Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0429-G/02
Fußkilometergeld lt. RGV als Werbungskosten bei einem Zeitungsausträger
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0429-G/02vom 04.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aufwendungen eines Zeitungszustellers für Fußkilometer sind stets in der tatsächlich angefallenen und nachweisbaren Höhe und nicht nach den Sätzen der Reisegebührenvorschrift als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des steuerlich
vertretenen Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2000
entschieden: Der
Berufung wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom
30.4.2002 teilweise stattgegeben.
Hinsichtlich
der Berufungsvorentscheidung ergibt sich keine Änderung.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge der Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 beantragte der Berufungswerber
unter anderem Werbungskosten gemäß
§ 16 (1) EStG 1988 iZm mit
seiner Tätigkeit als Zeitungszusteller in Höhe von S 15.876,-
("gefahrene Kilometer im Kalenderjahr 1999 3.240 km x S 4,90"). In
Beantwortung eines Vorhaltes des Finanzamtes, mit dem um Ergänzung von
Aufzeichnungen über die täglich zurückgelegten Kilometer als
Zeitungszusteller (Angabe des Zustellgebietes, Anzahl der Fahrten pro Monat)
ersucht wurde, gibt der steuerliche Vertreter bekannt, dass die anlässlich
der Einbringung der Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 vorgelegte Zusammenfassung der in
den Kalendermonaten Jänner 2000 bis Dezember 2000 mit dem PKW
zurückgelegten Fahrtkilometer, vom Ausgangspunkt der Wohnung bis zur
Rückkehr zur Wohnung mit täglich 12 km berechnet worden sei.
Tatsächlich seien Arbeitsleistungen als Zeitungszusteller im Kalenderjahr
2000 an insgesamt 270 Tagen erbracht worden, wobei Zeiten des Urlaubes, des
Krankenstandes und sonstiger freier Tage unberücksichtigt geblieben seien.
Der Abgabepflichtige benütze seinen PKW für berufliche Fahrten vom
Ausgangspunkt D-R-Straße (Geschäft Billa), fahre sodann mit dem PKW
in die E-Gasse bis zu deren Ende, fahre dann diese Strecke zurück,
überquere die D-R-Straße und beende in der Mitte der Ei-Gasse seine
berufliche Tätigkeit. Die gesamte für die berufliche Strecke
zurückgelegten Fahrtkilometer mit dem PKW würden täglich 3,4 km
betragen. Der Abgabepflichtige müsse auch umfassende Wegstrecken für
seine berufliche Tätigkeit zu Fuß zurücklegen.
Nach Ausführungen über die Berechnungsweise der
Fußkilometer und dem
Hinweis auf die Reisegebührenvorschrift wurden beantragt:
5 km à S 3,20 x 270 Tage S 4.320.- 11 km
à S 6,40 x 270 Tage S 19.008,-
Kilometer mit dem
PKW
a) berufliche Fahrten täglich 3,4 km à S 4,90 x
270 Tage S 4.498,- b) Pro Monat zusätzlich 5 Fahrten zum Betrieb
für diverse Geschäftserledigungen à 4 km x 5 km x 11
Monate = 220 km x S 4,90 S 1.078,- c) Fahrten zum
Wirtschaftstreuhänder 2 x pro Jahr x 24 km = 48 km x S 4,90 S
235,-
Das Finanzamt berücksichtigte daraufhin im
angefochtenen Bescheid Werbungskosten lediglich für Fahrten mit dem PKW in
Höhe von insgesamt S 5.576,- mit der Begründung, dass Voraussetzung
für die Anerkennung von Werbungskosten eine tatsächliche
Vermögensminderung des Steuerpflichtigen sei (Abflussgrundsatz - RZ
234 LSTR 1999). Das geltend gemachte Kilometergeld für Fußkilometer
könne daher nicht als Werbungskosten anerkannt werden, weil beim
Zufußgehen kein Aufwand entstehen würde. Es entstehe somit auch keine
tatsächliche, wirtschaftliche Vermögensminderung.
In der dagegen erhobenen Berufung wird gefordert, die
beantragten Aufwendungen in Höhe von S 19.800,- für die
Zahnregulierung der Tochter als außergewöhnliche Belastung zu
berücksichtigen. Weiters wird mitgeteilt, dass die beantragten Aufwendungen
für die Fahrten zum Wirtschaftstreuhänder in Höhe von S 235,-
nicht berücksichtigt worden wären. Zur Nichtberücksichtigung der
Fußkilometergelder wird auf die RGV (Reisegebührenvorschrift 1955)
hingewiesen. Es liege eine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung vor,
die gegen den Gleichheitssatz des Art 7 Abs. 1 B-VG verstoßen würde,
wenn Beamte bei einer Dienstreise Anspruch auf Fußkilometer zukomme, in
der Privatwirtschaft dieses mangels Abflusses nicht möglich sei. Dass es
keinen Unterschied zwischen den Dienstreisen des öffentlichen Dienstes und
den der Privatwirtschaft gebe, zeige sich z. B. aus der Verweisung auf die
amtlichen Kilometergeldsätze im § 26 Z 4 a EStG.
In der Berufungsvorentscheidung hat das Finanzamt die
beantragten außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt,
wodurch es zu einer weiteren Gutschrift von € 0,29 gekommen ist, das
weitere Begehren jedoch abgewiesen und begründend ausgeführt, dass zu
den Werbungskosten auch Reisekosten bei ausschließlich beruflich
veranlassten Reisen (§16 Abs. 9) zählen würden. Eine beruflich
veranlasste Reise liege nur vor, wenn sich der Steuerpflichtige zwecks
Verrichtung beruflicher Obliegenheiten mindestens 25 km vom Mittelpunkt der
Tätigkeit entfernen würde und eine Reisedauer von mehr als drei
Stunden vorliegen würde. Nur bei einer beruflich veranlassten Reise
könnten die Aufwendungen ohne Nachweis ihrer Höhe anerkannt werden,
soweit sie die sich aus § 26 Z 4 EStG 1988 ergebenden Beträge nicht
übersteigen würden. Als Zeitungsausträger sei der Berufungswerber
in einem fix zugeteilten Gebiet tätig. Dieses Gebiet stelle den Mittelpunkt
der Tätigkeit dar. Da aber bei einer Arbeitsausübung am Mittelpunkt
der Tätigkeit keine beruflich veranlasste Reise vorliege, könnten auch
nicht die pauschalen Sätze nach § 26 Z 4 als Werbungskosten anerkannt
werden. Somit könnten nur Aufwendungen, die belegmäßig
nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden würden, anerkannt
werden.
Hinsichtlich der Nichtberücksichtigung der
Fahrtkilometer zum Steuerberater wird ausgeführt, dass Aufwendungen
für die Erstellung der Einkommensteuererklärung zu den Sonderausgaben
zählen würden. Die Aufwendungen zum Steuerberater seien daher nicht
den Werbungskosten, sondern der privaten Lebensführung zuzuordnen.
In dem in der Folge eingebrachten Vorlageantrag wird
zusammenfassend festgehalten, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um eine
Reise im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG, sondern um eine Dienstreise
entsprechend den Bestimmungen des § 26 Z 4 EStG handeln würde.
Werbungskosten, welche die Pauschbeträge des § 26 Z 4 übersteigen
würden, seien grundsätzlich nachzuweisen. Diese Pauschbeträge
könnten daher ohne Nachweis angesetzt werden sofern sie dem Grunde nach
bestehen würden. Der Arbeitnehmer habe daher die Möglichkeit, wenn der
Arbeitgeber weniger als die zulässigen Sätze des § 26 Z 4 EStG
ersetzen würde, diese als Differenzreisekosten geltend zu machen,
vorausgesetzt, es handle sich um beruflich veranlasste Fahrten. Die
vorgenommenen Fahrten zum Wirtschaftstreuhänder stünden im
unmittelbaren Zusammenhang mit der Ermittlung absetzbarer Werbungskosten
gemäß
§ 16 EStG und seien den Einkünften aus
nichtselbstständiger Tätigkeit zuzuordnen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, in der für den strittigen Zeitraum
geltenden Fassung, zählen zu den Werbungskosten auch:
......."Reisekosten
bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind
ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die
sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen.
Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu
berücksichtigen."
Gemäß
§ 26 Z 4 EStG 1988 gehören nicht zu den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit:
"Beträge,
die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen
(Fahrtkostenvergütung, Kilometergelder) und als Tagesgelder und
Nächtigungsgelder gewährt werden"
§
16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 regelt die beruflich veranlasste Reise. Nach dem
Wortlaut dieser Bestimmung ist nicht eindeutig, ob ihr Verweis auf § 26 Z 4
leg. cit. neben den Tagesgeldern und den Nächtigungsgeldern auch die
Kilometergelder erfasst. Das Gesetz definiert nämlich den Begriff der
Reisekosten nicht. In der Literatur findet sich die Meinung, dass Fahrtkosten
keine spezifischen Reisekosten seien (Doralt, EStG3, § 16 Tz 203). Mit BGBl
I 2003/71, gültig ab 21.8.2003, stellt der Gesetzgeber dies klar und
ersetzt das Wort
"Reisekosten
"
in 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 mit
"
Mehraufwendungen
des Steuerpflichtigen für Verpflegung und
Unterkunft."
Eine
Reise iSd § 16 Abs 1 Z 9 wie auch iSd § 4 Abs 5 EStG 1988 liegt nur
vor, wenn eine Entfernung vom Ort der ständigen Tätigkeit von
zumindest etwa 25 km erreicht wird (vgl. Hofstätter/Reichel, § 16 Abs.
1 Z 9 EStG 1988 Tz 2; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 16 Tz
81). Andererseits stellen tatsächliche Fahrtkosten unabhängig davon
Werbungskosten iSd § 16 Abs 1 erster Satz bzw. Betriebsausgaben iSd §
4 Abs 4 erster Satz EStG 1988 dar, ob das genannte Erfordernis einer Reise
erfüllt ist. Fahrten im Nahebereich führen somit zur steuerlichen
Berücksichtigung der tatsächlichen Fahrtaufwendungen, nicht aber zur
Anerkennung eines Tagessatzes. Die Höhe der Fahrtkosten (Pkw-Aufwendungen)
hängt nicht davon ab, ob die Fahrt im Nahebereich verbleibt oder
darüber hinausgeht. Es gäbe daher keinen sachlichen Grund,
insbesondere innerhalb ein und derselben Einkunftsart für die Bemessung der
Fahrtkosten danach zu unterscheiden, ob die beruflichen Fahrten diesen
Nahebereich überschreiten oder nicht. Der Verpflegungsmehraufwand (und
zusätzliche Nächtigungsaufwand) ist hingegen typischerweise nicht ohne
Verlassen des Nahebereiches gegeben und auch dann nicht als
"Reisekosten" im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988
steuermindernd zu berücksichtigen, wenn ein abzugeltender Mehraufwand
offenkundig nicht vorliegt (vgl. VwGH 24.2.1993, 91/13/0252; 5.10.1994,
92/15/0225).
Die
Berücksichtigung der persönlichen Leistungsfähigkeit gehört
zu den wesentlichen Merkmalen der Einkommensteuer; es bedarf einer sachlichen
Rechtfertigung, wenn in einem Teilbereich vom Leistungsfähigkeitsprinzip
abgewichen werden soll (vgl etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
12. Dezember 1991, VfSlg. 12941). Die Feststellung der objektiven
Leistungsfähigkeit ist zugleich die Frage, welches Einkommen zu Grunde zu
legen ist und wie es zu besteuern ist. Das Leistungsfähigkeitsprinzip ist
auch aus dem Gleichheitsgrundsatz ableitbar (VwGH 5.7.1994, 91/14/0064). Eine am
Prinzip der persönlichen Leistungsfähigkeit orientierte Interpretation
ergibt daher, dass Fahrtaufwendungen stets in ihrer tatsächlichen Höhe
als Werbungskosten anzusetzen sind (vgl. VwGH vom 8.10.1998, 97/15/0073).
Ergibt
sich nun, dass Fahrtaufwendungen, im gegenständlichen Fall Aufwendungen
für das Zufußgehen, stets in der tatsächlich angefallenen
Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind,
so wird es dennoch vielfach, mangels vorliegender Informationen über die
exakte Höhe der Aufwendungen zu einer Schätzung der Höhe dieser
Aufwendungen kommen. Dabei wird die Schätzung mit dem amtlichen
Kilometergeld in vielen Fällen zu einem den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechenden Ergebnis führen.
Im
gegenständlichen Fall jedoch kommt es durch die Heranziehung der
Kilometergeldsätze für Fußkilometer der
Reisegebührenvorschrift zu einem eklatanten Missverhältnis zwischen
den geschätzten und den tatsächlich entstandenen Aufwendungen. Es ist
dem Finanzamt keine Rechtswidrigkeit darin vorzuwerfen, wenn es davon
ausgegangen ist, dass dem Berufungswerber beim Austragen der Zeitungen zu
Fuß gleichsam kein Aufwand entstanden ist. Der steuerliche Vertreter geht
in seinen Ausführungen offensichtlich ebenfalls davon aus, wenn er darauf
hinweist, dass die Strecke eine starke körperliche Beanspruchung und
Abnützung des Bewegungsapparates bewirken würde, aber keine
tatsächlich entstandenen Kosten geltend macht. Krankheitskosten stellen in
der Regel jedoch keine Werbungskosten dar und der Hinweis auf die
Reisegebührenverordnung, dass auch beim Zufußgehen eines Beamten kein
unmittelbarer Aufwand entstehen würde, kann der Berufung nicht zum Erfolg
verhelfen, da die Reisegebührenvorschrift gleich einem Kollektivvertrag
keine steuerlichen Auswirkungen für diejenigen Abgabepflichtigen entfaltet,
die diesen Vorschriften nicht unterliegen.
Der Begriff Steuerberatungskosten im Sinne des § 18
Abs. 1 Z 6 EStG 1988 umfasst allgemein die Beratung und Hilfeleistung in
Abgabensachen. Er ist nicht auf bestimmte Steuerarten beschränkt (Hinweis
Hofstätter/Reichel, EStG 1988 III B, Tz 1 zu § 18 Abs. 1 Z 6).
Die
geltend gemachten Fahrtkosten zum Steuerberater sind bereits nach dem
Gesetzestext von der Abzugsfähigkeit als Sonderausgaben ausgeschlossen, da
gem § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 Steuerberatungskosten nur dann als
Sonderausgaben abzugsfähig sind, wenn sie an berufsrechtlich befugte
Personen geleistet werden. Nachdem die Fahrtkosten nicht an den Steuerberater
geleistet wurden, stellen sie keine Sonderausgaben dar. Auch Nebenkosten wie zB
Fahrtkosten zum Steuerberater oder Aufwendungen für Fachliteratur sind
nicht abzugsfähig (vgl. BFH, BStBl 1989 II 865, RdW 1990, 175; Doralt,
Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Band I, Tz. 246 zu § 18).
Was
den Einwand des steuerlichen Vertreters im Vorlageantrag dahingehend betrifft,
dass die seitens des Abgabenpflichtigen vorgenommenen Fahrten zum
Wirtschaftstreuhänder im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ermittlung
absetzbarer Werbungskosten gemäß
§ 16 EStG stehen würden
und daher den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit
zuzuordnen seien, wird darauf hingewiesen, dass Personensteuern, zu denen auch
die Einkommensteuer zu zählen ist, grundsätzlich dem Abzugsverbot des
§ 20 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 unterliegen. Gemäß
§ 16 Abs. 1
EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen, die der Ermittlung des
Einkommens gemäß
§ 2 Abs 2 EStG 1988 dienen, stellen daher in
konsequenter Anwendung des § 20 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 keine Werbungskosten
dar. Anders ergäbe die Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988,
wonach Steuerberatungskosten nur dann als Sonderausgaben abzugsfähig sind,
wenn sie an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden, keinen Sinn.
Der Berufung war daher, wie aus dem Spruch ersichtlich,
teilweise stattzugeben.
Graz,
4.2.2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
ZeitungszustellerFußkilometerReisegebührenvorschriftReisekostenLeistungsfähigkeitsprinzipSteuerberatungskostenWerbungskosten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0429-G/02
- Stammnummer
- 8180
- Gültig
- 04.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF