Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0838-W/04
Ständiger Aufenthalt der Kinder im Ausland?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0838-W/04vom 03.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes St. Pölten vom 13. Oktober 2003 betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Berechnungsgrundlagen und
die Höhe des Rückforderungsbetrages sind der Berufungsvorentscheidung
vom 17. März 2004 zu entnehmen, die insofern einen Teil dieses
Bescheidspruches darstellt.
Entscheidungsgründe
Strittig ist im vorliegenden Fall die Rückforderung
von zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag
für die Kinder Er, geb. am 9.1.1996, N, geb. am 5.10.1998 und Es, geb. am
11.7.2001.
Die Rückforderung gründete sich auf folgende
Umstände:
Der Bw. ersuchte in den Erklärungen zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre ab 1999
monatliche Unterhaltskosten in Höhe von € 50,-- für im Ausland
befindliche Kinder gemäß
§ 34 EStG
anzuerkennen.
Über Ersuchen des Finanzamtes legte er eine
Bescheinigung der Gemeinde R, in beglaubigter Übersetzung vor, deren Inhalt
wie folgt lautet:
"Diese
Bescheinigung wird der Person S. A. aus
R , ausgestellt.
Hiermit man
bestätigt, dass seine Frau Gattin mit
den Kindern - Er.S., geb. am
09.01.1996, N.S., geb. am 05.10.1998,
Es.S., geb. am 11.07.2001, in
R, wohnt.
Diese Bescheinigung
wird dem Obengenannten an seinen Antrag ausgestellt als Beweis, dass sie
Staatsbürger der Republik Makedonien sind.
Diese Bescheinigung
wird von Lokalgemeinschaft des R,
ausgestellt."
Auf Grund dieser Bestätigung wurden die
Unterhaltsleistungen als anerkannt.
Daraufhin wurden Ermittlungen durchgeführt, ob die
bereits bezogene Familienbeihilfe auf Grund des offenkundig ständigen
Aufenthaltes der Kinder im Ausland tatsächlich zugestanden
hat.
Über Ersuchen des Finanzamtes führte die
Niederösterreichische Gebietskrankenkasse in ihrem Schreiben vom 19.
September 2003 Folgendes aus:
"In
Erledigung Ihrer Anfrage vom 4. September 2003 übermitteln wir in der
Beilage Fotokopien diverser Bescheinigungen, die dem mazedonischen
Krankenversicherungsträger zur Betreuung der anspruchsberechtigten
Familienangehörigen von Hrn.S. von
unserer Kasse zur Verfügung gestellt wurden.
Wie aus den
Unterlagen ersichtlich ist, wurden unserer Kasse für den genannten Zeitraum
vom mazedonischen Krankenversicherungsträger die Pauschalmonate in Rechnung
gestellt. Es besteht daher Grund zu der Annahme, dass sich der Wohnsitz der
angesprochenen Angehörigen zu diesem Zeitpunkt in Mazedonien
befand..."
In einer Mitteilung über Ruhen oder Wegfall des
Anspruches auf Sachleistungen während eines dauernden Aufenthaltes in
Mazedonien (Österreichisch-Mazedonisches Abkommen über soziale
Sicherheit), Stempel der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom
2. Jänner 2003, ist unter Punkt 4.3. folgender Satz angekreuzt:
"Alle Personen, die bei Ihnen eingetragen waren, haben am 5.11.2001 ihren
Wohnort nach Österreich verlegt." Laut Punkt 3.1. sind das die Gattin
A und die Kinder Er und N.
Eine von der Gemeinde L mit 15. August 2003 datierte
Bestätigung lautet in beglaubigter Übersetzung:
"Ortsgemeinschaft
R , Gemeinde L. bestätigt hiermit,
dass die Person Bw aus
R., Personenkennzeichen... auf der
vorläufigen Arbeit in der Stadt Supelten - Österreich ist und
seine Familie unterhält bzw. seine Frau
Gattin, geboren am 19.10.1968 und die
Töchter Er.S. , geboren am
01.09.1996, N.S., geboren am 05.11.1998
und Es.S., geboren am 11.07.2001, alle
wohnhaft in R..
Diese Personen bzw.
die Familienmitglieder in der Republik Makedonien kein Einkommen verwirklichen,
sondern sie werden von der Person Bw zwar
anfangend vom 01.01.1997 bis 31.12.2000 unterhält und für ein Jahr hat
er je 30.000 österreichische Schilling seiner Frau
Gattin zusammen mit seinen Kindern
für einjährigen Unterhalt in der Republik Makedonien
geschickt.
Die
Bestätigung wird dem Genannten auf seinen Antrag ausgestellt und ihm als
Beweis dienen kann, dass die Person Bw sie
in K. bzw. in der Republik Makedonien
unterhält..."
Das Finanzamt erließ am 13. Oktober 2003 einen
Rückforderungsbescheid, den sie damit begründete, dass festgestellt
worden sei, die Kinder hätten sich im strittigen Zeitraum im Ausland
befunden. Für Er und N wurden die Familienbeihilfe und der
Kinderabsetzbetrag ab September 1999 und für Es ab Juli 2001
rückgefordert.
Der Bw. erhob gegen obigen Bescheid fristgerecht Berufung;
die Kinder seien seit Geburt in Österreich gewesen bzw. die erste Einreise
wäre im September 1999 erfolgt.
Der Berufung beigelegt waren diverse Unterlagen, wie
Meldezettel, Kindergarten- und Schulbestätigungen sowie wahrgenommenen
Arzttermine.
Soweit auf den schlecht leserlichen Kopien erkennbar ist,
liegen polizeiliche Meldungen der Kinder Er und
N ab 19. August 1999 vor. Die übrigen Bestätigungen weisen kein
vor dem 1.12.2000 liegendes Datum auf, aus dem eine Anwesenheit im Inland
abgeleitet werden könnte.
Das Finanzamt erließ am 17. März 2004 eine
Berufungsvorentscheidung, mit der es der Berufung teilweise stattgab und den
Rückforderungszeitraum auf 1.9.1999 bis 30.11.2000
einschränkte.
Die Begründung lautet:
"§ 2
Abs. 2 FLAG 1967: Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind hat die
Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt
das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind
überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine
andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
§ 2 Abs 8 FLAG
1967: Personen, die sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz
haben, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt
ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet haben und sich die Kinder ständig im
Bundesgebiet aufhalten. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen
in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen
Beziehungen hat.
§ 5 Abs. 3
FLAG 1967: Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die sich
ständig im Ausland aufhalten.
Auf Grund der von
Ihnen vorgelegten Unterlagen konnte der ständige Aufenthalt Ihrer Kinder
Er und
N in Österreich im Zeitraum September
1999 bis November 2000 nicht nachgewiesen werden."
Der Bw. beantragte daraufhin ohne über eine über
das Berufungsbegehren hinausgehende Begründung Vorlage seiner Berufung an
die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bezüglich der im Berufungsfall anwendbaren
Rechtsvorschriften des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 wird auf die
Begründung der Berufungsvorentscheidung verwiesen.
Gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO hat die
Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse
des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Der unabhängige Finanzsenat nimmt es als erwiesen an,
dass sich die Kinder im Rückforderungszeitraum tatsächlich
ständig im Ausland aufgehalten haben.
Diese Annahme gründet sich auf folgende Umstände
und Beweismittel:
die
glaubwürdigen Bescheinigungen der Ortsgemeinschaft R. vom 21.6.2003 und vom
15.8.2003. Der unabhängige Finanzsenat sieht keinerlei Veranlassung, an
deren Richtigkeit zu zweifeln. Auch der Bw. selbst hat nicht behauptet, dass die
darin bescheinigten Tatsachen nicht der Wahrheit entsprechen.
Der
Bw. selbst hat in seinen Anträgen auf Durchführung von
Arbeitnehmerveranlagungen einen Pauschbetrag für Kinder, die sich
ständig im Ausland aufhalten, beantragt.
Bescheinigung
vom 2. Jänner 2003, demzufolge die Gattin A und die Kinder Er und N am
5.11.2001 ihren Wohnort nach Österreich verlegt
haben.
Dem gegenüber steht die bloße
Behauptung des Bw., die Kinder wären seit Geburt bzw. seit September 1999
in Österreich. Diese Behauptung wird aber nur durch die Meldezettel, nicht
jedoch durch andere Bestätigungen oder sonstige Beweismittel belegt; die
Bestätigungen betreffend Kindergarten- und Schulbesuch betreffen
durchgehend nach dem Rückforderungszeitraum liegende Jahre.
Eine polizeiliche Meldung hat aber nur Indizcharakter und
sagt noch nichts über den tatsächlichen Aufenthalt der gemeldeten
Person aus.
Auch etwaige gelegentliche Aufenthalte der Kinder im Inland
können nichts daran ändern, dass gemäß den obigen
Beweismitteln der ständige Aufenthalt tatsächlich im Ausland gelegen
war.
Da somit ein ständiger Aufenthalt der Kinder
Er und N im Inland frühestens ab
Dezember 2000 vorliegen kann, konnte dem Berufungsbegehren nur im Rahmen der
Berufungsvorentscheidung entsprochen werden.
Wien, am 3.
Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0838-W/04
- Stammnummer
- 12988
- Gültig
- 03.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF