Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103608/2024
Ausübung einer Erwerbstätigkeit? Ständiger Aufenthalt der Kinder im Ausland
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103608/2024vom 28.10.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Dem Schreiben der UWC EASt AFRICA Schule vom 23. Mai 2021 ist zu entnehmen, dass die Ausbildung auf zwei Jahre - bis Mai 2023 - ausgerichtet ist ("…The two-year program will have an anticipates completion on Mai 20,2023…"). Somit ergibt sich bereits objektiv, dass der Auslandsaufenthalt nicht nur vorübergehend angelegt war. Aus diesem Grunde ist die Argumentation der Bf., wonach Tochter ***1*** nur vorübergehend im Zuge eines Auslandssemesters vom Gymnasium in Klagenfurt abgemeldet wurde, für die Beschwerde nicht maßgebend.
Auf Grundlage dieser Rechtsausführungen ergibt sich bei Zugrundelegung der obigen - auf Basis des bestehenden Aktenstandes getroffenen - Feststellungen Folgendes:
Besuchten die drei Kinder der Bf. in den USA zumindest im Zeitraum "August 1, 2023 - July 31, 2024" die ***X.*** Academy, wurde vom Finanzamt in der Beschwerdevorlage zutreffend darauf verwiesen, dass sich die Kinder der Bf. ständig im Ausland aufhalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden auf der Sachverhaltsebene zu lösenden Fall nicht gegeben.
Wien, am 28. Oktober 2024
Normen und Schlagworte
- Art. 11 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 68 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103608/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103608.2024
- Stammnummer
- 147071
- Gültig
- 28.10.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF