Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0015-L/03
Steuerlich unbeachtliche Unterhaltsrente, wenn der Wert der Rente um mehr als die Hälfte des gemeinen Werts des übertragenen Wirtschaftsguts geringer ist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0015-L/03vom 27.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn die Dauer der Rentenleistung von der Lebenszeit mehrerer Personen abhängt und das Recht auf Rentenleistung mit dem Tod des zuletzt Sterbenden erlischt, ist das Lebensalter des Jüngsten entscheidend für die Berechnung des Wertes der Rente. Wenn dieser Wert nun um mehr als die Hälfte des gemeinen Werts des übertragenen Wirtschaftsguts geringer ist, ist insgesamt von einer steuerlich irrelevanten Unterhaltsrente auszugehen (Überwiegenstheorie).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Wölflingseder & Partner, gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber bezog im
berufungsgegenständlichen Jahr 2000 sowohl Einkünfte aus
Gewerbebetrieb als auch aus nichtselbständiger Arbeit.
Als Sonderausgaben machte er S
120.000,-- (außerbetriebliche Versorgungsrente) geltend, die von der
Abgabenbehörde I. Instanz nicht erklärungsgemäß
qualifiziert wurde, da es sich nicht um eine Kaufpreisrente sondern um eine
nicht absetzbare Unterhaltsrente handle: Der Wert der Gegenleistung betrage
nicht einmal die Hälfte des kapitalisierten Rentenbarwerts. Die Berechnung
des versicherungsmathematischen Rentenbarwerts erfolgte demgemäß:
Geburtsdatum des jüngeren Übergebers: 18.9.1924. Übergabsvertrag
vom 11.11.1997. 18.9.1924 - 11.11.1997 = 73 Jahre =
Diskontierungszinsfuß 5,5 %. S 120.000,-- jährliche Rente x
6,7676 (lt. Sterbetafel) = S 812.112,-- = 38,67 % des Kaufpreises von
S 2.100.000,--.
In einer rechtzeitig dagegen
eingebrachten Berufung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass eine
Kaufpreisrente vorliege: Die Rentenvereinbarung beziehe sich nur auf den
Hälfteliegenschaftsanteil, den die Mutter des Berufungswerbers an ihn
übergeben habe. Sein Vater habe für die Übergabe seines
Hälfteanteils keine Gegenleistung erhalten. Der für die Feststellung
der Rentenart heranzuziehende gemeine Wert betrage somit nur S 1.050.000,--
(anstatt insgesamt S 2.100.000,--), der Rentenwert belaufe sich auf
S 900.000,--.
Die Berufung wurde mittels
Berufungsvorentscheidung von der Abgabenbehörde I. Instanz als
unbegründet abgewiesen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen
ausgeführt, dass aus dem Übergabsvertrag hervorgehe, dass im Fall des
Ablebens der Mutter des Berufungswerbers der Vater des Berufungswerbers die
Rente bis zu seinem Ableben weiterbeziehe. Von einer unentgeltlichen
Übergabe durch den Vater des Berufungswerbers könne nicht gesprochen
werden, für die Beurteilung der Rente sei daher vom gesamten gemeinen Wert
iHv. S 2,1 Mio auszugehen.
Der Berufungswerber beantragte
rechtzeitig die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz.
Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass der Berufungswerber
(als Erwerber) und seine Eltern (als Übergeber) am 11.11.1997 einen
Übergabsvertrag betreffend "insgesamt 170/10.000-Anteile an der
Liegenschaft EZ 56, GB 45204 Lustenau, BG Linz, bestehend
aus dem Grundstück 882/6 Baufläche (begrünt) ... mit welchem
untrennbar Wohnungseigentum an W2 Haus 2 verbunden ist" abschlossen. Der
Vater des Berufungswerbers ist am 18.9.1924, die Mutter des Berufungswerbers am
20.12.1922 geboren. Aus Pkt. "2." des Übergabsvertrags ist
ersichtlich, dass der nunmehrige Berufungswerber von seinen Eltern "die
denselben ... näher bezeichneten je 170/20.000-Anteile, insgesamt also
170/10.000-Anteile ..." übernimmt. Gegenleistung ist eine monatliche
Versorgungsrente iHv. S 10.000,-- an seine Mutter, die sie auf ihre
Lebensdauer, beginnend mit Jänner 1998, erhält. Sollte sie vor ihrem
Gatten (= Vater des Berufungswerbers) versterben, erhält ihr Gatte
diese Rente. Zur Sicherstellung dieser vereinbarten monatlichen Rente
verpfändet der Berufungswerber "die ihm aufgrund dieses
Übergabsvertrags zukommenden insgesamt 170/10.000-Anteile ..." (S 3
des Vertrags). Im Pkt. "11." des Übergabsvertrages erteilen
sämtliche Vertragsparteien die Einwilligung, dass diverse
Grundbuchseintragungen vorgenommen werden können, wie die Einverleibung des
Eigentumsrechtes für den Berufungswerber "zu insgesamt
170/10.000-Anteilen". Ob dieses Anteilsausmaßes wurde auch Einverleibung
des Veräußerungs- und Belastungsverbotes zugunsten der Eltern des
Berufungswerbers vereinbart.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 18 Abs.
1 Z 1 EStG 1988 sind als Sonderausgaben abzugsfähig Renten und dauernde
Lasten, die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhen. Werden sie als
angemessene Gegenleistung für die Übertragung von
Wirtschaftsgütern geleistet, gilt Folgendes: Die Renten und dauernden
Lasten sind nur so weit abzugsfähig, als die Summe der verausgabten
Beträge den kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung (§ 16
Abs. 2 und 4 Bewertungsgesetz) übersteigt; der kapitalisierte Wert ist
auf den Zeitpunkt des Beginns der Leistung der wiederkehrenden Bezüge zu
ermitteln.
Gemäß
§ 20 Abs.
1 Z 4 leg.cit. dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen
werden freiwillige Zuwendungen, auch wenn sie auf einer verpflichtenden
Vereinbarung beruhen. Derartige Zuwendungen liegen auch vor, wenn die
Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern weniger
als die Hälfte ihres gemeinen Wertes beträgt oder so weit für die
Übertragung von Wirtschaftsgütern unangemessen hohe Gegenleistungen
gewährt werden und wenn es sich in den vorgenannten Fällen nicht um
die Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen
handelt, aus Anlass deren Übertragung eine Rente oder dauernde Last als
unangemessene Gegenleistung vereinbart wird. ... (BGBl. I 1999/106 ab
2000).
Gemäß
§ 16 Abs.
2 BewG ist als Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen
anzunehmen bei einem Alter der auf die Lebenszeit einer Person beschränkten
Nutzung von mehr als 70 - 75 Jahre das Fünffache des Wertes der
einjährigen Nutzung.
Gemäß
§ 16 Abs.
4 leg.cit. ist bei einem Abhängen der Nutzungsdauer oder Leistung von der
Lebenszeit mehrerer Personen das Lebensalter des Jüngsten maßgebend,
wenn das Recht mit dem Tod des zuletzt Sterbenden erlischt.
Grundsätzlich ist zu
klären, ob das Berufungsvorbringen zutrifft, wonach die Rentenvereinbarung
sich nur auf den Liegenschaftsanteil (= Hälfteanteil), den die Mutter
des Berufungswerbers an den Berufungswerber übergeben hat, bezieht.
Wie sich aus dem
Übergabsvertrag ergibt, wurde dem Berufungswerber von seinen Eltern
gleichzeitig deren Anteile (je 170/20.000) übergeben, sodass dem
Berufungswerber also 170/10.000 übergeben wurden: Das ist eindeutig
ersichtlich aus Pkt. 2 des Vertrags, wo vereinbart wurde, dass der
Berufungswerber von seinen Eltern "die denselben ... näher bezeichneten je
170/20.000-Anteile, insgesamt also 170/10.000-Anteile ..." übernimmt.
Weiters ist dies belegt durch die Sicherstellungsklausel hinsichtlich der
vereinbarten monatlichen Rente ("die ihm aufgrund dieses Übergabsvertrages
zukommenden insgesamt 170/10.000-Anteile") sowie aus der Einwilligungserteilung
der Parteien zur Vornahme diverser Grundbuchseintragungen, wie Einverleibung des
Eigentumsrechts für den Berufungswerber "zu insgesamt 170/10.000-Anteilen"
und aus der Vereinbarung des Veräußerungs- und Belastungsverbots
zugunsten der Eltern des Berufungswerbers ob dieses Gesamtausmaßes des an
ihn übertragenen Anteils.
Dass der Berufungswerber nur
die Hälfte des Gesamtausmaßes (also den Anteil der Mutter)
übertragen erhalten hatte und der zweite Hälfteanteil (also der des
Vaters) erst nach dem Tod der Mutter an den Berufungswerber übergehen
sollte, ergibt sich weder ausdrücklich aus dem Vertragstext noch ist aus
dem Sinngehalt des Übergabsvertrages auf eine derartige
Willensäußerung der Parteien zu schließen.
Der Umstand, dass die Rente an
die Mutter des Berufungswerbers nach deren Ableben an den Vater des
Berufungswerbers zu entrichten ist, ändert nichts daran, dass beide Eltern
gleichzeitig an den Berufungswerber übergeben haben. Die Zahlungsabwicklung
(dh. zuerst Zahlung an die Mutter, erst nach deren Ableben an den Vater) sowie
die Rentenhöhe sind der Vertragsfreiheit unterliegende variable Positionen,
die die Parteien bei Vertragsunterzeichnung wählten. Daraus zu
schließen, dass nur eine Hälfte übergeben wurde, ist aufgrund
des o.a. Gesamtzusammenhangs aus Vertragstextierung und individuell gestaltetem
Zahlungsablauf (zuerst an die Übergeberin, erst nach ihrem Ableben an den
Übergeber) nicht möglich, zumal Rentenvereinbarungen ja
erfahrungsgemäß Risikofaktoren immanent sind (wie die Lebensdauer des
jeweiligen Rentenberechtigten etc.).
Aus der Wahl zweier
Rentenberechtigter, wobei die Rente zuerst an A und erst nach dessen Ableben an
B bezahlt wird, nun zu schließen, dass erst bei Beginn der Rentenzahlung
an B auch der Anteil des B übergeben wird, ist nicht zutreffend: Wesentlich
für die Übergabe ist der jeweilige Inhalt des Übergabsvertrages.
Im gegenständlichen Fall ist daraus - wie oben angeführt -
nicht zu schließen, dass an den Berufungswerber nur die Hälfte seiner
Mutter übergeben wurde.
Bei Anwendung des § 16
Abs. 2 und 4 BewG auf den berufungsgegenständlichen Sachverhalt ist
folgendermaßen vorzugehen: Da die Dauer der Leistung von der Lebenszeit
mehrerer Personen (hier: beider Eltern des Berufungswerbers, da nach dem Ableben
der Mutter des Berufungswerbers sein Vater die Rente beziehen wird)
abhängt, so ist das Lebensalter des Jüngsten entscheidend, wenn das
Recht mit dem Tod des zuletzt Sterbenden erlischt (wie hier auch vorliegend, da
nach dem Tod der Eltern kein Begünstigter vorgesehen ist): Da der Vater des
Berufungswerbers der Jüngste ist (er ist geboren am 18.9.1924, die Mutter
ist geboren am 20.12.1922), ist das Alter des Vaters maßgebend.
Der Vater des Berufungswerbers
war zum Zeitpunkt des Beginns des Rentenlaufs (Jänner 1998) 73 Jahre:
Gemäß
§ 16 Abs. 2 Z 10 leg.cit. ist als Wert
anzunehmen bei einem Alter von 70 - 75 Jahren das Fünffache der
einjährigen Nutzung. Die einjährige Nutzung beträgt
S 120.000,-- (S 10.000,-- pro Monat). Das Fünffache davon ist
S 600.000,--.
Bei Anwendung auf
§§ 18 Abs. 1 Z 1 und 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988
ist nun festzuhalten, dass der kapitalisierte Wert der Rentenverpflichtung
- also die Gegenleistung für die Übertragung - (wie oben
errechnet) S 600.000,-- beträgt. Da der gemeine Wert des
Wirtschaftsguts (= Wohnungseigentum wie angeführt) S 2.100.000,--
beträgt, beträgt der kapitalisierte Wert weniger als die Hälfte
des gemeinen Wertes des Wirtschaftsguts.
Wie sich aus den
erläuternden Bemerkungen zur Neubeurteilung der Renten und
Versorgungsrenten nach dem Steuerreformgesetz 2000 (wiedergegeben in Doralt,
EStG, Kommentar, Band II, § 29 Tz. 31) ergibt, ist für
den Fall, dass der Rentenwert den Wert des übertragenen Wirtschaftsguts
unterschreitet, die sogenannte "Überwiegenstheorie" (VwGH vom 19.10.1987,
86/15/0097) maßgebend: Ist also der Rentenwert um mehr als die Hälfte
geringer als der Wert des übertragenen Wirtschaftsguts (wie hier
vorliegend), so ist insgesamt von einer steuerlich irrelevanten Unterhaltsrente
auszugehen, dh. die Übertragung des Wirtschaftsguts ist als unentgeltlich
zu qualifizieren.
Es ist in der Folge die
berufungsgegenständliche Rente als steuerlich unbeachtliche Unterhaltsrente
zu qualifizieren und kann somit der beantragte Abzug als Sonderausgaben nicht
erfolgen.
Es war aus den
angeführten Gründen spruchgemäß zu entscheiden.
Linz,
27. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Keine Kaufpreisrentesteuerlich unbeachtliche Unterhaltsrentedaher kein SonderausgabenabzugÜberwiegenstheorie
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0015-L/03
- Stammnummer
- 4528
- Gültig
- 27.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF