Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0305-W/04
Werbungskosten eines politischen Funktionärs
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0305-W/04vom 03.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die durch die Kandidatur für ein politisches Amt angefallenen Wahlkampfkosten sind als Werbungskosten abzugsfähig, auch wenn diese Ausgaben erfolglos waren. Unerheblich ist nämlich, ob der Abgabepflichtige tatsächlich gewählt wird (§ 16 Abs. 1 EStG 1988).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Schreiner & Schreiner SteuerberatungsGmbH, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdof betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2001 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist Beamter und
Politiker. Strittig ist, ob Anbahnungsspesen (Bewirtung) in Höhe von ATS
17.093,53 und Kosten im Zusammenhang mit der Internet-Homepage des Bw. von
ATS 141.161,95 lediglich aliquot für 4 Monate (Jänner bis
27.4.2001) oder für das ganze Jahr anzuerkennen sind.
Das Finanzamt führte
ein Vorhaltverfahren durch, im Zuge dessen Belege der beantragten
Werbungskosten vorgelegt wurden. Im Dezember 2000 sei eine Homepage-Erstellung
und die diesbezügliche Wartung mit Ausgaben in Höhe von
ATS 79.200,00 in Ansatz gebracht worden, welche eine umfangreiche
Darstellung und Präsentation der politischen Tätigkeit der T Fraktion
im w. Landtag der interessierten Öffentlichkeit vor Augen
führe. Wesentlich sei jedoch gewesen, mit Beginn 2001 politische
Zukunftsperspektiven zu entwickeln, die der Bw. als w. Landtagsabgeordneter
über die Homepage in den Monaten Jänner bis März 2001
präsentiert habe. Dies sei ein Teil der Wahlkampfführung
für die Landtagswahl im März 2001 gewesen. Der Bw. habe alle
Anstrengungen unternommen, seine politische Karriere fortzusetzen. Der
Bw. sei zusammen mit der T Fraktion im Wiener Landtag verstärkt bemüht
gewesen, dieses moderne Medium der Internet-Information einzusetzen, da
Meinungsumfragen bestätigten, dass ein potentielles Wählerklientel
dieser T Fraktion für die Landtagswahl 2001 Internet-User
sei. Internethomepages mit Funktion für Newsletter oder Chatrooms
seien politische Kommunikationsmittel, die neben der vergleichbaren
konventionellen Werbung wie Aussendungen, Verlautbarungsblätter oder
Rundschreiben von politischen Wahlwerbern und Mandataren mit einem etwas
überdurchschnittlichen Bekanntheitsgrad (und von allen politischen
Gruppierungen, Parteien einschließlich derer Unterorganisationen) genutzt
werden würden. Aus Gründen der Sparsamkeit habe der Bw. auf die
üblichen Kommunikationsmittel wie Aussendungen, Verlautbarungsblätter
oder Rundschreiben verzichtet. Der Bw. liege mit der Ausstattung seiner Homepage
lediglich im Mittelfeld vergleichbarer Mitbewerber, obwohl er zu den Politikern
zähle, die auf Landesebene einen weit überdurchschnittlichen
Bekanntheitsgrad verteidigen müssten. Die Internetpräsenz
schlage sich natürlich auch in der Kommentierung durch Printmedien nieder.
Auf Grund der Zahl der Zugriffe auf die Homepage zähle diese zur oberen
Wirksamkeitsklasse, hingegen lägen die Kosten für die laufende Wartung
der Homepage eher im Bereich des unteren Mittelfeldes. Wie am Beispiel
ehemaliger Kollegen aus dem w. Landtag und Gemeinderat (im Wahlkreis des Bw.) am
Beispiel der Nationalratswahl 2002 sichtbar geworden sei, dürfte die
Internetpräsenz tatsächlich ausschlaggebend für den Wiedereinzug
in ein Wahlamt sein. Der Bw. betreibe zwar einen Newsletter auf seiner
Homepage, verzichte aber aus Kostengründen auf einen permanenten bzw.
periodischen Chatroom, obwohl auch diese politischen Kommunikationsstandards
gerade bei seiner Zielgruppe (Wähler mit mindestens abgeschlossener
Fachausbildung) eigentlich Standard wären. Der Einsatz
konventioneller Werbeträger wie Plakate, Massenaussendungen usw. wäre
finanziell nicht leistbar gewesen und hätte für ihn als Politiker und
Abgeordneten zum w. Landtag mehr Werbungskosten bedeutet als die
tatsächlich angefallenen.
Im Zuge der
Veranlagung anerkannte das Finanzamt die
Werbungskosten lediglich für die Zeit der politischen Tätigkeit des
Bw. (Einkünfte daraus wurden nur bis 27.4.2001 erzielt). Angemerkt
wird, dass vom Bw. von den Bewirtungsspesen bereits 50 % der tatsächlich
diesbezüglich angefallenen Ausgaben ausgeschieden wurden.
Der Bw. erhob
Berufung und begründete sie wie
folgt: Die Kosten der Adaptierung bzw. Wartung der Homepage sowie die
Anbahnungsspesen seien nicht mit einer zeitlichen Begrenzung bis 27.4.2001 zu
berücksichtigen. Vielmehr sei der Bw. im gesamten Kalenderjahr 2001 in
einer sehr nachhaltigen Art und Weise politisch tätig
gewesen. Dr. Bw. habe wie im o.a. Vorhalt dargestellt, aus seiner
Position als Fraktionschef der "Y" im w. Landtag den Weg zur w. X
gesucht und dort auch im Bereich des Funktionärskaders Aufnahme
gefunden. Er konnte daher weiter damit rechnen, als Politiker tätig
zu sein und über entsprechende Einnahme aus dieser Funktion zu
verfügen. Es sei jedoch notwendig gewesen, dass er auch über den
27.4.2001 hinaus entsprechende Werbungskosten und Ausgaben tätigte. Der Bw.
habe im Nationalratswahlkampf 2002 als regionaler Kandidat von N für die X
eine sehr entscheidende Rolle gespielt und es sei realistisch, dass er für
diese Gruppierung in den österreichischen Nationalrat einziehen könne.
Es sei daher richtig und entspreche den Notwendigkeiten der Investition in eine
politische Karriere, dass er auch bei einer Unterbrechung seiner
Einnahmenerzielung nicht gänzlich auf Kosten wie die Adaptierung und
Wartung einer Homepage sowie weitere Anbahnungsspesen verzichten könne. Aus
wirtschaftlichen Gründen sei es daher richtig gewesen, dass er diese
Ausgaben getätigt habe, die ihm die Chance eröffneten, sein
politisches Mandat weiter fortzuführen, abzusichern und
auszubauen. Vergleichsweise sei es bei einer gewerblichen Tätigkeit
eines Unternehmers laut Bw. offenbar für die Finanzverwaltung vollkommen
klar, dass bei Wegfall von Umsätzen ein Unternehmer durch besondere
Anstrengungen und Ausgaben im Bereich Werbung, Marketing und Kundenakquirierung
versuchen werde, Aufträge zu bekommen, die in späterer Folge
Umsatzerlöse bringen würden. Diese Ansicht müsse auch auf einen
Politiker vergleichbar anwendbar sein. Die Abgabenbehörde I. Instanz
erließ folgende
Berufungsvorentscheidung: Werbungskosten
eines Arbeitnehmers seien Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst
sind. Eine berufliche Veranlassung gäbe es, wenn die Aufwendungen oder
Ausgaben - objektiv im Zusammenhang mit einer nichtselbständigen
Tätigkeit stünden und - subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen geleistet werden würden oder den Steuerpflichtigen
unfreiwillig treffen würden und - nicht unter ein Abzugsverbot des
§ 20 EStG 1988 fielen. Die Berücksichtigung von
Aufwendungen als Werbungskosten setze u.a. voraus, dass ein unmittelbarer
Zusammenhang mit einkommensteuerpflichtigen Einnahmen bestehe. Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 seien Werbungskosten Aufwendungen zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie müssten eben
eindeutig und ausschließlich im Zusammenhang mit der Erzielung der
jeweiligen Einnahmen stehen. Jene Ausgaben, die nicht in einer
unmittelbaren, ursächlichen, wirtschaftlichen Beziehung zu den Einnahmen
aus einer Einkunftsart des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EStG 1988
stünden, könnten keine Berücksichtigung als Werbungskosten
finden. Da ab Mai 2001 keine Einnahmen den geltend gemachten
Werbungskosten gegenüberstünden, könnten diese Aufwendungen bzw.
Ausgaben steuerlich nicht anerkannt werden.
Der
Bw. beantragte die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz
und führte ergänzend aus:
In der Bescheidbegründung
werde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall ab Mai 2001 keine
Einnahmen den geltend gemachten Werbungskosten gegenüberstünden,
sodass diese Aufwendungen und Ausgaben steuerlich nicht anerkannt werden
würden. Der Bw. wies auf den Kommentar von Doralt, Kommentar zum
Einkommensteuergesetz, Tz 16, 17 und 21 zu § 16 EStG hin. Darin
werde ausgeführt, dass Werbungskosten auch dann vorliegen könnten,
wenn die entsprechenden Einnahmen erst in einem späteren Veranlagungsjahr
anfallen würden. Der Bw. wies auf die Argumente in der Berufung und
insbesondere auf den Sachverhalt hin, dass er seine politische Funktion als
Mandatar fortsetzen wollte. Entsprechende Ausführungen dazu
gäbe es in den Lohnsteuerrichtlinien 1999 (Rz 230). Weiters seien in
diversen VwGH - Erkenntnissen sowie in einer Entscheidung des
Bundesfinanzhofes vorweggenommene Werbungskosten anerkannt worden
(beispielsweise führte der Bw. an: VwGH 28.5.1986, Zl 85/19/0045; VwGH
27.7.1994, Zl. 92/13/0175): Wenn nach einem längeren Zeitraum
(konkret in 8 Jahren seit Anfall der Finanzierungskosten) noch immer keine
Einkunftsquelle vorliege, habe man den Werbungskostencharakter verloren. Genauso
wie es nachträgliche Werbungskosten gäbe, gäbe es vorgezogene
Werbungskosten, die abzugsfähig seien. Sie seien auch dann
abzugsfähig, wenn die Werbungskosten zu Fehlinvestitionen führten und
zukünftige Einnahmen nicht vorhanden seien, wie etwa im Zusammenhang mit
erfolgloser Postensuche oder bei Unterliegen eines Dienstnehmers im
arbeitsgerichtlichen Verfahren, bei Anfallen verlorener Planungskosten u.dgl.
Im konkreten Fall sei der Bw. als Landtagsabgeordneter einer
unabhängigen Fraktion tätig gewesen, danach sei er als Kandidat
für die X (W) davon ausgegangen, dass es möglich sei, wiederum ein
politisches Amt zu bekleiden. Er sei Spitzenkandidat für den
Nationalrat und den w. Landtag der X-N, und somit als unabhängiger Kandidat
in der X W verankert gewesen, wobei ein Nachrücken in ein Mandat jederzeit
möglich sei. Ergänzend führte der Bw. aus: Bei der
Gemeinderats/Landtagswahl 2001 in W bewarb sich der Bw. um einen Sitz im Landtag
und wurde auf Platz 13 der Landesliste der X - W gereiht. Die Kosten der
Homepage für 2001 und die Werbungskosten lt. Vorhaltsbeantwortung dienten
der beabsichtigten Weiterführung des öffentlichen Mandats innerhalb
der X - W. Der Bw. war zuvor unabhängiger Mandatar des w. Landtages
und startete davor seine politische Arbeit innerhalb der A-Fraktion, für
die er ebenfalls Wiener Landtagsabgeordneter war. Speziell die
umfangreiche Darstellung der politischen Aussagen des Bw. auf seiner
Internet-Homepage in Verbindung mit seiner bisherigen politischen Arbeit war
für die X - W Anlass, ihn bei der Landtagswahl 2001 als Kandidat
aufzustellen (Platz 13 der Landesliste), er war unabhängiger Kandidat,
jedoch eingebunden in die Organisation der w. X. Im Jahr 2002 kandidierte er
ebenfalls als unabhängiger Kandidat für den Nationalrat (als
Spitzenkandidat der X - N). Die Chancen der Weiterführung
seiner Mandatsfunktion und somit die Erzielung von Einnahmen als w.
Landtagsabgeordneter oder Abgeordneten zum Nationalrat seien intakt, ein
Ausscheiden einer Person vor ihm auf der Liste würde ihn zum sofortigen
Nachrücker machen und ihn in die Lage versetzen, seine Mandatsfunktion
für die X - W fortzusetzen und Einnahmen zu erzielen. Die
angefallenen Werbungskosten 2001 (ganzjährig) dienten der Möglichkeit
auf der X-Liste zu kandidieren, im Jahr 2002 und den Folgejahren fielen solche
Werbungskosten nicht mehr an. Der Clubchef der X-Fraktion im w. Landtag
könne seine Darstellungen bestätigen, dieser sei auch X-Obmann von N,
wo der Bw. als Spitzenkandidat für die NR-Wahl 2002 kandidiert hat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens
steht folgender Sachverhalt fest: Bei der Gemeinderatswahl bzw.
Landtagswahl in W im Jahr 2001 bewarb sich der Bw. um einen Sitz im Landtag und
wurde auf Platz 13 der Landesliste der X - W gereiht. Die Kosten
der Homepage für 2001 und die Werbungskosten dienten der beabsichtigten
Weiterführung des öffentlichen Mandats innerhalb der X - W.
Zuvor war der Bw. unabhängiger Mandatar des w. Landtages. Speziell die
umfangreiche Darstellung der politischen Aussagen des Bw. auf seiner
Internet-Homepage in Verbindung mit seiner bisherigen politischen Arbeit war
für die X - W Anlass, ihn bei der Landtagswahl 2001 als Kandidat
aufzustellen. Er war auf Platz 13 der Landesliste gereiht, zwar als
unabhängiger Kandidat jedoch eingebunden in die Organisation der w. X. Die
Chancen auf Weiterführung seiner Mandatsfunktion und somit auf Erzielung
von Einnahmen als w. Landtagsabgeordneter oder Abgeordneter zum Nationalrat sind
intakt, ein Ausscheiden einer Person vor ihm auf der Liste würde ihn zum
sofortigen Nachrücker machen und ihn in die Lage versetzen, seine
Mandatsfunktion für die X - W fortzusetzen und Einnahmen zu erzielen.
Die im Jahr 2001 ganzjährig angefallene Werbungskosten dienten dazu, auf
der X - Liste als Kandidat zu fungieren. Derartige Werbungskosten fielen
in den nachfolgenden Jahren nicht mehr an. Die neu beim Unabhängigen
Finanzsenat vorgebrachten Sachverhaltsdarstellungen wurden dem Finanzamt zu
einer allfälligen Stellungnahme übermittelt. Zum angeführten
Sachverhalt wurden keine neuen Feststellungen von Seiten der Abgabenbehörde
I. Instanz gemacht. Das Finanzamt führte im Zuge der Stellungnahme
aus, dass die von ihr durchgeführte Aliquotierung für 4 Monate
hinsichtlich der Homepage betragsmäßig zu korrigieren sei.
Ergänzend führte dass Finanzamt aus, dass auch zum derzeitigen
Zeitpunkt noch keine konkrete Aussicht auf eine Einkommenserzielung als
Politiker bestünde.
Der Bw. verfügte bis Ende April 2001 über
Einkünfte aus seiner politischen Funktion als Landtagsabgeordneter der
Gemeinde W. Der Bw. war bis zum 27.4.2001 Abgeordneter zum w. Landtag und bezog
in diesem Zeitraum auch diesbezügliche Einkünfte. Der Bw. war
bis zum 27.4.2001 politisch tätig. Er hat aus seiner Position als
Fraktionschef der "T Fraktion" im w. Landtag den Weg zur w. X gesucht und dort
auch im Bereich des Funktionärskaders Aufnahme gefunden. Um dies zu
erreichen war es für den Bw. nötig, entsprechende Werbungskosten
(Homepagekosten, Bewirtungskosten) zu tragen, um seine politischen Ziele
erreichen zu können. Als regionaler Kandidat für die X in N im
Nationalratswahlkampf 2002 hat der Bw. eine entscheidende Rolle gespielt. Es ist
realistisch möglich, dass der Bw. (gegebenenfalls bei einem Ausfall eines
Abgeordneten) für die X in den Nationalrat einziehen kann. Der Bw. hat die
streitgegenständlichen Ausgaben getätigt, um allenfalls sein
politisches Mandat weiter fortführen bzw. absichern zu
können. Der Bw. war Spitzenkandidat für den Nationalrat und den
w. Landtag der X in N.
Im Jahr 2002 kandidierte er für den Nationalrat als
Spitzenkandidat der X - N. Die Chancen der Weiterführung seiner
Mandatsfunktion sind nach wie vor intakt Die ganzjährig im
Berufungsjahr diesbezüglich angefallenen Werbungskosten dienten dem
Erreichen seines Zieles, als Kandidat für die X fungieren zu
können.
Rechtlich
folgt hieraus: Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in seinem
Erkenntnis vom 29.6.1995, 93/15/0113, unter anderem ausgeführt:
"Aufwendungen, die mit den Einnahmen in keinem
oder nur in einem mittelbaren Zusammenhang stehen, sind keine Werbungskosten
(siehe Werner/Schuch, Kommentar zur Lohnsteuer, EStG 1988, Rz. 40 zu § 16
mit Rechtsprechungshinweis). Die eben genannten Autoren verlangen bei
nichtselbständiger Arbeit überdies, dass die Kosten mit einem bereits
ausgeübten Beruf in Zusammenhang stehen (a.a.O. Rz. 46 zu § 16). Dem
ist jedenfalls für Fälle, in denen die Ausübung des
künftigen Berufes - weil von dem künftigen Wahlakt abhängig -
noch ungewiss ist, beizupflichten". Eine nähere
Begründung für diese Auffassung wird vom VwGH - der in diesem Fall in
einem gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 2 VwGH gebildeten Senat entschieden
hat - nicht gegeben. Der Beschwerdepunkt, zu welchem der Gerichtshof diese
Ausführungen getätigt hat, betraf Schreibarbeiten der Ehegattin in
Zusammenhang mit der ehrenamtlichen
Tätigkeit des Beschwerdeführers als Funktionär des
ÖAAB und der ÖVP.
Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer (EStG 1988), II B Kommentar Tz. 5 zu § 20 EStG 1988,
"Wahlkampfkosten, Wahlspenden" schreiben: "Persönlich getragene
Wahlkampfkosten eines Bewerbers um ein Amt in gesetzgebenden Körperschaften
oder im Europaparlament sind nicht abzugsfähig. Dies gilt
gleichermaßen für den Bewerber, der später steuerpflichtige
Einkünfte als Abgeordneter bezieht, wie für den erfolgslosen Bewerber
(BFH 8.12.1997, BStBl. 1988, II 433 und 435)." Die Autoren lassen
allerdings unerwähnt, dass in § 22 Nr. 4 Satz 3 dEStG
ausdrücklich normiert ist, dass Wahlkampfkosten "zur Erlangung eines
Mandats im Bundestag, im europäischen Parlament oder im Parlament eines
Landes nicht als Werbungskosten abgezogen werden dürfen", und eine
vergleichbare gesetzliche Bestimmung in Österreich fehlt. So sind nach
deutscher Lehre und Rechtsprechung Aufwendungen für die Wahl in ein
kommunales Spitzenamt, das mit steuerpflichtigen Einnahmen aus
nichtselbständiger Arbeit verbunden ist, als Werbungskosten
abzugsfähig (siehe Prinz in
Herrmann/Heuer/Raupach ,
Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, 21. Auflage,
§ 9 Anm. 750 "Wahlkampfkosten"; Jansen
, ebendort § 22 Anm. 302).
Neuber , Werbungskosten
politischer Funktionäre, ÖStZ 1993, 339 (344 f) hat zu der
österreichischen Rechtslage zu "vorbereitenden Werbungskosten", die
anfallen, noch ehe Bezüge aus der angestrebten politischen Funktion
zufließen, ausgeführt, dass diese Aufwendungen steuerlich
anzuerkennen sind, wenn die ernsthafte Absicht zur Erzielung von Einkünften
klar erwiesen ist. Nach Neuber sei dies
in "Wahlkampfzeiten" dann der Fall, wenn der Betreffende auf der Liste der
wahlwerbenden Partei an einer Stelle eingereiht wird, bei der mit Erringung
eines Mandates zu rechnen ist. "Dazu
zählen gerade sogenannte Kampfmandate, die oft nur noch mit hohem
persönlichen Einsatz (idR verbunden mit Werbungskosten) erringbar sind."
Neuber schränkt allerdings ein, dass dann, wenn die Kampfmandatare
keinen Erfolg haben, "infolge ausbleibender
Einkünfte wohl Voluptuarüberlegungen Platz greifen müssen."
Eine ausführliche Darstellung der deutschen Lehre und
Rechtsprechung enthält Stübe,
Die einkommenssteuerliche Behandlung von Wahlkampfkosten anlässlich
der Kandidatur für ein politisches Amt, Finanz-Rundschau 1994, 385. Dessen
Ausführungen sind - abgesehen von der in Österreich fehlenden
Normierung eines gesetzlichen Abzugsverbotes für bestimmte Wahlkampfkosten
- grundsätzlich auch auf die österreichische Rechtslage
übertragbar. Stübe
schreibt unter anderem: "Nach früherer Ansicht des BFH wurde
ein politisches Amt im allgemeinen aus persönlichen bzw. und
staatsbürgerlichen Gründen angestrebt; es spiegle eine Teilnahme am
öffentlichen Leben wider. Eine geschäftliche und eine berufliche
Tätigkeit liege nicht vor. Demzufolge ordnete man alle mit der Wahl
zusammenhängenden Vorgänge einkommensteuerrechtlich grundsätzlich
dem Bereich der (privaten) Lebenshaltung zu. Eine solche pauschalierte
Betrachtung der Wahlkampfaufwendungen ist jedoch nicht sachgerecht, vielmehr
eine Differenzierung zwischen haupt- und ehrenamtlicher Tätigkeit innerhalb
der Wahlkampfkosten erforderlich. Eine steuerlich irrelevante Liebhaberei ist
nur dann gegeben, wenn die Tätigkeit auf eine größere Zahl von
Jahren gesehen nicht der Erzielung positiver Einkünfte oder
Überschüsse dient und die Absicht fehlt, auf Dauer gesehen nachhaltige
Überschüsse zu erzielen. Aus Gründen der Gleichbehandlung muss
(auch) ein Steuerpflichtiger, der ein hauptberufliches Amt nur durch eine Wahl
erreichen kann, die Aufwendungen für die Erlangung seines Amtes steuerlich
geltend machen können. Handelt es sich bei dem mit der Wahl angestrebten
Amt um eine hauptberufliche Tätigkeit, so erzielt der Amtsträger
steuerpflichtige Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Die
Aufwendungen des Bw. sind im gegenständlichen Fall durch eine steuerbare
Tätigkeit veranlasst, eine steuerliche Berücksichtigung ist daher
möglich. Ob der Bewerber tatsächlich gewählt wird und Einnahmen
erzielt, ist unerheblich; auch erfolglose Wahlkampfkosten sind absetzbar (vorweg
entstandene, vergebliche Betriebsausgaben/Werbungskosten). Die Wahl und die
spätere Tätigkeit in dem gewählten Amt müssen ernsthaft
angestrebt werden. Ein Wahlerfolg darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein
und der Bewerber nicht in Wirklichkeit andere Zwecke verfolgen. Zu den
Wahlkampfkosten zählen alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der
Kandidatur stehen. Erstattet der Steuerpflichtige seiner Partei die für
seinen persönlichen Wahlkampf entstandenen Kosten, so liegt eine berufliche
Veranlassung vor und ein Werbungskostenabzug ist zulässig. Beruht die
Zahlung des Steuerpflichtigen jedoch auf einem allgemeinen für alle
Parteimitglieder bindenden Umlagebeschluss des Landesverbandes bzw.
Kreisverbandes, so stellen die Zahlung (erhöhte) Mitgliedsbeiträge und
keine Werbungskosten dar." Der Unabhängige Finanzsenat vermag die
in dem Erkenntnis des VwGH vom 29.6.1995, 93/15/0113, zum Ausdruck kommende
Rechtsauffassung nicht zu teilen, dass in Fällen, in denen die
Ausübung des künftigen Berufes nur deshalb, weil von dem
künftigen Wahlakt abhängig, noch ungewiss ist, keine vorbereitenden
Werbungskosten anfallen könnten. Auch beispielsweise der Erfolg von
Vorstellungsgesprächen von Bewerbern um einen Arbeitsplatz - Aufwendungen
hierfür sind unstrittigerweise abzugsfähig - hängt letztlich vom
Auswahlakt des zur Entscheidung über die Besetzung des Arbeitsplatzes
berufenen Organes ab. Hier ist es ebenso wie bei einem Wahlakt keineswegs gewiss
oder auch nur wahrscheinlich, dass der Bewerber die Stelle erhalten wird.
Der Unabhängige Finanzsenat schließt sich hingegen der
Auffassung des Bundesfinanzhofes in seinem Urteil vom 8.3.1974, IV R 198/71,
BStBl. II 1974, 407 an, wonach entscheidend für die Beurteilung des
Werbungskostenabzuges ist, dass es nicht angehe, einen Abgabepflichtigen, der
ein politisches Amt, das hauptberuflich ausgeübt wird und nur durch eine
Wahl erreicht werden könne, anders zu behandeln, als einen
Abgabepflichtigen, dessen (andere) Aufwendungen für die Erlangung eines
Arbeitsplatzes als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Die politische
Bedeutung, wie das vom Abgabenpflichtigen angestrebte Amt durch die nach
demokratischen Grundsätzen durchgeführte Wahl hat, dürfe einer
Gleichbehandlung mit anderen Arbeitnehmern nicht abträglich sein.
Diese Rechtsprechung wird vom BFH auch fortgesetzt (z.B. BFH 25.1.1996,
IV R 15/95, BStBl. II 1996, 431; Wahlkampfkosten als vorweggenommene
Werbungskosten, UFS-aktuell 2004, Seite 37, Verlag Österreich). Im
gegenständlichen Fall würde die vom Bw. angestrebte Tätigkeit im
Falle seiner Wahl zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
führen. Es handelt sich hierbei um eine (haupt)berufliche Tätigkeit
und nicht um die Ausübung eines mit steuerpflichtigen Einkünften nicht
in Zusammenhang stehenden Ehrenamtes. Grundsätzlich können die
vom Bw. geltend gemachten Aufwendungen durch eine steuerbare Tätigkeit
veranlasst sein; ob der Bw. tatsächlich gewählt wird und Einnahmen
erzielt, ist unerheblich, auch erfolglose Wahlkampfkosten sind absetzbar (siehe
Stübe, a.a.O., 368, m.w.N.).
Aus genannten Gründen kann auch aus dem Erkenntnis VwGH 16.12.1999,
97/15/0148 hinsichtlich dieses Berufungsfalles nichts Gegenteiliges abgeleitet
werden. Da diese Ausgaben vor Einnahmenerzielung anfallen, ist die Rechtsfrage
nach Anerkennung der Aufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten von der
Liebhabereifrage (Voluptuarfrage) zu unterscheiden (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, LiebhabereiV 1993, Anm 3 a.E.). Wird
ernsthaft die Eröffnung eines Betriebes oder die Aufnahme einer beruflichen
Tätigkeit angestrebt, können bereits vor Eröffnung bzw. Aufnahme
anfallende Aufwendungen Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten darstellen, wobei
die zielstrebige Vorbereitung erkennbar sein muss (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 4 Anm 57). Die gegenständlichen
Werbungskosten waren somit u.a. erforderlich für das Erreichen der Position
des Spitzenkandidaten bei der Nationalratswahl 2002. Aus genannten
Gründen sind die Werbungskosten hinsichtlich Homepage und Bewirtungskosten
für das ganze Jahr 2001 anzuerkennen.
Es ist daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien,
5. August 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0305-W/04
- Stammnummer
- 11255
- Gültig
- 03.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF