…die bisher fehlende Berechnung für das Vorliegen einer steuerlich unbeachtlichen Unterhaltsrente dem Unabhängigen Finanzsenat übersandt. Die Gegenüberstellung des Verkehrswertes der übernommenen Liegenschaften zu den versicherungsmathematischen Wert der Gegenleistung ergab, dass die Gegenleistung weniger als 50% (46,98%) beträgt und daher eine steuerlich unbeachtliche Unterhaltsrente vorliegt…
…so ist insgesamt von einer steuerlich irrelevanten Unterhaltsrente auszugehen, dh. die Übertragung des Wirtschaftsguts ist als unentgeltlich zu qualifizieren. Es ist in der Folge die berufungsgegenständliche Rente als steuerlich unbeachtliche Unterhaltsrente zu qualifizieren und kann somit der beantragte Abzug als Sonderausgaben nicht erfolgen. Es war…
…die Bw. übergegangen. Die Rentenhöhe wurde mit Nachtragsvereinbarung 2003 auf € 9.000 (nicht mehr wertgesichert) vermindert. Strittig ist ausschließlich, ob diese Rente als Kaufpreisrente oder als (steuerlich unbeachtliche) Unterhaltsrente anzusehen ist. Ein Antrag nach § 124b Z 82 EStG 1988 wurde nicht gestellt. 3. Rechtliche…
…dem Produkt aus dem Wert des übertragenen Einzelwirtschaftsgutes und Monatsrente gebrochen durch den gesamten Rentenbarwert. Der übersteigende Rentenanteil bildet eine steuerlich unbeachtliche Unterhaltsrente (siehe Rz 7046 ff). Wird nach dem 31.3.2012 ein Grundstück gegen eine gemischte Rente veräußert, führt der Teil der Rente…
…iSd Ehegesetzes anzusehen sind (VwGH vom 23.04.1998, 95/15/0191). Es liegt daher keine Kaufpreisrente, sondern eine steuerlich unbeachtliche Unterhaltsrente aufgrund des Scheidungsvergleiches vom 16.12.2008 vor. Die daraus resultierenden Rentenzahlungen können nicht als abzugsfähige Sonderausgaben gemäß § 18 EStG 1988 anerkannt werden." …
…der Bw. ist von keinem Fehlen der eigenen Erhaltungsmöglichkeit auszugehen. Da die erforderlichen Voraussetzungen für eine Unterhaltsrente nicht gegeben sind, sind die Zuwendungen bei der Bw. schon aus diesem Grund nicht als steuerlich unbeachtlich zu beurteilen. In den Berufungsschriften bringt die Bw. weiters vor, dass…
…Renten tatsächlich echte Gegenleistungsrenten darstellten (was zugleich eine Entgeltlichkeit bedeuten würde!) oder auf Grund des Unterschiedes in den Wertverhältnissen bloß steuerlich unbeachtliche Unterhaltsrenten bildeten (was einem insgesamt unentgeltlichem Erwerb gleichkommen würde). Mit dem Steuerreformgesetz 2000 wurde die Nichtabzugsfähigkeit freiwilliger Zuwendungen neu determiniert und § 20 Abs…
… 94. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde seitens der steuerlichen Vertretung folgendes Schriftstück vorgelegt: Aktueller Standpunkt des Finanzamtes: Kaufpreisrente in Bezug auf den betrieblich genutzten Teil der Liegenschaft (50 %) steuerlich unbeachtliche Unterhaltsrente in Bezug auf den außerbetrieblich genutzten Teil der Liegenschaft (30% Vermietung und 20…
…der Rente als Sonderausgabe abzugsfähig. Der übersteigende Rentenanteil bildet eine steuerlich unbeachtliche Unterhaltsrente. Somit ergeben sich folgende Berechnungen: (100 : 148 = 0,68 =) 68% sind Kaufpreisrente, (48 : 148 = 0,32 =) 32% sind Unterhaltsrente. In diesem Verhätnis wird der nach § 16 BewG 1955…
…gemeinen Wertes des Fruchtgenusses angenommen werden; demgegenüber sind gemäß § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 Unterhaltsrenten (Gegenleistung weniger als 50% oder mehr als 200% des gemeinen Wertes) steuerlich unbeachtlich (vgl VwGH 24.3.2009, 2004/13/0063; BFG 27.03.2025, RV/7100513/2025…
…habe. Die Entschädigungszahlungen aufgrund des Scheidungsurteils gemäß Art. 124 ZGB seien steuerlich unbeachtliche Unterhaltszahlungen und weder als Werbungskosten noch als Sonderausgaben abzuziehen. Eine Berücksichtigung der Unterhaltsrente als Schadenersatzrente sei daher nicht möglich. Da die geschiedene Gattin nach Schweizer Gesetzgebung keine Pensionsanwartschaft übertragen bekommen habe, würden…
…50% betragen. Die Rente würde selbst unter Annahme des unzutreffend ermittelten versicherungsmathematischen Wertes ds Rentenstammrechts von 220.840,61 € als steuerlich beachtliche Gegenleistungsrente zu qualifizieren sein. Die Frage der Finanzierung kann für die Frage, ob eine Gegenleistungsrente oder eine unbeachtliche Unterhaltsrente vorliegt, keine Rolle…
…das aus dem für die Betriebsübertragungen erworbenen Rentenstammrecht stamme, seiner Ehegattin zugewendet. Die "Weitergabe" der Versorgungsrente sei als steuerlich unbeachtliche Einkommensverwendung anzusehen. Zwecks Abkürzung des Zahlungsweges sei mit dem Sohn vereinbart worden, dass die Rentenzahlungen "auf Verlangen des Übergebers" sofort an diese gezahlt werden. Streitentscheidend…
…einer Unterhaltsrente iSd § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 ausgegangen werden (Doralt, EStG8, § 29 Tz 16; VwGH, 26.01.1999, 98/14/0045). Renten, die in Zusammenhang mit der Übertragung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens vereinbart werden, sind somit entweder Kaufpreisrenten oder steuerlich unbeachtliche Renten…
…Tz 46 zu § 2, jeweils mit Hinweis auf die hg. Rechtsprechung). Eine steuerlich unbeachtliche bloße Einkommensverwendung ist nicht von einer Freiwilligkeit der Verfügung abhängig. So berührt eine Zwangsverwaltung nicht den Umstand, dass die daraus erzielten Einnahmen dem Verpflichteten zuzurechnen sind; ebenso sind einem Gemeinschuldner auch…
…Nachfolgend bleibt daher nur zu prüfen, ob hinsichtlich der Folgejahre 1990 bis 1997 ebenfalls vom Vorliegen einer Gegenleistungsrente oder aber von einer (steuerlich unbeachtlichen) Unterhaltsrente auszugehen ist. In der Berufungsentscheidung vom 7. Dezember 1999 (Seite 8) wurde der versicherungsmathematische Rentenbarwert unter Zugrundelegung des für den…
…eines im Betriebsvermögen befindlichen Einzelwirtschaftsgutes gegen Unterhaltsrente findet anläßlich der Übertragung zunächst eine Entnahme zum Teilwert statt. Die späteren Rentenzahlungen sind steuerlich unbeachtlich; sofern eine Bestreitung aus dem Betriebsvermögen erfolgt, liegt eine Privatentnahme vor. Rz 7051: Wird ein Wirtschaftsgut gegen Unterhaltsrente für betriebliche Zwecke erworben…
…sonst bestehenden Unterhaltsverpflichtung tritt und diese ersetzt, ist beim Empfänger nicht steuerpflichtig. Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (Unterhaltsrenten) und freiwillige Zuwendungen gemäß §§ 20 Abs. 1 Z 4 sind in Verbindung mit Abs. 3 und 29 Z 1 EStG 1988 steuerlich unbeachtlich, und zwar auch dann…
…Bescheiden betreffend Einkommensteuer (Sachbescheide) für die Jahre 2005, 2006 und 2007 lautet: "Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (Unterhaltsrenten) und freiwillige Zuwendungen gemäß §§ 20 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit Abs. 3 und 29 Z 1 EStG 1988 sind steuerlich unbeachtlich, und zwar auch dann…
…Unterhaltsrenten grundsätzlich sowohl beim Zahlungsverpflichteten als auch beim Empfänger steuerlich unbeachtlich (Jakom/Kanduth-Kristen, EStG § 29 Rz 18; VwGH 19.5.1994, 94/15/0062). Eine Doppelbesteuerung dergestalt, dass zwei Steuerverwaltungen (Österreich und die Schweiz) dieselben Einkünfte (AHV-Rente, Rente aus der zweiten Säule, Unterhaltsrente…