Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0307-W/04
Rentenzahlungen für Verzicht auf Fruchtgenussrecht an Liegenschaftsanteil
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0307-W/04vom 03.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., in W., vom 12. und
24. März 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom
12. Februar 2003 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre
1992 bis 1999 sowie gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom
12. Februar bzw. 14. März 2003 betreffend Einkommensteuer
für die Jahre 1992 bis 2001 entschieden:
Den
Berufungen wird, soweit sie gegen die Wiederaufnahmebescheide vom
12. Februar 2003 gerichtet sind, Folge gegeben.
Diese Bescheide
werden aufgehoben.
Die im
wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Bescheide vom 12. Februar 2003
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1992 bis 1999 verlieren dadurch
ihre Rechtsgrundlage und scheiden aus dem Rechtsbestand aus.
Die Berufungen
gegen diese Bescheide vom 12. März 2003 betreffend Einkommensteuer
für die Jahre 1992 bis 1999 werden als unzulässig geworden
zurückgewiesen.
Insoweit sich
die Berufungen auf die Bescheide vom 12. Februar und vom 14. März
2003 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2000 und 2001 beziehen, wird
diesen teilweise Folge gegeben.
Diese
Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
In den für die Streitjahre eingereichten
Steuererklärungen machte der Berufungswerber (Bw.) in der Rubrik
Sonderausgaben als Renten und dauernde Lasten (KZ 450) folgende
Beträge geltend:
|
Versorgungsrente
an Fr. I.H. für den Verzicht auf das ihr zustehende
Fruchtgenussrecht an der Liegenschaft EZ ...,
Grundstücksadresse: G...
|
Versorgungsrente
für 5-12/1992
|
S 213.600,00
|
Versorgungsrente
für 1-12/1993
|
S 320.400,00
|
Versorgungsrente
für 1-12/1994
|
S 349.092,00
|
Versorgungsrente
für 1-12/1995
|
S 351.162,00
|
Versorgungsrente
für 1-12/1996
|
S 354.036,00
|
Versorgungsrente
für 1-12/1997
|
S 354.036,00
|
Versorgungsrente
für 1-12/1998
|
S 354.036,00
|
Versorgungsrente
für 1-12/1999
|
S 364.036,00
|
Versorgungsrente
für 1-12/2000
|
S 344.036,00
|
Versorgungsrente
für 1-12/2001
|
S 354.036,00
Dem Steuerakt
des Bw. (Dauerbelege) liegt folgende zwischen I.H. und dem Bw. am 29. April
1992 geschlossene Vereinbarung, ein:
"I. Vertragsparteien
...
II. Vorbemerkung
Mit Schenkungsvertrag vom 18.2.1992 hat Frau I.H. ihrem
Sohn (dem Bw.) 2/3-tel Anteile der Liegenschaft ...., geschenkt.
In Punkt V. dieses Vertrages wurde vereinbart, dass die
Geschenkgeberin sich das lebenslängliche und unentgeltliche
Fruchtgenussrecht an dem Geschenkgegenstand vorbehält, sodass die
Geschenkgeberin berechtigt ist, alle Nutzungen aus dem Geschenkgegenstand zu
beziehen.
Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses war aus diesem
Fruchtgenussrecht für Frau I.H. eine jährliche Nutzung von
öS 216.000,00 aus Mieteinnahmen zu erzielen.
III. Vereinbarungsgegenstand
Frau I.H. und (der Bw.) sind nunmehr übereingekommen,
die gegenständliche Liegenschaft ... an die L.GesmbH. zu verkaufen. Es
besteht Einvernehmen darüber, dass ein maximaler Erlös nur dann zu
erzielen ist, wenn die gegenständliche Liegenschaft ohne Belastung durch
das Fruchtgenussrecht von Frau I.H. zum Verkauf gelangt.
Zu diesem Zweck verzichtet nunmehr Frau I.H. auf das ihr
lebenslänglich und unentgeltlich eingeräumte Fruchtgenussrecht an den
(dem Bw.) gehörigen 2/3-tel Anteilen der Liegenschaft ... .
(Der Bw.) verpflichtet sich als Gegenleistung für
diesen Verzicht an Frau I.H. eine am ersten jeden Monats im vorhinein
fällig werdende monatliche Versorgungsrente von öS 26.700,00 auf
Lebenszeit zu bezahlen.
IV. Festlegungen
betreffend die vereinbarte Versorgungsrente
a) Fälligkeit
Die erste Versorgungsrente wird an jenem Monatsersten
fällig, der auf den Tag der Unterfertigung dieser Vereinbarung folgt. Die
Versorgungsrente ist auf ein von der Geschenkgeberin bekanntzugebendes Konto
monatlich zu überweisen.
b) Wertsicherung
Die sohin festgelegte Versorgungsrente wird auf den vom
Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten
Verbraucherpreisindex 1986 wertgesichert, ... .
c) Sicherstellung/Treuhandauftrag
(Der Bw.) verpflichtet sich weiters, die Bezahlung der
monatlich fällig werdenden Rente aus dem Veräußerungserlös
sicherzustellen.
Zu diesem Zweck wird die Hälfte des (vom Bw.) als
2/3-tel Eigentümer der Liegenschaft ... zu erzielenden
Veräußerungserlöses bei der ...Bank AG als von beiden Teilen
bestellte Treuhänderin erlegt. ...
d) Veranlagungsrichtlinien
... Es wird somit sichergestellt, dass der
ursprüngliche Zweck der Einräumung des Fruchtgenussrechtes -
nämlich monatlich für Frau I.H. Einnahmen aus diesem zu
erzielen - weiterhin erreicht wird.
V. Verpfändung
Zur Sicherstellung der Versorgungsrente von Frau I.H. ist
der Erlag des halben Kaufpreisrealisats des (Bw.) aus der Veräußerung
seiner 2/3-tel Anteile an der Liegenschaft bei der ...Bank AG vereinbart. ...
Der Bw. räumt Frau I.H. ein Pfandrecht an allen Wertpapieren sowie anderen
Werten, die jetzt oder später bei der ...Bank AG auf dem bezeichneten Konto
oder Depot liegen, bis zu einem Höchstbetrag von öS 6,000.000,00
ein. ...
VI. Kosten,
Gebühren und Abgaben
Sämtliche mit der Errichtung dieser Vereinbarung
verbundenen Kosten, Gebühren und Steuern trägt (der Bw.)."
In den
Einkommensteuerveranlagungsbescheiden für die Jahre 1992 bis 1999 wurden
die genannten Beträge der Versorgungsrente als Sonderausgaben
berücksichtigt.
Die zuletzt vor Erlassung der angefochtenen
Wiederaufnahmebescheide vom 12. Februar 2003 ergangenen
Einkommensteuerbescheide (in den meisten Jahren fanden mitunter mehrmalige
Anpassungen gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO an
nachträgliche Grundlagenbescheide statt) datieren wie folgt:
|
für
1992
|
02. März
1998
|
für
1993
|
02. März
1998
|
für
1994
|
01. März
1996
|
für
1995
|
24. April
1997
|
für
1996
|
11. November
1997
|
für
1997
|
04. Oktober
1999
|
für
1998
|
23. Dezember
1999
|
für
1999
|
09. April
2001
In der Folge
der die Empfängerin der Rentenzahlungen betreffenden Berufungsentscheidung
der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland
vom 7. November 2002 nahm das Finanzamt die Verfahren hinsichtlich
Einkommensteuer des Bw. für die Jahre 1992 bis 1999 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder auf. In den im wiederaufgenommenen
Verfahren erlassenen Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1992 bis 1999
wurde der bisher gewährte Abzug der Rentenzahlungen als Sonderausgaben
nicht vorgenommen. Die Begründung zu diesen Bescheiden lautet:
"Da die Rentenzahlungen beim Empfänger I.H. (Finanzamt
..., St.Nr.: ...) aufgrund der Berufungsentscheidung vom 7.11.2002 nicht der
Einkommensteuerpflicht unterliegen, sind diese beim Belasteten als Sonderausgabe
gem. § 18 EStG 1988 nicht abzugsfähig."
Hinsichtlich der Jahre 2000 und 2001 ergingen
Einkommensteuererstbescheide; in diesen wurde der Sonderausgabenabzug der
Rentenzahlungen mit der gleichen Begründung nicht anerkannt.
Für die
Jahre 1992 bis 1999 wurden sowohl gegen die Bescheide vom 12. Februar 2003
hinsichtlich der amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens zur Einkommensteuer
als auch gegen die Bescheide betreffend Festsetzung der Einkommensteuer mit
gleich lautenden Schriftsätzen Berufungen eingebracht.
Für die Jahre 2000 und 2001 wurden gegen die Bescheide
vom 12. Februar bzw. 13. März 2003 betreffend Festsetzung der
Einkommensteuer Berufungen erhoben.
Es wurde beantragt, die Bescheide über die
Wiederaufnahme der Verfahren ersatzlos aufzuheben und die Einkommensteuer mit
den ursprünglichen Gutschriften bzw. Beträgen festzusetzen.
Die Begründung zu den Berufungen lautet:
"In der
abgesonderten Bescheidbegründung zu den angefochtenen Bescheiden wird
ausgeführt, dass die fraglichen Rentenzahlungen beim Empfänger I.H.
aufgrund der Berufungsentscheidung vom 07.11.2002 nicht der
Einkommensteuerpflicht unterliegen und daher die Rentenzahlungen bei unserem
Mandanten gem. § 18 EStG 1988 nicht abzugsfähig sind.
Eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303
Abs. 4 BAO ist eine Ermessensentscheidung. In den angefochtenen Bescheiden
samt abgesonderter Bescheidbegründung ist die Ermessensentscheidung in
keiner Weise begründet. Dieser Begründungsmangel belastet den Bescheid
mit Rechtswidrigkeit (laut den Berufungen betreffend die Jahre 1992 bis 1999).
Darüber hinaus ist gem. § 207 (2) BAO
Bemessungsverjährung eingetreten, sodass weder eine Wiederaufnahme des
Verfahrens noch eine Änderung der Einkommensteuer rechtlich möglich
ist (laut den Berufungen betreffend die Jahre 1992 bis 1996). Weiters
ist die Bescheidbegründung völlig unzureichend, da lediglich der
Hinweis auf eine Berufungsentscheidung vom 07.11.2002 vorliegt, aber nicht die
Eckdaten und der Sachverhalt zu dieser Berufungsentscheidung. Aufgrund der
mangelhaften Bescheidbegründung sind sohin konkrete Ausführungen zur
Berufung derzeit nicht möglich."
Zur Ergänzung des Berufungsvorbringens wurde mit einem
weiteren Schriftsatz nachstehende Begründung erstattet:
"1. Wiederaufnahme des Verfahrens zu den
Einkommensteuerbescheiden 1992 - 1999 In der bisherigen Begründung
durch die Abgabenbehörde 1. Instanz wurde lediglich auf eine
Berufungsentscheidung vom 07.11.2002 verwiesen, welche offensichtlich zum
Steuerakt I.H., Finanzamt ..., St.Nr.: ..., ergangen ist. Dieser Hinweis reicht
nicht für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen gem.
§ 303 Abs. 4 BAO (vgl. BMF 48 in ÖStZ 1995/18,
359). Darüber hinaus ist gem. § 304 BAO nach Eintritt der
Verjährung eine Wiederaufnahme des Verfahrens generell ausgeschlossen.
Diesen Verjährungseinwand haben wir bereits vorgebracht. In den
Beilagen zu den Steuererklärungen wurde jeweils unter Position
Sonderausgaben der Sachverhalt für die Versorgungsrente komplett offen
gelegt. Nach den Beilagen hat unser Mandant eine Versorgungsrente an Frau I.H.
für den Verzicht auf das ihr zustehende Fruchtgenussrecht an der
Liegenschaft Wien, ... zu leisten. Aufgrund dieser Offenlegung ist es allein
begrifflich ausgeschlossen, dass für die Abgabenbehörde Tatsachen oder
Beweismittel neu vorgekommen sind, welche im abgeschlossenen Verfahren mangels
Kenntnis nicht berücksichtigt werden konnten. Weiters ist
anzuführen, dass neu gewonnene Erkenntnisse (Berufungsentscheidung vom
07.11.2002) in Bezug auf die rechtliche Beurteilung unverändert gebliebener
Sachverhaltselemente nicht 'Tatsachen' iSd § 303 Abs. 1
lit. b BAO sein können. In diesem Zusammenhang ist auch auf die
Verwaltungsgerichtshofentscheidung vom 22.03.1993, 91/13/0134, 0135,
ÖStZ 1993/21. 600f, zu verweisen. Eine Rechtsgrundlage
für die Wiederaufnahme der Verfahren zu den Einkommensteuerbescheiden 1992
- 1999 ist sohin nicht gegeben.
2. Einkommensteuerbescheide 1992 - 2001
Die Einkommensteuerbescheide 1992 - 1999 sind rechtswidrig,
da bereits die Wiederaufnahme im Gesetz keine Deckung findet,
Die Einkommensteuerbescheide 2000 und 2001 wurden ebenfalls
mit Berufung angefochten. Da jedoch auch die Begründung zu diesen
Bescheiden sich lediglich auf eine Berufungsentscheidung vom 07.11.2002 bezieht,
ist die Erstattung einer substanziellen Begründung zu den eingebrachten
Berufungen nicht möglich. Wir beantragen daher, die Eckdaten und den
Sachverhalt zu diesen Einkommensteuerbescheiden, welche zu einer Änderung
der Bemessungsgrundlagen gegenüber den eingereichten Steuererklärungen
geführt haben, bekannt zu geben. Nach Vorliegen der ergänzenden
Bescheidbegründung können wir sodann unsere Berufungsausführungen
substanziell ergänzen."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zur Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend
Einkommensteuer 1992 bis 1999
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des
Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend
gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Tatsachen im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung sind
ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens
zusammenhängende tatsächliche Umstände, also
Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu
einem anderen Ergebnis als vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck
gebracht, geführt hätten, wie etwa Zustände, Vorgänge,
Beziehungen und Eigenschaften. Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche
Beurteilung solcher Sachverhaltselemente - gleichgültig, ob diese
späteren rechtlichen Erkenntnisse (neue Beurteilungskriterien) durch die
Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender
Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen
werden - sind keine Tatsachen (vgl. VwGH vom 23.04.1998, 95/15/0108).
Keine Wiederaufnahmsgründe (keine Tatsachen) sind des
Weiteren etwa Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden,
unterschiedliche Beweiswürdigung durch eine Verwaltungsbehörde
einerseits und durch eine Verwaltungsstrafbehörde oder ein Gericht
andererseits, höchstgerichtliche Erkenntnisse (vgl. Ritz, BAO,
Kommentar3, Tz. 9
zu § 303 BAO und die dort angeführte Judikatur).
In den Begründungen der angefochtenen
Wiederaufnahmebescheide wird zum einen auf das Nichtunterliegen der
Rentenzahlungen unter die Einkommensteuerpflicht auf Grund der
Berufungsentscheidung vom 7. November 2002 verwiesen und daraus die
Nichtabzugsfähigkeit dieser Rentenzahlungen als Sonderausgaben beim Bw.
abgeleitet, zum anderen wird (standardisiert) auf neu hervorgekommene Tatsachen
verwiesen, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind,
und darauf, dass die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit
dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes hat die Berufungsbehörde lediglich zu prüfen,
ob die vom Finanzamt herangezogenen Wiederaufnahmsgründe ausreichen, um die
Verfügung einer Wiederaufnahme als rechtmäßig erscheinen
zulassen. Andere Wiederaufnahmsgründe dürfen bei der
Berufungserledigung nicht für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit
der Verfügung der Wiederaufnahme herangezogen werden.
Die in den Wiederaufnahmebescheiden angeführten
Gründe sind keine neu hervorgekommenen Tatsachen.
Wenn das Finanzamt die Wiederaufnahme des Verfahrens damit
begründet, dass die Rentenzahlungen beim Empfänger auf Grund der
Berufungsentscheidung vom 7. November 2002 nicht der Einkommensteuerpflicht
unterliegen, und daher diese beim Belasteten, dem Bw., als Sonderausgabe nicht
abzugsfähig sind, so handelt es sich dabei in Wahrheit um eine anders
lautende rechtliche Beurteilung. Eine nunmehr andersgeartete rechtliche
Beurteilung oder andersgeartete Würdigung eines bekannten Sachverhalts
allein rechtfertigt einen Eingriff in die Bestandskraft von Abgabenbescheiden
nicht. Mit der Beurteilung, dass die Rentenzahlungen beim Empfänger
nicht der Einkommensteuerpflicht unterliegen, wird hinsichtlich des Bw. keine
neu hervorgekommene Tatsache aufgezeigt, die einen im Spruch anders lautenden
Bescheid herbeigeführt hätte.
Auf in der Berufungsentscheidung betreffend Frau I.H.
enthaltene Tatsachen, wie insbesondere der Verkehrswert des
Wirtschaftsgutes - aus der vorgelegten zwischen den Vertragsparteien, dem
Belasteten und der Empfängerin, abgeschlossenen Vereinbarung ist dieser
Wert nicht zu entnehmen (DB) - wurde kein Bezug genommen und die
Verfügung der Wiederaufnahme somit nicht darauf gestützt.
Die Entscheidung, dass eine Rente beim Empfänger nicht
der Steuerpflicht unterliegt, ist keine Vorfragenentscheidung für die
Abzugsfähigkeit der Rentenzahlung beim Verpflichteten, stehen doch hiebei
zwei Abgabenverfahren gleichrangig nebeneinander, wobei in jedem dieser
Verfahren die Würdigung des Sachverhaltes selbständig vorzunehmen ist
und keinerlei Bindungswirkung eines Einkommensteuerverfahrens des einen
Steuerpflichtigen an die Ergebnisse des Einkommensteuerverfahrens des anderen
Steuerpflichtigen besteht.
Daher sind auch nicht die Voraussetzungen des
§ 303 Abs. 1 lit. c BAO (Vorfragentatbestand) erfüllt.
Zur Verjährung
Hinsichtlich der Veranlagungsverfahren für die Jahre
1992 und 1993 ergingen, da die letzten vor der Wiederaufnahme erlassenen
Einkommensteuerbescheide (geänderte Bescheide gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO) jeweils vom 2. März 1998 datieren,
die Wiederaufnahmebescheide vom 12. Februar 2003 innerhalb der geltenden
fünfjährigen Verjährungsfrist (bis Ende 2003) und war daher
Verjährung noch nicht eingetreten.
Die gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO
erlassenen geänderten Bescheide für die Jahre 1994 bis 1996 datieren
vom 1. März 1996 bzw. 24. April 1997 bzw. 11. November 1997.
Weitere eine Unterbrechung der Verjährung in diesen Zeiträumen
bewirkende Amtshandlungen sind nicht aktenkundig. Die
fünfjährige Verjährungsfrist lief daher mit 31. Dezember
2001 (für 1994) bzw. 31. Dezember 2002 (für 1995 und 1996) ab.
Die kombinierten Wiederaufnahme- bzw. Sachbescheide vom 12. Februar 2003
wurden somit nach Ablauf der Verjährungsfrist erlassen.
Folglich war hinsichtlich der Jahre 1994 bis 1996
Verjährung eingetreten und eine Wiederaufnahme der Verfahren auch aus
diesem Grund gemäß
§ 304 BAO unzulässig.
Die Wiederaufnahmebescheide vom 12. Februar 2003
werden daher aufgehoben.
Die im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Bescheide
vom 12. Februar 2003 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1992 bis
1999 verlieren dadurch ihre Rechtsgrundlage und scheiden aus dem Rechtsbestand
aus.
Infolgedessen sind die Berufungen gegen diese Bescheide vom
12. März 2003 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1992 bis
1999 als unzulässig geworden zurückzuweisen. (vgl. hiezu Ritz, BAO,
Kommentar³, Tz. 12 zu § 273).
Die zuletzt vor Erlassung der angefochtenen
Wiederaufnahmebescheide vom 12. Februar 2003 ergangenen
Einkommensteuerbescheide (siehe hiezu die obige Auflistung) befinden sich damit
wieder im Rechtsbestand.
Zu den Jahren
2000 und 2001
Wie aus dem Steuerakt des Bw. ersichtlich ist - vgl.
die Vereinbarung vom 29. April 1992 sowie die Beilagen zu den
Steuererklärungen, in denen jeweils unter Position Sonderausgaben die
Zahlung einer Versorgungsrente als Abzugsposten geltend gemacht wurde, nach den
Beilagen hat der Bw. eine Versorgungsrente an Frau I.H. für den Verzicht
auf das ihr zustehende Fruchtgenussrecht an besagter Liegenschaft zu
leisten - und auch in der Berufung bzw. im ergänzenden Schriftsatz
dargelegt wurde, ist von Seiten des Bw. der Sachverhalt des Vorliegens einer
Versorgungsrente gänzlich offengelegt worden. Dieser Sachverhalt wird auch
durch die Feststellungen der die Empfängerin der Rentenzahlungen
betreffenden Berufungsentscheidung vom 7. November 2002 erhärtet.
Aus dieser Berufungsentscheidung ergibt sich Folgendes:
Frau I.H. hat
mit Vertrag ein Wirtschaftsgut des Privatvermögens gegen Rente
übertragen. Der versicherungsmathematisch unter Berücksichtigung der
Lebenserwartung kapitalisierte Barwert der Rente beträgt
S 3,083.145,00. Das Alter der (am 22. Oktober 1923 geborenen)
Rentenempfängerin betrug zum Zeitpunkt der Übertragung 68 Jahre
(vgl. Vereinbarung über den Verzicht auf das Fruchtgenussrecht vom
29. April 1992), der Zinssatz wurde mit 4% angesetzt, woraus sich ein
Rentenbarwertfaktor von 10,0876 ergab. Unter Berücksichtigung des
Unterjährigkeitsabschlages von 0,4648 für monatliche Zahlung errechnet
sich ein Barwertfaktor von 9,6228 für den Jahreswert der Rente von
S 320.400,00.
Der Vergleich
mit dem Verkehrswert des Wirtschaftsgutes, d.s. 2,078.525,00, welches aus dem
lebenslänglichen Fruchtgenussrecht an 2/3 der besagten Liegenschaft
bestand, zeigt, dass die Gegenleistung rd. 148% des Verkehrswertes betragen hat.
Der Verkehrswert des Wirtschaftsgutes wurde dabei, ausgehend vom Jahreswert des
Fruchtgenussrechtes in Höhe von S 216.000,00 mittels des o.a.
Barwertfaktors von 9,6228 ermittelt.
Die Übertragung eines Wirtschaftsgutes gegen
Rentenzahlung ist im gegenständlichen Fall darin begründet, dass Frau
I.H. ihren 2/3-Anteil an der Liegenschaft schenkungsweise unter
Vorbehaltsfruchtgenuss in Bezug auf die Mieteinnahmen dem Bw. übertrug und
etwa zwei Monate danach zum Zweck des Verkaufs des Liegenschaftsanteiles durch
den Bw. auf das Fruchtgenussrecht gegen Erhalt der Rente von Seiten des Bw.
verzichtete.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 26.1.1999,
98/14/0045, unter Bezugnahme auf Doralt, Die Versorgungsrente - Ein
Steuersparmodell, RdW 1998, 517, ausgesprochen, dass die unter Zugrundelegung
der zum EStG 1972 ergangene Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung von so
genannten Versorgungsrenten, im Geltungsbereich des EStG 1988 nicht mehr
aufrechtzuerhalten ist. Im Bereich der Übertragung von
Wirtschaftsgütern gegen Rente bestehe neben der Gegenleistungsrente und
einer freiwilligen Zuwendung bzw. einer Unterhaltsrente im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Z. 4 EStG 1988 kein Raum für eine weitere
Rentenkategorie.
Mit dem Steuerreformgesetz 2000 wurde der Bereich der
Rentebesteuerung in Reaktion auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
gesetzlich neu geregelt. Nach § 18 Abs. 1 Z. 1 Satz 1 bis 3
EStG 1988 in der (rückwirkend ab der Veranlagung 1989 anzuwendenden)
Fassung des Steuerreformgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 106/1999, sind
als Sonderausgaben abzuziehen:
"Renten und dauernde Lasten, die auf besonderen
Verpflichtungsgründen beruhen. Werden Renten oder dauernde Lasten als
angemessene Gegenleistung für die Übertragung von
Wirtschaftsgütern geleistet gilt Folgendes: Die Renten und dauernden Lasten
sind nur insoweit abzugsfähig, als die Summe der verausgabten Beträge
den kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung (§ 16 Abs. 2 und
4 des Bewertungsgesetzes 1955) übersteigt; der kapitalisierte Wert ist
auf den Zeitpunkt des Beginns der Leistung der wiederkehrenden Bezüge zu
ermitteln."
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 4
leg.cit. in der für die Streitjahre geltenden Fassung dürfen bei den
einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden freiwillige Zuwendungen, auch
wenn sie auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruhen. Derartige Zuwendungen
liegen auch vor, wenn die Gegenleistung für die Übertragung von
Wirtschaftsgütern weniger als die Hälfte ihres gemeinen Wertes
beträgt oder soweit für die Übertragung von
Wirtschaftsgütern unangemessen hohe Gegenleistungen gewährt werden und
wenn es sich in den vorgenannten Fällen nicht um die Übertragung von
Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen handelt, aus Anlass deren
Übertragung eine Rente oder dauernde Last als unangemessene Gegenleistung
vereinbart wird.
Mit dieser gesetzlichen Bestimmung hat der Gesetzgeber
klargestellt, dass es im Rahmen der Übertragung einzelner
Wirtschaftsgüter (insbes. privater Liegenschaften) und zwar unabhängig
davon, ob sie zur Erzielung von Einkünften genutzt oder für private
Zwecke verwendet werden, keine außerbetriebliche Versorgungsrente gibt. Es
wird lediglich zwischen der Kaufpreisrente und der Unterhaltsrente
unterschieden. Unterschreitet der versicherungsmathematische Rentenbarwert den
Wert des übertragenen Wirtschaftsgutes, so gilt die so genannte
Überwiegenstheorie (vgl. z.B. VwGH 19. 10. 1987, 86/15/0097).
Beträgt demnach der Rentenwert weniger als die Hälfte des Wertes des
übertragenen Wirtschaftsgutes, so ist insgesamt von einer steuerlich
irrelevanten Unterhaltsrente auszugehen und es liegt eine unentgeltliche
Übertragung des Wirtschaftsgutes vor (ÖStZ 1999, 265). Als
Zeitpunkt der Kapitalisierung des Rentenwertes (Berechnungszeitpunkt) ist der
Beginns der Rentenzahlung maßgebend (siehe ÖStZ 1999, 266).
Beträgt der versicherungsmathematisch ermittelte Rentenbarwert
nicht weniger als 50%, jedoch höchstens 125% des Wertes des
übertragenen Einzelwirtschaftsgutes, liegt eine Kaufpreisrente vor. Bei
einer Kaufpreisrente sind die Rentenzahlungen ab dem Zeitpunkt abzugsfähig,
in dem die Rentenzahlungen den nach § 16 Abs. 2 BewG 1955
kapitalisierten Rentenwert überschreiten. Die Rentenzahlungen führen
ab diesem Zeitpunkt beim Rentenverpflichteten zu Sonderausgaben gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, sofern er das erworbene
Vermögen nicht dem Betriebsvermögen zuführt und auch nicht zur
Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte verwendet.
Überschreitet der versicherungsmathematische Rentenbarwert den Wert
des übertragenen Wirtschaftsgutes um mehr als 25%, beträgt er jedoch
nicht mehr als 200% des Wertes des übertragenen Wirtschaftsgutes, ist die
Rente aufzuspalten. Jener Teil der Rente, der auf den "Überschreitungsteil"
(mehr als 100% des Wertes des übertragenen Gutes) entfällt, stellt
eine Unterhaltsrente dar. Renten, deren versicherungsmathematischer
Rentenbarwert mehr als 200% des Wertes des übertragenen Wirtschaftsgutes
beträgt, stellen zur Gänze Unterhaltsrenten dar.
Nach den Wertangaben in der oben angeführten
Berufungsentscheidung beträgt der versicherungsmathematisch kapitalisierte
Rentenbarwert (S 3,083.145,00) rd. 148% des Verkehrswertes des
übertragenen Wirtschaftsgutes (2,078.525,00). Die Rente stellt somit keine
angemessene Gegenleistung für die Übertragung des Wirtschaftsgutes
dar. Damit ist die Rente wie folgt aufzusplitten: Derjenige Teil der Rente,
dessen versicherungsmathematischer Barwert zu 100% dem Wert des
übertragenen Wirtschaftsgutes entspricht, ist als Kaufpreisrente zu
behandeln; dieser Anteil der Rentenzahlung ist ab Überschreiten des auf den
Kaufpreisrentenanteil entfallenden Betrages des Rentenbarwertes mit diesem Teil
der Rente als Sonderausgabe abzugsfähig. Der übersteigende
Rentenanteil bildet eine steuerlich unbeachtliche Unterhaltsrente.
Somit ergeben sich folgende Berechnungen:
(100 : 148 = 0,68 =) 68% sind Kaufpreisrente,
(48 : 148 = 0,32 =) 32% sind Unterhaltsrente.
In diesem Verhätnis wird der nach § 16
BewG 1955 (auf den Zeitpunkt des Beginns der Rentenzahlungen)
kapitalisierte Rentenbarwert aufgeteilt.
|
Rentenbarwert
gemäß
§ 16 Abs. 2 BewG 1955
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in
S
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monatliche
Rente im Jahr 1992
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26.700,00
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jährliche
Rente (x 12)
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320.400,00
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bei 68 Jahren
das 7fache: Rentenbarwert gesamt
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2,242.800,00
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davon 67%:
Kaufpreisrentenanteil des Rentenbarwertes
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1,525.104,00
Dieser Betrag
in Höhe von S 1,525.104,00 wurde durch die Summe der
Kaufpreisrentenanteile der Rentenzahlungen im Jahr 1998 rechnerisch
überschritten:
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Rentenzahlung
für 5-12/1992
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S 213.600,00
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davon
68%
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S 145.248,00
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Rentenzahlung
für 1-12/1993
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S 320.400,00
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davon
68%
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S 217.872,00
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Rentenzahlung
für 1-12/1994
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S 349.092,00
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davon
68%
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S 237.382,56
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Rentenzahlung
für 1-12/1995
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S 351.162,00
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davon
68%
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S 238.790,16
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Rentenzahlung
für 1-12/1996
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S 354.036,00
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davon
68%
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S 240.744,48
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Rentenzahlung
für 1-12/1997
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S 354.036,00
|
davon
68%
|
S 240.744,48
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Rentenzahlung
für 1-12/1998
|
S 354.036,00
|
davon
68%
|
S 240.744,48
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Summe
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S 1,561.526,16
Somit sind
von den in den Jahren 2000 und 2001 getätigten Rentenzahlungen 68% als
Sonderausgaben abzugsfähig:
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S
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Rentenzahlung
für 1-12/2000
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344.036,00
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davon 67% als
Sonderausgabe abzugsfähig
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233.944,48
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Rentenzahlung
für 1-12/2001
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354.036,00
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davon 67% als
Sonderausgabe abzugsfähig
|
240.744,48
Den
Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000 und 2001
war daher teilweise stattzugeben.
Beilage:
4 Berechnungsblätter (in S und €)
Wien, am 3.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0307-W/04
- Stammnummer
- 29842
- Gültig
- 03.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF