicht oder Umsatzsteuervorauszahlungen fristgerecht entrichtet werden. Angesichts der unten dargestellten einschlägigen - wenn auch getilgten - Vorstrafen des Beschuldigten wegen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG kommt der Senat zum Schluss, dass der Beschuldigte sehr genau über die einschlägigen Pflichten und Fälligkeiten Kenntnis hat und daher die subjektive Tatseite von Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 und 2 lit. a FinStrG gegeben ist. Strafbemessung: Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters. § 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß. § 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. § 23 Abs. 4 FinStrG: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt. § 33 Abs. 5 FinStrG: Die Abgabenhinterziehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Dieser umfasst nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erkennen. § 20 Abs. 1 FinStrG: Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. § 20 Abs. 2 FinStrG: […] Bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat vorbehalten ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen. Hat ein Täter wie im gegenständlichen Fall durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben und auch verschiedener Art begangen, ist gemäß § 21 Abs. 1 und Abs. 2 FinStrG dabei auf eine einzige Geldstrafe zu erkennen, wobei die Summe der sich aus den strafbestimmenden Wertbeträgen ergebenden Strafdrohungen maßgeblich ist. Gemäß der Bestimmung des § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen sind. Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat die Vorstrafen sowie den längeren Deliktszeitraum und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen (ergänzt: als erschwerend). Der Finanzstrafsenat vertritt die Ansicht, dass der Erschwerungsgrund des längeren Deliktszeitraumes bzw. das Zusammentreffen mehrerer Vergehen ohnehin durch die Zusammenrechnung der strafbestimmenden Wertbeträge geahndet werden. Stattdessen ist der wiederholte Tatentschluss als erschwerend zu werten. Als mildernd sind zudem die vollständige Schadensgutmachung, das nunmehr umfassende Geständnis sowie die Offenlegung durch die missglückte Selbstanzeige zu werten. Bisher wurde auf den Milderungsgrund gemäß § 23 Abs. 2 FinStrG, dass die Verkürzungen teilweise nur vorübergehend eingetreten sind, nicht Bedacht genommen. Aus dem Akt ergeben sich Sorgepflichten des Beschuldigten für zwei Kinder im Alten von einem und sieben Jahren sowie für die Ehefrau, die neben der in der Verhandlung bekanntgegebenen sehr soliden wirtschaftlichen Lage des Beschuldigten ebenfalls zu berücksichtigen waren. Zudem ist eine überlange Verfahrensdauer als Milderungsgrund zu werten, hat doch die erste Vernehmung als Beschuldigter am 3. Dezember 2019 stattgefunden. Dafür wird zum Ausgleich des darin gelegenen Konventionsverstoßes (Art. 6 Abs. 1 EMRK) der Rechtsprechung des EuGHs folgend ein Abschlag bei der Geldstrafe von € 1.000,00 gewährt. Auch wenn die Formalvoraussetzungen für eine strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige für Umsatzsteuer 2017 fehlen, ist es dem Senat nicht verwehrt, dies bei der Strafbemessung zu berücksichtigen, wobei nur ein Restbetrag von rund € 22.000,00 schlagend wurde. Daher wurde die Geldstrafe nicht wie bisher von ca. 15,36% des Strafrahmens, sondern auf ca. 13% reduziert. Die vom Spruchsenat erwähnten Vorstrafen (siehe unten) sind zwischenzeitig getilgt und sind daher nicht mehr als erschwerend zu berücksichtigen, sodass der Beschuldigte als unbescholten gilt. Ausgehend vom neuen Strafrahmen (Körperschaftsteuer 2014 von € 3.734,00, 2015 von € 3.731,00, 2016 von € 826,00, Kapitalertragsteuer 2014 von € 4.542,47, 2015 von € 4.665,92, 2016 von € 1.338,47, 12/2016-11/2017 von € 4661,42, Umsatzsteuer 2017 von € 758,13, Körperschaftsteuer 2017 von 3.718,82, Umsatzsteuervorauszahlungen 1-6/2017 von € 22.760,60, gesamt von € 57.268,46 x 2 =) von € 114.536,92 (gegenüber bisher € 195.285,00) war unter Berücksichtigung der nunmehr festgestellten Strafbemessungsgründen eine Geldstrafe von € 15.000,00 als angemessen festzusetzen. Einer weiteren Reduzierung standen neben spezialpräventiven Gründen vor allem generalpräventive Gründe entgegen, um Personen in vergleichbaren Situationen von der Begehung von Finanzvergehen abzuhalten. Zusatzstrafe: § 21 Abs. 3 FinStrG: Wird jemand, der bereits wegen eines Finanzvergehens bestraft worden ist, wegen eines anderen Finanzvergehens bestraft, für das er nach der Zeit der Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte bestraft werden können, so ist eine Zusatzstrafe zu verhängen. Diese darf das Höchstmaß der Strafe nicht übersteigen, die für die nun zu bestrafende Tat angedroht ist. Die Summe der Strafen darf jeweils die Strafen nicht übersteigen, die nach den Abs. 1 und 2 zulässig und bei gemeinsamer Bestrafung zu verhängen wären. Wäre bei gemeinsamer Bestrafung keine höhere als die in der früheren Entscheidung ausgesprochene Strafe zu verhängen, so ist von einer Zusatzstrafe abzusehen. § 21 Abs. 4 FinStrG: Ist die Zusatzstrafe (Abs. 3) im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren zu verhängen, so ist es ohne Einfluß, ob die vorangegangene Bestrafung durch eine Finanzstrafbehörde anderer sachlicher oder örtlicher Zuständigkeit oder durch das Gericht erfolgt ist. Wird die Zusatzstrafe durch ein Gericht verhängt, so hat dieses auch die vorangegangene Bestrafung durch eine Finanzstrafbehörde zu berücksichtigen. Aus dem Finanzstrafregister gehen folgende getilgte finanzstrafbehördliche Bestrafungen des Beschuldigten hervor: Finanzstrafverfahren Nr. *GZ1*, Erkenntnis vom 6. Februar 2019 wegen Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Geldstrafe von € 4.500,00, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Wochen. (Anmerkung: getilgt am 19.12.2022). Bestrafung für Lohnsteuer 2016 von € 775,53, Lohnsteuer 2017 von € 3.300,00, Lohnsteuer 2018 von € 150,00, DB 2014 von € 6.703,18, DZ 2014 von € 873,75, DB 2015 von 7.809,52, DZ 2015 von € 1012,36, DB 2016 von € 20.671,88, DZ 2016 von € 1.975,31, DB 2017 von € 20.910,00, DZ 2017 von € 2.193,00, DB 2018 von € 16.600,00, DZ 2018 von € 1.720,00, gesamt: € 84.694,53 Strafrahmen: € 42.347,26 (Geldstrafe von 10,63%). Finanzstrafverfahren Nr. *GZ3* Strafverfügung vom 10. Mai 2017, Geldstrafe von € 2.200,00 wegen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG U 8-12/2015 von € 7.749,12 Finanzstrafverfahren Nr. *GZ4* Strafverfügung vom 25. November 2016, Geldstrafe von € 5.000,00 wegen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG U 1-12/2015 von € 9.502,69, U 1-8/2015 von € 7.839,53 Finanzstrafverfahren Nr. *GZ5* Strafverfügung vom 28. Jänner 2014, Geldstrafe von € 2.500,00 wegen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG U 9-11/2012 von € 8.280,95, Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG DB 1-4/2013 von € 5.351,93, DZ 1-4/2013 € 511,40 Finanzstrafverfahren Nr. **GZ6* Strafverfügung vom 27. März 2012 Geldstrafe von € 860,00 wegen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG U 3-4/2011 von € 589,20, U 7-10/2011 von € 1.178,40, und Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG für 2010. Da die letzte Teiltat im anhängigen Beschwerdeverfahren die Abgabenhinterziehung für die mögliche Umsatzsteuervorauszahlung für November 2018 mit Verkürzung am 15. Jänner 2019 verwirklicht wurde (auch wenn diese Tat im Schuldspruch der angefochtenen Entscheidung nicht Deckung fand), wurden alle hier angeschuldeten Finanzvergehen noch vor der Strafentscheidung mit Erkenntnis vom 6. Februar 2019 begangen und hätten daher schon mitbestraft werden können. Daher sind die Strafen des Beschuldigten gemäß § 21 Abs. 3 FinStrG als Zusatzstrafen zu diesem Erkenntnis auszusprechen. Dabei war zu berücksichtigen, dass die maximale Dauer der Ersatzfreiheitsstrafen gemeinsam mit der Entscheidung vom 6. Februar 2019 (dort wurde schon eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen ausgesprochen) mit drei Monaten beschränkt ist. Damit steht für das anhängige Beschwerdeverfahren nur mehr eine "Rest-Ersatzfreiheitsstrafe" von maximal 2 Monaten und 16 Tagen (76 Tage) zur Verfügung. Daher war unter Berücksichtigung der oben festgestellten Strafbemessungsgründe bei der nunmehr festzusetzenden Ersatzfreiheitsstrafe von zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung maximal möglichen weiteren 76 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe auszugehen, sodass sich pro Tag umgerechnet ein Geldstrafbetrag von gerundet € 394,73 (€ 30.000,00 / 76 Tage) ergibt. Die Ersatzfreiheitsstrafe war daher mit 38 Tagen neu festzusetzen. Verantwortlichkeit des belangten Verbandes: Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG sind für von der Finanzstrafbehörde zu ahndende Finanzvergehen von Verbänden sind die §§ 2, 3, 4 Abs. 1, 5, 10, 11 und 12 Abs. 2 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Die Verbandsgeldbuße ist nach der für das Finanzvergehen, für das der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe zu bemessen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind. Gemäß § 3 Abs. 1 VbVG ist ein Verband ist unter den weiteren Voraussetzungen des Abs. 2 oder des Abs. 3 für eine Straftat verantwortlich, wenn 1. die Tat zu seinen Gunsten begangen worden ist oder 2. durch die Tat Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen. Gemäß § 3 Abs. 2 VbVG ist für Straftaten eines Entscheidungsträgers der Verband verantwortlich, wenn der Entscheidungsträger als solcher die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG iVm § 3 Abs. 2 VbVG trifft den belangten Verband **Bf2** die Verantwortung für die Finanzvergehen des Geschäftsführers und Entscheidungsträgers ***Bf1***. Angesichts der Strafentscheidung gegen ***Bf1*** steht fest, dass dieser die Finanzvergehen zu Gunsten der belangten Verbanden **Bf2** unter Verletzung der den Verband treffenden abgabenrechtlichen Pflichten begangen hat. Insofern bestehen an den Voraussetzungen für eine Verantwortlichkeit des belangten Verbandes keine wie immer gearteten Zweifel. Die Feststellungswirkung eines Schuldspruchs gegen eine natürliche Person erstreckt sich dann auf einen Verband, wenn dieser im Verfahren gegen die natürliche Person die Möglichkeit hatte, zu den Vorwürfen, für die er verantwortlich erklärt werden könnte, Stellung zu nehmen und die Strafentscheidung über seinen Entscheidungsträger oder Mitarbeiter - im Umfang des betreffenden Schuldspruchs - auf gleiche Weise wie dieser zu bekämpfen, und der Schuldspruch sowohl gegenüber dem Verband als auch gegenüber allen weiteren Anfechtungsberechtigten in Rechtskraft erwachsen ist (vgl OGH 19.5.2021, 13 Os 128/20b; BFG vom 27.09.2021, RV/7300044/2019). Die Entscheidung hat über die Verantwortlichkeit des belangten Verbands allein für die vom Schuldspruch gegen den Entscheidungsträger umfasste(n) Tat(en) abzusprechen [vgl. OGH 07.06.2021, 13Os3/21x (13Os4/21v)]. Damit liegen aber alle Voraussetzungen für eine Bestrafung des belangten Verbandes vor. Zur Verbandsgeldbuße: Ist ein Verband für eine Straftat verantwortlich, so ist gemäß § 4 Abs. 1 VbVG über ihn eine Verbandsgeldbuße zu verhängen. Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG sind Verbandsgeldbußen nach der für die Finanzvergehen, für die der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe zu bemessen. Dabei gelten die Bestimmungen des 1. Abschnittes des Finanzstrafgesetzes, soweit dieser nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar ist. Zu §§ 23 und 33 Abs. 5 FinStrG siehe oben. Hinsichtlich der Ausmessung der über den Verband zu verhängenden Geldbuße sind gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG die Bestimmungen des § 5 VbVG sinngemäß anzuwenden, wonach eine Geldbuße - neben den übrigen Strafzumessungsgründen, soweit diese nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind bzw. die Aspekte nicht bereits in die Abhängigkeit der Strafe von der Höhe der strafbestimmenden Wertbeträge Eingang gefunden haben - umso geringer zu bemessen ist, wenn der Verband nach der Tat erheblich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, er die Folgen der Tat gutgemacht hat, er wesentliche Schritte zur zukünftigen Verhinderung ähnlicher Taten unternommen hat sowie die Taten bereits gewichtige rechtliche Nachteile für den Verband oder seine Eigentümer nach sich gezogen hat. Bei der Strafbemessung der **Bf2** als belangtem Verband wurden vom Spruchsenat die Vorstrafe und ein längerer Deliktszeitraum sowie das Zusammentreffen mehrerer Vergehen berücksichtigt. Aus dem Strafakt ergibt sich eine (zwischenzeitig getilgte) Vorstrafe des Verbandes wir folgt: Finanzstrafverfahren Nr. *GZ2*, Erkenntnis vom 6. Februar 2019 wegen Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Geldbuße von € 800,00. Auch hier vertritt der Finanzstrafsenat die Ansicht, dass der Erschwerungsgrund des längeren Deliktszeitraumes bzw. das Zusammentreffen mehrerer Vergehen ohnehin durch die Zusammenrechnung der strafbestimmenden Wertbeträge geahndet werden. Stattdessen ist der wiederholte Tatentschluss des Entscheidungsträgers als erschwerend zu werten. Als mildernd sind auch hier die vollständige Schadensgutmachung, das umfassende Geständnis des Geschäftsführers sowie die Offenlegung durch die missglückte Selbstanzeige zu werten. Bei der Strafbemessung des belangten Verbandes war gemäß § 5 VbVG i.V.m. § 28a FinStrG auch der Milderungsgrund des § 5 Abs. 3 Z 6 VbVG zu beachten, wonach die Tat bereits gewichtige rechtliche Nachteile für einen Eigentümer des Verbandes, hier ***Bf1*** als Gesellschafter des Verbandes nach sich gezogen hat. Als weiterer Milderungsgrund ist hier die (allein vom Bundesfinanzgericht zu vertretende) unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer (§ 34 Abs. 2 StGB) zu werten, für welche zum Ausgleich des darin gelegenen Konventionsverstoßes (Art 6 Abs. 1 EMRK) der Rechtsprechung des EuGHs folgend ein Abschlag bei der Geldbuße von € 1.000,00 gewährt wird. In der mündlichen Verhandlung hat der Beschuldigte die wirtschaftliche Lage des belangten Verbandes als sehr gut dargestellt. Unter Berücksichtigung der neuen Strafbemessungsgründe sowie der aktuellen (guten) wirtschaftlichen Lage (laut Angaben in der mündlichen Verhandlung) und des Wegfalls der Vorstrafe (siehe unten, nunmehr Zusatzstrafe) als Erschwerungsgrund war die im Spruch ersichtliche Geldbuße als angemessen festzusetzen. Da die letzte Teiltat im anhängigen Beschwerdeverfahren die zugunsten des belangten Verbandes begangene Abgabenhinterziehung für die mögliche Umsatzsteuervorauszahlung für November 2018 mit Verkürzung am 15. Jänner 2019 verwirklicht wurde (auch wenn diese Tat im Schuldspruch der angefochtenen Entscheidung nicht Deckung fand), wurden alle hier angeschuldeten Finanzvergehen noch vor der Strafentscheidung mit Erkenntnis vom 6. Februar 2019 begangen und hätten daher schon mitbestraft werden können. Daher ist die Geldbuße des belangten Verbandes gemäß § 21 Abs. 3 FinStrG als Zusatzstrafe zu diesem Erkenntnis auszusprechen. **Bf3** Überzeugt sich das Bundesfinanzgericht aus Anlass der Beschwerde, dass zum Nachteil eines anderen Beschuldigten oder Nebenbeteiligten (welcher diesbezüglich keine Beschwerde eingebracht hat) das Gesetz unrichtig angewendet wurde, so hat es gemäß § 161 Abs. 3 2. Satz FinStrG so vorzugehen, als wäre auch von diesen Personen eine Beschwerde eingebracht worden (beneficium cohaesionis). Aus Anlass der Beschwerden ist das angefochtene Erkenntnis auch betreffend den Spruch über die Firma **Bf3** als belangter Verband gemäß § 161 Abs. 3 2. Satz FinStrG (beneficium cohaesionis) aufzuheben und das wegen des Verdachts der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG geführte Finanzstrafverfahren der Verkürzung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer für 02/2018 von € 3.065,50 durch den Beschuldigten als Entscheidungsträger des Verbandes gemäß §§ 136, 157, 82 Abs. 3 lit. c. und 161 Abs. 3 FinStrG einzustellen, da der (möglicherweise so gewollte, aber explizit nicht so ausgeführte) bestrafte Verkürzungszeitraum Februar 2018 im Spruch, der Verband wäre für Abgabenhinterziehung der Voranmeldungszeiträume Jänner 2017 bis Juni 2017 verantwortlich, keine Deckung findet. Diesbezüglich wird die Entscheidung dem Masseverwalter (nur) zur Information übermittelt. Kostenentscheidung Die Verfahrenskosten für den Beschuldigten und die **Bf2** in unveränderter Höhe von je € 500,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist. [...] Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ungelöste Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, die in der höchstgerichtlichen Judikatur nicht eindeutig geklärt wären, liegen nicht vor. Innsbruck, am 17. April 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3300002/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.3300002.2021
Stammnummer
144192
Gültig
17.04.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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