…somit in das Betriebsvermögen betreffend die gewerbliche Tätigkeit "Transportbegleitung" aufzunehmen sei. In einem solchen Fall sei jedoch die Berücksichtigung des unternehmerisch veranlassten Kfz-Aufwandes im Weg des amtlichen Kilometergeldes nicht möglich und hätte ein Ansatz des tatsächlich angefallenen Aufwandes laut den vorliegenden Belegen zu erfolgen…
…dass ein Pendlerpauschale nur insoweit berücksichtigt werden kann, als auch tatsächlich Aufwendungen für die Fahrten „Wohnung-Arbeitsstätte“ angefallen sind. Sie haben in Ihrer Steuererklärung unter anderem Werbungskosten geltend gemacht. Reichen Sie bitte die Unterlagen zu den erklärten Aufwendungen nach. Bei mehreren Belegen ist eine Kostenaufstellung …
…II Nr. 382/2001. Streit besteht darüber, ob der Bf. Werbungskosten in pauschalierter Höhe abziehen kann, wenn er tatsächlich getätigte Aufwendungen nicht (mehr) nachweisen kann. Die Pauschalierung von Werbungskosten dient der Verwaltungsvereinfachung, weil § 17 Abs. 6 EStG 1988 den Bundesminister für Finanzen (nur) ermächtigt, in…
…allerdings nur dann möglich, wenn der Steuerpflichtige als Werbungskosten abzugsfähige Ausgaben aus versteuertem Einkommen zu tragen hat und einen entsprechenden Nachweis (durch Belege, Abrechnungen, Aufzeichnungen etc.) erbringt (vgl. Blasl, Kein Werbungskostenpauschale ohne tatsächlich angefallene Werbungskosten, BFGjournal 2017, S 52, und Jakom/Peyerl, EStG 11 (2018), …
…Land", "Hin- und Rückfahrt, km". Vom Finanzamt zum Nachweis bzw. zur Glaubhaftmachung, dass die kostenmäßig geltend gemachten Familienheimfahrten tatsächlich absolviert wurden, angeforderte weitere Unterlagen, wie ordnungsgemäß geführte Fahrtenbücher, Tankrechnungen oder Vorlage eines abgeschlossenen Leasingvertrages und Vorlage von Kontoauszügen über geleistete Leasingzahlungen, wurden nicht beigebracht. Beigebracht…
…wäre. Wesentlich ist, dass diese Kosten im Lohnzahlungszeitraum überwiegend und zusätzlich angefallen sind. Im Übrigen wird den Darstellungen des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung gefolgt. Werbungskosten sind in jenem Jahr zu berücksichtigen, in welchem sie tatsächlich geleistet wurden. Beilage: 1 Berechnungsblatt (Berufungsvorentscheidung) Linz, am 1. April…
…das nicht zum Betriebsvermögen der Bw gehört, könnten nur in Form des amtlichen Kilometergeldes geltend gemacht werden, soweit sie auf die tatsächliche betriebliche Nutzung entfielen. Im konkreten Fall sei nicht nachgewiesen worden, wie viele Kilometer für die Betreuung der Klienten der Bw tatsächlich angefallen seien…
…sind Verpflegungsaufwendungen in Zusammenhang mit beruflich veranlassten Reisen nur anzuerkennen, wenn tatsächlich Mehraufwendungen angefallen sind. Kostenunterschiede der Verpflegung treffen Steuerpflichtige an ihrer Arbeitsstätte genauso wie Steuerpflichtige während einer Reise und führen daher meist zu keinen Verpflegungsmehraufwendungen. Die üblichen Verpflegungsausgaben während eines Arbeitstages werden aber durch…
…das nicht zum Betriebsvermögen der KG gehört, könnten nur in Form des amtlichen Kilometergeldes geltend gemacht werden, soweit sie auf die tatsächliche betriebliche Nutzung entfielen. Im konkreten Fall sei nicht nachgewiesen worden, wie viele Kilometer für die Betreuung der Klienten der KG tatsächlich angefallen seien…
…das nicht zum Betriebsvermögen der KG gehört, könnten nur in Form des amtlichen Kilometergeldes geltend gemacht werden, soweit sie auf die tatsächliche betriebliche Nutzung entfielen. Im konkreten Fall sei nicht nachgewiesen worden, wie viele Kilometer für die Betreuung der Klienten der KG tatsächlich angefallen seien…
…als Betriebsausgaben nicht anzuerkennen ist. Hinsichtlich der in der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom 14.04.2015 zuerkannten Aufwendungen im Zusammenhang mit tatsächlich angefallenen Kosten wird seitens des erkennenden Senates der Abzug als Betriebsausgaben anerkannt. b) Sonstige Beschwerdepunkte Hinsichtlich der weiteren Beschwerdepunkte, welche die Textziffern 4…
…2007 zu aktivieren und beginnend mit diesem Jahr abzuschreiben gewesen. Ab Erfüllung des Kaufgeschäfts im Jahr 2007 wären allfällige (aufgrund von Zahlungen an die D-GmbH tatsächlich angefallene) Aufwendungen für die nachfolgende technische Betreuung der Webseite bei der Körperschaftsteuer jenes Jahres, dem sie zuzurechnen waren…
…für die im Streitjahr kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr bestand, betreibt ein Studium in Innsbruck. Die im Zusammenhang mit dem Studium angefallenen tatsächlichen Kosten (im Wesentlichen Ausgaben für die monatliche Miete, eine Kautionsleistung, die Anschaffung von Möbeln sowie Taschengeld und den Ersatz der Familienbeihilfe) in…
…sind nur solche Beträge anzusetzen, von denen zu erwarten ist, dass sie im Prognosezeitraum tatsächlich anfallen werden (vgl VwGH 27.11.2017, Ro 2016/15/0007). Zur Berücksichtigung eines Mietausfallswagnisses bzw Leerstehungsrisikos wurden von der Beschwerdeführerin jährlich angemessene Beträge berücksichtigt. Die belangte Behörde setzte noch…
…könnten nur in Form des amtlichen Kilometergeldes geltend gemacht werden, soweit sie auf die tatsächliche betriebliche Nutzung entfielen. Im konkreten Fall sei nicht nachgewiesen worden, wie viele Kilometer für die Betreuung der Klienten der KG tatsächlich angefallen seien. Dem Bericht sei auch nicht zu entnehmen…
…Bf. Werbungskosten wirtschaftlich zu tragen gehabt hat, nicht weiter relevant. Das Vertreterpauschale ist auch ohne tatsächlich angefallene Werbungskosten zuzuerkennen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt…
…selbst betreffen, die Mieter zu tragen haben. Betrachtet man beispielsweise die Wohnung "m", so betrugen die tatsächlich angefallenen Instandhaltungskosten bislang ca. € 350,00. Somit würden - folgte man dem Ansatz des Finanzamtes - bis Ende 2024 noch Instandhaltungskosten von € 23.300,00 erwachsen, was für…
…dass Fahrtaufwendungen stets in ihrer tatsächlichen Höhe als Werbungskosten anzusetzen sind (vgl. VwGH vom 8.10.1998, 97/15/0073). Ergibt sich nun, dass Fahrtaufwendungen, im gegenständlichen Fall Aufwendungen für das Zufußgehen, stets in der tatsächlich angefallenen Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind…
…die tatsächlich angefallenen. Im Zuge der Veranlagung anerkannte das Finanzamt die Werbungskosten lediglich für die Zeit der politischen Tätigkeit des Bw. (Einkünfte daraus wurden nur bis 27.4.2001 erzielt). Angemerkt wird, dass vom Bw. von den Bewirtungsspesen bereits 50 % der tatsächlich diesbezüglich angefallenen Ausgaben…
…wenn Kostenersätze und Zulagen, die als Ausgleich für Mehraufwendungen aufgrund einer Dienstreise vom Dienstgeber gewährt werden, nicht mit tatsächlich angefallenen Mehraufwendungen gegengerechnet würden. Käme es zu keiner Gegenverrechnung, würden die entsprechenden Kostenersätze und Zulagen nicht wie gesetzlich vorgesehen Aufwandersatzcharakter sondern Entgeltcharakter annehmen. 6) Im Streitfall…