Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0034-G/02
Übertragung einer (privaten) Liegenschaft gegen Leibrente
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0034-G/02vom 07.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Werden Wirtschaftsgüter des Privatvermögens gegen Rente übertragen, kann nach der durch das Steuerreformgesetz 2000, BGBl I 1999/106, (mit Rückwirkung ab der Veranlagung 1989) gestalteten Rechtslage nur noch entweder eine Gegenleistungs- oder eine Unterhaltsrente vorliegen. Beträgt der Wert der Gegenleistung mehr als die Hälfte des gemeinen Wertes (Verkehrswert) des übertragenen Wirtschaftsgutes, stellt die vereinbarte Rentenzahlung eine Gegenleistungsrente (Kaufpreisrente) dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch Wesonig &
Partner Steuerberatung GmbH, 8160 Weiz, Birkfelderstraße 25, vom
3. Juni 1992, 11. Oktober 1995, 17. Juli 1997, 3. August
1998 und vom 6. Oktober 1999 gegen die Bescheide des Finanzamtes XY, vom
20. Mai 1992, 11. September 1995 (hinsichtlich 1992 mit Bescheid vom
3. November 1995 gemäß
§ 295 BAO geändert), vom
16. Juni 1997 (hinsichtlich 1993 mit Bescheid vom 10. August 1998 im
wiederaufgenommenen Verfahren gem. § 307 Abs. 1 BAO ersetzt), sowie
vom 7. August 1997, 14. Juli 1998 und vom 6. September 1999
betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 1990 bis 1997 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob Rentenzahlungen für die
Übertragung einer teilweise vermieteten Liegenschaft in den Jahren 1990 bis
1997 als Versorgungsrente oder als Kaufpreisrente anzusehen sind.
Mit "Übergabsvertrag" vom 7. Dezember 1988 wurde
dem Berufungswerber (Bw.) von der Cousine seiner Mutter die Liegenschaft S.
gegen Gewährung einer jährlichen Rente von S 100.000,- (zahlbar
ab 1. Jänner 1989) und die Einräumung eines Wohnrechts für die im
ersten Stock gelegenen 3 Wohnräume des Hauptgebäudes übertragen.
Anlässlich einer (bei der Übergeberin) durchgeführten
Betriebsprüfung wurde die Rentenzahlung aus dem Übergabevertrag als
Kaufpreisrente beurteilt.
Im Zuge der Einkommensteuerveranlagungen 1990 bis 1997
wurden die als Sonderausgaben geltend gemachten Rentenzahlungen beim Bw. in
weiterer Folge nicht anerkannt. Dagegen vertrat der Bw. (analog zu einem
dieselbe Rechtsfrage behandelnden Rechtsmittelverfahren betreffend das Jahr
1989) die Auffassung, dass gegebenenfalls eine (außerbetriebliche)
Versorgungsrente vorliege und die Zahlungen aus dem Übergabevertrag daher
als Sonderausgaben abzugsfähig seien. Aufgrund des unentgeltlichen
Erwerbsvorganges seien im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung für die AfA-Bemessungsgrundlage erklärungsgemäß
fiktive Anschaffungskosten heranzuziehen.
In der Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die
Berufungen unter Hinweis auf die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion
vom 7. Dezember 1999, mit der das Bestehen einer Kaufpreisrente bejaht
wurde, als unbegründet ab.
Im Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
wurde, auf eine dazu eingebrachte Verwaltungsgerichtshofbeschwerde des Bw. Bezug
nehmend, die Aussetzung des Verfahrens gem. § 281 BAO angeregt. Dem ist die
Abgabenbehörde zweiter Instanz (formlos) nachgekommen.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
Mit Erkenntnis vom 28. Jänner 2005,
Zl. 2000/15/0045, hat der Verwaltungsgerichtshof die zur
streitgegenständlichen Rechtsfrage für das (Vor)Jahr 1989 erhobene
Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Darin führt er im Wesentlichen
aus, dass die Feststellung der belangten Behörde, wonach der (nach
versicherungsmathematischen Grundsätzen) kapitalisierte Wert der
Rentenverpflichtung rund S 1,454.880,- betrage, im Ergebnis nicht
entkräftet wurde, und dass - da mit den im Jahr 1989 erstmals
geleisteten Rentenzahlungen von S 100.000,- der nach § 18
Abs. 1 Z 1 EStG 88 maßgebliche Wert der Rentenverpflichtung
nicht überschritten worden ist - unter dem Aspekt des Vorliegens
einer Gegenleistungsrente aus diesem Titel keine Sonderausgaben anzuerkennen
sind.
Erläuternd weist der Gerichtshof darauf hin, dass
selbst unter der (vom Beschwerdeführer) angestrebten Annahme einer
Versorgungsrente die steuerliche Anerkennung der Leibrentenzahlung als
Sonderausgabe zu versagen wäre, weil im VwGH-Erkenntnis vom
26. Jänner 1999, Zl. 98/14/0045 (zum EStG 1988 ergangen), die
Rechtslage dahingehend klar gestellt wurde, dass sogenannte Versorgungsrenten
als Sonderausgaben nicht abzugsfähig sind. Wird ein Wirtschaftsgut gegen
Rente übertragen, liege im Fall einer angemessenen Gegenleistung eine
Gegenleistungsrente vor, andernfalls muss (bei nicht angemessener Gegenleistung)
von einer freiwilligen Zuwendung bzw. einer Unterhaltsrente iSd § 20
Abs. 1 Z 4 EStG 88 ausgegangen werden. Im Bereich der Übertragung
von Wirtschaftsgütern gegen Rente sei für eine weitere Rentenkategorie
kein Raum.
Damit wurde die Rechtslage vor dem Steuerreformgesetz 2000
so interpretiert, dass die Rententypen auf die
im Gesetz vorgesehenen Alternativen
reduziert und die Abzugsfähigkeit
von sog. außerbetrieblichen Versorgungsrenten als Sonderausgaben verneint
wurden (dies beinhaltet nach dem VfGH-Erk. vom 12.3.2004, B 181/03, keine
verfassungswidrige Vertrauensverletzung). Im nunmehr ergangenen Erkenntnis vom
28. Jänner 2005 stellt der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich fest,
dass durch das rückwirkend ab der Veranlagung 1989 anzuwendende
Steuerreformgesetz 2000, BGBl. I, Nr. 106/1999, in diesem Zusammenhang
keine Änderung eingetreten ist,
weil der Typus der sog. Versorgungsrente ausdrücklich nur für den
Bereich der (hier nicht zutreffenden) Betriebsübertragung gesetzlich
verankert wurde. Werden Einzelwirtschaftsgüter (insbesondere
Wirtschaftsgüter des Privatvermögens) gegen Rente übertragen,
kann daher nur entweder eine
Gegenleistungs
-
oder eine
Unterhaltsrente
vorliegen.
Im Lichte dieser eindeutigen Aussage erübrigen sich
weitere Ausführungen darüber, ob die Übertragung einzelner
Wirtschaftsgüter im außerbetrieblichen Bereich gegen Leibrente (da
dem Erkenntnis vom 26.1.1999, 98/14/0045, ein derartiger Fall nicht zugrunde
lag) noch nach der bisherigen (vor diesem Erkenntnis) bis zum Jahr 1999
bestanden Rechtspraxis beurteilt werden kann oder nicht. Nachfolgend bleibt
daher nur zu prüfen, ob hinsichtlich der Folgejahre 1990 bis 1997 ebenfalls
vom Vorliegen einer Gegenleistungsrente oder aber von einer (steuerlich
unbeachtlichen) Unterhaltsrente auszugehen ist.
In der Berufungsentscheidung vom 7. Dezember 1999 (Seite 8)
wurde der versicherungsmathematische Rentenbarwert unter Zugrundelegung des
für den Bewertungsstichtag maßgeblichen Alters der
Rentenempfängerin (57 Jahre) wie folgt ermittelt: Der
Kapitalisierungsfaktor von Leibrenten im 57. Lebensjahr (Tabelle für
Frauen) beträgt bei einem durchschnittlichen Zinssatz von 4,5 % 14,9307,
woraus nach Abzug eines Reduktionsfaktors von 0,3819 für die
vierteljährlich vorschüssige Leibrentenzahlung ein Faktor von 14,5488
verbleibt. Als kapitalisierter Rentenwert ist demnach ein Betrag von
S 1.454.880,- (Jahresrente S 100.000,- x 14,5488) anzusetzen
(Rententabellen Lindmayr-Musger 1990/92).
Daraus ergibt sich, wie in der Berufungsentscheidung weiter
ausgeführt, als Gegenleistung
für die Liegenschaftsübertragung ein Betrag in Höhe von
S 1.978.636,-, der sich aus dem kapitalisierten Rentenwert von
S 1.454.880,- und dem kapitalisierten Wert des vom Bw. mit monatlich
S 3.000,- angegebenen Wohnrechtes der Übergeberin (OZ 17/3
Verwaltungsakten, VwGH-Verfahren) von S 523.756,- zusammensetzt (=
Jahreswert Wohnrecht S 36.000,- x 14,5488).
Die Gegenüberstellung dieses Betrages mit dem in der
angeführten Entscheidung gleichfalls eingehend erörterten
Verkehrswert der Liegenschaft -
dieser wurde als "Mittelwert" aus zwei gegensätzlichen
Schätzungsgutachten des Bw. und der Liegenschaftsübergeberin in
Höhe von rd. S 2.121.000,- ermittelt - zeigt, dass sich Leistung
und Gegenleistung in einer angemessenen Relation (Differenz 6,74%)
gegenüber stehen, wobei schon der Rentenwert allein mehr als 50% des
Liegenschaftswertes (S 1.060.500,-) ausmacht. Da der Bw. zu dieser, bereits
den Gegenstand des Verwaltungsgerichtshofverfahrens, Zl. 2000/15/0045,
bildenden Sachlage im nunmehrigen Verfahren nichts weiter vorbringt, teilt der
unabhängige Finanzsenat die Auffassung des Finanzamtes, dass das in Rede
stehende Rechtsgeschäft im Gesamtbild als entgeltliche
Vermögensübertragung anzusehen ist. Die vereinbarte Rentenzahlung
stellt somit eine Gegenleistungsrente dar. Nachdem die Rentenzahlungen bis zum
Jahr 1997 den kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung (§ 16 Abs. 2
BewG. 1955) noch nicht überschritten haben, war eine Abzugsfähigkeit
dieser Zahlungen als Sonderausgaben auch für den hier gegebenen
Streitzeitraum zu verneinen (§ 18 Abs. 1 Z 1 EStG 88 idF
BGBl I, 106/1999).
Zur Frage der vom Bw. angenommenen
(außerbetrieblichen) Versorgungsrente wird zur Vermeidung von
Wiederholungen nochmals auf die Erläuterungen im
Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 28. Jänner 2005, 2000/15/0045,
hingewiesen.
Über die Berufungen war daher, wie im Spruch
ersichtlich, zu entscheiden.
Graz, am 7.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
RenteRentenzahlungenLeibrenteLeibrentenzahlungKaufpreisrenteGegenleistungsrenteUnterhaltsrenteVersorgungsrenteEinzelwirtschaftsgüterVerkehrswertgemeiner WertGegenleistungRentenbarwertRentenwertKapitalisierungSonderausgabenSteuerreformgesetz 2000
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0034-G/02
- Stammnummer
- 15257
- Gültig
- 07.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF