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UFSW FSRV/0052-W/07Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz zur umfangreichen Ergänzung des Untersuchungsverfahrens.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)13.11.2007

… 161 Abs. 4 FinStrG kann die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält; die Finanzstrafbehörde erster Instanz ist im weiteren Verfahren an die…

UFSW FSRV/0102-W/04Aufhebung und Zurückverweisung der Sache
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)05.10.2004

…Aufgabenstellung eines zweitinstanzlichen Verfahrens und es sind diese Erhebungen als umfangreiche Ergänzung des Untersuchungsverfahrens im Sinn des § 161 Abs.4 FinStrG zu werten. Bei Bekräftigung der in der nunmehr vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Berufungsentscheidung vertretenen Rechtsansicht des Berufungssenates der Finanzlandesdirektion über die Teilaufhebung für die Monate…

UFSW FSRV/0061-W/05Privataufwendungen unter Betriebsausgaben, Einleitungsbescheid, subjektive Tatseite, Ermittlungsumfang, umfangreiche Ergänzung des Vorerhebungsverfahrens,
geltende FassungUFS-EntscheidungenBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)15.12.2005

…angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder das Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen. Abs.4 Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz kann auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält…

UFSW FSRV/0054-W/10Aufhebung und Zurückverweisung der Sache gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG zwecks umfangreicher Ergänzung des (wegen mangelnder Mitwirkung des Beschuldigten) in erster Instanz unvollständig gebliebenen Untersuchungsverfahrens.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)15.03.2011

…erfolgten. Da, wie dargestellt, trotz umfangreicher und zielorientierter Ermittlungstätigkeit der Finanzstrafbehörde erster Instanz, insbesondere wegen der bisher mangelnden Mitwirkung des Bw., noch eine umfangreiche Ergänzung des Untersuchungsverfahrens durch Einvernahme und Gegenüberstellung mehrerer Zeugen zur Klärung der Frage, ob der Bw. als Angestellter der Firma M…

UFSL FSRV/0113-L/10Grunderwerbsteuerhinterziehung durch Angabe eines geringeren Kaufpreises im Kaufvertrag
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)07.12.2012

…zufolge im Falle des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 156 zu einer Entscheidung in der Sache selbst verpflichtete Finanzstrafbehörde zweiter Instanz auch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält…

BFG RV/5300007/20181. Verkürzungszeitpunkt bei hinterzogenen Kapitalertragsteuern, 2. Aufhebung eines Spruchsenatserkenntnisses und Zurückverweisung der Finanzstrafsache infolge im Spruch unzureichend erfasster Tatbestände
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss22.04.2022

…161 Abs. 4 FinStrG kann jedoch der Vorsitzende des Finanzstrafsenates des Bundesfinanzgerichtes bzw. nach Einberufung des Finanzstrafsenates auch dieser mit Beschluss das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates aufheben und die Zurückweisung der Finanzstrafsache an die Finanzstrafbehörde verfügen, wenn eine umfangreiche Ergänzung des Untersuchungsverfahrens erforderlich ist, hier…

UFSW FSRV/0082-W/07Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)13.11.2007

… 161 Abs. 4 FinStrG kann die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält; die Finanzstrafbehörde erster Instanz ist im weiteren Verfahren an die…

UFSW FSRV/0176-W/03Prüfungsfeststellungen, Umsatzzuschätzung, Sicherheitszuschlag, umfangreiche weitere Ermittlungen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)07.01.2005

…auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält. Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz ist zu dem Schluss gekommen, dass die Aussage der Betriebsprüferin sowie die Gegendarstellung des Bf…

BFG RV/7300011/2024Aus dem Erkenntnis des Spruchsenates ist nicht zu ersehen, dass der Spruchsenat über alle Finanzvergehen laut Stellungnahme der Amtsbeauftragten entschieden hätte. Die Entscheidung war aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung über alle vorgeworfenen Finanzvergehen zurückzuverweisen.
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Beschluss26.03.2024

… 161 Abs. 4 FinStrG kann das Bundesfinanzgericht auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde verfügen, wenn es umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält; die Finanzstrafbehörde ist im weiteren Verfahren an die in dem zurückverweisenden Beschluss niedergelegte Rechtsanschauung…

BFG RV/7300069/2024Hinterziehung von Kapitalertragsteuern über 2 1/2 Jahre; Aufhebung und Zurückverweisung erst rund 5 Jahre nach Einlangen der Beschwerde; Verfolgungsverjährung zwischen (fristgerechter) Einleitung des Finanzstrafverfahrens und "weiterer" Einleitung durch die Stellungnahme des Amtsbeauftragten an den Spruchsenat (wegen anderer Abgabenhinterziehungen); aufgrund einer begründeten Vertagungsbitte ist für alle Finanzvergehen absolute Verjährung eingetreten
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis09.09.2025Teil 1/2

…161 Abs. 4 FinStrG kann jedoch der Vorsitzende des Finanzstrafsenates des Bundesfinanzgerichtes bzw. nach Einberufung des Finanzstrafsenates auch dieser mit Beschluss das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates aufheben und die Zurückweisung der Finanzstrafsache an die Finanzstrafbehörde verfügen, wenn eine umfangreiche Ergänzung des Untersuchungsverfahrens erforderlich ist, hier…

BFG RV/2300003/2024Betriebsprüfung, finanzstrafrechtlich relevante Feststellungen in einer weiteren Prüfung, die bisher nicht Sache des finanzstrafbehördlichen Verfahrens waren
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Beschluss05.12.2024Teil 2/2

…nicht bei erweiterter Tatverdachtslage die Zuständigkeitsgrenze für ein gerichtliches Finanzstrafverfahren überschritten wird. Es ist somit eine umfangreiche Ergänzung des Untersuchungsverfahrens durch die Finanzstrafbehörde erforderlich, daher war mit Aufhebung des Erkenntnisses des Spruchsenates und Zurückverweisung an die Finanzstrafbehörde vorzugehen. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese verfahrensleitende…

BFG RV/6300006/2021Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlender Feststellungen bei drei von vier verbundenen Tatvorwürfen
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss03.01.2023

…die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Gem § 161 Abs 4 FinStrG kann das Bundesfinanzgericht auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde verfügen, wenn es umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält; die Finanzstrafbehörde ist im weiteren Verfahren an die…

BFG RV/5300018/2017Aufhebung und Zurückverweisung einer Finanzstrafsache infolge eingetretener Gerichtszuständigkeit
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Beschluss27.10.2021

…Finanzstrafbehörde verfügen, wenn eine umfangreiche Ergänzung des Untersuchungsverfahrens erforderlich ist bzw. - dem gleichzuhalten - wenn wie im gegenständlichen Fall eine staatsanwaltschaftliche Zuständigkeit zur Führung der Erhebungen als gegeben erachtet wird. Da in weiterer Folge die Finanzstrafbehörde das Finanzstrafverfahren hinsichtlich des in gerichtliche Zuständigkeit fallenden Verfahrensgegenstandes gemäß §…

BFG RV/2300007/20171. Verdacht einer Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer infolge unterlassener zeitgerechter Vorsteuerberichtigungen; 2. Aufhebung und Zurückverweisung der Finanzstrafsache gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Beschluss20.11.2018Teil 1/2

…161 Abs. 4 FinStrG kann jedoch der Vorsitzende des Finanzstrafsenates des Bundesfinanzgerichtes bzw. nach Einberufung des Finanzstrafsenates auch dieser mit Beschluss das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates aufheben und die Zurückweisung der Finanzstrafsache an die Finanzstrafbehörde verfügen, wenn eine umfangreiche Ergänzung des Untersuchungsverfahrens erforderlich ist. Die…

BFG RV/7300019/2018Abgabenhinterziehung statt § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Verfahrensfehler, mündliche Verhandlung mit Schriftführerin erforderlich
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis22.11.2018

…oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Abs. 4: Das Bundesfinanzgericht kann auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde mit Beschluss verfügen, wenn es umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält; die Finanzstrafbehörde ist im weiteren Verfahren an die…

BFG RV/7300026/2023Vorsteuern zu Unrecht geltend gemacht, Verbandsverantwortlichkeit für den Entscheidungsträger
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis06.02.2024Teil 2/6

…Finanzstrafbehörde verfügen, wenn eine umfangreiche Ergänzung des Untersuchungsverfahrens erforderlich ist bzw. - dem gleichzuhalten - wenn wie im gegenständlichen Fall eine staatsanwaltschaftliche Zuständigkeit zur Führung der Erhebungen als gegeben erachtet wird. Da in weiterer Folge die Finanzstrafbehörde das Finanzstrafverfahren hinsichtlich des in gerichtliche Zuständigkeit fallenden Verfahrensgegenstandes gemäß §…

UFSW FSRV/0122-W/07Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz zur umfangreichen Ergänzung des Untersuchungsverfahrens (§ 161 Abs. 4 FinStrG)
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)15.04.2008

…des Beschuldigten und in Anwesenheit seines Verteidigers, der Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin A.M. durchgeführten Verhandlung zu Recht erkannt: Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Erkenntnis aufgehoben und die Finanzstrafsache gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG zur Durchführung der erforderlichen umfangreichen Ergänzung des Untersuchungsverfahrens…

UFSI FSRV/0044-I/04Einleitungsbescheid, Aufhebung unter Zurückverweisung zur Ergänzung des Untersuchungsverfahrens
geltende FassungUFS-EntscheidungenBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)01.12.2004

…4, 1. Satz FinStrG kann die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält; die Finanzstrafbehörde erster Instanz ist im weiteren Verfahren an die…

UFSI FSRV/0004-I/06Zurückverweisung an die Finanzstrafbehörde I. Instanz zur Ergänzung des Untersuchungsverfahrens
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)25.09.2007

…1. Satz FinStrG kann die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält; die Finanzstrafbehörde erster Instanz ist im weiteren Verfahren an die im…

UFSF FSRV/0012-F/11Bescheidmäßige Verwarnung eines Verbandes; Zurückverweisung an die Finanzstrafbehörde erster Instanz zur Ergänzung des Untersuchungsverfahrens
geltende FassungUFS-EntscheidungenBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)04.01.2012

…cit. kann die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält; die Finanzstrafbehörde erster Instanz ist im weiteren Verfahren an die im Aufhebungsbescheid niedergelegte…