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BFG RV/7300050/2018
Zuständigkeit eines mit Generalvollmacht ausgestatteten faktischen Geschäftsführers für die steuerlichen Belange des Unternehmens - freie Beweiswürdigung!
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300050/2018vom 04.12.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
damit zu argumentieren versucht, dass er keine Besprechungen mit dem Steuerberater betreffend Erstellung der Steuererklärungen oder Freigabe der Steuererklärungen 2008 und 2009 geführt habe, er die Steuererklärungen generell nicht eingereicht bzw. unterfertigt habe, die Steuererklärungen 2009 am 26.8.2010 eingereicht und mit 30.8.2010 vom Finanzamt veranlagt worden und er zu dieser Zeit auf Urlaub im Ausland gewesen sei und ihm die Abgabe der Steuererklärungen 2009 daher nicht angelastet werden könne, da im August 2010 sich die Geschäftsführerin selbst um alles gekümmert habe und beim Steuerberater gewesen sei, er nicht die Buchhaltungsunterlagen an den Steuerberater gesendet habe und dies auch nicht in seinen Aufgabenbereich gefallen sei, so kann ihm dieses Sachverhaltsvorbringen, das der erkennenden Senat des Bundesfinanzgerichtes als richtig, jedoch als nicht entscheidungsrelevant
erachtet
, aus folgenden Gründen nicht zum Erfolg verhelfen:
Unbedenklich fest steht für das Bundesfinanzgericht fest, dass der Bf., auf dessen Initiative das gegenständliche Unternehmen gegründet wurde und aufgrund dessen Fachwissen es auch weitestgehend, in sehr häufiger Abwesenheit der im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführerin A.B., auf Grundlage einer erteilten Generalvollmacht geführt wurde, auch im Bezug auf die steuerlichen Belange des Unternehmen gemeinsam mit der insoweit auch vollinhaltlich geständigen Geschäftsführerin verantwortlich war. Im Einvernehmen beider Entscheidungsträger der Fa.
X-GmbH wurde nach der geständigen und diese auch selbst belastenden Aussage der mittlerweile rechtkräftig dafür bestraften Geschäftsführerin zum Zwecke der Steuerminimierung der gemeinsame Entschluss gefasst, die Losungen nur teilweise (zu ca. 50%) aufzuzeichnen (in die Losungsaufzeichnungen einzutragen) und diese unrichtigen Aufzeichnungen den Steuerberater zu übermitteln. Beiden Entscheidungsträgern war somit klar und es war auch ihr Bestreben, dass auf Basis der dem Steuerberater übermittelten unrichtigen Unterlagen von diesem in der Folge unrichtige Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen abgegeben werden, die zu einer verminderten Festsetzung der Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer führen sollten.
Den Beweisanträgen des Bf. auf Einvernahme des damaligen Steuerberaters Mag. J., der im Übrigen im gegenständlichen Finanzstrafverfahren von seinem Entschlagungsrecht Gebrauch gemacht hat, zum Beweis dafür, dass er die Abgabe der Steuererklärungen 2008 und 2009 der Fa. X-GmbH nicht veranlasst und der Beweisantrag, das Bundesfinanzgericht möge beim Finanzamt erheben lassen,
dass der Bf. die Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen 2008 und 2009 nicht unterfertigt hat, wurde seitens des erkennenden Senates nicht gefolgt, weil diese diese Sachverhaltsvorbringen des Bf. als glaubhaft zutreffend, jedoch als nicht entscheidungsrelevant angesehen werden. Dass sich der Bf. und die Geschäftsführerin A.B. für die Erledigung der steuerlichen Belange (Führung der Buchhaltung, Erstellung und Abgabe der Steuererklärungen) diverser Erfüllungsgehilfen bedient und der Bf. die Steuerklärungen nicht eigenhändig unterfertigt hat, ändert nicht am Umstand, dass die Weitergabe unrichtiger Losungsaufzeichnungen mit zu geringen Besteuerungsgrundlagen, die dann in der Folge in die Buchhaltung und in die Steuererklärungen übernommen wurden, auf Entschluss und im Einverständnis beider Entscheidungsträger der GmbH erfolgt ist.
Auch kann das Beschwerdevorbringen, der Bf. habe sich im Zeitpunkt der Abgabe der Abgabenerklärungen zur Umsatz- und Körperschaftsteuer 2009 im August 2010 auf Urlaub befunden und er habe die Abgabe der Steuererklärungen vom 26.8.2010 nicht veranlasst, die Geschäftsführerin habe sich im August 2010 dann alleine um die steuerlichen Belange gekümmert und sei beim Steuerberater gewesen, den Bf. deswegen nicht entschuldigen, weil er einerseits trotz urlaubsbedingter Anwesenheit wusste, dass auf Basis der - auch von ihm zu vertretenden - unrichtigen Losungsaufzeichnungen vom Steuerberater nur unrichtige Steuererklärungen erstellt werden konnten und er andererseits aufgrund der ihm erteilten Generalvollmacht nach seiner Rückkehr jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, auf eine richtige Abgabenfestsetzung hinzuwirken.
Wenn man sich die die Verfahrenseinlassung des Bf. vor Augen führt, war er im gesamten Verfahren stets bemüht, sich als Dienstnehmer darzustellen, der ausschließlich auf Weisung der (Anmerkung: nur sehr sporadisch in der Firma anwesenden) Geschäftsführerin gehandelt habe. Diese Verfahrenseinlassung wurde bereits im gerichtlichen Finanzstrafverfahren, wie oben dargestellt, eindrücklich widerlegt. Fast sämtliche als Zeugen einvernommene Taxifahrer haben ihn als gleichberechtigten Partner der Geschäftsführerin wahrgenommen und auch die Geschäftsführerin selbst hat glaubwürdig und auch sie selbst belastend geständig ausgesagt, dass der Bf. insgesamt - auf Basis der erteilten Generalvollmacht - die Geschäfte der GmbH geführt hat und somit auch die Verpflichtung zur Wahrnehmung der steuerlichen Verpflichtung übernommen hat. Der Entschluss, zum Zwecke der Gewinnmaximierung und Steuervermeidung die Losungen aus dem Taxigewerbe nicht in voller Höhe aufzuzeichnen, wurde nach der glaubwürdigen Aussage der Geschäftsführerin auch vom Bf. getroffen. Aufgrund der dem Bf. erteilten Generalvollmacht wurden diesem nicht nur Berichtigung erteilt, sämtliche Rechtshandlungen namens der GmbH zu setzen, sondern er hat auch die Verpflichtung übernommen, in Anbetracht der fast ständigen Abwesenheit der (bis August 2010) als Kellnerin hauptberuflich tätigen Geschäftsführerin auch die steuerlichen Verpflichtungen der GmbH zu erfüllen. Das Beschwerdevorbringen des Bf., es fehle a
uch an der Übernahme der Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärungen, da er zu keiner Zeit den Abgabepflichtigen, die X-GmbH, vertreten habe, widerspricht somit den dargestellten Sachverhaltsfeststellungen und kann somit der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.
Auch kann dem Beschwerdeeinwand des Bf., die Schätzung der Betriebsprüfung sei unreflektiert dem Finanzstrafverfahren zu Grunde gelegt worden, nicht gefolgt werden.
Dem angefochtenen Erkenntnis des Spruchsenates liegen die qualifizierten Feststellungen einer mit Bericht vom 11.1.2012 angeschlossenen Außenprüfung der Fa. X-GmbH für den Zeitraum 2008-2010 zugrunde, im Rahmen derer gravierende Aufzeichnungsmängel derart festgestellt wurden, dass kein Kassabuch geführt wurde und die Einzellosungsaufzeichnungen mit den Kreditkartenabrechnungen der Funktaxizentrale nicht übereinstimmten. Weiters ging aus den Aufzeichnungen eine unüblich hohe Anzahl von Tagen (ca. 50%) hervor, an denen die einzelnen Taxis keine Einnahmen erzielten hätten. Zudem konnte die Mittelherkunft der Bareinlagen nicht geklärt werden.
Auch wurden nach den Feststellungen bei mehreren, im Prüfungszeitraum angeschafften Kfz die Kaufpreise nachträglich in die Kaufverträge eingesetzt. Da die ausgewiesenen Kaufpreise im Hinblick auf die Baujahre der einzelnen Kfz sehr hoch erscheinen, die Mittelherkunft für die Anschaffung der Kfz nicht zur Gänze aufgeklärt werden konnte und die Belege nicht den Formvorschriften der BAO entsprachen, wurden im Schätzungswege Kürzungen der Anschaffungskosten und der jährlich geltend gemachten Absetzung für Abnutzung vorgenommen.
Wegen dieser schwerwiegenden Mängel der Bücher und Aufzeichnungen und der geständigen Rechtfertigung der Geschäftsführerin, dass die die Feststellungen der Betriebsprüfung als zutreffend erachtet und einbekannt hat, dass die Tageslosungen nicht vollständig aufgezeichnet wurden, war eine dementsprechende Schätzung der Besteuerungsrundlagen gemäß § 184 BAO erforderlich.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH hindert die Schätzung der Abgabenbemessungsgrundlagen zwar die Annahme einer Abgabenhinterziehung nicht, jedoch trägt die Finanzstrafbehörde die Beweislast für die Richtigkeit der Schätzung. Eine Abgabenhinterziehung kann nur angenommen werden, wenn sich nach entsprechender Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschuldigten sagen lässt, dass seine Verantwortung nach menschlichem Ermessen nicht richtig sein kann. Dabei reicht die Tatsache, dass Geschäftsvorgänge nicht in die Buchhaltung aufgenommen wurden oder Mängel der Aufzeichnungen festzustellen waren für sich allein noch nicht, Verkürzungsvorsatz anzunehmen, weil es vielmehr der Feststellung bedarf, welche finanzstrafrechtlich zu verantwortenden Vorgänge zu den festgestellten Abgabenverkürzungen geführt haben (vgl. z.B. VwGH 7.7.2004, 2003/13/0171, VwGH 22.2.1996, 93/15/0194).
Derartige Feststellungen wurden im gegenständlichen Finanzstrafverfahren im oben zitierten Bericht über die Außenprüfung der Fa. X-GmbH und auch im gegenständlichen Finanzstrafverfahren jedenfalls getroffen und auch die Höhe der Schätzung erweist sich in Anbetracht der dargestellten Beweislage und Sachverhaltsfeststellungen als unbedenklich. Dies umso mehr als der unter Wahrheitspflicht stehende Betriebsprüfer W.H. vor dem Landesgereicht für Strafsachen Wien am 24.8.2014 als Zeuge aussagte, dass seine Zuschätzungen vorsichtig, im unteren Bereich des Möglichen erfolgt sind.
Mit der gegenständlichen Beschwerde wird unter Verweis auf Vorkontierungsvermerke auf einzelnen näher bezeichneten Belege angenommen bzw. vermutet, dass diese, entgegen den Feststellungen des Prüfers, doch verbucht worden seien und es wird beantragt, den steuerlichen Vertreter bzw. eine namentlich genannte Buchhaltungskraft als Zeugen einzuvernehmen, dass eine Verbuchung von zwei näher bezeichnete Belegen sehr wohl erfolgt sei.
Dazu ist auszuführen, dass die es sich bei den vom Bf. behaupteten Unrichtigkeiten zwei Belege handelt, deren betragsmäßige Auswirkung auf die Erlöse in Summe ca. € 800,00 haben würde. Naturgemäß ist jeder Schätzung der Besteuerungsgrundlagen eine gewisse Ungenauigkeit immanent und eine derart geringe und noch dazu vermutete Ungenauigkeit, ist bei der dargestellten, derart dichten und den Bf. belastenden Beweislage nicht geeignet, die Höhe der Schätzung in Zweifel und somit die Nachweisbarkeit der Verkürzungsbeträge in Zweifel zu ziehen. Das Bundesfinanzgericht war daher nicht dazu verpflichtet, einen Erkundungsbeweis, dessen Verifizierung schon wegen der betraglichen Geringfügigkeit auf die gegenständlichen Entscheidung keinen Einfluss gehabt hätte, aufzunehmen.
Wenn der Bf. in der gegenständlichen Beschwerde einwendet, im Rahmen der Betriebsprüfung nicht gehört worden zu sein, ihm keine Unterlagen betreffend all dieser Jahre vorliegen würden und er auch keine für ihn entlastenden Unterlagen vorlegen könne, da er zu keiner Zeit Zugriff auf die Buchhaltung gehabt habe, so ist im dazu zu entgegnen, dass er schon allein aufgrund der im erteilten Generalvollmacht während der Zeit als faktischer Geschäftsführer der Fa. X-GmbH jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, in die Buchhaltung Einsicht zu nehmen und Beweisvorsorge zu treffen und er auch im Rahmen des gegenständlichen Finanzstrafverfahrens jederzeit das Recht auf Akteneinsicht hatte. Er war daher in seinen Verfahrensrechten nicht eingeschränkt bzw. verletzt.
Zur Strafbemessung und zur Höhe der vom Spruchsenat bemessenen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe wird in der gegenständlichen Beschwerde kein Vorbringen erstattet.
Ausgehend von einer eingeschränkten wirtschaftlichen Situation des Bf. (monatliches Einkommen € 900,00) und von Sorgepflichten für zwei Kinder sah der Spruchsenat bei der Strafbemessung zugunsten des Bf. als mildernd seine bisherigen ordentlichen Lebenswandel und eine teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen keinen Umstand an.
Nach Dafürhalten des erkennenden Senates Bundesfinanzgerichtes kann dem Bf. der Milderungsgrund der teilweisen Schadensgutmachung deswegen nicht zugute kommen, weil er schon vor bescheidmäßiger Festsetzung der hier gegenständlichen Abgabennachforderungen durch die Betriebsprüfung (28.2.2012) bereits im Herbst 2010 aus dem Unternehmen ausgeschieden ist und die Schadensgutmachung nicht durch ihn erfolgt sein kann. Auch bestehen aktuell, nach dem Vorbringen des Bf. in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht, keine Sorgepflichten für seine Töchter mehr.
Zusätzlich hat der Spruchsenat den aktenkundig zweifelsfrei gegeben Erschwerungsrund, dass während seines Verantwortungszeitraumes des Bf. über zwei Jahre hindurch wiederholt unrichtige Losungsaufzeichnungen geführt und darauf basierend unrichtige Steuererklärungen angegeben wurden, bei der Strafbemessung unberücksichtigt gelassen.
Bedenkt man, dass sich der Bf. im gesamten Verfahren, trotz erdrückender Beweislage, leugnend verantwortet und er selbst keine Schadensgutmachung geleistet hat, so sprechen sowohl spezial- als auch generalpräventive Gründe gegen eine Strafherabsetzung.
Auch die gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu vom Spruchsenat bemessene Ersatzfreiheitsstrafe blieb argumentativ unbekämpft und erweist sich nach Dafürhalten des erkennenden Senates als unbedenklich. Sie entspricht dem festgestellten Verschulden unter Berücksichtigung der genannten Milderungs- und Erschwerungsgründe.
Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG hat der Bf. die Kosten des verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Finanzstrafverfahrens in (unveränderter) Höhe von € 500,00 zu ersetzen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zahlungsaufforderung:
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und sind auf das BAWAG-P.S.K.-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Ansuchen um allfällige Zahlungserleichterung wären beim Finanzamt einzubringen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.
Das gegenständliche Erkenntnis weicht nicht von der Rechtsprechung des VwGH ab und hatte die Würdigung der vorliegenden Beweisergebnisses und die Feststellung des Verschuldens sowie die Strafbemessung (Ermessensübung) im Einzelfall und nicht die Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zum Gegenstand.
Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am 4. Dezember 2018
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7300050/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.7300050.2018
- Stammnummer
- 122484
- Gültig
- 04.12.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF