Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1185-W/03
1) Mittelpunkt der Lebensinteressen der Mutter 2) Ständiger Aufenthalt der Kinder im Bundesgebiet?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1185-W/03vom 27.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. , gegen den Bescheid des
Finanzamtes Amstetten betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. Jänner 1997
bis 31. Mai 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) bezog für ihre beiden
Kinder J., geb. am 22. Mai 1984, und Jo., geb. am 23. September 1986
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.
Das Finanzamt erließ am 31. Jänner 2003 drei
Rückforderungsbescheide, und zwar nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 207 Abs. 4 iVm § 208 Abs. 1 lit. c BAO insgesamt für die Zeit
Jänner 1997 bis Mai 2002.
Als Begründung für die Rückforderung wurde
ausgeführt, dass laut Erhebungen festgestellt worden sei, dass sich die Bw.
seit September 1994 gemeinsam mit ihren Kindern in Dubai aufgehalten und dort
einen Wohnsitz innegehabt habe. Gemäß
§ 2 Abs. 8 FLAG bestehe
daher ab 1. Oktober 1994 in Österreich kein Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Die Bw. erhob gegen den Bescheid am 26. Februar 2002
Berufung und führte dazu aus:
"Mir war bis dato
absolut nicht bewusst, dass ich die Kinderbeihilfe zu Unrecht bezogen
hätte, da unser Hauptwohnsitz in F.,
ist, immer von Juni bis September in unserem Haus wohnten in meiner Abwesenheit
alle Angelegenheiten von meinem Schwager, Hrn.
Mag.H. (war Steuerprüfer
FA.Y) erledigt.
Als mein Vater 1997
verstarb und mir das Haus vermachte (Baujahr 1960), musste ich letztes Jahr das
komplette Haus sanieren (Finanzierung durch langfristigen Kredit bei der
X).
Mein Sohn studiert
in Wien und meine Tochter geht noch zur Schule. Mein Einkommen ist sehr gering
(Teilzeitbeschäftigung). Da ich von meinem Mann getrennt lebe (er lebt in
Dubai) und ich auf seine finanzielle Unterstützung angewiesen bin, bin ich
nicht in der Lage, die geforderte Summe
zurückzuzahlen."
Das Finanzamt erließ am 30. April 2003 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit folgender Begründung
ab:
"Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben
Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige
Kinder.
Personen, die
sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz haben, haben nur dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen
im Bundesgebiet haben und sich die Kinder ständig im Bundesgebiet
aufhalten. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat,
zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat
(§ 2 Abs. 8 FLAG).
Laut Ihrer
persönlichen Vorsprache beim FA.Y
übersiedelten Sie im September 1994 mit Ihren Kindern in die Vereinigten
Arabischen Emirate, wo die Kinder dann zur Schule gingen.
Somit lag eindeutig
der Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen bis zur Wiederkehr nach Österreich
im Juni 2002 in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Daher begründet auch
ein vorübergehender Aufenthalt in Österreich während der
Schulferien keinen Anspruch auf Familienbeihilfe."
Die Bw. stellte am 28. Mai 2003 ohne weitere
Begründung den Antrag auf Vorlage ihrer Berufung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Gemäß
§ 2 Abs. 1 FLAG haben Personen für Kinder Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Personen, die sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland
einen Wohnsitz haben, haben gemäß
§ 2 Abs. 8 FLAG nur dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
a) den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet
haben und
b) sich die Kinder ständig im Bundesgebiet
aufhalten.
Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ
vorliegen.
Gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO hat die
Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse
des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
2.
§ 25 FLAG lautet:
"Personen,
denen Familienbeihilfe gewährt oder an Stelle der anspruchsberechtigten
Person ausgezahlt (§ 12) wird, sind verpflichtet, Tatsachen, die bewirken,
dass der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des
Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen
Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines
Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, bei dem
nach § 13 zuständigen Finanzamt zu erfolgen."
3.
§ 26 Abs. 1
FLAG lautet:
"Wer
Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht
ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in § 46
des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder
gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist. Zurückzuzahlende
Beträge können auf fällige oder fällig werdende
Familienbeihilfen angerechnet werden."
Die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht
bezogenen Familienbeihilfen ist also sehr weitgehend, zumal sie
ausschließlich auf objektiven Sachverhalten beruht und auf subjektive
Momente, wie Verschulden und Gutgläubigkeit, keine Rücksicht nimmt.
Die Rückzahlungspflicht besteht daher auch dann, wenn der
unrechtmäßige Bezug ausschließlich auf einer Fehlleistung der
Abgabenbehörde beruht (vgl. zB VwGH 25.1.2001, 2000/15/0183; 28.11.2002,
2002/13/0079).
4. Fest steht im
vorliegenden Fall, dass die Bw. im Streitzeitraum je einen Wohnsitz in Dubai und
in Österreich gehabt hat.
In seinem Erkenntnis vom 16.12.1993, 93/16/0138, vertritt
der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass im Falle des Vorliegens mehrerer
Wohnsitze der Mittelpunkt der Lebensinteressen bei einer verheirateten Person
regelmäßig am Orte des Aufenthaltes der Familie zu finden sein wird
(vgl. dazu z.B. VwGH 30.1.1990, 89/14/0054; 15.3.1989, 88/16/0229; 27.10.1988,
88/16/0068; 19.12.1987, 86/16/0198 und 30.5.1985, 83/16/0177), wobei es auf die
gemeinsame Haushaltsführung ankommt (vgl. VwGH 20.6.1990,
90/16/0032).
Wenn eine Person mehrere Wohnsitze hat, so kommt den auf
die einzelnen Wohnsitze entfallenden Aufenthaltszeiten eine quantitative
Bedeutung dafür zu, wo sich der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse
befindet.
In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof
ausdrücklich ausgesprochen, dass die Feststellung, ein Verheirateter, der
mehr als 150 Tage im Jahr mit seiner Familie zusammenlebe, habe dort seinen
Lebensmittelpunkt, nicht der Rechtslage widerspreche (VwGH19.2.1987,
86/16/0198).
Bei Bestimmung des Mittelpunktes der Lebensinteressen kommt
es auf persönliche und wirtschaftliche Beziehungen an. Die
persönlichen Beziehungen schlagen sich insbesondere in der Gestaltung des
Familienlebens sowie in gesellschaftlichen, religiösen und sozialen
Interessen und Aktivitäten nieder.
Für die Bestimmung der wirtschaftlichen Beziehungen
sind insbesondere die Höhe der Einkünfte in den Vertragstaaten
ausschlaggebend. Im Zweifel kommt den persönlichen Beziehungen - und
dort wiederum der Gestaltung des Familienlebens - der Vorrang zu
(vgl VwGH 26.7.2000, 95/14/0145, mwN).
5. Dafür, dass
die stärkeren persönlichen Beziehungen nicht zu Österreich,
sondern zu Dubai bestanden haben, sprechen folgende in freier
Beweiswürdigung beurteilte Umstände:
Der
Ehegatte der Bw. wohnt und arbeitet nach den eigenen Angaben der Bw.
ständig in Dubai.
Laut
ihren eigenen Angaben hielt sich die Bw. nur jeweils von Juni bis September in
Österreich auf.
Das
Finanzamt hat in seiner Berufungsvorentscheidung ausdrücklich angegeben,
der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bw. habe sich bis zur Wiederkehr nach
Österreich im Juni 2002 nicht im Bundesgebiet befinde. Die Bw. ist in ihrem
Vorlageantrag diesen Ausführungen, denen nunmehr die Wirkung eines
Vorhaltes zukommt (vgl. VwGH 17.11.2004, 99/14/0029), nicht
entgegengetreten.
6.
Es kann damit als erwiesen angenommen werden, dass sich der Mittelpunkt der
Lebensinteressen der Bw. in dem in Rede stehenden Zeitraum nicht im Bundesgebiet
befunden hat. Ein Aufenthalt von drei oder vier Monaten (Schulferien) in
Österreich begründet noch keinen Lebensmittelpunkt in Österreich
(vgl. VwGH 25.1.1984, 82/13/0012).
7. Dies allein
würde schon für eine spruchgemäße Entscheidung ausreichen.
Hierzu kommt noch folgender Umstand:
Im vorliegenden Fall steht zweifelsfrei und von der Bw.
unbestritten fest, dass sich ihre beiden Kinder seit September 1994 ständig
in den Vereinigten Arabischen Emiraten aufgehalten und dort die Schule besucht
haben. Somit war auch die weitere Voraussetzung des § 2 Abs. 8 FLAG,
nämlich dass sich die Kinder ständig im Bundesgebiet aufhalten, nicht
erfüllt.
Wien, am 27.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1185-W/03
- Stammnummer
- 21616
- Gültig
- 27.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF