Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0144-L/08
Studium der Kinder in den USA - ständiger Aufenthalt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0144-L/08vom 04.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 15. Jänner 2008
gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom
7. Jänner 2008 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung
der Familienbeihilfe für die Kinder xxx, für die Zeit ab November 2007
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 7.1.2008 den Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe für die drei volljährigen Kinder
des Berufungswerbers für die Zeit ab Nobember 2007 unter Hinweis auf die
§§ 2 Abs. 2 und 2 Abs. 8 Familienlastensaugleichsgesetz
1967 abgewiesen.
Die dagegen eingebrachte Berufung 15.1.2008 wird wie folgt
bergündet.
"Die Neufassung zum Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG)
1967 mit Stand 2007, sieht eine Gewährung der Familienbeihilfe
vor.
§ 2/ Abs. 2
Haushaltszugehörigkeit oder
überwiegende Kostentragung als Anspruchsvoraussetzung
1. Es liegt in der Absicht des Gesetzgebers, die
Familienbeihilfe dem Haushalt zuzuleiten, in dem das Kind lebt. Die
Familienbeihilfe soll die mit der Betreuung des Kindes verbundenen
Mehrbelastungen - zumindest teilweise - ausgleichen. Die Betreuung eines Kindes
stellt in jedem Fall eine vermögenswerte Leistung dar und steht der
Erfüllung der Sorgepflicht durch Geldleistungen gleich.
Es ist somit davon auszugehen, dass die Betreuung,
Erziehung und Pflege eines Kindes dem Geldunterhalt des anderen Elternteiles
gleichkommt und durch Leistung des reinen Geldunterhaltes keine
überwiegende Leistung des Unterhaltes vorliegen kann.
Für ein Kind, das im Haushalt eines Elternteiles
(Großeltern, Wahleltern, Stiefeltern oder Pflegeeltern) betreut wird, kann
daher kein Anspruch auf die Familienbeihilfe aus dem Titel der
überwiegenden Kostentragung vorliegen, unabhängig davon, ob und
wieviel an Unterhalt geleistet wird. Dies gilt auch für
grenzüberschreitende Sachverhalte.
2. Trägt jemand nachweislich die Kosten des
Unterhaltes eines Kindes, das zu keinem Elternteil haushaltszugehörig ist,
überwiegend, ist im Allgemeinen nicht zu prüfen, ob die
wirtschaftliche Notwendigkeit hiezu besteht.
3. Für die Beurteilung, ob eine Person die
Unterhaltskosten für ein Kind überwiegend trägt, sind einerseits
die Höhe der gesamten Unterhaltskosten für das Kind und andererseits
die Höhe der von dieser Person tatsächlich geleisteten
Unterhaltsbeiträge massgebend, die blosse Verpflichtung zur Erbringung
bestimmter Unterhaltsleistungen ist hiebei unerheblich.
4. Zum Begriff "Haushaltszugehörigkeit" siehe den
Abschnitt 02.05.
§ 2/ Abs. 8
Mittelpunkt der
Lebensinteressen
Für den Anspruch auf die Familienbeihilfe muss der
Mittelpunkt der Lebensinteressen des Antragstellers - unabhängig von dessen
Staatsangehörigkeit - im Bundesgebiet gegeben sein. Diese Voraussetzung ist
nicht nur bei Doppelwohnsitz sowohl im Inland als auch im Ausland zu
erfüllen, sondern ist nunmehr in jedem Fall von grundlegender Bedeutung.
Für den Mittelpunkt der Lebensinteressen sind neben den persönlichen
Beziehungen auch die wirtschaftlichen Interessen einer Person von
Bedeutung.
a) Seit 1.1.2007 habe ich
meinen Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt und werde auch in
Österreich bleiben, da ich kein US-Staatsangehöriger
bin.
Ich ersuche Sie, mir die
Familienbeihilfe ab 1.1.2007 zu gewähren.
b) Meine Kinder befinden
sich zu Ausbildungszwecken außerhalb der elterlichen Wohnung. Sie haben
sowohl in der elterlichen Wohnung in New Jersey als auch in Österreich
einen Wohnanspruch. Es ist vorgesehen, dass die Kinder nach Abschluss des
Studiums nach Österreich in meine Wohnung kommen, da in Amerika kein
Elternteil mehr lebt.
c) Die überwiegenden
Unterhaltskosten werden von mir getragen, sowie die zusätzlichen Kosten wie
alle Versicherungen und ärztlichen Versorgungen.
Ich ersuche um positive
Erledigung meiner Berufung, da meines Erachtens nach sowohl die
Haushaltszugehörigkeit als auch die überwiegende Kostentragung gegeben
sind."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs 1
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (und noch weitere
in den folgenden Bestimmungen des FLAG genannte Bedingungen erfüllen),
Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder sowie unter
bestimmten Voraussetzungen für volljährige Kinder.
Nach § 5 Abs 3 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf
Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist der
ständige Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs 3 FLAG unter den
Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach §
26 Abs 2 Bundesabgabenordnung (BAO) zu beurteilen. Danach hat jemand den
gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften dort, wo er sich
unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort
oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Diese nicht auf den
Mittelpunkt der Lebensinteressen abstellende Beurteilung ist nach objektiven
Kriterien zu treffen.
Ein Aufenthalt iSd § 26 Abs 2 BAO verlangt
grundsätzlich körperliche Anwesenheit. Daraus folgt auch, dass eine
Person nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann. Um einen
gewöhnlichen Aufenthalt aufrechtzuerhalten, ist aber keine ununterbrochene
Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles
nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind, unterbrechen nicht den
Zustand des Verweilens und daher auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt
(vgl die Erkenntnisse des VwGH vom 2.6.2004, Zl 2001/13/0160 und vom 20.6.2000,
Zl 98/15/0016).
Aus dem unstrittigen Sachverhalt geht zweifelsfrei hervor,
dass die drei Kinder des Berufungswerbers seit September 2004 (P.) bzw. August
2005 ( M. und V.) in den USA ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, da sie
dort eine Ausbildung absolvieren und in der elterlichen Wohnung in New Jersey
leben.
Das Verbringen der Ferien in Österreich ist als
vorübergehende Abwesenheit zu beurteilen, wodurch der ständige
Aufenthalt der Kinder in den USA nicht unterbrochen wird (vgl die einen
mehrjährigen Schulbesuch im Ausland betreffenden Erkenntnisse des VwGH vom
2.6.2004, Zl 2001/13/0160 und vom 28.11.2002, Zl 2002/13/0079). Derartige
Aufenthalte der Kinder in Österreich werden vom Berufungswerber aber auch
nicht behauptet.
Zum Aufenthalt von Kindern in den USA hat der VwGH
zumindest zweimal entschieden und dabei festgestellt, dass ein Aufenthalt von
einer Dauer von mehr als zwei Jahren jedenfalls schädlich sein kann.
So beurteilte er in einem Erkenntnis den sich über
volle zwei Jahre erstreckenden Auslandsaufenthalt von minderjährigen
Kindern des (damaligen) Beschwerdeführers in den USA als ständig und
damit schädlich im Sinne dieser Gesetzesbestimmung. Er führte
wörtlich aus, dass es nicht zweifelhaft sein könne, dass ein sich
über volle zwei Jahre erstreckender Auslandsaufenthalt der Kinder des
Beschwerdeführers als ständig im Sinne des (damaligen) § 5
Abs 4 FLAG beurteilt werden muss. Ob und wie lange die Kinder in den USA eine
Schule besucht haben, sei für diese Beurteilung bedeutungslos gewesen (VwGH
20.10.1993, 91/13/0175).
In einem weiteren Beschwerdefall handelte es sich um einen
annähernd dreijährigen Auslandsaufenthalt des Sohnes, wobei dieser den
Wohnsitz seines Vaters während dessen Aufenthaltes in den USA teilte. Dabei
hielt sich der Sohn während der (Sommer)Ferien bei der (damaligen)
Beschwerdeführerin in Österreich auf, besuchte die Schule offenbar im
Hinblick auf den Erwerb von Sprachkenntnissen für den beabsichtigten Besuch
einer (österreichischen) höheren Lehranstalt für Tourismus und
dürfte diese Ausbildung später auch tatsächlich in
Österreich in Angriff genommen haben. Trotzdem beurteilte das
Höchstgericht auch diesen Aufenthalt als schädlich (VwGH 20.6.2000,
98/15/0016).
Auch der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat sich in seinem
Erkenntnis vom 4.12.2001, B-2366/00, mit den im dortigen Verfahren
vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des § 5
Abs 4 (neu: Abs 3) auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, dass ein
verfassungsrechtlicher Anspruch auf Familienbeihilfe für sich ständig
im Ausland aufhaltende Kinder nicht anzunehmen ist. In diesem Erkenntnis hat der
Gerichtshof ausgeführt, dass eine gesetzliche Regelung, welche den Anspruch
auf eine der Familienförderung dienende Transferleistung an eine
Nahebeziehung des anspruchsvermittelnden Kindes zum Inland binde und hierbei auf
dessen Aufenthalt abstelle, keine verfassungsrechtlichen Bedenken erwecke.
Da sich im gegenständlichen Fall der Aufenthalt der
Kinder des Berufungswerbers in den USA bis dato schon über einen Zeitraum
von mehr als 2 Jahren erstreckt, steht für den Unabhängigen
Finanzsenat außer Zweifel, dass es sich iS leg cit und der dazu ergangenen
Judikatur um einen ständigen Aufenthalt im Ausland handelt, sodass die
Gewährung der Familienbeihilfe schon aus diesem Grund ausgeschlossen ist.
Ob es sich dabei um eine Berufsausbildung iSd FLAG handelt
bzw. ob die Kinder noch dem Haushalt des Berufungswerbers angehören oder ob
dieser die Unterhaltskosten überwiegend trägt, braucht somit nicht
mehr geprüft zu werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 4.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0144-L/08
- Stammnummer
- 35075
- Gültig
- 04.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF