…am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt (lit. b). Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, besteht gemäß § 5 Abs 3 FLAG 1967 kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Gemäß § 26 Abs 2 BAO hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort…
…darauf, dass im Berufungsfall eindeutig der ständige Aufenthalt der Kinder im Ausland vorliegt und aus diesem Grund bereits der Ausschließungsgrund nach § 5 Abs. 4 FLAG 1967 besteht, ist für den strittigen Zeitraum nicht weiter von Relevanz, ob die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen der Bw…
…dass sie Staatsbürger der Republik Makedonien sind. Diese Bescheinigung wird von Lokalgemeinschaft des R, ausgestellt." Auf Grund dieser Bestätigung wurden die Unterhaltsleistungen als anerkannt. Daraufhin wurden Ermittlungen durchgeführt, ob die bereits bezogene Familienbeihilfe auf Grund des offenkundig ständigen Aufenthaltes der Kinder im Ausland tatsächlich zugestanden…
…ist, dass sich die Kinder des Bw. - wie in der Berufung ausgeführt - während der Schulferien in Österreich aufgehalten haben, so würde dies den ständigen Aufenthalt im Ausland nicht unterbrechen (vgl. insbesondere das ebenfalls einen mehrjährigen Schulbesuch im Ausland betreffende Erkenntnis des VwGH 20.6.2000…
…Abs. 3 FLAG 1967 besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Dazu ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der "ständige Aufenthalt" iSd § 5 Abs. 3 FLAG 1967 unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach …
…Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der ständige Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs. 3 FLAG 1967 unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs. 2 BAO zu beurteilen. Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt…
…ist somit als unbegründet abzuweisen. Der Beschwerde ist aus einem weiteren Grund kein Erfolg beschieden (welcher den gesamten Beschwerdezeitraum betrifft): Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten. Bei der Frage des ständigen Aufenthaltes iSd …
…der Beschwerdevorlage zutreffend darauf verwiesen, dass sich die Kinder der Bf. ständig im Ausland aufhalten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der…
…für Kinder ein Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Anspruchswerbers im Bundesgebiet nicht aus, sondern verlangt § 2 Abs. 8 FLAG 1967 zusätzlich den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Anspruchswerbers im Bundesgebiet. Die Ansicht, wonach es sich bei der Auslegung des Begriffes des “Sich-ständig-im-Ausland…
…Aufenthalt (vgl die Erkenntnisse des VwGH vom 2.6.2004, Zl. 2001/13/0160 und vom 20.6.2000, Zl. 98/15/0016). Das Verbringen der Ferien in Österreich zum Beispiel wäre als vorübergehende Abwesenheit zu beurteilen, wodurch der ständige Aufenthalt des Kindes im Ausland…
…kein ständiger Aufenthalt der Kinder im Ausland vorgelegen habe, weil diese "immer wieder" bei ihm gewesen wären. Mit Vorlagebericht vom 16.01.2026 habe die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt ***Bf1*** ist der…
…dass im Berufungsfall eindeutig der ständige Aufenthalt der Kinder im Ausland vorliegt und aus diesem Grund bereits der Ausschließungsgrund nach § 5 Abs. 4 FLAG 1967 besteht, ist für den strittigen Zeitraum nicht weiter von Relevanz, ob die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen der Kindesmutter bzw…
…Im Jahr 1996 wurden einige Abkommen im Bereich der Sozialen Sicherheit, welche die Gewährung von Familienbeihilfe für Kinder, die ihren ständigen Aufenthalt im Ausland haben, vorsahen, von der Republik Österreich gekündigt. Von dieser Kündigung per 30. 9. 1996 betroffen war auch das Abkommen mit der…
…oder gewöhnlichen Aufenthalt haben Anspruch auf Familienbeihilfe. Personen, die sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz haben, haben gern. § 2 Abs 8 FLAG nur dann Anspruch, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben und sich die Kinder ständig im Bundesgebiet aufhalten…
…der Aufenthalt der Kinder des Berufungswerbers in den USA bis dato schon über einen Zeitraum von mehr als 2 Jahren erstreckt, steht für den Unabhängigen Finanzsenat außer Zweifel, dass es sich iS leg cit und der dazu ergangenen Judikatur um einen ständigen Aufenthalt im Ausland…
…auf Familienbeihilfe für ihre minderjährigen Kinder. Nach § 5 Abs. 3 leg. cit. besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten. Wie das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung vom 17. Juni 2008 bereits zutreffend ausführt, ist der ständige Aufenthalt im Sinne des …
…1967 lautet: (3) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten. Bei der Frage des ständigen Aufenthaltes i.S.d. § 5 Abs. 3 FLAG 1967 geht es um objektive Kriterien, die nach den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach …
…Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten. Unbestritten ist, dass Österreich aufgrund des unionsrechtlich geltenden Beschäftigungslandprinzips primär zur Erbringung von Familienleistungen verpflichtet ist. Die österreichischen Familienleistungen sind jedoch um den Betrag der ausbezahlten Familienleistungen in Großbritannien zu kürzen. Im Zuge…
…lit. a FLAG zu. Da die Kinder zum Haushalt des Bw. gehören, hat er primären Anspruch auf Familienbeihilfe. Strittig ist ausschließlich, ob sich D. und I. iSd § 5 Abs. 3 FLAG ständig im Ausland aufhalten. Bei der Frage des ständigen Aufenthaltes iSd § 5 Abs. 3…
…ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Personen, die sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz haben, haben gemäß § 2 Abs. 8 FLAG nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie a) den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet haben und b) sich die Kinder ständig im Bundesgebiet…