…in der 1998 bzw. 2001 geltenden Fassung hatte der Unternehmer bzw. der Wahrnehmende der steuerlichen Interessen desselben spätestens am 15. (dem Fälligkeitstag) des zweitfolgenden Monates eine Voranmeldung bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt (hier das Finanzamt Graz-Umgebung) einzureichen, in der er…
…gewesen sei. Er gab an, darüber Bescheid gewusst zu haben. Zur Entscheidung wurde erwogen: Gemäß § 79 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 ist dem Arbeitgeber bzw. dem dessen steuerliche Interessen Wahrnehmenden im strafrelevanten Zeitraum aufgetragen gewesen, die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens…
…Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde) anhängigen Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes, A habe im Amtsbereich des genannten Finanzamtes in den Jahren 2014 bis 2016 als Obmann des Vereines, sohin als Wahrnehmender dessen steuerlichen Interessen, vorsätzlich a) unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärungen…
…er hat als abgabenrechtlich verantwortlicher Geschäftsführer der W. GmbH, sohin als Wahrnehmender deren steuerlichen Interessen, im Amtsbereich des Finanzamtes Klagenfurt vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen für den Voranmeldungszeitraum Februar 2007 eine Verkürzung der Vorauszahlung an…
…1 UStG 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum ab Beginn seiner unternehmerischen Tätigkeit ein Unternehmer bzw. der Wahrnehmende dessen steuerlichen Interessen (hier also Z als Geschäftsführer der ZA GmbH) spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt…
…M ist schuldig, er hat als Geschäftsführer der S GmbH, sohin als Wahrnehmender deren steuerlichen Interessen, im Amtsbereich des Finanzamtes Klagenfurt vorsätzlich 1.) betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis April 2004 unter Verletzung der Verpflichtung zur Einreichung von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine…
…M ist schuldig, er hat als Geschäftsführer der S GmbH, sohin als Wahrnehmender deren steuerlichen Interessen, im Amtsbereich des Finanzamtes Klagenfurt vorsätzlich 1.) betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis April 2004 unter Verletzung der Verpflichtung zur Einreichung von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine…
…083/2002/00000-001 anhängige Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes, er habe im Amtsbereich des Finanzamtes Kufstein fahrlässig als Geschäftsführer der A-GmbH, sohin als Wahrnehmender deren steuerlichen Interessen, unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht hinsichtlich der Veranlagungsjahre 1995 bis 2000 eine Verkürzung an…
…ist schuldig, er hat im Amtsbereich des Finanzamtes Zell am See als Geschäftsführer der Fa. M GmbH, sohin als Wahrnehmender deren steuerlichen Interessen vorsätzlich 1.) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume Oktober, Dezember 2000, Jänner…
…Zweitbeschuldigte M jeweils zu verantworten, dass sie im Amtsbereich des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck [zum Zeitpunkt der Tathandlungen: Vöcklabruck] vorsätzlich [als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der genannten Unternehmen] Lohnabgaben und zwar betreffend die W GmbH [& Co KG] für die Zeiträume September, Oktober und November 1999 in…
…durch Abgabe unrichtiger Voranmeldungen (§ 21 UStG 1994) ungerechtfertigte Gutschriften in Höhe von ATS 50.196,-- (03/01 bis 05/01 jeweils ATS 16.732,--) erzielt, B) als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der W OEG B.1) selbst zu berechnende Abgaben, nämlich Lohnsteuern betreffend die Monate…
…an Umsatzsteuer gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG. Gemäß § 79 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 ist dem Arbeitgeber bzw. den dessen steuerliche Interessen Wahrnehmenden im strafrelevanten Zeitraum aufgetragen gewesen, die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf…
…Geschäftsführer der Fa. F GesmbH, sohin als Wahrnehmender deren steuerlichen Interessen, im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Land 1995 vorsätzlich Vorauszahlung an Umsatzsteuer betreffend den Voranmeldungszeitraum Februar 1995 in Höhe von S 2,067.560,-- nicht spätestens am 5 Tag nach Fälligkeit entrichtet, auch nicht zumindest…
…1 UStG 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum ein Unternehmer (hier der nicht steuerbefreite Verein BBB) bzw. der dessen steuerliche Interessen Wahrnehmende (hier der Beschuldigte als Vereinsobmann) für diesen spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Voranmeldungszeitraum zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen…
…Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Abgabepflichtige (hier: die LT GesbR) bzw. die Wahrnehmenden deren steuerlichen Interessen (hier BG und MG) die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser…
… 161 Abs. 3 FinStrG bedeuten würde. Gemäß § 79 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 ist dem Arbeitgeber bzw. dem dessen steuerliche Interessen Wahrnehmenden im strafrelevanten Zeitraum aufgetragen gewesen, die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in…
…ist auszuführen: Gemäß § 119 Abs.1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Abgabepflichtige bzw. die Wahrnehmenden deren steuerlichen Interessen die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß Abs…
…Gemäß § 119 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Abgabepflichtige bzw. die deren steuerliche Interessen Wahrnehmenden die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß Abs. 2 leg…
…Gemäß § 119 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Abgabepflichtige bzw. die Wahrnehmenden deren steuerlichen Interessen die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß Abs. 2 leg…
…Amtsbereich des Finanzamtes Kufstein Schwaz fortgesetzt und vorsätzlich I. als Verantwortlicher für die R-KEG, sohin als Wahrnehmender deren steuerlichen Interessen, hinsichtlich der Monate 05-12/2002 und 04-08/2003 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1994 entsprechenden…