Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0132-K/08
Bauernpension - Pensionsteilung unter Ehegatten (§ 71 BSVG)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0132-K/08vom 23.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei der geteilten Bauernpension steht der Pensionsanspruch nur dem Versicherten zu, der Ehegatte hat nur einen Auszahlungsanspruch. Keine wesentliche Bedeutung kommt dem Umstand zu, dass der Pensionsberechtigte keinen rechtlichen Einfluss darauf hat, ob der Ehegatte die ihm nach BSVG zustehende Auszahlung in Anspruch nimmt. Es entsteht kein eigenständiger Pensionsanspruch bei der Ehefrau, beim Pensionsempfänger liegt hinsichtlich des Auszahlungsbetrages Einkommensverwendung vor.
Wenn ein Tatbestand schon unmittelbar unter eine der in den §§ 21 bis 31 EStG 1988 enthaltenen Begriffsbestimmungen fällt (hier § 25 Abs. 1 Z 1 a leg.cit.), bleibt für die Anwendung des § 32 EStG 1988 kein Raum. Darunter fallen nur außergewöhnliche Vorteile, die ihrem Wesen nach nicht ohne weiteres unter die genannten gesetzlichen Bestimmungen fallen.
Ein Abzug der vom Bw. beantragten Kosten als Sonderausgaben (Renten) steht § 20 Abs. 3 iVm § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 entgegen. Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung ist ebenfalls nicht möglich, weil Unterhaltsleistungen für den Ehepartner durch den AVAB abgegolten sind.
Auch die vom Bw. angezogenen Bestimmungen der §§ 20 bis 24 BAO können nicht greifen, weil für ein Ermessen kein Raum bleibt und die wirtschaftliche Betrachtungsweise ihre Grenze in klaren und unmissverständlich definierten Gesetzesbestimmungen finden muss.
Soferne der Bw. verfassungsrechtliche Aspekte angezogen hat, ist auszuführen, dass die gegenständliche Regelung (§ 71 BSVG iVm § 2 EStG) verfassungsrechtlich unbedenklich ist und die verfassungsrechtliche Prüfung sich einer Beurteilung durch den UFS entzieht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Zemrosser und die weiteren
Mitglieder Hofrätin Dr. Mainhart, KR Weinmann und KR Mag. Kowatsch im
Beisein der Schriftführerin Melanie Zuschnig über die Berufung des F.
P., Landwirt, geb. 1935, vertreten durch Traunsteiner & Mayer Wirtschafts-
und SteuerberatungsGesmbH, Steuerberatungskanzlei, 4300 St. Valentin,
Schubertviertel 38, vom 7. Jänner 2008 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs, vertreten durch ADir Walter Halbmayr, vom
6. Dezember 2007 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006
nach der am 15. April 2009 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
F.P. (in der Folge Bw.) bezog im Jahr 2006 Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und
des Gemeindepensionsverbandes.
Mit Einkommensteuerbescheid 2006 brachte das Finanzamt die
vom Bw. bezogenen Einkünfte laut übermittelter Lohnzettel in Höhe
von € 14.894,52 (Sozialversicherungsanstalt der Bauern) und €
13.009,02 (Gemeindepensionsverband) zum Ansatz. Es ergab sich aus dieser
Veranlagung eine Abgabennachforderung von € 358,18.
Mit Eingabe vom 7. Jänner 2008 erhob der Bw. im Wege
seiner steuerlichen Vertreterin das Rechtsmittel der Berufung gegen den
angeführten Bescheid. Darin wurde die Nachreichung einer Begründung
angekündigt sowie die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung
gemäß
§ 284 BAO beantragt. In der am 11. Jänner 2008
nachgereichten Begründung führte der Bw. aus, dass er in früheren
Jahren Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bezogen habe
(Eigentumsverhältnisse des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes
jeweils 50% Herr und Frau P.). Im Streitjahr habe der Bw. eine Pension nach dem
Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) bezogen. Nach dem BSVG seien von der dem
Anspruchsberechtigten gebührenden Pension die Hälfte dem Ehegatten
auszuzahlen, sofern dieser land land(forst)wirtschaftlichen Betrieb mit dem
Pensionsberechtigten auf gemeinsame Rechnung und Gefahr in der Mindestdauer von
120 Kalendermonaten geführt bzw. mindestens in diesem Ausmaß im
Betrieb hauptberuflich mitgearbeitet habe ("Pensionsteilung"). Dem Bw. sei also
per Gesetz (§ 71 BSVG) nur die halbe Pension zugeflossen, gleichwohl werde
aber in seinem Einkommensteuerbescheid von ihm die Ertragssteuer für die
gesamte Bruttopension gefordert. Der Einkommenszufluss an die ehemalige
Mitunternehmerin (Ehefrau) sei bis dato bei der Berechnung der Einkommensteuer
unberücksichtigt geblieben bzw. habe sich nicht einkommensmindernd
ausgewirkt. Dies führe im Ergebnis zu einer "Familienveranlagung zum
Individualsteuertarif" und somit zur Verfassungswidrigkeit. Da der Bw. eine
weitere Pension vom Gemeindepensionsverband beziehe, wirke sich der progressive
Steuertarif des § 33 EStG gravierend verschärfend aus. Laut
beiliegender Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern
würden sich die monatlichen Zahlungen (Anmerkung: für das Jahr 2007)
wie folgt darstellen:
|
Höhe
der Bruttopension
|
€ 1.333,75
|
Höhe der Abzüge für KV, SB,
L
|
€ 201,40
|
Pensionsteilung (Zufluss an Gattin)
|
€ 566,17
|
Höhe der Nettopension
|
€ 566,18
|
Somit Zuschuss an Bw.
|
€ 566,18
Da die steuerliche Vertreterin des Bw. der Meinung sei,
dass es zum eben geschilderten, rechtswidrigen Ergebnis mehrere
Lösungsansätze gebe, würde sie die Begründung in drei Teile
gliedern.
1.
Verfassungswidrigkeit
Der Verwaltungsgerichtshof habe sich bereits einmal mit der
Problematik der Pensionsteilung auseinandergesetzt (Erkenntnis vom 19.11.1998,
Zl. 96/15/0182).
Damals sei vorerst in einem Bescheid der FLD für WNB
durch einen unabhängigen Berufungssenat der Rechtsmeinung der steuerlichen
Vertreterin gefolgt und wie folgt begründet worden (auszugsweise):
"Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, also auch
Pensionseinkünfte, seien demjenigen zuzurechnen, der sie erzielt habe. Der
Pensionsteil gemäß
§ 71 BSVG, welcher der Gattin zufließt,
basiert ursächlich auf einer über die familienrechtliche
Beistandspflicht hinausgehende Mitarbeit im bäuerlichen Betrieb. Dieser
Teil ist der rechtlichen und wirtschaftlichen Verfügungsmacht des
Pensionisten entzogen. Dieser Beitrag sei dem Pensionisten gemäß
§ 18 EStG nicht zugeflossen und könne ihm daher
einkommensteuerrechtlich auch nicht zugerechnet werden (Wanke, Der
Auszahlungsanspruch nach § 71 BSVG, FJ 1991, 124 ff). Die Aufteilung der
Pension entspreche der getrennten Besteuerung im Rahmen einer
Mitunternehmerschaft in Aktivzeiten. Der auszahlungsberechtigte Ehegatte werbe
den Auszahlungsanspruch nämlich durch die Einsetzung seiner eigenen
Arbeitskraft in dem auf gemeinsame Rechnung und Gefahr bewirtschafteten
land(forst)wirtschaftlichen Betrieb und nicht aufgrund seines
familienrechtlichen Unterhaltsanspruches nach dem ABGB."
Die dagegen erfolgreich erhobene Präsidentenbeschwerde
sei u.a. damit begründet worden, dass die Einführung des Anspruchs auf
teilweise Auszahlung der Pension an den Ehegatten damit motiviert gewesen sei,
dessen Stellung wegen seiner Mitarbeit im Betrieb zu verbessern, dies aber
nichts an der Zurechnung der Einkunftsquelle ändere, weil diese nur nach
§ 2 EStG zu beurteilen sei. Der Verfassungsgerichtshof sei aber in dieser
Sache nicht befasst worden, da der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf
dessen Beschluss vom 10. Dezember 1997, B 3089/96, keine
Verfassungswidrigkeit gesehen habe.
Da der Bw. die Rechtsmeinung vertrete, dass er im
bekämpften Bescheid durch die Bestimmungen des § 71 BSVG iVm § 2
EStG in seinen verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten (insbesondere
Gleichheitsgrundsatz und Eigentum) verletzt sei, werde die Neuberechnung der
Einkommensteuer 2006 unter Ausblendung der halben Bauernpension beantragt.
Der Argumentation, dass der Auszahlungsanspruch
gemäß
§ 71 BSVG eine Unterhaltsabgeltung und somit eine
unbeachtliche Einkommensverwendung gemäß
§ 20 EStG sei,
könne nicht gefolgt werden, da familienrechtliche Unterhaltsansprüche
im ABGB geregelt seien (wie der damalige Berufungssenat zutreffend
ausgeführt habe) und der Anspruch gemäß
§ 71 BSVG
überhaupt nur unter der Bedingung der gemeinsamen Betriebsführung bzw.
hauptberuflichen Tätigkeit im Betrieb bestehe. Ehegatten, welche nicht die
Bedingungen des § 71 BSVG erfüllen würden, hätten genau
denselben Anspruch auf Unterhalt gemäß ABGB wie jene, welche die
Bedingungen nicht erfüllen. Obige Rechtsmeinung belaste den bekämpften
Hoheitsakt zusätzlich mit Rechtswidrigkeit, da durch die gänzliche
Nichtberücksichtigung des Zuflusses an die Gattin das dem
Einkommensteuerrecht immanente "Leistungsfähigkeitsprinzip" verletzt werde.
Die bisherige Berufungsbegründung werde u.a. deshalb
erhoben, um dem Bw. die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes zu
ermöglichen.
Sollte die Behörde diesen Ausführungen nicht
folgen, würden nachfolgend weitere Begründungspunkte vorgebracht:
2.
Nachträgliche Betriebsausgaben gemäß
§ 32
EStG
Unter der Annahme, dass die Einkunftsquelle "Bauernpension"
zur Gänze dem Bw. gemäß
§ 19 EStG zuzurechnen sei,
würden die Auszahlungsbeträge in Höhe der halben Bauernpension
Einkünfte nach § 32 Z 2 EStG darstellen (und nicht wie bereits
vorgebracht Unterhaltszahlungen).
Wie bereits erwähnt, sei in obigem
Verwaltungsgerichtshoferkenntnis mehrmals bestätigt worden, dass
Zuflüsse gemäß
§ 71 BSVG nur dann bzw. deshalb zustehen,
weil der oder diejenige früher Mitunternehmer(in) bzw. hauptberuflich
Mitarbeitende(r) gewesen sei.
Es dürfe also an dieser Stelle festgestellt werden,
dass der Ehefrau im Streitjahr die Geldbeträge in Höhe der halben
Bauernpension des Gatten zugeflossen seien, weil sie früher
Mitunternehmerin gewesen sei bzw. hauptberuflich in der Landwirtschaft
mitgearbeitet habe.
Dies erfülle den Tatbestand des § 32 Z 2 erster
und zweiter Teilstrich EStG.
E contrario bedeute dies aber auch, dass beim Bw. (bei ihm
würden die Beiträge abfließen) in der selben Höhe
nachträgliche (Sonder)Betriebsausgaben (z.B. Personalkosten oder Aufwand
für Pensionen) gegeben seien.
Die Neuberechnung der Einkommensteuer 2006 unter
Anerkennung von nachträglichen Betriebsausgaben in Höhe von 14 mal
Euro 566,17 und somit eines Verlustes aus Landwirtschaft in der Höhe von
Euro 7.926,17 werde beantragt.
Eine Versagung der Abzugsfähigkeit dieser
Betriebsausgaben würde zu einer rechtswidrigen Doppelbesteuerung
führen (Nichtanerkennung beim Bw. und nachträgliche Betriebseinnahmen
bei der Ehefrau).
Sollte die Behörde auch diesem Berufungspunkt nicht
folgen, würde folgender weiterer Begründungspunkt vorgebracht:
3. Renten und
dauernde Lasten gemäß
§ 18 EStG
Unter der Annahme, dass die Einkunftsquelle "Bauernpension"
zur Gänze dem Bw. nach § 19 EStG zuzurechnen sei und die Abflüsse
gemäß
§ 71 BSVG keine nachträglichen Betriebsausgaben
seien, würden die Auszahlungsbeträge in Höhe der halben
Bauernpension Sonderausgaben gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 1 EStG
darstellen (und nicht wie bereits vorgebracht Unerhaltszahlungen).
Renten seien regelmäßig wiederkehrende, auf
einem einheitlichen Verpflichtungsgrund beruhende Leistungen, deren Dauer vom
Eintritt eines ungewissen Ereignisses, vor allem dem Tod einer Person
abhänge. Kennzeichnend für eine Rente sei der aleatorische Charakter,
der in der Ungewissheit der Laufzeit bestehe (Erkenntnisse vom 18.10.1992,
3864/80, 1983, 202, und vom 9.11.1982, 82/14/0109).
Sonstige dauernde Lasten seien rentenähnliche, von
einem gewissen Unsicherheitsmoment abhängige Leistungsverpflichtungen, die
während eines längeren Zeitraums, mindestens aber zehn Jahre bestehen
würden und deren Zeitdauer nicht absolut fixiert sei (vgl. u.a. Erkenntnis
vom 29.3.1993, 92/15/0052). Der Verwaltungsgerichtshof setze bei der dauernden
Last einen Vermögensabfluss voraus.
Sonstige Renten ohne Zusammenhang mit der Übertragung
eines Wirtschaftsgutes, die jedoch auf einen besonderen Verpflichtungsgrund
beruhen würde, seien in voller Höhe als Sonderausgaben zu
berücksichtigen.
Wie bereits erwähnt, erhalte der Bw. monatlich €
566,17 von seiner Bauernpension nicht ausbezahlt ("Vermögensabfluss"). Dies
geschehe unfreiwillig und ohne seine Zustimmung, sondern weil es gesetzlich
§ 71 BSVG so geregelt sei ("Verpflichtungsgrund"). Diese Last treffe den
Bw. auf Grund der Lebenserwartung seiner Gattin auf Dauer und ende vermutlich
frühestens mit deren Tod ("aleatorischer Charakter" bzw. "längerer
Zeitraum").
Da somit sämtliche Voraussetzungen des § 18 Abs.
1 Z 1 EStG erfüllt seien, würde der Bw. die Neufestsetzung der
Einkommensteuer 2006 unter Berücksichtigung von Sonderausgaben iHv Euro
7.926,38 beantragen.
Das Finanzamt legte die Berufung des Bw. ohne Erlassung
einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vor und beantragte deren Abweisung.
In der am 15. April 2009 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung erklärten sowohl die steuerliche Vertreterin des Bw.
als auch der Amtsvertreter, dass der Sachverhalt im gegenständlichen Fall
unstrittig sei. Zu den genannten Einzelbeträgen die in Rede stehenden
Pensionszahlungen des Bw. betreffend führte die steuerliche Vertreterin
aus, dass diese das Jahr 2007 betreffen und für das Jahr 2006 entsprechend
geringere Beträge anfallen würden. Die Ehefrau des Bw. habe im land-
und forstwirtschaftlichen Betrieb des Bw. mitgearbeitet und würden die ihr
nunmehr zustehenden Beträge keine Unterhaltsleistung, sondern vielmehr ein
Leistungsentgelt (wie auch im BSVG vorgesehen) darstellen; eine Meldung der
Ehegattin als betriebsführend sei seinerzeit nicht möglich gewesen.
Nach den Angaben des Bw. habe dieser durch 15 Jahre hindurch die Funktion eines
Bürgermeisters innegehabt. Während dieser Zeit und bereits durch
mehrere Jahre hindurch, in denen der Bw. nebenberuflich als Kraftfahrer
tätig gewesen sei, habe die Hauptlast der Arbeit im land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb die Ehegattin des Bw. getragen. Die Ehegattin sei
dort auch Hälfteeigentümerin gewesen. In rechtlicher Hinsicht verwies
die steuerliche Vertreterin auf die in den §§ 20 bis 24 BAO normierte
wirtschaftliche Betrachtungsweise und auf die in Rz 106 der
Einkommensteuer-Richtlinien enthaltenen Ausführungen. Die
Dispositionsbefugnis den Pensionsbezug betreffend liege im gegenständlichen
Fall nicht beim Bw., wirtschaftlich seien 50% des Pensionsbezuges an die
Ehegattin des Bw. zugeflossen. In eventu würde im gegenständlichen
Fall auch eine außergewöhnliche Belastung vorliegen, da alle
Kriterien für eine solche erfüllt seien. Der Amtsvertreter betonte,
dass im gegenständlichen Fall seitens des Bw. Einkommensverwendung gegeben
sei bzw. eine Unterhaltsleistung vorliege. Das Finanzamt könne dem Bw.
somit keine nachträglichen Betriebsausgaben oder Sonderausgaben
(Unterhaltsrente) zuerkennen. Pensionsrechtlich sei kein eigener Anspruch der
Ehegattin des Bw. gegeben. Die steuerliche Vertreterin replizierte, dass das
Verwaltungsgerichtshoferkenntnis Zl. 96/15/0182 vom 19. November 1998 nicht
ausspreche, dass es sich um Unterhaltsleistungen handle. Unterhaltsleistungen
seien im ABGB und nicht im BSVG geregelt; eine Dispositionsmöglichkeit des
Bw. über die seiner Ehegattin zukommenden Einkünfte liege nicht
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unstrittig ist im gegenständlichen Fall, dass der Bw.
im Streitjahr eine Pension der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (in der
Folge Bauernpension) bezogen hat, deren Hälfte an seine Ehefrau zur
Auszahlung gelangte.
Strittig ist die Versteuerung der genannten
Pensionseinkünfte des Bw.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 EStG 1988 ist der
Einkommensteuer das Einkommen zu Grunde zu legen, das der Steuerpflichtige
innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.
§ 2a Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) zu Folge
wird bei Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auf gemeinsame
Rechnung und Gefahr durch Ehegatten stets nur ein Ehegatte von der
Pflichtversicherung der Bauern erfasst. Nur dieser Ehegatte erwirbt daher einen
Pensionsanspruch, grundsätzlich erhält auch nur dieser eine "Pension
aus der gesetzlichen Sozialversicherung" iSd Sozialversicherungsrechtes.
§ 71 Abs. 1, 4 und 6 BSVG idgF lauten wie folgt:
"(1) Die Leistungen werden, soweit im folgenden nichts
anderes bestimmt wird, an den Anspruchsberechtigten ausbezahlt.
(4) Von der dem Anspruchsberechtigten gebührenden
Pension (Pensionssonderzahlung) ist die Hälfte dem Ehegatten des
Pensionsberechtigten auszuzahlen, sofern dieser den land(forst)wirtschaftlichen
Betrieb mit dem Pensionsberechtigten auf gemeinsame Rechnung und Gefahr in der
Mindestdauer von 120 Kalendermonaten geführt bzw. mindestens in diesem
Ausmaß im Betrieb des Pensionsberechtigten hauptberuflich mitgearbeitet
hat.
(6) Als Pension im Sinne des Abs. 4 gilt jede aus den
Versicherungsfällen des Alters und der Erwerbsunfähigkeit
gebührende Leistung nach diesem Bundesgesetz, bestehend aus ... jedoch
vermindert um die auf gesetzlichen Vorschriften beruhenden Abzüge."
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl.
Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. November 1998, Zl. 96/15/0182,
und vom 20. Jänner 1999, Zl. 98/13/0002, etc.) steht bei einer "geteilten"
Bauernpension gemäß
§ 71 BSVG der Pensionsanspruch nur dem
Versicherten zu; seinem Ehegatten wird lediglich ein Auszahlungsanspruch
eingeräumt. Der Auszahlungsanspruch gehört allerdings zur
Einkommensverwendung, daher hat der Versicherte alleine die Pension zu
besteuern.
Aus dem Erkenntnis Zl. 96/15/0182 vom 19. November 1998
geht zu diesem Themenkomplex - auszugsweise - Folgendes hervor:
"...Vorrangiges Ziel der 13. BSVG-Novelle war es, dem an
der Betriebsführung beteiligten, aber von der Pflichtversicherung
ausgeschlossenen Ehepartner einen getrennten Auszahlungsanspruch auf die
Hälfte der dem Ehegatten gebührenden Pension zu sichern. Den
Pensionsanspruch selbst hat nach wie vor nur der Versicherte, dem Ehegatten wird
lediglich ein Auszahlungsanspruch eingeräumt (Wanke, a.a.O.). Bei
gemeinsamer Betriebsführung durch Ehegatten wird nur ein Eheteil der
Pflichtversicherung einer Pensionsversicherung unterworfen und es entsteht auch
nur ein einziger Pensionsanspruch. Eine Verbesserung der sozialen Lage der
Bäuerinnen wurde lediglich dadurch erreicht, dass diese zwar keinen eigenen
Pensionsanspruch, aber einen Auszahlungsanspruch gemäß
§ 71 Abs.
4 BSVG erhalten (Wanke, a.a.O., m.w.N.).
Zur Berechnung des Auszahlungsanspruches bestimmt § 71
Abs. 6 BSVG, dass die Pension erst nach Verminderung um die auf gesetzlichen
Vorschriften beruhenden Abzüge zu halbieren ist. Gegenstand der Teilung der
Pension zwischen den Ehegatten ist daher nur die Nettopension.
Bei der steuerrechtlichen Beurteilung, wem das Einkommen
bzw. Einkünfte oder Einnahmen zuzurechnen sind (§ 2 Abs. 1 EStG 1988),
ist in erster Linie nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden; es
kommt auf die tatsächliche, nach außen in Erscheinung tretende
Gestaltung der Dinge an, weil die Einkommensteuer in erster Linie die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des einzelnen und nicht rechtliche
Gestaltungen erfassen will. Für die Zurechnung der Einkünfte ist somit
nicht maßgeblich, aus welchem Rechtsgrund sie der Steuerpflichtige bezieht
(vgl. zum Ganzen Hofstätter/Reichel, Kommentar zum EStG 1988, III, Tz 7 zu
§ 2, sowie Quantschnigg/Schuch, Handbuch zum EStG 1988, Tz 46 zu § 2,
jeweils mit Hinweis auf die hg. Rechtsprechung). Eine steuerlich unbeachtliche
bloße Einkommensverwendung ist nicht von einer Freiwilligkeit der
Verfügung abhängig. So berührt eine Zwangsverwaltung nicht den
Umstand, dass die daraus erzielten Einnahmen dem Verpflichteten zuzurechnen
sind; ebenso sind einem Gemeinschuldner auch die Einkünfte aus einem zur
Konkursmasse gehörenden Unternehmen zuzurechnen (vgl. die bei
Hofstätter/Reichel a.a.O., angeführte hg. Rechtsprechung).
In dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt kommt dem
Umstand somit keine wesentliche Bedeutung zu, dass der Pensionsberechtigte
keinen rechtlichen Einfluss darauf hat, ob der Ehegatte die diesem
gemäß
§ 71 Abs. 4 BSVG zustehende Auszahlung in Anspruch nimmt.
Entscheidend ist vielmehr, dass dem Ehegatten...kein Pensionsanspruch, sondern
lediglich ein Auszahlungsanspruch zusteht. Dieser hat keinen Einfluss auf
allfällige gegen den Pensionsberechtigten gerichtete Pfändungen. Auch
daraus ergibt sich eine besondere Art der Einkommensverwendung durch den
Pensionsempfänger. Es liegt somit seitens des Pensionsberechtigten eine
bloße (nicht zustimmungsbedürftige) Einkommensverwendung vor, nicht
jedoch eine Verlagerung der Einkunftsquelle. Dieses Ergebnis stimmt mit der
Absicht des Gesetzgebers überein, den Pensionsbeitrag vor der teilweisen
Auszahlung an den Ehegatten um die auf gesetzlichen Vorschriften beruhenden
Abzüge (somit auch um die Einkommensteuer) zu vermindern. Mag auch die
Einführung eines Anspruchs auf teilweise Auszahlung der Pension an den
Ehegatten damit motiviert gewesen sein, dessen Stellung wegen seiner Mitarbeit
im Betrieb zu verbessern, ändert dies nichts an der Zurechnung der in Rede
stehenden Einkunftsquelle an den Mitbeteiligten. Die an die Ehegattin
gewährten Auszahlungsbeträge - denen auch das Element der
Unterhaltsabgeltung innewohnt, was sich aus der Anordnung des Gesetzgebers
ergibt, dass bei ausreichender Eigenversorgung ein Auszahlungsanspruch nicht
besteht - sind beim Mitbeteiligten als im Hinblick auf § 20 Abs. 1 Z 4 EStG
1988 unbeachtliche Einkommensverwendung zu werten."
Aus der Rechtsprechung geht somit zweifelsfrei hervor, dass
die Bauernpension beim Bw. als Anspruchsberechtigten der Besteuerung zu
unterziehen ist. Die "Teilung" der Bauernpension in Form der Auszahlung der
Hälfte der Bezüge an die Ehefrau des Bw. hat seine gesetzliche
Grundlage im Bauern-Sozialversicherungsgesetz; es entsteht dadurch kein
Pensionsanspruch bei der Ehefrau, sondern hat diese lediglich einen
Auszahlungsanspruch. Beim Bw. liegt diesbezüglich eine bloße (nicht
zustimmungsbedürftige) Einkommensverwendung nach § 20 Abs. 1 Z 4 EStG
1988 vor, es kommt somit zu keiner Verlagerung der Einkunftsquelle.
Der Einwand des Bw., dass es durch die Vorgangsweise des
Finanzamtes zu einer Doppelbesteuerung komme, geht insoferne ins Leere, als sich
die Bauernpension lediglich progressionserhöhend auswirkt, von einer
Doppelbesteuerung jedoch nicht die Rede sein kann. Die angesprochene Progression
ist - entgegen den Ausführungen des Bw. - jedoch nicht rechtswidrig,
sondern entspringt der Systematik des Einkommensteuerrechtes. Der
Vollständigkeit halber sei hier nur ausgeführt, dass die Besteuerung
der Pension beim Bw. als Pensionsempfänger erfolgt, die
Auszahlungsbeträge an die Ehefrau hingegen überhaupt keine
Einkünfte iSd EStG darstellen (vgl. Hofstätter/Reichel, Kommentar zum
EStG 1988, Tz 7 zu § 2).
Einem Abzug der dem Bw. nicht zur Auszahlung gebrachten
Einkommensteile - wie von ihm beantragt - als Sonderausgaben steht § 20
Abs. 3 EStG 1988 iVm § 20 Abs. 1 Z 4 leg.cit. ("freiwillige Zuwendungen und
Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, auch wenn die
Zuwendungen auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruhen") entgegen und kann
diesem Antrag daher nicht gefolgt werden.
Die Einkünfte des Bw. aus der Bauernpension stellen
Einkünfte nach § 25 Abs. 1 Z 1a EStG 1988 dar. Wenn ein Tatbestand an
sich schon unmittelbar unter eine der in den §§ 21 bis 31 EStG 1988
enthaltenen Begriffsbestimmungen fällt, bleibt nach der Judikatur für
die Anwendung des diese Bestimmungen ausdehnenden § 32 leg.cit. kein Raum.
Unter § 32 EStG 1988 fallen daher nur außergewöhnliche Vorteile,
die ihrem Wesen nach nicht ohne weiteres durch die §§ 21 bis 31
erfasst sind (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Jänner
1986, 85/13/0109, und vom 14. Juni 1988, 87/14/0171). § 32 kann
insoweit nicht angewendet werden, als es für die einzelnen Einkunftsarten
spezifische Regelungen (z.B. Pensionsabfindungen an Arbeitnehmer) gibt (vgl.
Quantschnigg/Schuch, Handbuch zum EStG 1988, Tz 3 zu § 32). Ein Abzug der
vom Bw. nicht zur Auszahlung gelangten Beträge als Aufwendungen nach §
32 Z 2 erster und zweiter Teilstrich EStG 1988 kommt somit ebenfalls nicht in
Betracht.
Ein Abzug der dem Bw. nicht ausbezahlten Einkommensteile -
wie von diesem in der mündlichen Verhandlung beantragt - als
außergewöhnliche Belastung nach § 34 EStG 1988 ist ebenfalls
nicht möglich, weil Unterhaltsleistungen für den Ehepartner (§
106 Abs. 3) durch den Alleinverdienerabsetzbetrag (der dem Bw. im angefochtenen
Bescheid zuerkannt wurde) abgegolten sind.
Auch die vom Bw. angezogenen Bestimmungen der §§
20 bis 24 BAO können im gegenständlichen Fall nicht greifen, weil
für ein Ermessen kein Raum bleibt und die wirtschaftliche Betrachtungsweise
ihre Grenze in klaren und unmissverständlich definierten
Gesetzesbestimmungen finden muss. Im gegenständlichen Fall besteht kein
Zweifel daran, dass die Zurechnung der Pensionseinkünfte des Bw.
ausschließlich an diesen zu erfolgen hat und bei diesem der Besteuerung zu
unterziehen ist. Wie bereits ausgeführt, ist nicht maßgeblich, dass
der Bw. der rechtliche Einfluss auf Teile seines diesbezüglichen Einkommens
entzogen ist.
Soferne der Bw. verfassungsrechtliche Aspekte seinen Fall
betreffend angezogen hat, ist er auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes
vom 10. Dezember 1997, B 3089/96, zu verweisen, wonach die Regelung (des §
71 BSVG iVm § 2 EStG 1988), welche die Progression ungeachtet der
Auszahlungsmodalitäten beim Versicherten eintreten lässt, dessen
Versicherungsbeiträge sich steuermildernd auswirken konnten, unbedenklich
ist.
Im Übrigen ist auszuführen, dass es nicht im
Zuständigkeitsbereich des Unabhängigen Finanzsenates liegt, die
Verfassungsmäßigkeit von Gesetzesbestimmungen zu prüfen. Die
Beurteilung, ob der Bw. durch den angefochtenen Bescheid in
verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung eines
verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt wurde, fällt in die
Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes und entzieht sich einer Beurteilung durch
den Unabhängigen Finanzsenat.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Anliegen des Bw.
aus dessen Sicht für den Unabhängigen Finanzsenat zwar durchaus
verständlich ist; die gesetzliche Lage sowie die dazu ergangene
höchstgerichtliche Rechtsprechung lassen jedoch keine andere Entscheidung
als die vorhin dargestellte zu.
Das Finanzamt hat daher zu Recht die in Rede stehenden
Einkünfte (Bauernpension) beim Bw. der Besteuerung unterzogen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 23. April 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 32 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0132-K/08
- Stammnummer
- 40565
- Gültig
- 23.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF